W119 1438454-1•BVwG W119 1438454-1
W119 1438454-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Übergangsbestimmungen
W119 1438454-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 10. 2013, Zl. 13 14.127-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 1. 10. 2013 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe ihren Herkunftsstaat illegal und schlepperunterstützt vor zehn Tagen von ihrem Wohnsitz XXXX aus verlassen, sei mit dem Bus nach Peking und von dort per Flugzeug nach Wien gereist. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, für ihren bereits überschuldeten Freund Schulden aufgenommen zu haben. In weiterer Folge sei ihr Freund "abgehauen" und sie sei auf den Schulden "sitzen geblieben". Sie sei von den Gläubigern wiederholt bedroht worden. Sie sei bei der Polizei gewesen, doch habe dies nichts gebracht. Sie habe sich sogar umbringen wollen. Ihr Großvater habe ihr dann geraten, ins Ausland zu reisen. Auf Nachfrage bezifferte die Beschwerdeführerin die Höhe der Schulden mit 400.000 Yuan. Da die Gläubiger nach ihr suchen würden, befürchte sie im Falle einer Rückkehr von diesen getötet zu werden.
Mit Schriftsatz vom 2. 10. 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, den MigrantInnenverein St. Marx mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben.
Am 7. 10. 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Sie gab eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie werde im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Aufgefordert, ihren Lebenslauf kurz darzustellen, gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX in China geboren zu sein. Sie habe in XXXX in der Wohnung ihrer Großeltern gewohnt. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen. Der letzte Kontakt zu ihrer Familie habe am 25. 9. 2013, dem Tag ihrer Ausreise aus China, stattgefunden. Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung, da sie selbst über nichts verfüge. Sie habe weder Verwandte in Österreich noch absolviere sie Kurse oder Ausbildungen. Sie sei auch kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation.
Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr ehemaliger Freund einen Friseursalon eröffnet habe, wofür die Beschwerdeführerin Geld aufgetrieben habe. Später habe er den Salon verkauft und sei mit dem Geld "abgehauen". Jetzt seien die Gläubiger hinter der Beschwerdeführerin her. Ansonsten habe sie "keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe". Auf Nachfrage gab sie an, 400.000 Rmb von einem unbekannten "Wucherer" aufgenommen zu haben. Ihr Freund habe bereits Spielschulden gehabt. Dessen Gläubiger hätten ihm eine Telefonnummer gegeben, so sei sie zu dem Kontakt mit dem "Wucherer" gekommen. Es habe auch einen schriftlichen Vertrag gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe kein Pfand gegeben. Der "Wucherer" sei sicher gewesen, dass er das Geld zurückbekommen werde. Der "Wucherer" habe sich nämlich vergewissert, dass der Friseursalon eröffnet werde. Welche Summe an Zinsen sie zurückzahlen hätte sollen, wisse sie nicht. Sie hätte das Geld binnen einer Woche zurückzahlen sollen. Nachgefragt, weshalb die Beschwerdeführerin den Betrag aufgenommen habe und nicht ihr Freund, gab sie an, dass die Gläubiger ihren Ex-Freund bereits aufgrund seiner Spielschulden in ihrer Gewalt gehabt hätten und er somit nicht zu dem "Wucherer" gehen hätte können. Auf weitere Nachfrage, ob das Geld auch dafür gedacht gewesen sei, ihren Ex-Freund freizukaufen, bestätigte die Beschwerdeführerin dies, indem sie angab, dass es "praktisch so sei, denn die Gläubiger hätten sofort ihr Geld zurückhaben wollen". Die Spielschulden hätten 400.000 Rmb betragen. Auf Nachfrage des Organwalters, ob ihr Freund dann noch den Salon eröffnen habe können, antwortete die Beschwerdeführerin, dass er ihn gekauft und dann wieder verkauft habe. Sie selbst sei dann krank gewesen und habe keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Im Fall der Rückkehr würde sie der "Wucherer" nicht in Ruhe lassen. Drei Mal habe die Beschwerdeführerin mit dem "Wucherer" zu tun gehabt. Sie sei sogar bei der Polizei gewesen. Unmittelbar danach sei der "Wucherer" erneut bei ihr erschienen und habe ihr mit Organentnahme gedroht, sollte sie die Polizei nochmals einschalten. Aufgefordert, die Vorfälle chronologisch und detailliert zu schildern, gab sie an, sich nicht mehr genau zu erinnern. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur VR China zur Kenntnis gebracht und ihr anschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu lediglich an, nicht nach Hause zu wollen. Ansonsten machte sie keine weiteren Angaben.
