W200 1433315-1•BVwG W200 1433315-1
W200 1433315-1Tribunale amministrativo federale5 mar 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.02.2013, Zl. 12 09.475-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist muslimischen Glaubens und stellte am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 26.07.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban von seinem Vater zwei Millionen Afghani verlangten, ansonsten hätten sie diesem gedroht ihn umzubringen. Eines Nachts, als er bei seiner Großmutter gewesen wäre, seien die Taliban nach Hause gekommen, um ihn zu töten. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei sein Vater von ihnen verprügelt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass - wenn sie ihn erwischen sollten - sie ihn töten würden. Deswegen wäre er gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen.
Im Zuge der Einvernahme am 06.11.2012 sagte er vor dem Bundesasylamt
"F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Mein Vater hat Waren zwischen Afghanistan und Pakistan transportiert. Da haben die Taliban ihn immer unter Druck gesetzt und gesagt: "Du arbeitest, aber dein Sohn ist ohne Arbeit. Er soll mit uns arbeiten, oder du sollst uns 13 Lack geben und Waffen. Mein Vater hat das immer abgelehnt und abgesagt. Er hat gesagt: "Ich habe nur einen Sohn und ich will ihn nicht verlieren!" Die Taliban haben gesagt: "Das ist notwendig, wir machen Jihad und jeder afghanische Bürger muss gegen die Amerikaner kämpfen!" Du sollst auch so viel Geld an uns zahlen!" Mein Vater hat immer abgelehnt und gesagt: "Ich kann leider eure Wünsche nicht erfüllen. Ich habe nur einen Sohn und will ihn nicht verlieren. So viel Geld habe ich auch nicht. Ich muss meine Familie ernähren und mit diesem Geld arbeiten. Wenn ich euch mein Geld gebe, dann habe ich nichts." Er hat immer Waren verkauft. Mit dem Gewinn
haben wir dann gelebt und er hat wieder andere Ware verkauft. Einmal haben sie uns einen Drohbrief geschickt und haben das Geld und Waffen verlangt. Wir haben das nicht so ernst genommen. Beim zweiten Mal haben sie dann eine Warnung geschickt. Mein Vater hat mich auch gewarnt und gesagt: "Du sollst auf dich aufpassen, die Leute sind sehr gefährlich!" Dann bin ich mit meinem Vater ins Gemeindeamt gegangen, um mich zu beschweren. Der Bürgermeister hat aber gesagt:
"Es geht leider nicht. Wir können nicht auf jeden Bürger unseres Dorfes aufpassen, das steht nicht in unserer Macht." Eine Bestätigung habe ich aber vom Dorfältesten bekommen. Ich habe manchmal bei meiner Großmutter übernachtet, weil es zu Hause schon ein bisschen gefährlich war. Dann ist ca. ein Jahr vergangen. Ich bin manchmal nach Hause gekommen, aber oft war ich bei meiner Großmutter. Eines Tages komme ich nach Hause und sehe, dass mein Vater von den Taliban geschlagen wurde. Die Taliban waren bei uns zu Hause. Sie haben unser Haus durchsucht und auch meinen Vater zusammengeschlagen. Danach hat mein Vater gesagt: "Mein Sohn, so geht es nicht weiter. Ich gebe dir das Geld und du musst dein Leben retten!" Mein Vater hat mir dann das Geld gegeben. Ich kannte mich mit solchen Sachen nicht aus. Deshalb habe ich meinen Schwager gebeten und er hat mir geholfen. Er hat für mich einen Schlepper gefunden. Der Schlepper hat für mich einen falschen Pass gemacht und mit diesem Pass bin ich dann aus Kabul ausgereist.
F: Wann haben Ihre Probleme mit den Taliban begonnen?
A: Vor über einem Jahr.
F: Was ist damals vorgefallen, wie haben Ihre Probleme konkret begonnen?
A: Die Taliban sind jetzt überall in Afghanistan. Sie sind islamische Kämpfer und suchen überall junge Leute, damit sie mit ihnen arbeiten. So haben unsere Probleme begonnen. Auch in unserem Dorf sind genug Taliban. Sie haben mich aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten."
