BVwG W176 1425319-1

W176 1425319-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W176 1425319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1425319.1.00

Spruch

W176 1425319/4E

Im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des xxxx, geboren am xxxx, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2012, Zl. 11 12.680-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Er sei afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus der Ort X, Provinz LOGAR. Sein Vater sei zur Zeit der Sowjetinvasion Kommandant gewesen und habe gegen die Sowjets gekämpft. Später habe sich sein Vater "den Amerikanern" angeschlossen und habe auf deren Seite gegen die Taliban gekämpft. Die Taliban verdächtigten den Beschwerdeführer und dessen Vater, für "die Amerikaner" zu spionieren. Am 14.6.2011 sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater am Weg nach KABUL nur knapp einem Attentat entkommen. Auf der befahrenen Straße sei eine Mine versteckt gewesen. Nach diesem Vorfall habe sein Vater von der afghanischen Regierung fünf Wachmänner zur Seite gestellt bekommen. Da der Beschwerdeführer nicht für die afghanische Regierung arbeite, habe er keinen Schutz bekommen und deshalb zusammen mit seinem Vater beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Vor diesem Vorfall sei zweimal auf sie geschossen worden.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn lebten in LOGAR. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in KABUL habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass zwei Onkel mütterlicherseits dort lebten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatdorf die Schule besucht. Seitdem die "US-Amerikaner" in Afghanistan seien, arbeite sein Vater für diese. Er sei für die Sicherheit von deren Transporten zuständig. Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer an Krebs erkrankt und habe sich damals in Pakistan behandeln lassen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von Anfang an mit "den Amerikanern" gegen die Taliban gearbeitet habe. Sein Vater verstehe sich gut mit der Regierung, weshalb die Taliban in LOGAR Feinde seines Vaters seien. Er sei gemeinsam mit seinem Vater "immer" unterwegs gewesen, weshalb die Taliban geglaubt hätten, er arbeite mit seinem Vater und sei ein Spion. Die Taliban hätten einmal auf ihn geschossen, dies sie am 14.6.2011 gewesen. Er sei mit seinem Vater auf dem Weg nach KABUL gewesen. Die Taliban hätten eine Bombe versteckt, durch die das Fahrzeug beschädigt worden sei. Auf Grund dieses Vorfalles habe sein Vater von der Regierung fünf Leibwächter zur Seite gestellt bekommen. Nochmals zur Tätigkeit seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zurzeit einerseits für die afghanische Regierung - für diese sei er als Streitschlichter tätig- und andererseits für eine Firma namens Y arbeite, die Transport- und Sicherheitsdienste für die "Amerikaner" arbeite. Der Vater sei "kein kleiner Mann in Afghanistan", sondern "mächtig". Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Vater in LOGAR unterwegs gewesen; in KABUL sei er mit seinem Vater nicht gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Vater "mehr oder minder Urlaubsausflüge" nach KABUL gemacht zu haben. Befragt, ob man in KABUL sicher leben könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, man könne dort schon leben, es sei aber nicht leicht. Auf die Nachfrage, weshalb er sich nicht um eine Arbeitsstelle in KABUL gekümmert habe, stellte er die (Gegen)Frage, bei wem er dort bleiben solle; auch würden ihn die Taliban kennen würden. Erneut befragt, was sein Vater für die Firma Y machte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Sicherheitsdienst sei und auch Waren transportiere. Ob diese Firma den "Amerikanern" gehöre und was sie genau transportiere, wisse er nicht. Auch wisse er nicht, wie das Verhältnis zwischen der Regierung und der Firma Y beschaffen sei. Auf Vorhalt, die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei jahrelang für die Firma Y tätig gewesen und der Beschwerdeführer habe ihn begleitet, lasse sich nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass er nichts über das genannte Unternehmen wisse, erwiderte er, er habe seinen Vater "nur fallweise" begleitet; beruflich sei er "nicht oft" mit dem Vater unterwegs gewesen. Persönlich habe er mit den Taliban nie etwas zu tun gehabt. Erneut befragt gab er an, dass Taliban auf ihn und seinen Vater geschossen hätten und diese auch meinten, dass er die Familie in LOGAR geführt habe.