Mit Bescheid vom 9. 10 .2013, Zl. 13 14.127-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 1. 10. 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige sei und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Ihr Vorbringen, Schulden bei einem Gläubiger aufgenommen zu haben und in Folge dessen von diesem bedroht zu werden, sei nicht glaubhaft. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt sei. Aus ihrem Vorbringen gehe auch keine Verfolgung im Sinne der GFK hervor. Die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr in die VR China Gelegenheitsarbeiten aufnehmen. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin würden noch Angehörige leben, hingegen habe sie keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden.
Beweiswürdigend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen bloß vage und ohne Angabe von Details geschildert. Sie habe sich erheblich widersprochen, indem sie bei der Erstbefragung angegeben habe, Schulden ihres Freundes zu begleichen, um dann diametral die Eröffnung eines Friseursalons als Grund für die Kreditaufnahme anzuführen. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätte den Kredit selbst aufgenommen, habe sie die genauen Kreditmodalitäten, wie Zinssatz und Rückzahlungstermine nicht nennen können. Schließlich habe sie eine Frist von einer Woche genannt um den aufgenommenen Betrag zurückzuzahlen, wobei unklar sei, wie die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag aus der Erwirtschaftung des Friseursalons hätte bezahlen wollen. Weiters erachtete es die Behörde als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Andere Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, hätten sich nicht ergeben. Außerdem könne die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit eines Standortwechsels Gebrauch machen, da sie politisch nie in Erscheinung getreten, arbeitsfähig und nicht vom Sozialsystem abhängig sei.
Zu der getroffenen Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass beim Beschwerdeführer eine solche im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin - zusammengefasst - im Wesentlichen aus, sie habe ihr Vorbringen, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte durch konkrete Recherchen der Behörde vor Ort bestätigt werden können. Die Behörde habe nach einer einzigen Einvernahme eine negative Entscheidung getroffen und es könne daraus geschlossen werden, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der "pro forma Zulassung" des Verfahrens und der damit verbundenen kurzen Zeitspanne keine Rechtsvertretung suchen können; dies stelle keine faire Verfahrensführung dar. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden keinen individuellen Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen und das Bundesasylamt habe die Themen "Organhandel", "Wucherzinsen" und die diesbezügliche "Möglichkeit von staatlichem Schutz" ausgeklammert. Die Behörde hätte die konkrete Lage der Beschwerdeführerin zu recherchieren gehabt, da ihre Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich wären. Der Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und auf Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin sei allgemein gehalten gewesen, ohne auf ihre persönliche Situation einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Möglichkeit gehabt zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Da das Bundesasylamt zu grundlegenden Punkten keine Erhebungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen habe, sei eine Zurückverweisung an das Bundesasylamt unvermeidlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrer Ausreise in der Stadt XXXX. Sie stellte am 1. 10. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war in der Volksrepublik China als Arbeiterin tätig. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise aus der VR China in der Wohnung ihrer Großeltern und stand bis zu diesem Zeitpunkt in Kontakt zu ihrer Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für ihren Freund einen Kredit aufgenommen hat, den sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung/Bedrohung durch "Wucherer" ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder familiäre noch soziale Anbindungen. Im Herkunftsstaat bestehen hingegen familiäre Anknüpfungspunkte. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Volksrepublik China getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, XXXX, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident (seit März 2003 in Personalunion der Parteivorsitzende und Vorsitzende der Zentralen Militärkommission Hu Jintao) sowie der Ministerpräsident (Wen Jiabao) und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten. Mit der ersten Tagung des 11. NVK im März 2008 begann die derzeitige Legislaturperiode von fünf Jahren, die im Frühjahr 2013 enden wird. NVK-Vorsitzender ist seit März 2008 Wu Bangguo.
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.
Dem Ministerpräsidenten (seit März 2003 Wen Jiabao) obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett", bestehend aus vier Stellvertretern und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Ihm sind derzeit 27 Kommissionen und Ministerien und ca. 100 weitere Organisationen und Institutionen direkt unterstellt. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Entscheidungsfindung erfolgt.
Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der XVIII. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter Xi Jinping und Li Keqiang bestimmen.
Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident Xi Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.
Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)
China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
In diesem Jahr bestimmen die beiden Weltmächte USA und China ihre politische Führung neu. In China, wo im Oktober der 18. Parteitag über das künftige Spitzenpersonal abstimmt, schien das Ergebnis lange festzustehen. Plötzlich ist alles anders. Eine seit Monaten zu spürende nervöse Anspannung hat sich im gewaltigen Knall einer Politaffäre entladen, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Am vergangenen Donnerstag ist Bo Xilai gestürzt worden, Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing. Sein von ihm gefeuerter höchster Polizeioffizier war zuvor mit belastenden Dokumenten in das US-Konsulat der Stadt Chengdu geflohen und hatte dort um Asyl nachgesucht.
Bo Xilai, Vertreter der Parteilinken, galt als Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, dem höchsten Führungsgremium Chinas. Sieben von dessen neun Mitgliedern müssen auf dem Parteitag neu gewählt werden. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die Triaden bekämpfte, die chinesische Mafia. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der Sturz Bo Xilais deutet darauf hin, dass die Reformer derzeit die Oberhand haben. Aber der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers in China erschüttert die Partei bis ins Mark.
(Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Regionale Problemzonen
Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Autonome Region Tibet
Das rigorose Vorgehen in Bezug auf Sicherheit, das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde 2011 im Allgemeinen beibehalten. Zwischen März und Ende des Jahres setzten sich 12 Tibeter aus Protest gegen die Herrschaft der Kommunistischen Partei Chinas selbst in Brand. Man nimmt an, dass sechs von ihnen dadurch gestorben sind. Diese Proteste richteten sich offenbar gegen die zunehmend als Bestrafung empfundene Sicherheitsmaßnahmen, die religiösen Institutionen und Laiengemeinden in der Region nach den Protesten vom März 2008 auferlegt wurden. Die Behörden antworteten hierauf mit Massenfestnahmen (u. a. von 300 Mönchen des Klosters Kirti), Kampagnen zur "patriotischen Erziehung" und Ausfällen der Kommunikationswege, Fälle von "Verschwinden" und möglicherweise auch Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Dadurch ging der Trend der zunehmenden Repression in tibetischen Gebieten außerhalb der Tibetischen Autonomen Region (TAR), wo die Politik in letzter Zeit weniger streng gewesen war, weiter. Mehrere Menschen wurden im Zusammenhang mit den Selbstverbrennungen zu Freiheitsstrafen von drei bis 13 Jahren verurteilt. Trotz dieser Verzweiflungstaten machten die chinesischen Behörden keine Anstalten, auf die tiefer liegenden Ursachen dieser Proteste einzugehen oder die Anliegen der Tibeter zur Kenntnis zu nehmen. 2011 wurde der höchstrangige Beamte der KPC in der TAR ersetzt, obwohl dies nicht zu einem bedeutenden Rückgang der staatlichen Repression in der Region führen dürfte.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012 / AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Lage in der Autonomen Region Tibet (TAR) und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb 2011, nach der massiven Niederschlagung von Volksprotesten 2008, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher. Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen. Die Regierung baut weiterhin eine "neue sozialistische ländliche Gegend" indem bis zu 80% der Bevölkerung der TAR, darunter auch Hirten und Nomaden, umgesiedelt werden.
Die chinesische Regierung zeigte keine Anzeichen, dass sie die Bestrebungen des tibetischen Volkes nach größerer Autonomie beachten würde, nicht einmal innerhalb der engen Grenzen des Autonomiegesetzes für ethnische Minderheitengebiete. Sie verweigerte Verhandlungen mit dem neu gewählten Anführer der tibetischen Gemeinde im Exil, Lobsang Sangay, und warnte, dass sie den nächsten Dalai Lama selbst ernennen würde.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Proteste von Mönchen, die am 10. März 2008 zur Erinnerung an den 49. Jahrestag des Aufstandes vom 10. März 1959 in Lhasa begannen, entwickelten sich am 14. März, nach Versuchen, sie zu unterbinden, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei. Tibetische Demonstranten griffen daraufhin auch Han-chinesische Zivilisten und deren Geschäfte an. Die Proteste breiteten sich weitläufig, nicht nur auf Städte der Autonomen Region Tibet, sondern auch auf tibetische Gebiete in anderen Provinzen Chinas, aus. So kam es z.B. zu Protesten in den Städten Xiahe, Tongren und Machu der Provinz Qinghai oder Aba und Kardze in Sichuan. Trotz des massiven Sicherheitsaufgebotes, das die chinesische Regierung mobilisierte, um weitere Ausschreitungen zu unterbinden, flammten immer wieder Proteste auf. Die US Congressional-Executive Comission on China erhielt aus 52 Orten Berichte über eine oder mehrere Protestaktionen zwischen dem 10. März und dem 10. April 2008.
