BVwG W115 1432439-1

W115 1432439-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2014

Regest

Befragung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Herkunftsort, Kassation, psychische Störung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W115 1432439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.1432439.1.01

Spruch

W158 1432439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. 12 02.619-BAT,

A)

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

zu Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

  2. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.03.2014 erteilt.

  3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 04.03.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Innsbruck, AGM Kaiserjägerstraße, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsbürger von Afghanistan, Sunnit und stamme aus der Provinz Laghman. Im Heimatort würden noch seine Eltern und seine Geschwister leben. Er habe fünf Jahre eine Schule besucht und als Helfer bei der Gartenarbeit gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatort am 25.12.2011 verlassen und sei auf dem Landweg über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban. Sein Vater habe Wachdienste für die Amerikaner verrichtet. Die Taliban hätten dies missbilligt und gedroht, die Familie zu töten.

3. Am 09.03.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

Am 09.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich zu seiner Person einvernommen.

4. Am 04.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei seiner gesetzlichen Vertretung die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übergeben wurden.

In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt bekommen habe, wonach er (umgerechnet) im Sommer 2011 13 Jahre alt gewesen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Im Herkunftsland lebe noch ein Onkel mütterlicherseits in einem nahen Dorf. Zu diesem und zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr und wisse auch nicht, ob sie überhaupt noch am Leben seien. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe fünf Jahre lang für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten ihn mehrmals aufgefordert, diese Beschäftigung aufzugeben. Am 25.12.2011 seien dann maskierte Männer in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers mit Waffen bedroht und nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer habe sich gerade in einer außerhalb des Hauses gelegenen Toilette befunden und habe fliehen können. Zu seinem Leben in Österreich sagte der Beschwerdeführer aus, er lebe in einer Betreuungseinrichtung und besuche dort fünfmal in der Woche einen Deutschkurs.

In der am 20.06.2012 dem Bundesasylamt per E-Mail übermittelten Stellungnahme sagte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf zahlreiche Berichte von Hilfsorganisationen und Medien aus, die Lage in Afghanistan habe sich zunehmend verschlechtert. Außerdem leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen und werde deswegen behandelt. Bezüglich eines Leistenbruchs sei eine Operation geplant.

Am 13.11.2012 und am 21.12.2012 langten folgende Beweismittel beim Bundesasylamt ein:

Faxkopie eines fachärztlichen Befundes einer Psychotherapeutin vom 12.11.2012, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine reaktive Depression vorliege. Er werde medikamentös behandelt und eine Psychotherapie sei erforderlich;

Fachärztlicher Kurzbefund derselben Psychotherapeutin vom 27.11.2012 mit ausführlicherer Beschreibung;

Faxkopien zweier Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs.

5. Mit (am 16.01.2013 der Bezirkshauptmannschaft Baden als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers zugestelltem) Bescheid vom 11.01.2013, Zl. 12 02.619-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität und zum Alter des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand und dem Aufenthaltsort seiner Verwandten in Afghanistan. Weiters stellte es fest, dass es in Afghanistan zu keinem, den Beschwerdeführer betreffenden Vorfall mit den Taliban gekommen sei. Hinsichtlich der Lage in Afghanistan stützte es sich auf Länderberichte aus den Jahren 2010 bis 2012. Feststellungen zur Situation von Personen, die in Afghanistan für ausländische Firmen, Organisationen oder Sicherheitskräfte arbeiten, traf es nicht. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, keine Einzelheiten geschildert und sich von den vergangenen Ereignissen unbeeindruckt gezeigt. Sein Vorbringen sei überdies nicht nachvollziehbar.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne von seinen Verwandten in der Heimatregion unterstützt werden. Zu Behandlung seiner psychischen Erkrankung könne er sich ohne nennenswerte Probleme in die Hauptstadt Kabul begeben. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie ferner ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe. Etwaige Unschärfen in seinem Vorbringen würden sich aus dem Umstand ergeben, dass die Erstbefragung nicht in seiner Muttersprache sondern in Farsi stattgefunden habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichten, dass sich die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Schließlich sei er als Minderjähriger besonders gefährdet.