Aufgefordert ganz genau zu schildern, wie seine Probleme mit den Taliban begonnen hätten bzw. was konkret damals vorgefallen sei, antwortete er, dass vor ca. 14 Monaten sein Vater, der immer mit dem Auto unterwegs gewesen sei, eines Tages spät am Abend von den Taliban angehalten worden sei und ihm dieser Drohbrief übergeben worden wäre. Sie hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn - den Beschwerdeführer - und auch Geld und Waffen wollten. Das erste Mal hätten sie sie nicht ernst genommen. Dann hätten sie beim zweiten Mal nochmals eine Warnung ausgesprochen. Sie hätten gesagt: "Dein Sohn soll mit uns arbeiten. Er ist jung, kräftig und ohne Arbeit. Er soll die Taliban unterstützen!"
Befragt, wie lange nach dem ersten Drohbrief diese Warnung erfolgt sei, gab er an, dies nicht zu wissen. Die Briefe hätte sein Vater gehabt und er hätte ihm erst davon erzählt. Erst als er zwei bis drei Mal von den Taliban bedroht worden sei, seien sie zum Gemeindeamt gegangen.
Nachgefragt, ob somit sein Vater ihm auch zuerst vom ersten Drohbrief nichts erzählt hätte, gab er an, dass dieser weder vom ersten noch vom zweiten Brief etwas erzählt hätte. Beim dritten Mal hätten sie es ihm dann mündlich gesagt und bedroht. Dann hätte sein Vater ihm alles erzählt.
Befragt, wann diese mündliche Bedrohung stattgefunden hätte, führte er wiederum aus, dies nicht genau zu wissen. Nachdem er mündlich bedroht worden sei, seien sie ein paar Monate später zur Gemeinde gegangen. Er sei dann immer bei seiner Großmutter geblieben und manchmal sei er nach Hause gegangen. Eines Tages, als er nach Hause gekommen sei, hätte er gesehen, dass sein Vater von den Taliban zusammengeschlagen worden wäre.
Die Frage des Einvernahmeleiters, ob dieser ihn richtig verstanden hätte: Zur Gemeinde seien sie erst ein paar Monate, nachdem sein Vater das dritte Mal bedroht worden sei, gegangen, bejahte er, führte aber aus, es nicht genau zu wissen.
Die Frage, ob er aber wisse, dass es ein paar Monate danach war, verneinte er. Auf die Frage, ob es ein paar Monate, ein Monat, ein paar Tage gewesen sei, antwortete er "Nach ca. zwei Monaten, genau weiß ich es nicht."
Darauf hingewiesen, dass er vorhin ausgesagt hätte, dass seine Probleme mit den Taliban vor ca. 14 Monaten begonnen hätten - ihm demnach sein Vater gesagt hätte, wann er zum ersten Mal bedroht worden sei und befragt, ob er ihm auch gesagt hätte, wie viel Zeit zwischen den ersten beiden Drohbriefen gewesen wäre, antwortete er, schon erwähnt zu haben, dass sein Vater mit ihm über diese Sachen nicht gesprochen hätte. Er hätte nur gesagt, dass er schon vor ein paar Monaten mit den Taliban Probleme hätte. So detailliert oder genau wisse er nicht, wann das gewesen sei und auch nicht, wie viel Zeit zwischen den beiden Briefen gewesen wäre.
Auf die Frage, ob sein Vater, als er zum dritten Mal bedroht worden sei, es ihm gleich oder erst später hätte, antwortete er, das er auch das erst ein bisschen später erzählt hätte.
Befragt, was "ein bisschen später" bedeute, gab er an, dass es mit den Taliban in Afghanistan nicht so einfach sei. Er hätte so viele Schwierigkeiten, so viele Probleme mit den Taliban. Keiner würde gerne sein Land und seine Familie verlassen, wenn er nicht wirklich müsse. Auf die Wiederholung der Fragen antwortete er, dass er es leider nicht sagen könne - nicht einmal ungefähr.
Befragt, ob er persönlich je Probleme mit den Taliban gehabt hätte, oder immer nur sein Vater bedroht worden sei, antwortete er, dass dies nur durch seinen Vater erfolgt sei.