Offizielle Staatsmedien berichteten von 4.434 Festnahmen in den tibetischen Regionen zwischen März und April 2008, 1.315 davon allein in Lhasa. Einige NGOs gehen jedoch von mehr als 6.500 aus. Viele von ihnen seien Nonnen oder Mönche. Für die verschiedenen Regionen gab es "Ultimaten zur Kapitulation". Die an den Ausschreitungen Beteiligten sollten sich innerhalb bestimmter Fristen bei den Behörden stellen und so strengeren Strafen entgehen. Bis zum 9. April 2008 wurden von den 2.566 Personen, die sich in der Autonomen Region Tibet und in der Autonomen Präfektur Gannan offiziell selbst den Behörden stellten, 2.198 (86%) wieder freigelassen.
(BAA Staatendokumentation: Analyse: China: Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009)
Autonome Uigurische Region Xinjiang
Die Urumqi-Aufstände vom Juli 2009 - die tödlichste Episode ethnischer Unruhen in der jüngeren chinesischen Geschichte - warfen Schatten über die Entwicklungen in der Autonome Uigurischen Region Xinjiang. Die Regierung hat keine Erklärungen zu hunderten nach den Unruhen verhafteten Personen abgegeben, oder die ernsthaften Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Verhafteten untersucht. Die wenigen öffentlich gewordenen Prozesse mutmaßlicher Aufständischer waren beeinträchtigt durch Einschränkungen der rechtlichen Vertretung, offener Politisierung der Judikative, und dem Versagen die Prozesse bekanntzumachen und tatsächlich offene Verfahren zu führen.
2011 kam es zu mehreren gewalttätigen Vorfällen, obwohl die Schuldhaftigkeit unklar ist. Am 18. Juli gab die Regierung an, 14 uigurische Angreifer getötet zu haben, die eine Polizeiwache übernehmen wollten und mehrere Geiseln nahmen. Am 30. und 31. Juli kam es zu einer Serie von Messer- und Bombenangriffen in Kashgar. In beiden Fällen beschuldigte die Regierung islamistische Extremisten. Mitte August wurde eine zweimonatige Kampagne "hartes Zuschlagen" begonnen, durch die eine "Anzahl gewalttätiger terroristischer Gruppen zerstört und die Stabilität der Region gesichert werden" sollte.
Unter dem Deckmantel von Antiterrorismus und Antiseparatismusbemühungen erhält die Regierung zudem ein System ethnischer Diskriminierung gegenüber Uiguren und anderen ethnischen Minderheiten aufrecht, gemeinsam mit starken Einschränkungen des religiösen und kulturellen Ausdrucks, und politisch motivierten Festnahmen.
Die erste nationale Arbeitskonferenz über Xinjiang wurde 2010 abgehalten und befürwortete wirtschaftliche Maßnahmen, die Einkommen fördern sollten, aber vermutlich ethnische Minderheiten marginalisieren. Bis Ende 2011 waren 80% der traditionellen Nachbarschaften in der alten uigurischen Stadt Kashgar niedergerissen. Viele uigurische Bewohner wurden unter Zwang vertrieben und umgesiedelt um Platz für eine neue Stadt zu machen, die vermutlich von einer Han-Bevölkerung dominiert sein wird.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Die Behörden verschärften ihre Sicherheitsmaßnahmen durch mehrere aufeinanderfolgende Kampagnen mit der Bezeichnung "Hartes Durchgreifen", in deren Folge Patrouillen rund um die Uhr und "die Mobilisierung aller Kräfte der Gesellschaft zum Abwehrkampf" angeordnet wurden. Die Kampagne richtete sich gegen Handlungen, die von den Behörden als Gefährdung der staatlichen Sicherheit eingestuft wurden. In Urumqi wurden Berichten zufolge ganze Stadtviertel durch die Einrichtung von Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte abgeriegelt.
