BVwG W194 1424193-1

W194 1424193-1Tribunale amministrativo federale5 mar 2014

Regest

Bescheidqualität, Minderjährigkeit, Zustellmangel

Testo completo

BVwG W194 1424193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.1424193.1.00

Spruch

W194 1424193-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 2012, Zl. 11 04.851-BAL, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazaren, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18. Mai 2011 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden kurz AsylG).

2. In seiner Erstbefragung am 18. Mai 2011 vor dem Bezirkspolizeikommando Gmunden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein.

3. In seiner Einvernahme am 31. Mai 2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher getätigte Altersangabe und schrieb - nach Aufforderung durch den Leiter der Amtshandlung - sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender lautend auf den XXXX(=XXXX) auf ein Stück Papier.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2011 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

5. Da die Erstbehörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung vom XXXX(Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19-20 Jahren und ein Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX ergäbe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (XXXX, Alter XXXX Untersuchungszeitpunkt) könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

6. Bei seiner Einvernahme am 21. November 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und der Vertreterin für das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger vom Magistrat Steyr, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wiederholte XXXX geboren worden und ihm empfohlen habe, er möge sich das Geburtsdatum auf einen Zettel schreiben, um bei einem Aufgriff durch Polizisten, ein Geburtsdatum nennen zu können. Nach Vorhalt, dass sein angegebenes Geburtsdatum mit XXXX aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne, bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Altersangabe.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2012 sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) ab und wies darüber hinaus den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im obgenannten Bescheid stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1994 geboren und daher volljährig sei. In Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht habe, er sein wahres Alter zu verschleiern versucht habe, sich die Angabe des Mindestalters im gegenständlichen Altersgutachten nachvollziehbar aus der entsprechenden Würdigung der Teilergebnisse ergäbe, das Altersgutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen und deshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewesen sei.

8. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Schreiben persönlich zugestellt und durch ihn - laut Rückschein - eigenhändig am 13. Jänner 2012 [bei der auf dem Rückschein angegebenen Jahreszahl (2011) dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen handeln] übernommen.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 12. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19. Jänner 2012, eingelangt am 25. Jänner 2012, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführte, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht rechtswirksam gewesen sei, da er im Zeitpunkt der Zustellung noch minderjährig gewesen sei und die Zustellung daher an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen gehabt hätte. Zudem monierte der Beschwerdeführer das Vorgehen des Bundesasylamtes bezüglich der Altersfeststellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung des vorliegenden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens zuständig. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der vorliegende Beschwerdefall der Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden 2012 (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

4. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1994 geboren, daher volljährig sei und hielt diesen Umstand in den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides fest. Der Bescheid wurde aufgrund dessen an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet und per RSa-Sendung zugestellt. Die den erstinstanzlichen Bescheid beinhaltende RSa-Sendung wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig am 13. Jänner 2012 übernommen und in weiterer Folge fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 18. Mai 2011 an, von seinem Vater vor zwei Jahren erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer schrieb bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 31. Mai 2011 sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender, und zwar der XXXX (= XXXX), auf einen Zettel. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, liegt sein Geburtsdatum im XXXX.

Das Bundesasylamt stützte sich jedoch im erstinstanzlichen Bescheid in Hinblick auf das Alter bzw. die Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf das verfahrensgegenständliche Altersgutachten vom XXXXdes Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz, in welchem am Tag der Untersuchung - dem XXXX - von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX ausgegangen wurde. Folgte man dieser Mindestaltersangabe, wäre als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX anzunehmen gewesen.

Das sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. November 2011 als auch im erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Jänner 2012 angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist jeweils der 1. Jänner 1994. Dieses Geburtsdatum gründet sich aber weder auf Angaben des Beschwerdeführers noch auf andere Beweismittel (= Sachverständigengutachten), sodass für das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des Geburtstages des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 1994 im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise nachvollziehbar ist.

Vielmehr muss von der im Sachverständigengutachten zum Untersuchungszeitpunkt am XXXXangeführten Mindestaltersangabe des Beschwerdeführers im Ausmaß von XXXX ausgegangen werden, zumal das Bundesasylamt selbst in seiner Beweiswürdigung die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens ausdrücklich anerkennt (siehe AS 284). Demnach ist im vorliegenden Fall von einem Geburtstag des Beschwerdeführers (zumindest) am XXXX auszugehen, woraus folgt, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 13. Jänner 2012 noch minderjährig war.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheides an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.

Die an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung war daher rechtsunwirksam. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 19. Jänner 2012 richtet sich somit, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Das Verfahren des Beschwerdeführers ist somit weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Erstbehörde wird daher eine korrekte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorzunehmen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, an inhaltlichen Mängeln leiden könnte. Dies insbesondere im Hinblick auf fehlende Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage und die Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Helmand, die gemäß dem 1. Quartalsbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) aus dem Jahr 2013 (vgl. https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf - Zugriff am 13. Februar 2014) als äußerst unsicher eingestuft wird. Diesbezüglich kann auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012 (Zl. U 202/12) verwiesen werden. Weiters erscheint es auch erforderlich, Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigen führen könnten, zu überprüfen und aufgrund des mittlerweile fast dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Ermittlungen in Bezug auf dessen Integrationsbemühungen und familiäre Verhältnisse in Österreich vorzunehmen.

Gemäß §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

5. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu diesen beiden Punkten insbesondere das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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