3. Mit Schreiben vom 15.2.2012 teilte der chefärztliche Dienst der Sicherheitsdirektion - insbesondere unter Hinweis darauf, dass bei einem zuvor erhobenen Laborbefund die Werte im Normbereich gelegene seien - mit, es sei aus den Unterlagen nicht ableitbar, dass aus medizinischer Sicht eine Heimreise des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht möglich sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwer-deführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, ihm eine Rückkehr nach Afghanistan in medizinischer Hinsicht möglich sei, der Beschwerdeführer in KABUL über Onkeln mütterlicherseits verfüge, er selbst dort "aufhältig" gewesen sei und sein Vater dort infolge seiner Berufsausübung tätig gewesen sei, der Beschwerdeführer über eine Schulausbilung verfüge und es ihm zuzumuten sei, mit seiner eigenen Arbeitsleistung für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Überdies traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan (wonach die Paschtunen 42 Prozent der afghanischen Bevölkerung stellten und 80 Prozent der Afghanen sunnitische Muslime seien), zur Sicherheitslage in den Provinzen HELMAND, GHAZNI, KANDAHAR, KHOST, NIMROZ, PAKTIKA, PAKTYA, URUZGAN und ZABUL (nicht jedoch zur Provinz LOGAR) sowie zur Situation in der Hauptstadt KABUL; diesen zufolge werde KABUL von afghanischen Sicherheitskräften mit Unterstützung durch die internationalen Truppen weitgehend kontrolliert; den verschiedenen aufständischen Gruppen gelinge es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben, wobei die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen seien. In KABUL, dessen Bevölkerung sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht habe und das nun nahezu vier Millionen Menschen beherberge, hätten sich so genannte "informelle Siedlungen" gebildet, in denen ca. 150.000 Personen (hauptsächlichs IDPs) lebten und die Lebensumstände sehr schlecht seien. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht; die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden. Das Thema Unterkunft sei für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demographischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Laut Studien des afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung lebten statistisch etwa 18 bis 20 Personen in einem für sechs Personen konstruierten Haus. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was in der Regel die sehr knappen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Fluchtvorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen der Zusammenarbeit seines Vaters mit der afghanischen Regierung von den Taliban verfolgt, erachtete das Bundesasylamt aus folgende Gründen für unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben zum Vorfall am 14.6.2011 und zur Tätigkeit seines Vaters gemacht. Bei der Ersteinvernahme habe er angegeben, Schwierigkeiten infolge einer Landmine gehabt zu haben, wobei er behauptete er, dass diesem Vorfall schon zweimal auf sie geschossen worden sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer hingegen von einer "versteckten Bombe" gesprochen und dass einmal auf ihn geschossen worden sei, wobei dies - entgegen seiner Angaben bei der Erstbefragung - am 14.6.2011 gewesen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer trotz seines Vorbringens, dass sein Vater jahrelang die Firma Y gearbeitet habe und er diesen bei seiner Dienstausübung auch begleitet habe, nicht in der Lage gewesen, Angaben zu dessen konkreter Tätigkeit für die genannte Firma zu machen. Gleiches gelte für die Tätigkeit des Vaters für die afghanische Regierung. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer ein erwachsener, arbeitsfähiger und nunmehr gesunder Mann sei, der über ein familiäres Netz in Afghanistan verfüge und dem es zumutbar sei in das von der Regierung beherrschte und als sicher geltende Kabul zurückzukehren. Überdies benötige der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Krebserkrankung aktuell keine weitere Therapie. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.1.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.

6. Gegen den unter Punkt 4. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Nach Wiederholung des Fluchtvorbringen wird gerügt, dass das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubwürdig erachtet habe, wobei Folgendes ins Treffen geführt wurde: Die Behörde hätte durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers ihrer Ermittlungspflicht nachkommen müssen. Sie habe die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen von einer "Mine", dann aber von einer "versteckten Bombe" gesprochen habe. Bezüglich "weiterer vermuteter Widersprüche und kleiner Abweichungen" werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. D13 257951-0/2008/18E hingewiesen, in welchem zeitliche Ungereimtheiten in einer Aussage relativiert würden und demzufolge es vielmehr darauf ankomme, dass das Kerngeschehen, und zwar teilnehmende Personen, Örtlichkeiten, handlungsrelevante Ereignisse und Gegenstände übereinstimmend und einheitlich geschildert würden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vage und unkonkrete Angaben zur Tätigkeit seines Vaters gemacht habe. Er habe so konkrete Angaben wie möglich gemacht und habe alles gesagt, was er wisse; er verfüge über kein Wissen, für welche Aufgaben sein Vater in der Firma Y zuständig sei. Dass der Beschwerdeführer den Dienstgeber des Vaters nicht nennen könne, bedeute keine mangelnde Glaubwürdigkeit. Auch habe der Beschwerdeführer konkrete und "ganz und gar keine widersprüchlichen" Angaben zur Tätigkeit seines Vater im Staatsdienst gemacht. Des Weiteren sei das Verfahren mangelhaft, da der Beschwerdeführer - wie man aus dem Protokoll der am 14.11.2011 durchgeführten Einvernahme erkennen könne - bei der Einvernahme Fragen nicht verstanden und deshalb Antworten gegeben habe, die kaum mit den gestellten Fragen im Zusammenhang gestanden seien. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Angehörigen von Regierungsmitarbeitern bzw. ehemaliger Kommandanten, bedroht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er von den Taliban gesucht werde und auch nicht in Kabul leben könne. Überdies übersehe die Behörde, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Krebserkrankung im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen sei er nicht in der Lage in seiner Heimatregion, wo sich sein soziales Netz aufhalte, zu leben. Außerhalb dieser habe er jedoch nicht die Möglichkeit, seine Existenz zu sichern. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei die Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul nicht stabil, was auch die aktuellen UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sowie der (beigelegten) die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.1.2012 zeigten.