Aufgefordert seinen Tagesablauf zu schildern, als sein Vater bedroht worden sei, antwortete er, dass sein Vater immer versucht hätte, ihn zu beschützen. Er hätte auch nicht solche Sachen erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Er wäre am Tag zu Hause geblieben, hätte seiner Mutter geholfen und manchmal auch am eigenen Grundstück gearbeitet. Später sei er zu meiner Großmutter gegangen und hätte dort übernachtet, bis sein Vater zusammengeschlagen worden sei.
Befragt, wie lange nach der dritten Bedrohung er zu seiner Großmutter gegangen sei, gab er an, dass er fast immer zu ihr gegangen sei, seitdem sein Vater zu ihm gesagt hätte: "Mein Sohn, pass auf dich auf! Die Taliban sind sehr gefährlich." Er hätte nur bei ihr übernachtet. Tagsüber sei er zu Hause gewesen und hätte meiner Mutter geholfen.
Er könne nicht sagen, wie viele Monate er ungefähr bei seiner Großmutter übernachtet hätte. Aufgefordert, den Tag zu schildern, als sein Vater von den Taliban zusammengeschlagen worden sei, führte er aus, dass sie in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sein Vater hätte gesagt, dass er nicht zu Hause sei, dass er überhaupt nicht da sei. Die Taliban hätten gesagt: "Tagsüber ist er hier, wir wissen das. Warum nicht in der Nacht?" Dann hätten sie seinen Vater zusammengeschlagen und das Haus durchsucht. Als er am nächsten Tag nach Hause gekommen sei, hätte sein Vater ihm alles erzählt und gesagt: "Schau, mein Sohn. Ich habe dir gesagt, dass diese Leute sehr gefährlich sind. Jetzt hast du keine Chance, du musst das Land verlassen! Sie werden dich auch bei deiner Großmutter suchen und finden."
Dann hätte er ihm das Geld gegeben und sein Schwager hätte einen Schlepper gefunden und er sei mit einem falschen Pass nach Teheran geflogen.
Befragt, wie lange, nachdem sein Vater von den Taliban zusammengeschlagen worden sei, er Afghanistan verlassen hätte, antwortete er, dass er ca. drei bis vier Tage noch in Afghanistan, davon zwei oder drei Tage in Kabul gewesen sei. Sein Dorf hätte er nach zwei Tagen verlassen. Nachdem er einen falschen Pass bekommen hätte, sei er nach Kabul gefahren. Zwei oder drei Tage später sei er dann geflogen.
Seine Großmutter hätte im gleichen Dorf gelebt - ca. eine halbe Stunde zu Fuß entfernt. Zwischen den Häusern sei ein Tal. Andere Gründe hätte er nicht.
Befragt, weshalb die Taliban ihn unbedingt haben hätten wollen und dann innerhalb mehrerer Monate lediglich seinen Vater drei Mal bedrohten und ihn völlig unbehelligt ließen und es doch logischer wäre, gleich zu ihm zu kommen und ihn gleich mitzunehmen, wenn er sich weigere, gab er an, dass es leider so sei. Es sei nicht immer das Gleiche passiert. Er hätte dann aber ja selbst aufgepasst und sei zu seiner Großmutter gegangen. Er hätte nicht mehr zu Hause übernachtet.
Auf den Vorhalt, dass von "aufpassen" keine Rede sei, wenn er weiterhin jeden Tag tagsüber zu Hause gewesen wären und die Taliban jeden Tag die Gelegenheit gehabt hätten, ihn mitzunehmen und befragt, weshalb sie gerade in der Nacht kommen sollten, gerade wenn er nicht zu Hause sei, antwortete er, dass sie tagsüber nichts machen würden. Sie hätten selbst Angst vor den Leuten und der Regierung. In der Nacht würden sie kommen.
Darauf hingewiesen, dass er vorhin gesagt hätte, dass er noch zwei Tage in seinem Heimatdorf verbracht hätte, bevor er nach Kabul gegangen sei und befragt, wo er in dieser Zeit geschlafen hätte, antwortete er, dass sein Schwager für ihn einen Schlepper gefunden hätte und er beim Schlepper übernachtet und auf seinen Pass gewartet hätte. Dann sei er nach Kabul gefahren, wo ihn der Schlepper in einem Hotel untergebracht hätte.