Der Beschwerdeschrift beigefügt war die Kopie einer psychologischen Stellungnahme der bereits oben genannten Psychotherapeutin vom 28.01.2013, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werde. Aufgrund anhaltender Schlafstörungen und Autoaggression (Ritzen) sei die Medikamentendosis am 28.01.2013 erhöht worden.

Mit Fax vom 23.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er angab, er befinde sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Unter Berufung auf den Bericht von ANSO (1. Quartal 2013) führte er aus, dass sich die Lage in seiner Heimatprovinz stark verschlechtert habe und weder eine Rückkehr dorthin noch eine Ansiedlung in Kabul in Betracht komme. Er habe nunmehr eine österreichische "Patin" und habe ein dreitägiges Praktikum absolviert. Dem Schreiben beigefügt waren folgende Beweismittel:

E-Mail des Suchdienstes des Roten Kreuzes vom 01.02.2013, wonach der Suchantrag des Beschwerdeführers, Nr. 12/2163, an die Delegation in Kabul weitergeleitet worden sei, jedoch noch keine Ergebnisse vorliegen würden;

Schulbesuchsbestätigung (8. Schulstufe) einer österreichischen Hauptschule;

Empfehlungsschreiben der Direktorin dieser Hauptschule.

Mit E-Mail vom 18.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdergänzung, in der er vorbrachte, er habe weiterhin keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan. Er sei mittlerweile Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und nehme an Sport- und Theaterveranstaltungen teil. Dem Schreiben beigefügt waren folgende Beweismittel:

Konvolut von Kopien von Medienberichten über die Freilassung von Taliban in Afghanistan;

Empfehlungsschreiben der Leiterin eines Theaterkurses;

Foto, das den Beschwerdeführer in Feuerwehruniform zeigt;

Empfehlungsschreiben der Patin des Beschwerdeführers mit Fotos, die diesen bei Ausflügen mit der Familie zeigen;

Urkunde für die Teilnahme an einer Laufveranstaltung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

1.1. 2 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2012 sowie im ersten Halbjahr 2013 nach einer vorübergehenden, leichten Verbesserung erneut dramatisch verschlechtert. Insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen kam es zu einem Anstieg der Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen. Ein Großteil der Selbstmordanschläge werden in Zentralafghanistan verübt. Konkret schätzt. UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein.

Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Süd-osten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser. Die Gewalt in Afghanistan hat das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 erreicht - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung.

Sicherheitslage in der Provinz Laghman:

Im 1. Quartal 2013 kam es in der Provinz Laghman im Osten Afghanistans zu einer 250%igen Steigerung von Attacken und Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen verglichen mit dem 1. Quartal 2012.

Ein Problembereich ist die Straßenverbindung zwischen Kabul - Jalalabad - Peschawar (Pakistan), welche auch durch die Provinz Laghman führt. Die Sicherheitslage auf der früher relativ sicheren Straßenverbindung hat sich zusehends verschlechtert. Auch die dort mittlerweile etablierten Kontrollposten der nationalen Sicherheitskräfte können nicht verhindern, dass es immer wieder zu schweren Überfällen kommt, sodass die Straße insgesamt in weiten Abschnitten als unsicher gilt.

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

1.1. 3 Sicherheitsbehörden

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte (ANSF), die bis 2014 in die Lage versetzt werden sollen, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Mazar-i Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen. Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen der Übergang beginnen soll. Damit liegen bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung.

In quantitativer Hinsicht läuft der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte schneller als geplant: Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufbau bei der afghanischen Nationalarmee 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei 157.000 Polizisten. Der Aufbau der ANSF konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten.

1.1. 4 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Auch in der Hauptstadt ist vor allem wegen der hohen Kosten für Behandlungen und Medikamente eine hinreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Kompliziertere Operationen können nicht durchgeführt werden. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.

