W157 1425661-1•BVwG W157 1425661-1
W157 1425661-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zumutbarkeit
W157 1425661-1/8E
W157 1425661-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am 01.01.1995, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 07.03.2012, AZ 11 09.890-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 31.08.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich das Landespolizeikommando Oberösterreich, am Tag der Antragstellung gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am 01.01.1995 geboren zu sein, aus XXXX in Afghanistan zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe seine Heimat vor ca. drei Monaten mit einem PKW verlassen und sei in den Iran gereist. Wie lange er im Iran war, wisse er nicht. Ein Schlepper habe ihn dann zur iranisch-türkischen Grenze gebracht, die er zu Fuß überquert habe. Dann sei er von der Türkei mit verschiedenen Lastkraftwagen nach Österreich gekommen. Er wisse nicht mehr, wie lange die Reise von der Türkei nach Österreich gedauert habe. Sein Vater habe die Schleppung organisiert. Er habe von Afghanistan weg verschiedene Schlepper gehabt und von der ganzen Organisation nichts mitbekommen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe in seinem Heimatland eine Freundin namens XXXX gehabt. Ihr Bruder habe sie umgebracht, weil sie bei ihm zu Hause war. In Afghanistan sei das sehr gefährlich, wenn ein Mädchen von zu Hause weg gehe. Seine Familie habe dem BF gesagt, er müsse Afghanistan so schnell wie möglich verlassen. Der Vorfall habe sich vor ca. drei Monaten ereignet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
Am 06.10.2011 erteilte das Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) einen Auftrag an den medizinischen Sachverständigen XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, der die Frage nach dem Alter des BF am 22.10.2011 dahingehend beantwortete, dass der BF zum Zeitpunkt des Asylantrages am 31.08.2011 das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet hatte. In Folge wurde vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, dem Land Steiermark, die XXXX am 07.12.2011 mit der Vertretung des minderjährigen BF bevollmächtigt.
Im Zuge einer neuerlichen Befragung vor dem BFA am 31.01.2012 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Vertreterin des minderjährigen BF gab der BF zu seiner Person an, dass er im Jahr 2013 18 Jahre alt werde, das genaue Datum kenne er nicht. Befragt zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der BF an, er sei nie in die Schule gegangen, er habe in XXXX gut gelebt und sei immer zu Hause gewesen. Er habe mit seinen Eltern gelebt und habe fünf Brüder und drei Schwestern. Seine Familie besitze ein XXXX und ein Grundstück. Derzeit habe er ungefähr einmal im Monat telefonischen Kontakt mit seinem Vater. Er wisse nicht, wie groß das Dorf sei, aus dem er komme, er habe die Häuser dort nie gezählt. Er habe das Dorf vor seiner Ausreise noch nie verlassen. Er wäre dann in Pakistan gewesen, anschließend im Iran. Er habe außer seinen Eltern und Geschwistern auch einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits im gleichen Dorf. Er habe in Afghanistan nicht arbeiten müssen, da sein Vater gearbeitet habe.