Befragt, weshalb er nicht in eine größere Stadt Afghanistans wie z. B. Kabul, Herat, Mazar i Sharif oder Jalalabad gegangen sei, antwortete er, dass die Taliban überall in Afghanistan seien. Ganz Afghanistan sei durch die Taliban zerstört. Man hätte keine Chance in diesen großen Städten. Es sei alles zu teuer.
Dies sei nicht der Hauptgrund. Nicht einmal die NATO-Soldaten in Afghanistan hätten eine Chance gegen die Taliban. Die Taliban seien sehr stark und man könne nichts gegen sie machen.
Zu den ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan gab er an, was - wenn in einem Land Soldaten aus ca. 34 Ländern stationiert seien und nichts machen könnten - was könne er dann dort unternehmen oder machen?
Befragt, ob ihm bei der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, führte er aus, dass er sich durch die Taliban bedroht fühle - diese töten Leute ohne irgendeinen Grund und ohne Gerichtsverfahren. Mit der Regierung hätte er kein Problem.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die afghanische Staatsangehörigkeit festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.
Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es
könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Eine Verfolgung in Afghanistan konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
Zur Lage in Afghanistan wurde ua. Folgendes festgestellt:
ALLGEMEINE LAGE
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.
Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Allgemeine Sicherheitslage
In den ersten sechs Monaten 2012 gab es 3.099 zivile Opfer (1.145 getötete und 1.954 verletzte Zivilisten). Das ist ein 15-prozentiger Rückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies ist der erste Rückgang seit sechs Jahren und die zivilen Opferzahlen haben damit wieder ungefähr das Niveau von 2010 erreicht.
Regierungsfeindliche Elemente waren für 80 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. Demgegenüber werden nur 10 Prozent den Regierungs- bzw. regierungsnahen Truppen zugeordnet. 10 Prozent konnten keiner Partei zugeordnet werden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)
Block 6: Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.
(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 21.8.2012.)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
IFA Kabul
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen.
Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:
Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]
Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR]
Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]
Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Menschenrechte
Allgemein
Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung - aufgrund der Schwäche des formellen Justizsystems - primär durch lokale männliche Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Diese strafen auch mit nicht genehmigten Strafen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem basierend auf einer strengen Interpretation der Scharia, errichtet.
Die Prozessnormen genügen kaum internationalen Standards.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten generell die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, auch wenn es Fälle gab, wo Sicherheitskräfte unabhängig agierten.
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums, ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die afghanische Armee (Afghan National Army - ANA), innerhalb des Verteidigungsministeriums, ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
Für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, verfügt das NDS auch über eigene Gefängnis, in denen Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.
Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung wurden mit dem Ziel der Professionalisierung der Polizeikräfte fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen und Bewusstsein dafür zu schaffen.
Trotzdem blieben die Probleme im Bereich Menschenrechte bestehen, vor allem die ALP (Afghan Local Police) wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Korruption
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern eher die Regel als die Ausnahme. Ursachen hierfür sind sehr geringe Gehälter im öffentlichen Dienst, eine überbordende Bürokratie sowie die Tatsache, dass der Staat durch die Unruhen und Kriege im Land in den letzten drei Jahrzehnten in großem Ausmaß qualifizierte Staatsbedienstete verloren hat. Eine potenziell wichtige Rolle bei der Eindämmung der Korruption kommt der Nationalen Antikorruptionsbehörde "High Office of Oversight (HOO)" zu. Noch konzentriert sich diese Behörde allerdings auf Korruption im kleinen Rahmen, da die politische Unterstützung für die Verfolgung auch von massiver Korruption erst schwach ausgeprägt ist.
In den 2010 in London und Kabul durchgeführten Afghanistan-Konferenzen hat die afghanische Regierung zugesagt, ihre Anstrengungen zur Eindämmung der grassierenden Korruption im Lande zu intensivieren. So ist Afghanistan u.a. die Verpflichtung eingegangen, ein paritätisch mit afghanischen und internationalen Experten besetztes "Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee (MEC)" einzurichten. Dieses Gremium hat im Mai 2011 seine Arbeit aufgenommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
NGOs
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenenJahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.
Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Behörden formal nicht eingeschränkt, jedoch Möglichkeit frei und effektiv zu operieren ist durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln beschränkt. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, vor allem jene die sich mit Menschenrechten und Fragend er Verantwortlichkeit befassen, waren weiterhin Drohungen und Belästigungen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)
Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten
Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.
Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die
verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:
Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan
(AREA)
AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.
Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.
Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan
Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.
Vergibt bis zu 1000 USD.
Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)
"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan
Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-
bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.
Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht die Unterstützung von 25 Teilnehmer/innen vor.
IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.
(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 17.8.2012)
Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan - Consolidated Appeals Process (CAP) 2012, 17.8.2012,
http://ochaonline.un.org/afghanistan/AppealsFunding/CAP2012/tabid/7642/language/en-US/Default.aspx, Zugriff 17.8.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.
Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Rückkehrfragen Kabul
Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.
(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,
http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011% 20final.pdf, Zugriff 4.4.2012)
Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als zwei Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für sechs Personen konstruierten Haus.
Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.
Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum.
Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul durchgeführt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
KASS - Kabul Area Shelter and Settlements Project wurde von USAID/OFDA finanziert und von CARE durchgeführt. In sieben Bezirken von Kabul wurden insgesamt 6.625 Haushalte modernisiert bzw. gebaut.
(CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2007, http://www.care.org/careswork/whatwedo/relief/docs/Delivery%20of%20 Humanitarian%20Shelter%20in%20Urban%20Areas%20-%20Afghanistan.pdf, Zugriff 27.4.2012)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. Kabul ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb.
(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func= llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 27.04.2012)
Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung.
(UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 27.04.2012)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 27.04.2012)
Die Website von The Afghanistan Analyst listet zahlreiche Organisationen auf, die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.
(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff 27.04.2012)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten.
Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.
Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sein Vorbringen auffallend vage und oberflächlich und zum Teil nicht stimmig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei.
Bei seiner Erstbefragung am 26.07.2012 hätte er zum Fluchtgrund befragt wörtlich folgendes angegeben: "In Afghanistan war ich in Lebensgefahr. Die Taliban verlangten von meinem Vater zwei Millionen Afghani, ansonsten drohten sie ihm mich umzubringen. Eines Nachts, als ich bei meiner Großmutter war, kamen die Taliban zu uns nach Hause, um mich zu töten. Doch da ich nicht zu Hause war, wurde mein Vater von ihnen verprügelt. Sie sagten ihm, dass wenn sie mich erwischen sollten, sie mich töten werden. Deswegen war ich gezwungen, meine Heimat zu verlassen."
In Zusammenschau dieser Erstbefragung mit Ihrer Einvernahme in Graz am 06.11.2012 konnte nicht klar erkannt werden, was denn die Taliban nun genau von ihm haben hätten wollen: hätten sie den Vater, mit der der Drohung ihn umzubringen, um Geld erpressen wollen - so wie oben erwähnt - oder hätten sie ihn rekrutieren wollen - so wie in der Einvernahme in Graz geschildert?
Er hätte angegeben, sein Vater wäre von den Taliban unter Druck gesetzt worden, ihnen Geld und Waffen und außerdem ihn zu übergeben, damit er im Jihad kämpfen würden. Er hätte dies jedoch mehrmals abgelehnt. Einmal hätten die Taliban einen Drohbrief geschickt, in dem von seinem Vater und ihm Geld und Waffen verlangt worden wären. Er und sein Vater hätten diesen Brief jedoch nicht so ernst genommen. Erst nach dem zweiten Drohbrief hätte sein Vater zu ihm gesagt, dass es für ihn zu gefährlich wäre, da erst der zweite Brief eine Warnung gewesen wäre. Daraufhin wäre er gemeinsam mit seinem Vater zum Gemeindeamt gegangen und hätte um Hilfe gebeten. Die Dorfältesten hätten zwar gesagt, dass sie ihnen nicht helfen könnten, jedoch hätten sie von ihnen eine Bestätigung bekommen. Das Heimatland verlassen hätte er allerdings erst ca. ein Jahr später, als sein Vater von den Taliban verprügelt worden wäre.