1.1. 5 Rückkehrfragen

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Sunnit. Er stammt aus einem Ort in der Provinz Laghman, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor im Heimatort oder sein Onkel in der Nähe leben.

Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang die Schule besucht und als Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet.

Er leidet an psychischen Problemen (Depression mit Autoaggression) und wird deswegen medikamentös behandelt. Weiters liegt bei ihm ein Leistenbruch vor.

1. 3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers trifft das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Lage in Afghanistan

Die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte, die durch die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichte (insbesondere ANSO, 1. Quartal 2013) ergänzt werden.

Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen und stimmen im Wesentlichen überein. Was die allgemeine Lage betrifft, besteht auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan [vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 und die UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013]) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in dieser Hinsicht auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Was die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Laghman) betrifft, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht (ANSO, 1. Quartal 2013), durch den der vom Bundesasylamt zugrunde gelegte Bericht (ANSO, 2. Quartal 2012) aktualisiert wird, dass sich dort die Lage verschlechtert hat.

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegens von Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Afghanistans, verfügt. Dass er aus der Provinz Laghman stammt, ergibt sich insbesondere aus seinem diesbezüglich im gesamten Verfahren gleich bleibenden Vorbringen, das auch das Bundesasylamt seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen ebenfalls auf die im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich bleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführer. Insofern das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers oder sein Onkel nach wie vor in der Heimatprovinz leben, kann das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht nicht folgen. Soweit das Bundesasylamt hinsichtlich des Verbleibs der Familie des Beschwerdeführers ein widersprüchliches Vorbringen zu erkennen glaubt, weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass ausweislich des Einvernahmeprotokolls bei der Erstbefragung kein Rechtsberater anwesend war. Aus dem Akt ist weiters ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer (bis jetzt offenbar erfolglos) an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt hat. Darüber hinaus hat er lediglich vermutet, dass seine Verwandten möglicherweise nicht mehr am Leben oder im Heimatort aufhältig sind und dies durchaus nachvollziehbar damit begründet, dass sich sein Onkel, mit dem er einmalig telefonischen Kontakt gehabt haben will, später trotz entsprechender Ankündigung nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Es kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatprovinz befinden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen, das von den von ihm vorgelegten Beweismitteln bestätigt wird. Insofern das Bundesasylamt es als "nicht völlig nachvollziehbar" ansieht, dass der Beschwerdeführer sich selbst im Zuge der Einvernahmen als gesund bezeichnete, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass insbesondere in Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen alleine aus der Selbsteinschätzung eines Jugendlichen nicht auf seinen tatsächlichen Gesundheitszustand geschlossen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 zu A.I.)

3.2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

3.2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. 3 Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt I. aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen getroffen und somit auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen.

Das Bundesasylamt hat es nämlich unterlassen, sich mit der Situation von Personen auseinanderzusetzen, die oder deren Familienangehörige in Afghanistan für ausländische Firmen, Organisationen oder Sicherheitskräfte arbeiten.

Dies zum einen trotz des eindeutigen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er bzw. seine gesamte Familie wegen der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien, da dieser Wachdienste für "die Amerikaner" (AS 15, 61) verrichtet haben soll. Zum anderen ging das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen (wenn auch zur Situation von humanitären Helfern) selbst davon aus, dass Personen, denen eine Verbindung zur Zentralregierung oder zur internationalen Gemeinschaft unterstellt wird, Opfer von zielgerichteten Angriffen der Taliban sein können (AS 138).