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er eine Freundin aus seinem Dorf gehabt habe, die er geliebt habe und sie habe ihn auch geliebt. Eines Tages sei sie zu ihm nach Hause geflüchtet. Ihre Brüder hätten sie gesucht und bei ihm zu Hause gefunden. Der Bruder des Mädchens habe sie dann getötet. Der Vater des BF habe ihm gesagt, dass das Mädchen umgebracht worden sei. Er sei dann nach Pakistan geflüchtet und anschließend in den Iran. Er habe Angst, dass man ihn umbringe. Es komme in Afghanistan oft vor, dass man in solchen Fällen auch den Freund umbringe. Er selbst sei nicht direkt bedroht worden, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass diese Leute ihre eigene Schwester umgebracht hätten und ihm keine fünf Minuten zum Überleben geben würden. Der Vorfall habe sich vor ungefähr neun Monaten ereignet. Zu den Details des Vorfalls befragt, gab der BF an, dass die Brüder des Mädchens sie beobachtet und daher gewusst hätten, dass sie im Haus des BF aufhältig sei. Details könne er nicht wissen, da er nicht zu Hause gewesen sei als sich der Vorfall ereignet habe. Seine Mutter sei zu Hause gewesen und da das Geschäft der Familie gleich daneben sei, wäre sein Vater nach Hause geeilt. Das Mädchen sei erschossen worden, er wisse nicht, welcher ihrer beiden Brüder geschossen habe. Er sei gleich am selben Tag geflüchtet ohne noch einmal nach Hause zurück zu gehen. Auf die Frage, wie er so schnell habe ausreisen können, gab der BF an, dass XXXX gleich an der Grenze liege. Da sie ihn aber auch in Pakistan finden hätten können und er auch im Iran immer wieder von der Polizei aufgespürt worden sei, sei er dann in die Türkei weiter gefahren. Sein Vater habe die Ermordung des Mädchens nicht angezeigt, da es in Afghanistan keine Gerechtigkeit gebe. Den Nachnamen des Mädchens wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was ihre Eltern und ihre Brüder gemacht hätten. Das Mädchen sei einen Tag bei ihm zu Hause gewesen, habe dort übernachtet und sei am nächsten Tag gegen Mittag getötet worden. Er selbst sei zu dieser Zeit auf dem Bazar gewesen. Sein Vater habe ihn dann rein zufällig auf dem Bazar getroffen und ihm gesagt, dass er flüchten müsse. Sein Vater sei nicht Zeuge gewesen, als das Mädchen erschossen wurde, nur seine Mutter sei zu Hause gewesen. Sein Vater sei benachrichtigt worden, dass das Mädchen getötet worden sei. Es sei ein kleines Dorf, das spreche sich alles schnell herum. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Die zwei Brüder hätten ihre eigene Schwester getötet und würden auch ihn umbringen.
Als Zeugnis für seine Integrationsbemühungen legte der BF ein mit 30.01.2012 datiertes Schreiben betreffend seine Teilnahme an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs im UMF-Quartier GH Toskana bei. Er legte außerdem eine mit 31.01.2012 datierte Stellungnahme vor, in der er Ausführungen zu seiner Minderjährigkeit und des damit verbundenen besonderen Schutzbedürfnisses machte sowie auf die Sicherheitslage in Afghanistan einging.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA in seiner Bescheidbegründung zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam bekenne. Seine Muttersprache sei Dari. Zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz habe er das 18. Lebensjahr nicht nachweisbar vollendet. Er sei am 31.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das BFA fest, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Es sei nicht klar, dass er wirklich ein Verhältnis mit einer jungen Frau in seiner Heimat hatte und diese deswegen von einem ihrer Brüder getötet worden sei. Auch eine daraus resultierende Bedrohung der Person des BF sei nicht glaubhaft.
Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne, ebenso wenig wie eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern) in XXXX. Sein Vater betreibe dort ein XXXX.
Zum Privat- und Familienleben des BF stellte das BFA fest, dass er keine familiären Beziehungen in Österreich habe, in seinem Quartier einen Deutschkurs besuche, keine sozialen Kontakte aufweise, die ihn an Österreich binden würden, kein Eigentum in Österreich besitze und nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
Zur Lage im Herkunftsland zog das BFA für die Feststellungen allgemeine Länderberichte (vgl. AS 189 bis AS 204) heran.
