L515 2001247-1•BVwG L515 2001247-1
L515 2001247-1Tribunale amministrativo federale5 mar 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzender und die Richterin Mag. ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Ing. WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.11.2013, XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 09.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.11.2013, XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG), BGBl 22/1970 digF ein.
In einem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Dieses ärztliche Sachverständigengutachten, welches bei der belangten Behörde am 16.10.2013 einlangte, wurde der bP vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Folglich hatte sie keine Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gem. §§ 2, 3, 14 BeinstG festgestellt, dass die bP ab 8.8.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung "50 vom Hundert" beträgt.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.12.2013 innerhalb offener Frist "Einspruch" erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der bP seit der am 2.10.2013 stattgefundenen Begutachtung nicht verbessert hätte. Sie sei nach wie vor im Krankenstand und infolge ihrer durch die MS verursachten Beeinträchtigungen unmöglich in der Lage, einen Beruf auszuüben. So leide sie noch immer an einer Zunahme der spastischen Gangstörung mit Auslassen des rechten Beines und den im Bescheid bereits festgelegten anderen Beschwerden. "Zum Beweis dessen" lege sie anbei Kopien eines neuen MS-Amublanzbefundes der XXXX und MRT-Befunde vor.
Sie "ersuche..., den Grad [ihrer] Behinderung dementsprechend höher einzustufen."
Dem Rechtsmittel war ein Befund der XXXX anlässlich eines Aufenthalts in de MS-Ambuanz am 27.11.2013, sowie MRT-Befunde Hinsichtlich einer Untersuchung vom 8.10.2011 beigegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 19b. (1) BeinstG BgBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gem. § 25 Abs. 16 BeinstG BgBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Zumal die bP das von Ihr eingebrachte Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnete, ist somit einleitend zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Rechtsmittel vorliegt, zu dessen Prüfung das Bundesverwaltungsgericht berufen ist. Hierzu ist festzustellen, dass gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Demgemäß kommt es nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform aus der Laiensphäre an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den genannten Bescheid an die (damals) im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Form einer Berufung, welche nunmehr aufgrund der bereits zitierten Bestimmungen als Beschwerde an das ho. Gericht zu qualifizieren ist.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen der §§ 19b, 25 BEinstG iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des entscheidenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;
VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;
Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;
auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wäre das Bundessozialamt angehalten gewesen, der bP das bereits genannte ärztliche Sachverständigengutachten (bei der belangten Behörde am 16.10.2013 eingelangt) zur Kenntnis zu bringen und ihr eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wäre die belangte Behörde dieser Obliegenheit nachgekommen, wäre die bP jedenfalls im Rahmen einer Stellungnahme in der Lage gewesen, das Ergebnis der MRT-Befunde hinsichtlich der Untersuchung vom 8.10.2013 der belangten Behörde vorzulegen, wodurch deren Inhalt im Verfahren Eingang gefunden hätte. Auch wäre es ihr wahrscheinlich möglich gewesen, auf die bevorstehende Untersuchung in der XXXX hinzuweisen.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die belangte Behörde ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Im fortgesetztem Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr neu hervorgekommene Befundlage zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben. Bevor sie neuerlich einen Bescheid erlässt, wird sie das der Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, soweit es der bP nicht bekannt ist, zur Kenntnis zu bringen und ihr eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen haben. Den Inhalt der Stellungnahme wird die belangte Behörde im Verfahren zu berücksichtige haben.
Die bP wird im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die belangte Behörde über die aktuelle Befundlage in Kenntnis zu setzen bzw. zu halten haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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