W105 1436759-1•BVwG W105 1436759-1
W105 1436759-1Tribunale amministrativo federale5 mar 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Versorgungslage
W105 1436759-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zahl 13 09.107-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Algeriens, beantragte am 30.06.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.06.2013 gab der Antragsteller zu seinen Reisedaten zentral zu Protokoll, sich im November 2000 auf dem Luftwege nach XXXX begeben zu haben; dies mit Hilfe eines französischen Visums. In der Folge habe er sich ca. 8 Monate in Frankreich aufgehalten und sei sodann nach Norwegen gefahren, wo er 2001 um Asyl angesucht habe. In Norwegen sei er 2 Jahre aufhältig gewesen, sei dann nach Frankreich zurückgekehrt, wo er 4 Jahre illegal gelebt habe. Im Februar 2008 sei er nach Deutschland gefahren und habe er am 21.02.2008 in XXXX einen Asylantrag gestellt und sei er von Deutschland im Juli 2008 nach Norwegen abgeschoben worden. Am 29.07.2008 sei er von Norwegen nach Algerien abgeschoben worden. Im Dezember 2009 sei er neuerlich auf dem Luftwege nach Istanbul gereist und sodann illegal über die Grenze nach Bulgarien, wo er von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei für 3 Monate inhaftiert gewesen und habe am 07.04.2010 einen Asylantrag gestellt und einen Negativbescheid erhalten. Im März 2013 habe er von Griechenland aus seine Reise durch Albanien, Montenegro, Serbien nach Ungarn unternommen, wo er neuerlich von der Polizei festgenommen worden sei und habe er in Ungarn ebenfalls einen Asylantrag gestellt und sei er ins Lager XXXX verbracht worden. Am 30.06.2013 sei er in XXXX angekommen.
Betreffend den Antragsteller liegen nachstehende Eurodac-Treffer vor:
21.02. 2008 Bundesrepublik Deutschland,
Mit E-Mail vom 04.07.2013 stellte Österreich an Bulgarien ein Ersuchen um Wiederaufnahme unter Hinweis auf Art.16 Abs.1 lit. e Dublin-II-Verordnung. Mit Schreiben vom 09.07.2013 akzeptierte Bulgarien die Wiederaufnahme unter Hinweis auf Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin-II-VO.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.07.2013 gab der Antragsteller unter Hinweis, dass sein Verfahren nunmehr in Bulgarien zu führen sei an, er sei 13 Jahre in Europa gewesen und sei dies ein großes Problem und habe er keinen Job bzw. keine Arbeit. Seine Kinder würden Unterstützung brauchen und würde er ständig abgeschoben werden. In Österreich sei man versichert und bekomme man hier eine Unterstützung und müsse man hier im Gegensatz zu Bulgarien nicht auf der Straße schlafen. In Bulgarien habe man ihn aus dem Camp entlassen und auf der Straße sitzen lassen. So sei er 3 Tage unterwegs gewesen und habe man ihn nicht wieder aufgenommen, er sei 3 Tage lang versorgt und untergebracht gewesen, nach diesen 3 Tagen habe er gewollt, dass man ihn wieder aufnehme, aber habe man ihn nach einem Aufenthalt außerhalb des Lagers zum Zwecke der Arbeitssuche nicht wieder aufgenommen. Er habe dort kein Geld gehabt und habe fast nichts, könne man nicht mit dem Essen auskommen. Er sei insgesamt 5 bis 6 Monate in einer Betreuungseinrichtung gewesen und habe auf eine Negativentscheidung gewartet. Da die Versorgung zu gering gewesen wäre, habe er schwarz als Schweißer gearbeitet, letztlich sei ihm die negative Entscheidung seitens Bulgarien mitgeteilt worden und habe er das Land verlassen, da er nicht habe inhaftiert werden wollen.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.06.2013 gemäß § 5 AslyG zurückgewiesen sowie wurde unter einem festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen sowie festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Erstbehörde die aktuelle Kritik am bulgarischen Asylsystem völlig außer Acht lasse, dies mit Hinweisen auf einen Bericht seitens UNHCR sowie weitere Medienberichte. Verwiesen wurde darauf, dass die Praxis der bulgarischen Behörden zeige, dass Flüchtlinge willkürlich auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden, ohne deren Asylantrag zu prüfen und widerspreche dies ganz klar den gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine Inhaftierung nur ultima ratio sein solle. In diesem Zusammenhang wurde auf mehrere, dem Internet entnommene Artikel verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Algeriens und reiste er zuletzt aus der Türkei kommend über Bulgarien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Der Genannte beantragte am 30.06.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin-II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien richtete welchem mit Schreiben seitens Bulgarien ausdrücklich zugestimmt wurde.
Der Beschwerdeführer weist sowohl im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf gravierende Mängel, wie insbesondere auf eine unzulässige Inhaftierungspraxis im bulgarischen Asylsystem hin.
Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass mittlerweile zumindest zwei aktuelle Berichte seitens UNHCR vom 02.01.2014 sowie vom 07.02.2014 bekannt wurden, in welchen die schwierige Situation in Bulgarien thematisiert wird.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den Beschwerdeführern nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten. Der Beschwerdeführer hat sehr wohl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, als auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes - dort unter Hinweis auf aktuelle Informationsquellen - auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedsstaat hingewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Bulgarien gemäß Art 10 Abs. 1 Dublin II VO
für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde jedoch im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im vorliegenden Fall wurde am 03.01.2014 ein aktueller Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" bekannt. Dieser führt aus, es seien nach einem Anstieg der Zahl der Asylwerber in den letzten Monaten, vor allem von syrischen Staatsbürgern, gegenwärtig in Bulgarien nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden. Es solle bis zum 01.04.2014 von einer Überstellung von Asylwerbern in diesen Mitgliedstaat abgesehen und dann am 01.04.2014 die Situation überprüft und neu bewertet werden.
Auf das mittlerweile seitens UNHCR ergangene Update zur Situation in Bulgarien vom 07.02.2014 wird verwiesen.
Der angefochtene Bescheid berücksichtigt noch nicht diese neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Wenn auch die Empfehlung des UNHCR keinen bindenden Charakter hat, so muss nun doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der in diesem Bericht des UNHCR beschriebenen detaillierten Fakten vorerst der Zustand des Asylsystems in Bulgarien näher untersucht werden. Daher wären nun vor einer endgültigen Entscheidung der Sache noch weitere aktuelle Ermittlungen über die Unterbringungssituation bzw. Inhaftierungspraxis für Asylwerber in Bulgarien durchzuführen.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere hinsichtlich der Aktualität der getroffenen Feststellungen zu Bulgarien, bedarf einer näheren Überprüfung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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