Beweiswürdigend begründete das BFA seine Feststellungen betreffend die Person des BF (v.a. Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Lebensumstände) mit seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes begründete das BFA beweiswürdigend im Wesentlichen damit, dass mit dem vom BF behaupteten Fluchtgrund eine konkrete Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig dargelegt worden sei. Er habe nicht glaubhaft zu vermitteln vermocht, dass er tatsächlich ein Verhältnis mit einer jungen Afghanin gehabt habe und diese deswegen von einem ihrer Brüder getötet worden sei. Auch eine daraus resultierende Bedrohung seiner Person sei nicht glaubhaft. Er habe den Sachverhalt zur Bedrohungssituation und die angeblichen Handlungsabläufe so geschildert, wie ihn jeder andere auch schildern könnte, der sich die Geschichte ausdenke. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über die Ereignisse zu machen, weshalb er nicht glaubhaft habe machen können, das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Unplausibel erscheine auch der Umstand, dass er keine genaueren Angaben dazu machen könne, wer von den Brüdern seiner Freundin diese erschossen haben soll, zumal seine Mutter angeblich Zeugin des Vorfalls gewesen sein soll. Ebenso unplausibel sei es, dass er nur den Vornamen der jungen Frau, die sogar zu ihm gezogen sein soll, kennen würde. Angesichts des im hohen Maße unplausiblen Aussageverhaltens bei einer Gesamtbetrachtung und unter Einbeziehung des in der Einvernahme vom 31.01.2012 vom BF gewonnenen Eindrucks sei davon auszugehen, dass er seine Geschichte nicht selbst erlebt, sondern konstruiert habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan in der von ihm geschilderten Form tatsächlich stattgefunden hätten.
Weiters ging das BFA "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" (gemeint wohl: betreffend die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr) beweiswürdigend davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge über "Anknüpfungspunkte" und könne auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Da ihm Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, sei nicht davon auszugehen, dass er in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. Mit Verweis auf Schätzungen zur Anzahl freiwilliger Rückkehrer des UNHCR führte das BFA aus, dass Rückkehrer aus Europa in Afghanistan gut versorgt würden.
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland verwies das BFA in seiner Beweiswürdigung auf den Länderbericht der Abteilung Staatendokumentation des BFA und darauf, dass der BF diesem nicht substantiiert entgegengetreten sei; betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben verwies das BFA auf die Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen.
Rechtlich gelangte das BFA zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung bzw. mangels einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausscheide. Die Ausweisungentscheidung begründete das BFA schließlich mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung.
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Sie wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vom BFA vorgelegt und ist am 30.03.2012 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) eingelangt. Neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan wird beanstandet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und wird der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegen getreten. Das BFA habe v.a. die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend in seine Beurteilung miteinbezogen.
Das BVwG führte in der Sache des BF am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, nicht jedoch das BFA, teilnahm. In der mündlichen Verhandlung führte der BF zu seiner Situation und seinen Fluchtgründen unter anderem wörtlich Folgendes aus:
Richterin (R): Bitte geben Sie mir den konkreten Grund an, warum Sie Ihr Land verlassen haben.
BF: Das Leben in Afghanistan war sehr schwer. Ich habe ein Mädchen geliebt, die auch bei mir übernachtet hat und in dieser einen Nacht haben ihre Brüder sie gefunden. Sie haben sie dann von mir zu Hause abgeholt, während ich nicht da war. Ich habe dann erfahren, dass sie sie auch getötet haben. Mein Vater hat mich angerufen, und mir gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause zurückkommen kann. Dann habe ich mich zur Flucht entschlossen.
R: Wie kann man sich Ihren weiteren Aufenthalt zu Hause vorstellen und wie haben Sie Ihre Ausreise organisiert?
BF: Zu dem Zeitpunkt war ich in der Stadt XXXX, als mein Vater mich anrief. Ich hatte nicht die Möglichkeit nach Hause zurückzukehren. Die Grenze zu Pakistan ist nicht sehr weit von dieser Stadt. Ich habe mich auf den Weg zur Grenze gemacht und bin selbst nach Pakistan gereist. Von Pakistan aus, bin ich mit Hilfe eine Schleppers, den mein Vater kontaktiert hatte, bis nach Österreich gekommen. Die Fluchtreise ging über den Iran, in die Türkei bis nach Österreich.
R: Sie können sich erinnern, dass bei Ihrer Ankunft in Österreich Ihr Alter festgestellt wurde. Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen möchten?