7. Mit Schriftsätzen vom 24.7.2012 und vom 5.2.2013 legte der Beschwerdeführer Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.2. Weiters geht (auch) das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Zwar kann - wie die Beschwerde zurecht rügt - aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung von einer "Mine", bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen von einer "versteckten Bombe" gesprochen hat, die Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten nicht abgeleitet werden. Auf Grund der übrigen dargestellten Argumente des Bundesasylamtes ist jedoch gleichwohl von der Tatsachenwidrigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe auszugehen. Was die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters angeht, geht das diesbezüglich in der Beschwerde erstattete Vorbringen (abgesehen davon, dass die Passage, wonach das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe den Dienstgeber seines Vaters nicht nennen können, aktenwidrig ist) insofern an der Sache vorbeigeht, als der Kern des vom Bundesasylamt ins Treffen geführte Argument ja darin besteht, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme am 14.11.2011 aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen, die Gefährdung durch die Taliban damit begründete, dass er den Vater begleitet habe (vgl. Verwaltungsakt AS 56 oben "Ich war auch immer mit meinem Vater unterwegs"), während er zu einem späteren Zeitpunkt dieser Einvernahme zu Protokoll gab: "Ich habe den Vater nur fallweise begleitet. Beruflich war ich nicht oft mit dem Vater unterwegs" (vgl. Verwaltungsakt S 57 unten). Schon aus diesem Grund muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass das erstattete Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist. Hinzu kommt (wie ebenfalls vom Bundesasylamt zutreffend festgehalten), dass die Angaben des Beschwerdeführer auch insofern widersprüchlich sind, als er - anders als nach seinem ursprünglichen Vorbringen, wonach vor dem Vorfall am 14.6.2011 zwei Mal auf ihn (und seinen Vater) geschossen worden sei (vgl. Verwaltungsakt AS 21) - bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 ausführte, sie hätten (bloß) einmal und zwar an jenem 14.6.2011 auf ihn geschossen (vgl. Verwaltungsakt AS 56). Sofern die Beschwerde diesbezüglich auf das unter Punkt I.6. zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes verweist, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, als eben nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe die handlungsrelevanten Ereignisse (zu denen zweifellos die auf ihn abgegebenen Schüsse zählen) gleichbleibend geschildert.

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher insoweit den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen

2.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig könnten angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestandbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

2.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 1.1.2. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde; diesbezüglich haben sich auch keine von Amts wegen wahrzunehmende Hinweise ergeben.

2.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Dies konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG ohne Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erfolgen, da der betreffenden Entscheidung ausschließlich Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wurden, von denen bereits - wie unter Punkt 1.1.2. gezeigt - das Bundesasylamt in schlüssiger Beweiswürdigung ausgegangen ist, und in der Beschwerde weder dieser Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten noch konkret ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet wird.

2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

In seinem Erkenntnis vom 6.6.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.

Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine Feststellungen zu LOGAR, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, getroffen, dies wohl in Hinblick auf die Annahme, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, nach KABUL zurückzukehren. Diesbezüglich stellte es fest, dass der Beschwerdeführer dort über Onkeln mütterlicherseits verfüge, er selbst dort "aufhältig" gewesen sei und sein Vater dort infolge seiner Berufsausübung tätig gewesen sei.

Was Letzteres angeht, ist festzuhalten, dass (wie schon Bundesasylamt angenommen hat) das Fluchtvorbringen, das sich maßgeblich auf die Reisetätigkeit des Vaters sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer ihn begleitet habe, bezog, als tatsachenwidrig zu erachten ist (wobei im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung zum Asylpunkt nicht geklärt werden musste, ob das gesamte Vorbringen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters unglaubwürdig ist oder nur insoweit, als der Beschwerdeführer behauptete, von den Taliban verfolgt zu werden, da er ihn begleitet habe).

Sollte weiters davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem Vater nach KABUL gereist ist, handelte es sich dabei nach seinem Vorbringen bloß um Urlaubsreisen dorthin; dass der Beschwerdeführer sich dort aufgehalten iS von gelebt habe, kann auf dieser Grundlage daher nicht angenommen werden.

Insbesondere ist das Bundesasylamt aber deshalb davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Leben in KABUL zumutbar sei, da er dort in Hinblick auf seine Onkeln mütterlicherseits über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Obwohl der Beschwerdeführer die ihm bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 gestellte Frage, weshalb er sich nicht um eine Arbeitsstelle in KABUL gekümmert habe, mit der (Gegen)Frage erwiderte, bei wem er dort hätte bleiben sollen, hat das Bundesasylamt ihn nicht zu den Umständen befragt, die für die Beurteilung, ob ihm in Hinblick auf die genannten Verwandten eine Existenzsicherung in KABUL möglich sei, maßgeblich sind (etwa ob zu den Verwandten Kontakt bestehe, in welchen Verhältnissen sie lebten, etc.).

2.3.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

2.3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen und überdies aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in KABUL einzuholen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach KABUL mangels Existenzsicherung oder in Hinblick auf die dort herrschende Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers anzustellen.

2.3.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Punkt 2. Angeführte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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