Aufgrund sehr starker Beschränkungen des Informationsflusses innerhalb der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang (Sinkiang) und nach außen blieb das Schicksal vieler hunderter Menschen ungeklärt, die nach der Niederschlagung der Proteste in Urumqi von 2009 inhaftiert worden waren.
Im Januar verwies der Vorsitzende des Oberen Volksgerichts der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang auf laufende Verfahren im Zusammenhang mit den Protesten von 2009, ohne dass die Behörden nähere Angaben zu den Gerichtsverfahren verlauten ließen. Die Familienangehörigen von Inhaftierten wurden vielfach über deren Schicksal und Verbleib nicht unterrichtet. Zudem wagten sie es oftmals aus Angst vor staatlichen Repressalien nicht, mit Menschen außerhalb Chinas zu kommunizieren.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang weiterhin massiv beschnitten, u.a. durch vage formulierte Straftatbestände wie "ethnischen Separatismus" und "Terrorismus", wozu auch die Verteilung von Informationsmaterial oder literarischen Werken mit "separatistischen Inhalten" gehörte.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Ausschreitungen vom 5.Juli [2009] in der Hauptstadt Urumqi begannen, nach der internationalen Medienberichterstattung, als anfangs friedliche Proteste über das Vorgehen der Behörden nach der Ermordung von mindestens zwei Uiguren in einer Fabrik in der im Süden Chinas liegenden Provinz Guangdong. In Urumqi gingen daraufhin Uiguren auf die Straße um für eine vollständige Aufklärung der Vorfälle zu protestieren, da sie der Regierung vorwarfen den Fall nicht ausreichend zu untersuchen. Der Protest entwickelte sich zu schweren, gewalttätigen Ausschreitungen, nachdem die Polizei die Versammlung auflösen wollte. Wut und Gewalt der Uiguren richtete sich schließlich gegen die Han-Bevölkerung, deren Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel. Han Chinesen gingen in der Folge ihrerseits auf die Straße und griffen Uiguren an.
Im Zusammenhang mit den Unruhen sind mehr als 1600 Menschen festgenommen worden. Bei den Auseinandersetzungen kamen amtlichen Angaben zufolge 197 Menschen ums Leben. Gruppen von Exil-Uiguren gehen hingegen davon aus, dass bis zu 800 Menschen ums Leben gekommen sind. Viele von ihnen seien Uiguren. Laut offiziellen Angaben wiederum wären die Opfer großteils Han, in geringerem Ausmaß Uiguren.
(BAA Staatendokumentation: Analyse - China: Die uigurische Minderheit in Xinjiang, 22.9.2009)
Autonome Region Innere Mongolei
Nach dem Tod zweier mongolischer Hirten, die bei zwei kleineren Protestaktionen von Minenarbeitern getötet wurden, brach in der Inneren Mongolei im Mai 2011 eine Serie von Protesten aus. Dabei wurde von den Demonstranten eine Aufklärung der Mörder gefordert, sie richteten sich aber auch gegen die Weidelandpolitik der Regierung, die unter anderem Weideverbote und Umsiedlungen beinhaltet. Berichten zufolge wurden einige Demonstranten und Personen, die damit in Verbindung gebracht wurden verhaftet. Informationen wurden blockiert. Auch nach den Protesten blieb das Sicherheitsaufgebot in der Region strikt, mit Einschränkungen des Internets und anderer Kommunikationsmittel. Einige der Sorgen der Demonstranten wurden von den Behörden und den offiziellen Medien anerkannt, tiefer liegende Unzufriedenheit aber nicht angesprochen. Im Juni wurden zwei Personen für die Morde an den mongolischen Hirten zum Tode verurteilt.
(US-Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2011, 10.10.2011,
http://www.cecc.gov/pages/annualRpt/annualRpt11/AR2011final.pdf, Zugriff 19.7.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Allgemeines
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen: Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, die auch den Begriff "konstruktiv" verbindlich interpretiert und vermeintlich "destruktive" Äußerungen ahnden lässt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Immer wieder gibt es jedoch Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mai-, SMS und Internetüberwachung.