BF: Ich habe seit langem keinen Kontakt zu meiner Familie. Es ist bei Pashtunen üblich, eine Art "Auge um Auge"-Gerechtigkeit zu haben. Mein Vater hat im Rahmen einer Versammlung im Dorf um Verzeihung gebeten, für mein Verhalten. Dies half aber nichts. Mein Vater und mein Bruder wurden gefoltert und musste meine gesamte Familie das Dorf verlassen. Ich habe seit ca. 1 1/2 Jahren keine Kontakt zu meiner Familie.
R: Hat jemand die Brüder Ihrer Freundin angezeigt, bei Behörden? Haben Sie nähere Kenntnis von den Umständen darüber?
BF: Hätte man eine Anzeige gemacht, wäre ich festgenommen worden, wegen der außerehelichen Beziehung. Meine Freundin war schon mit dem Tode bestraft worden.
R: Wie würde Ihre Situation zum jetzigen Zeitpunkt aussehen, kehrten Sie in Ihr Heimatdorf zurück?
BF: Ich habe bei meinen Einvernahmen versucht zu erklären, dass ich im Falle meiner Rückkehr getötet werde. Auch meiner Familie war es nicht möglich, in dieser Ortschaft zu bleiben. Mein Leben ist dort in Gefahr.
R: Wissen Sie, ob die Brüder bzw. die Familie dieses Mädchens noch in der Ortschaft leben?
BF: Seit ca. 2 Jahren habe ich keinen Kontakt nach Afghanistan. Ich kann keine Angaben diesbezüglich machen.
R: Laut Berichten ist es möglich, in Kabul zu leben. Können Sie sich dies vorstellen?
BF: Ich fürchte, dass die Familie [erg. des Mädchens] mich in Kabul findet. Es kommt noch dazu, dass ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe und auch sonst niemanden kennen. Hätte ich nicht Angst um mein Leben gehabt, wäre ich in Pakistan oder im Iran geblieben. Ich hatte aber Angst, sie würden mich auch dort finden.
R. Kennen Sie in Kabul jemanden?
BF: Nein, in Kabul kenne ich niemanden.
R: Waren Sie schon in Kabul?
BF: Nein, ich war noch nicht in Kabul.
R: War Ihnen bewusst, dass Sie sich nicht mit einem Mädchen einlassen können, dessen Ehemann Sie nicht sind? Haben Sie sich mit Absicht in diese Situation begeben?
BF: Ich war damals sehr jung, und habe nicht sehr viel darüber nachgedacht. Als ich sie kennengelernt habe, haben wir sehr viel Zeit miteinander verbracht. Ich habe sie immer zur Schule begleitet. Ich hatte sie sehr gerne und sie mochte mich. Nach einiger Zeit haben wir beschlossen, die Nacht miteinander zu verbringen. Mir war die Gefahr nicht bewusst.
R: War Ihre Familie mit der Übernachtung des Mädchens bei Ihnen einverstanden?
BF: Meine Familie war damit einverstanden. Die Eltern haben sie aufgenommen, da es nicht sehr viele Möglichkeiten gibt, wenn man ein Mädchen mit nach Hause bringt. Dann gehört sie zur Familie.
R: Hätten Sie diese Probleme nicht, könnten Sie in Afghanistan leben, wären Sie nicht von der andere Familie bedroht?
BF: Das weiß ich nicht. Ich nehme an, dass meine Leben in Afghanistan normal weiter gegangen wäre. Ich habe sonst keine Probleme in meiner Heimat.