An dieser Stelle wurde Folgendes bemerkt:
Er hätte als Beweismittel die oben erwähnten Drohbriefe und die Bestätigung der Dorfältesten vorgelegt. Diese Beweismittel seien in die deutsche Sprache übersetzt worden. Im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach im ersten Drohbrief lediglich Geld und Waffen verlangt worden wären und er diesen daher nicht so ernst genommen hätten, stehe jedoch in dem vorgelegten Drohbrief, dass er sich den Taliban anschließen müssten, da er andernfalls sein Leben verlieren würde.
Eine weitere Unstimmigkeit hätte sich in Hinsicht auf die Bestätigung der Dorfältesten ergeben:
Laut seinen Angaben hätte er seine Heimat ca. ein Jahr nach seinem Besuch bei den Dorfältesten verlassen. Aus den Schreiben gehe jedoch hervor, dass er aufgrund der Bedrohungen im Ausland leben müsste. Mangels Datum sei davon auszugehen, dass diese Bestätigung erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei und somit als sogenanntes Gefälligkeitsdokument gewertet werde.
Hinsichtlich der angeblichen Drohbriefe wurde im Bescheid Folgendes bemerkt:
"Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 10.09.2012 ist es sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan durchaus möglich und darüber hinaus auch recht üblich, gegen Geld nicht nur gefälschte Zeitungsartikel, sondern auch Personaldokumente und Drohbriefe zu erhalten. Wörtlich heißt es in dieser Beantwortung: "CPAU (Cooperation for Peace And Unity) berichtet auch von Agenturen, die sich selbst "Reiseberater" nannten und die Asyl-Geschichten und die dazugehörigen Dokumente, um die Geschichte zu belegen, als Pakete an Afghanen verkauften, die planten in westlichen Ländern um Asyl anzusuchen." Und weiter: "Gegenüber dem Hauptquartier des Kabuler Polizeichef steht ein Gebäude, in dem afghanische Bürger alle Dokumente erhalten können, die sie benötigen. Eine Armee an Schreibern produziert alles, von der Heiratsurkunde zu Lebensläufen und Stellenbewerbungen.
Auch verfügbar für ein paar hundert Dollar mehr sind Taliban Todesdrohungen." (Anfragebeantwortung Staatendokumentation v. 10.09.2012, ersichtlich auf BAA I-Ghost).
Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen Ihren Angaben und dem Inhalt der Drohbriefe als auch aufgrund Ihres mehr als dürftigen Vorbringens in Zusammenschau mit der oben erwähnten Anfragebeantwortung gelangt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei den von Ihnen vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handelt und werden diese als ebensolche gewertet."
Das Vorbringen gehe nicht über den Kern seiner Angaben hinaus und er wäre offensichtlich nicht Willens bzw. in der Lage, dieses substantiiert und glaubhaft zu schildern. So hätte er angegeben, er selbst hätte nie persönlich eine Drohung erhalten, sondern immer lediglich über seinen Vater oder eben anhand der oben erwähnten Drohbriefe. Diese Angabe sei nicht glaubwürdig, zumal er für die Taliban doch jederzeit erreichbar gewesen wäre. Die Erklärung, dass er nach Erhalt der Drohbriefe manchmal (wie einmal behauptet) oder ständig (wie ein anderes Mal behauptet) bei der Großmutter geschlafen hätte, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Die Großmutter zum einen im gleichen Dorf gelebt, demnach hätte es für die Taliban eigentlich recht einfach sein müssen, seinen nächtlichen Aufenthaltsort herauszufinden, zumal er sich laut seinen Angaben tagsüber zu Hause aufgehalten hätte. Das würde bedeuten, dass er regelmäßig abends den Weg zur Großmutter angetreten hätte. Somit sei es absolut unglaubwürdig, dass die Taliban ein Jahr lang nicht herausgefunden hätten, wo er sich nachts aufgehalte. Abgesehen davon hätte er angegeben, dass die Taliban ein Jahr nach den Drohbriefen nachts in sein Elternhaus eingedrungen seien und seinen Vater verprügelt hätten. Er hätte gesagt, die Taliban wüssten, dass er sich tagsüber immer zu Hause aufhalte. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Taliban ihn über einen Zeitraum von ca. einem Jahr ständig beobachtet hätten, wodurch die Unglaubwürdigkeit untermauert werde, weshalb die Taliban nicht herausgefunden hätten, dass er bei seiner Großmutter genächtigt hätte.