Im öffentlichen Raum unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Missliebige Kritik, insbesondere bei Verbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Die Überwachung moderner Kommunikationsmittel wird zunehmend verdichtet und setzt immer enger am einzelnen Medienbenutzer an. Gleichzeitig steigt die Zahl der Internet-Nutzer (Dez. 2010: 477 Mio.). Die chinesische Regierung bemüht sich mit erheblichem technischem und personellem Aufwand, die Möglichkeiten des Internets dort einzuschränken, wo sie als stabilitätsgefährdend gesehen werden. 2010 erlassene neue Vorschriften sehen vor, dass SIM-Karten von Mobiltelefonen der Registrierung unterliegen sollen; bislang sind bis zu 60% der 800 Mio. Karten in China nicht registriert. Am 1.10.2010 in Kraft getretene Änderungen des "Gesetzes über Staatsgeheimnisse" verpflichten Internet- und Telekommunikationsgesellschaften zu enger Zusammenarbeit mit der Regierung zur Wahrung sozialer Stabilität. Ein weiterer Schritt ist die Gründung einer neuen Internetkontrollbehörde. Dennoch bleibt das Internet wichtiger Kanal für die Verbreitung von Meinungen, mit teils großem Einfluss auf die Entscheidungen der Behörden.
Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Während soziale Defizite bisweilen offen problematisiert werden, unterstehen politische Inhalte einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. Zwar möchte China angesichts seiner wachsenden Rolle in der Weltgemeinschaft auch zunehmend der internationalen Aufmerksamkeit auf Augenhöhe begegnen (2008 Olympische/ Paralympische Spiele, 2010 EXPO Shanghai). Der Umgang der chinesischen Regierung mit dieser zunehmenden Aufmerksamkeit bleibt aber zwiespältig.
China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" im Jahr 2010 zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 171. Platz von 178 Ländern (2009: 168. von 175) ein. Ende 2010 befanden sich 30 Journalisten sowie 77 Personen wegen kritischer Äußerungen im Internet in Haft.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz gewährleistet die Presse- und Redefreiheit, obwohl die Regierung im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis nicht respektierte. Die Behörden kontrollierten weiterhin Print-, Rundfunk- und elektronische Medien streng und benutzten diese um die Sicht der Regierung und Ideologie der Partei zu propagieren. Während sensibler Jahresfeiern wurden die Zensur sowie die Manipulation der Presse und des Internets durch die Regierung erhöht.
Mit signifikanten Ausnahmen, darunter Ansprachen, die die Regierung der KPCh in Frage stellten, konnten politische Themen privat und in kleinen Gruppen ohne Bestrafung besprochen werden. Einige unabhängige Think Tanks, Studiengruppen oder Seminare berichteten über Druck, Sitzungen zu sensiblen Themen abzusagen. Jene, die politisch sensible Kommentare in öffentlichen Reden, akademischen Diskussionen oder zu den Medien abgaben, waren weiterhin Gegenstand von Bestrafung.