Nichtsdestotrotz ging das Bundesasylamt diesen Hinweisen nicht nach und führte dazu keine näheren Befragungen oder Recherchen in Länderberichten durch. Es setzte sich inhaltlich kaum mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Angesichts der vom Bundesasylamt zumindest angedeuteten und jedenfalls nicht ausgeschlossenen Gefährdungen des Beschwerdeführers wäre es jedoch notwendig gewesen, ihn zu diesem Themenkreis (insbesondere zu der Organisation bzw. etwaigen militärischen Einheit, bei der der Vater des Beschwerdeführers Dienst getan haben soll sowie zu dessen genauer Position bzw. Rang) zu befragen und entsprechende allgemeine Recherchen insbesondere zu den Gefahren, mit denen derartige Mitarbeiter ausländischer Organisationen oder ihre Familien rechnen müssen, durchzuführen.

Ohne diese weiteren Erhebungen ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Asyl zu gewähren wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht weist schließlich darauf hin, dass das Bundesasylamt in seiner Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers dessen psychische Probleme gänzlich außer Acht gelassen hat. Gerade in diesem Zusammenhang und in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter erscheint die - vom Bundesasylamt hinsichtlich der menschlichen Erinnerungsfähigkeit ins Treffen geführte - Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung als nicht tragfähig.

3.2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

3.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und die allgemeine Situation von Personen, deren enge Verwandte mit dem amerikanischen Militär oder anderen Sicherheitskräften zusammenarbeiten, insbesondere auch durch Einschau in aktuelle Länderberichte die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3.3. zu A.II.1)

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung ist zu beachten, von welchen Lebensbedingungen für einen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Bei Nichtvorliegen eines effektiven (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239) familiären Netzwerks erscheint dies regelmäßig problematisch (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit sei auf AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009, (vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010) verwiesen.

3.3. 3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Zulässigkeit seiner Rückführung besondere Bedeutung zu. Dies gilt im Falle, dass eine Niederlassung in der Heimatprovinz nicht möglich erscheint oder diese für den Beschwerdeführer nicht erreichbar sein sollte, gleichfalls für jede andere Provinz Afghanistans, die für eine Niederlassung im Falle einer Rückkehr in Betracht kommt. Darüber hinaus sind die persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und hier insbesondere der Frage der Verfügbarkeit eines familiären bzw. verwandtschaftlichen Netzwerks vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich in die Erwägungen einzubeziehen.

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Laut den Länderfeststellungen ist die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nicht sichergestellt und staatliche Unterstützung angesichts der angespannten politischen Lage in Afghanistan sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt (wie oben festgestellt) zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman stammt (AS 123), wo die Sicherheitslage schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung schlecht war (AS 128, 129). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits vom Bundesasylamt festgestellten (AS 147) - in seiner rechtlichen Beurteilung dann jedoch völlig außer Acht gelassenen - Unsicherheit auf der Verbindungsstraße Kabul - Jalalabad - Peschawar seine Heimatprovinz überhaupt erreichen kann. Auch wenn daher seine Verwandten nach wie vor in Laghman aufhältig sein sollten, kommt eine Rückkehr dorthin angesichts der extrem schlechten Sicherheitslage in der Provinz und auf der Straße dorthin für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz oder von dort aus in Kabul psychische Behandlung in Anspruch nehmen könnte.

Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in anderen Landesteilen und speziell im über einen internationalen Flughafen erreichbaren Kabul maßgeblich, dass der Beschwerdeführer außer seiner Familie und seines Onkels, deren Aufenthalt unbekannt ist, in Afghanistan - wie bereits das Bundesasylamt angenommen hat - sonst über keine Verwandten und somit über kein soziales Netzwerk verfügt. Mangels familiären Netzwerks (in Kabul) kann eingedenk der Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Kabul - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen mit psychischen Problemen handelt, der in Afghanistan niemals in anderen Landesteilen als seiner Heimatprovinz gelebt hat.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 zu A.II.2)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 zu A.II.3)

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. 6

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens bezüglich Spruchpunkt II. und III in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren in Verbindung mit der Beschwerdeschrift und den Beschwerdeergänzungen gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen.

3. 7 zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - weder hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Es kann im vorliegendem Fall auch nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in Hinblick auf die neuen Bestimmungen der §§ 24 VwGVG und 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 3.2.2, 3.3.2 und 3.6 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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