Abgesehen davon es jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt und entspreche auch nicht den bekannten Vorgehensweisen der Taliban, dass Drohbriefe ausgefolgt würden, ein Jahr gar nichts geschehe und dann der Vater des Bedrohten lediglich verprügelt werde.
Weiters hätte er angegeben, dass die Polizei nicht helfen hätte können oder wollen. Laut den vorliegenden Länderinformationen gingen die afghanischen Behörden sehr wohl gegen jegliche Art von terroristischen Gruppierungen vor und es sei durchaus möglich, derartige Bedrohungen bei der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden Staatsbürger gleichermaßen vor jedweden Übergriffen zu schützen.
Nicht zuletzt wurde abermals auf den Widerspruch zwischen den erwähnten Einvernahmen hingewiesen. Während er bei der Erstbefragung angegeben hätte, die Taliban hätten seinen Vater um Geld erpresst und ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht zahlen würde, hätte er in Graz angegeben, dass die Taliban nicht nur Geld verlangt hätten, sondern auch, dass er im Jihad kämpfen sollte.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller grundsätzlich in der Lage sein müsse, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen werde, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behaupte, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Seine Angaben zu den Fluchtgründen entsprächen diesen Anforderungen nicht, seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Dem behaupteten Sachverhalt werde daher kein Glauben geschenkt wird.
Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar.
Selbst wenn er seinen Herkunftsort Kann/Provinz Nangarhar nicht erreichen könne, so gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Hinzu komme, dass seine Familie laut seinen eigenen Angaben nach wie vor im Heimatort lebe und es sei ihr offenbar nach wie vor möglich den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe der Familie zurückgreifen könne, vor allem durch Gewährung von Nahrung und Wohnraum.
Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der aus der Provinz Nangarhar stamme. Er hätte in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet und verfüge nach wie vor über Kenntnisse der Sprache.
Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor in Kontakt mit den Familienangehörigen/Verwandten stehe, und es sei den Angehörigen offenbar nach wie vor möglich den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen könne.
Die Feststellungen zum Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Rechtlich wurde zu I. ausgeführt, dass er keine Verfolgung aus Konventionsgründen im gesamten Land vorbringen hätte können. Er hätte eine rechtswidrige Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden in keinster Weise glaubhaft gemacht.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt:
Er hätte keinerlei glaubhafte Angaben getätigt, in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt zu sein, und auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Situation hervorgetreten. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.
Es sei ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen.
Weiters wurde festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge hätte, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären (vgl. AsylGH v. 06.05.2009, Zl. C1 260365-0/2008).
Auch nach Ansicht des EGMR sei die allgemeine Situation in Afghanistan generell jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eine Asylwerbers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84).
Unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan hätte nicht festgestellt werden können, dass er auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehöre, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und sei auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar.
So gingen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr seines Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Es seien auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er nicht entweder bei seinen Angehörigen in seiner Herkunftsregion Nangarhar oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert hätte, leben könnten.
Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuteten, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein beim Bundesasylamt getätigtes Vorbringen. Die behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit wolle er entkräften.
Die Taliban hätten seinem Vater zwei Alternativen geboten:
Entweder solle er als Sohn mit ihnen zusammenarbeiten oder sein Vater solle zwei Millionen Afghani zahlen und ihnen Waffen geben. Die Taliban hätten sich gedacht, dass sein Vater das Geld zahlen müsse, um seine Freilassung zu erwirken, falls sie ihn erwischen und mitnehmen würden. Sein Vater hätte jedoch gewusst, dass sie ihn auch nicht freigelassen hätten, wenn sie das Geld bezahlt hätten. Sein Vater hätte seine Flucht beschlossen, damit er in Freiheit leben könne. Er hätte keine Alternative gehabt, weil sie mit den Drohungen nicht aufgehört hätten.