Alle Bücher und Zeitschriften bedürfen einer staatlichen Veröffentlichungsnummer, die teuer und oft schwer zu erhalten ist. Fast alle Printmedien, Rundfunkmedien und Buchverleger waren an die KPCH angeschlossen oder eine staatliche Agentur. Eine kleine Anzahl von Publikationen haben private Beteiligungsquoten, es gibt aber keine Fernseh- oder Radiosender in Privatbesitz. Alle inländischen Medien wurden von der KPCH angewiesen, über bestimmte Themen nicht zu berichten und alle Rundfunkprogramme mussten staatlich genehmigt werden. Nicht autorisierte Veröffentlichungen wurden konfisziert.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Trotz relativer Freiheiten in privaten Diskussionen und trotz der Bemühungen der Bürger, die Grenzen der zulässigen Rede auszudehnen, ist Chinas Medienlandschaft weiterhin extrem restriktiv. 2011 kam es zum schärfsten Vorgehen gegen die Meinungsäußerungsfreiheit in der jüngeren Vergangenheit. Tabuthemen sind üblicherweise Aufrufe zu größerer Autonomie für Tibet und Xinjiang, die zwischenstaatlichen Beziehungen mit Taiwan, Falun Gong und Kritik an der Herrschaft der Kommunistischen Partei. Direktiven der Partei schränkten Berichte über die Aufstände im Mittleren Osten, Ölkatastrophen, medizinische Versorgung, Arbeitsunruhen und bestimmte Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälte ein. Journalisten, die sich nicht an die offiziellen Anweisungen halten, werden schikaniert, entlassen oder eingesperrt. Chinesische Führungspersönlichkeiten schienen außerdem von 2011 gemachten Zugeständnissen, Vermarktung und Wettbewerb im Mediensektor zuzulassen, abzugehen. Stattdessen wurde der Wert von Propaganda betont.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Die Regierung verletzte 2011 weiterhin inländische und internationale rechtliche Garantien für Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, indem Blogger, Journalisten und geschätzt mehr als 500 Millionen Internetnutzer eingeschränkt wurden. Internetsuchfirmen und staatliche Medien müssen Themen, die staatlich als "sensibel" eingestuft werden, zensurieren und der Zugang zu ausländischen Webseiten wie Facebook, Twitter oder YouTube ist gesperrt. Dennoch sind chinesische soziale Internetnetzwerke im Steigen begriffen, insbesondere Sina's Weibo, das 200 Millionen Nutzer hat.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Auch öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, sind genehmigungspflichtig, z.B. Ansammlungen von mehr als 1.000 Personen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert.
China hat am 27. März 2001 den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, zu Art. 8 Abs. 1 (a), der das Streikrecht und das Recht auf Bildung freier Gewerkschaften beinhaltet, aber einen Vorbehalt eingelegt. Wichtige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hat die Volksrepublik China nicht ratifiziert, darunter die ILO-Übereinkommen 87 und 98 zur Vereinigungsfreiheit und zum Recht auf Kollektiv- bzw. Tarifverhandlungen. Gewerkschaften werden in China nur unter dem Dach der "All-China Federation of Trade Unions" (ACFTU) und unter Führung der Kommunistischen Partei geduldet; sie verstehen sich als verlängerter Arm der Partei. Der Versuch, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, wird mit polizeilichen Mitteln verfolgt; die Initiatoren werden zu Gefängnisstrafen oder zu "Umerziehung durch Arbeit" verurteilt. Sowohl der Internationale Gewerkschaftsbund als auch das "China Labour Bulletin" (Hongkong) veröffentlichen regelmäßig Listen mit den Namen der in China inhaftierten Gewerkschafter, deren Zahl aber insgesamt stark zurückgegangen ist.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Anfang 2011 wurden Örtlichkeiten, die in anonymen Online-Aufrufen zu pro-demokratischen Protesten vorgeschlagen worden waren, von überwachsamen Sicherheitskräften geschwärmt, und solche Demonstrationen fanden nicht statt. Lokale Behörden können bestraft werden, wenn sie es nicht schaffen, den Strom von Beschwerdeführern, die nach Peking reisen um der Zentralregierung Ungerechtigkeiten zu melden, einzuschränken. Deshalb werden solche Antragsteller für gewöhnlich abgefangen, schikaniert, in illegalen "schwarzen Gefängnissen" angehalten oder in Arbeitslager geschickt. Verhaftete Beschwerdeführer sind Berichten zufolge Schlägen, psychischem Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt. Trotz dieser Repressionen hielten Arbeiter, Bauern und andere 2011 zehntausende Proteste ab, was den zunehmenden öffentlichen Ärger über die Verfehlungen der Behörden widerspiegelt. Mehrere Male führten die gewalttätigen Antworten der Behörden und bezahlter Schläger Demonstranten dazu, Symbole der Macht anzugreifen, wie etwa Polizeiautos und Regierungsgebäude. In anderen Fällen tolerierten Behörden Demonstrationen oder stimmten den Forderungen der Demonstranten zu. Im August [2011] gaben die Behörden beispielsweise die Schließung einer Chemieanlage in Dalin bekannt, nachdem sich mehr als 10.000 Ortsbewohner versammelt hatten um gegen die Verschmutzung durch diese zu protestieren.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlung vor. Die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis jedoch stark ein. Das Gesetz sieht vor, dass solche Aktivitäten die "Parteiführung" nicht in Frage stellen dürfen oder "Staatsinteressen" beeinträchtigen. Demonstrationen gegen das politische System oder nationale Führungspersönlichkeiten waren verboten. Die Behörden verweigerten Genehmigungen und unterdrückten Demonstrationen, bei denen abweichende politische Ansichten ausgedrückt wurden. Bürger versammelten sich weiterhin im ganzen Land in der Öffentlichkeit, um gegen Delogierungen, Umsiedlungen und Kompensationen zu demonstrieren, was oft zu Konflikten mit den Behörden führte.