Das erkennende Gericht erhob Beweis durch ergänzende Einvernahme des BF in der Beschwerdeverhandlung und durch Einsichtnahme in folgende Dokumente:
den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend u.a. die Niederschriften der Erstbefragung vom 31.08.2011 und der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2012 sowie die Beschwerde vom 14.03.2012,
die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation vom 28.01.2014, Gutachten der Sachverständigen Frau Mag. Zerka Malyar über Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27.07.2009, Quarterly Data Report des Afghanistan NGO Safety Office von April 2013, ACCORD-Anfragebeantwortung über Ehrenmorde als Folge von Ehebruch in Afghanistan vom 23.01.2012).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Zur individuellen Situation des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz XXXX. Er ist Tadschike sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Der BF ist mittlerweile volljährig. Er hat keinen Kontakt nach Afghanistan oder zu seiner Familie und weiß auch nicht, wo diese sich aufhält. Der BF hat seine Heimatregion vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie verlassen und war daher auch noch nie in Kabul. Der BF ist etwa Anfang Juni 2011 aus Afghanistan ausgereist und illegal über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Österreich gekommen, wo er am 31.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Derzeit lebt der BF in Eisbach in der Steiermark und spricht so viel Deutsch, dass er den Alltag bewältigen kann.
Nicht festgestellt werden kann, dass das Leben des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bedroht ist, da die Brüder seiner angeblichen ehemaligen Freundin ihn aufgrund einer erlittenen Ehrverletzung umbringen würden. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des BF noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013).
Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013).
Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013).
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Exkurs: Ehrenmord und Blutrache
Der Begriff "Ehrenmord" bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe wieder hergestellt werden soll. Die "Blutrache" ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die ultima ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar. Die Tat wird durch den Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) gerechtfertigt (vgl. Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, S. 14, von Sachverständiger Frau Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009).
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur individuellen Situation des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Der BF machte von der Erstbefragung über die Einvernahme vor dem BFA bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gleichbleibende, glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunftsregion, die darauf schließen lassen, dass er aus der Provinz XXXX stammt (vgl. AS 11, 153, 155, S. 2 der Verhandlungsniederschrift).
Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass es sich dabei um eine der aktuell gefährlichsten Provinzen für die Zivilbevölkerung handelt (vgl. oben S. 10 zur Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes).
Ebenso glaubhaft gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, seit rund eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und seit rund zwei Jahren allgemein nach Afghanistan mehr zu haben sowie noch nie in Kabul gewesen zu sein und dort niemanden zu kennen (vgl. S. 2 und 3 der Verhandlungsniederschrift).
Durch sein Auftreten in der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF jedoch betreffend seine Fluchtgründe einen wenig glaubwürdigen Eindruck. V.a. die Aussage des BF, dass ihm die Gefahr nicht bewusst gewesen sei, die dadurch entstehen kann, dass er ein mit ihm nicht verheiratetes Mädchen nach Hause mitgebracht habe, weil er damals sehr jung gewesen sei und nicht viel darüber nachgedacht habe (vgl. S. 3 der Verhandlungsniederschrift), widerspricht einerseits der Aussage des BF vor dem BFA, dass das Mädchen "von zu Hause geflüchtet" sei (vgl. AS 153) und wirkt andererseits vor dem Hintergrund weiterer Aussagen des BF zu diesem Thema (vgl. AS 155:
"...In Afghanistan ist es so, dass ein Mädchen, dass von zu Hause flüchtet, eine Schande für die Familie ist und umgebracht wird."; S. 2 der Verhandlungsniederschrift: "...Es ist bei Paschtunen üblich, eine Art "Auge um Auge"-Gerechtigkeit zu haben."; S. 3 der Verhandlungsniederschrift: "...Hätte man eine Anzeige [erg. gegen die Brüder der Freundin wegen deren Ermordung] gemacht, wäre ich festgenommen worden, wegen der außerehelichen Beziehung. Meine Freundin war schon mit dem Tode bestraft worden."), unglaubwürdig.
Dazu ist anzumerken, dass v.a. im Osten Afghanistans, also auch in der Provinz XXXX, aus der der BF stammt, der Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) gilt. Dieser kennt sowohl den Ehrenmord zur Wiederherstellung der verletzten Ehre durch vorsätzliche Tötung einer Person als auch die Blutrache, bei der die Familie des Opfers den Täter (und seine Familie) in der Absicht, die vermeintlich verlorene Familienehre wieder herzustellen, bestraft (vgl. oben S. 14 der Länderfeststellungen).