Zum vom Bundesasylamt festgestellten Widerspruch in den Drohbriefen wurde ausgeführt, dass die Taliban vermutlich das Verlangen nach Geld und Waffen nur verbal gegenüber dem Vater geäußert hätten.
Zur Bestätigung des Dorfältesten führte er aus, dass diese vor der Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Es stehe darin, dass er nicht im Ausland lebe, sondern aufgrund der Probleme mit den Taliban im Ausland leben müsse, da er in Afghanistan nicht sicher sei.
Nur weil Afghanen sich gefälschte Dokumente ausstellen lassen und diese den Behörden vorlegen würden, bedeute das nicht, dass alle Afghanen so vorgingen.
Die vorgelegten Beweismittel sollen von einer sachkundigen Person untersucht werden, da der angefochtene Bescheid unzureichende Feststellungen aufweise.
Seine Großmutter hätte nicht im selben Dorf, sondern in einem anderen Dorf eine halbe Stunde entfernt gelebt.
Die Polizei könne ihn nicht schützen, die Taliban seine mächtiger als der Sicherheitsapparat. (...)
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Drohbriefe) mit seinen Aussagen verglichen und festgestellt, dass diese nicht in Einklang zu bringen sind:
Während der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, dass im Drohbrief vom Vater Geld und Waffen verlangt worden wären, ist der Übersetzung des vorgelegten Drohbriefes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht wurde, falls er sich nicht den Taliban anschließe.
Weiters hat er auch ausgesagt, dass erst der zweite Drohbrief eine "Warnung" gewesen wäre. Auch das ist mit dem vorgelegten Brief nicht in Einklang zu bringen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Taliban vermutlich das Verlangen nach Geld und Waffen nur verbal gegenüber dem Vater geäußert hätten, so ist dies ausschließlich als Versuch, die nachvollziehbare Beweiswürdigung zu entkräften, zu werten.
Ebenfalls nachvollziehbar ist die Einschätzung des Bundesasylamtes - unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation -, dass es sich beim Schreiben des Dorfältesten um ein Gefälligkeitsgutachten handelt.
Wenn auch dem Beschwerdeführer zu folgen ist, dass keine Verallgemeinerungen über die Vorgangsweise von afghanischen Asylwerbern, die oftmals der Behörde gefälschte Papiere vorlegen, zulässig ist, so ist in einer Zusammenschau des Inhaltes des Schreibens mit den Aussagen des Beschwerdeführers diese Einschätzung nachvollziehbar und zulässig.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass seine Großmutter nicht im selben Dorf lebe, ist auf die Niederschrift des Bundesasylamtes zu verweisen. Laut dieser hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die Großmutter im selben Dorf lebt, die Wegzeit von einer halben Stunde auf das zwischen seinem Wohnhaus und dem Haus der Großmutter liegenden Tal zurückzuführen ist.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Taliban ein Jahr nach der Verfassung der Drohbriefe mit den körperlichen Misshandlungen des Vaters zugewartet haben sollen. Aufklären konnte der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht.
Abschließend ist noch auszuführen, dass - wäre der Vater tatsächlich das Opfer der behaupteten Misshandlungen gewesen - wohl auszuschließen ist, dass gerade der Vater in der prekären Sicherheitslage zurückbleibt und nur der Sohn das Land verlässt. Dass der Vater - unter Zugrundelegung der Behauptung, dass man dem Sohn durch Misshandlungen habhaft werden hätte wollen - freiwillig zurückbleibt und nicht flieht, entbehrt jeder Glaubwürdigkeit.
In einer Gesamtabwägung ist somit davon auszugehen, dass der der Flucht zugrunde gelegte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
IV. Rechtliches:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dabei fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion Nangarhar nur wie folgt eingegangen wird:
"Block 6: Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)"
Weitere Ausführungen fehlen.
Die Ausführungen des Bundesasylamts entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Entfall der Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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