BVwG W134 2000483-1

W134 2000483-1Tribunale amministrativo federale7 mar 2014

Regest

Grenzverlauf, Kassation

Testo completo

BVwG W134 2000483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2000483.1.00

Spruch

W134 2000483-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Berufung von XXXX, vom 4.11.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt, 8. Mai-Straße 47/IV, 9020 Klagenfurt, vom 8.10.2013, GZ: 957/2013/72, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 8.10.2013, GZ: 957/2013/72, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 8.10.2013, GZ: 957/2013/72 lautet auszugsweise:

"Bescheid

Sie werden als EigentümerIn [sic!] der Grundstücke aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

null [sic!]

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBI. Nr. 306/1968 in geltender Fassung.

Begründung

Herr XXXX, als Eigentümer des Grundstückes XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323), und die XXXX), vertreten durch Herrn XXXX von der XXXX, als Eigentümerin des Grundstückes XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323), haben sich bei der Grenzverhandlung am 23.09.2013 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können.

Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites ist derzeit nicht anhängig.

Herr XXXX, als Eigentümer des Grundstückes XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323) behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, und war daher gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufzufordern, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Diese Aufforderung betrifft den Grenzverlauf im Verhältnis der Grundstücke XXXX und XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323) zueinander zwischen den im beiliegenden Grenzverhandlungsplan vom 23.09.2013 eingezeichneten und benannten Punkten. Dieser Plan bildet einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.

Der von Herrn XXXX, als Eigentümer des Grundstückes XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323) behauptete Grenzverlauf, verläuft geradlinig zwischen den Punkten beginnend vom Punkt XXXX bis zum Punkt XXXX.

Der von der XXXX, vertreten durch Herrn XXXX von der XXXX, als Eigentümerin des Grundstückes XXXX Katastralgemeinde Ossiach (72323) behauptete Grenzverlauf, verläuft geradlinig zwischen den Punkten beginnend vom Punkt XXXX bis zum Punkt XXXX.

Dieser Grenzverlauf stimmt mit dem vom Vermessungsamt Klagenfurt auf Grund der Behelfe ermittelten Grenzverlauf überein."

Mit Schreiben vom 4.11.2013 erhob XXXX Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 8.10.2013, GZ: 957/2013/72. Ein Zustellnachweis über die Zustellung des bekämpften Bescheides liegt nicht im Akt der belangten Behörde, sodass die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht überprüft werden kann. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung "völlig nichtssagend" sei, weil nicht angegeben sei, um welche Unterlagen es sich handeln solle, mit denen die vom Beschwerdeführer behauptete Grenze nicht übereinstimmen sollen.

Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 25 Abs 1 und 2 VermG BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013 lautet:

(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

Aus § 25 Abs 1 und 2 VermG ergibt sich, dass erst der konkret behauptete Grenzverlauf der Eigentümer in Verbindung mit einer vollständigen und richtigen Bewertung der Behelfe es der Behörde ermöglicht, einer Seite zulässigerweise einen Gerichtsverweis aufzuerlegen.

Im gegenständlichen Fall lässt sich aus dem bekämpften Bescheid zwar der konkret behauptete Grenzverlauf der Eigentümer ableiten, nicht jedoch welche die Behelfe sind, die bei der Bewertung herangezogen wurden, welche Behelfe den Parteien bei der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden (dies ergibt sich auch nicht aus der "Niederschrift über mündliche Verhandlung" vom 23.9.2013) und wie diese von der Behörde bewertet wurden. Auch ist dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen, auf welche Grundstücke er sich bezieht (zumal nur ein Grundstück dafür in Frage kommt, dieses aber im Spruch nicht genannt ist).

Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf den Gerichtsweg verwiesen wurde. Der Sachverhalt ist daher so mangelhaft erhoben worden, dass die Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB. VwGH 29.5.2008, 2005/07/0142), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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