Die letztgenannten Aussagen des BF lassen den Schluss zu, dass der BF sehr wohl über das System von Ehrenmord und Blutrache Bescheid wusste und machen daher sein Vorbringen insgesamt unglaubwürdig.
Insgesamt hat sich der Eindruck ergeben, dass der BF den von ihm erzählten Fluchtgrund nicht tatsächlich selbst erlebt hat. Eine Gesamtschau der getätigten Ausführungen ergibt, dass durch die Schilderungen des BF in Bezug auf seine persönliche Bedrohungssituation die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF, bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, ZI. 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. 2 Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt -, nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse, nämlich die Verfolgung durch die Brüder seiner von diesen getöteten Freundin, glaubhaft zu machen.
Allerdings ergibt sich selbst bei Zugrundelegung des - nicht als glaubwürdig erachteten - fluchtkausalen Vorbringens des BF keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, da er keine Verfolgung aus einem in der GFK taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend macht.
Der BF bringt vor, die Brüder seiner getöteten Freundin - sohin Privatpersonen - würden ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan umbringen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine dem Staat zurechenbare Verfolgung auch dann gegeben sein kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0434). Im gegenständlichen Fall fehlt es jedoch dem Vorbringen an der Asylrelevanz der "Handlungen mit Verfolgungscharakter von Privatpersonen", da die drohende Rache durch die Familie der getöteten Freundin des BF ihre Ursache nicht in einem der oben angeführten Gründe der GFK hat, sondern ausschließlich als Racheaktion gegen den BF zu qualifizieren ist, da die Familie der Ansicht ist, der BF habe sie "entehrt" und müsse dafür mit dem Leben bezahlen. Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen den vermeintlichen "Täter", nämlich den BF selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der GFK genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008). Überdies ist auch der Umstand, dass der - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - aus Rachebegierde von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte BF durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, jedenfalls nicht auf die in der GFK angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem anderen asylrelevanten Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Mehrheitsreligionsgemeinschaft der Sunniten an. Ein Vorbringen, aus welchem man auf eine Verfolgung oder auch nur Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- oder seiner Religionszugehörigkeit schließen könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Eine generelle Verfolgung von Tadschiken oder Sunniten in asylrechtlich relevanter Intensität ist auch nach dem Amtswissen des BVwG nicht bekannt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45; AsylGH 21.06.2012, D20 425.178-1/2012).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.2. 4 Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär ist. Der BF stammt aus der Provinz XXXX, die im Osten des Landes liegt und wo Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen. Die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung hat sich in diesem Landesteil fortschreitend verschlechtert. Bedrohungsszenarien ergeben sich z.B. durch systematische Einschüchterungen, willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente sowie durch regionale Warlords, Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Ferner ist auch die Grundversorgung mit Wasser und Lebensmitteln problematisch, die medizinische Versorgung unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und teuer, die Arbeitslosenrate hoch, und das Angebot an Arbeitsplätzen gering.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF von der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem BF nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Die Heimatprovinz XXXX ist für den BF als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Dass der BF bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.
Zudem ergibt sich fallbezogen - entgegen der Einschätzung des BFA - dass dem BF auch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil, also eine innerstaatliche Fluchtalternative (für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht) nicht zumutbar ist, da er seit rund eineinhalb Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. seit rund zwei Jahren allgemein nach Afghanistan mehr hat und noch nie in Kabul war und dort niemanden kennt. Daher ist anzunehmen, dass der BF über kein soziales Netz in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans verfügt, welches ihm erlauben würde, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die Ausweisung des BF nach Afghanistan ist somit im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig.
Dem BF ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. 5 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
3.2. 6 Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3. 3 Zu Spruchpunkt B: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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