Konzerte, Sportveranstaltungen, Drillübungen oder Treffen von mehr als 200 Personen bedürfen der Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden. Obwohl friedvolle Demonstrationen legal sind, erlaubte die Polizei in der Praxis solche nur selten. Trotz der Einschränkungen fanden viele Demonstrationen statt, aber jene mit politischen oder sozialen Themen wurden schnell aufgelöst, manchmal mit übermäßiger Gewalt. Die Anzahl von "Massenvorfällen" und Protesten, darunter auch gewalttätige Proteste, gegen die lokalen Regierungen nahmen [2011] zu. Die meisten Demonstrationen betrafen Landstreitigkeiten, Wohnraumfragen, Industrie-, Umwelt- und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern, und andere wirtschaftliche uns soziale Bedenken. Das Gesetz schützt die Möglichkeit von Personen, bei der Regierung eine Petition einzureichen. Jedoch wurde auch dieses Recht eingeschränkt.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis ein. Die Politik der KPCh und staatliche Bestimmungen sehen vor, dass sich alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen von der Regierung genehmigen und bei ihr registrieren lassen. In der Praxis verhinderte dies die Gründung von wirklich autonomen politischen, menschenrechtlichen, religiösen, spirituellen, gewerkschaftlichen und anderen Organisationen, von denen die Regierung dachte, dass diese ihre Autorität in Frage stellen könnten. Organisationen der Zivilgesellschaft wurden von der Regierung genau kontrolliert. Die Aufsicht über diese und rechtliche Bemühungen, diese zu kontrollieren nahmen zu, insbesondere nach den Vorfällen in Ägypten und Tunesien. Im Jänner verbot das Zentrale Propagandabüro den Medien die Verwendung der Bezeichnung "Zivilgesellschaft" (gongmin shehui).
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Opposition
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Ende Oktober 1998 nach dem Versuch der Gründung und Registrierung einer Oppositionspartei namens "China Democratic Party" (CDP) in Kraft getretenen Verwaltungsbestimmungen zur Anmeldung gesellschaftlicher Gruppen waren ein unmissverständliches Signal an alle Bürger, dass die Partei das Entstehen organisierter Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle nicht zulassen wird. Einige der in diesem Zusammenhang verhafteten Aktivisten sind wieder aus der Haft entlassen, einige befinden sich aber nach wie vor oder wieder in Haft und wurden teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt. Reste ihrer Gefolgschaft sind offensichtlich noch aktiv, auch wenn sie unter Dauerbeobachtung stehen und regelmäßigen Repressalien (Hausarrest o.ä.) ausgesetzt sind. Ihre Anzahl kann nicht genau beziffert werden. Im Oktober 2009 wurde der Nankinger Professor und langjähriger Menschenrechtsverteidiger Guo Quan wegen Gründung der "China New Democracy Party" zu 10 Jahren Haft verurteilt.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten entfalten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (2009 z.B. 60. Jahrestag der Gründung der Volksrepublik China, 50. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959.) werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig unter Hausarrest gestellt, zu Reisen außerhalb der Hauptstadt geschickt oder anderweitig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Gleiches geschah auch im zeitlichen Umfeld der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an Liu Xiabo. Die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten und Aufrufe im Internet zu einer chinesischen "Jasmin-Bewegung" führten ab Mitte Februar 2011 zu zahlreichen Festnahmen und Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die chinesischen Behörden können massive Maßnahmen gegen Personen ergreifen, die an oppositionellen politischen Parteien/Organisationen beteiligt sind, von denen sie glauben, dass diese eine Bedrohung für den Staat sind, und diese Maßnahmen können eine Verfolgung darstellen.
(UK Border Agency (Home Office): Operational Guidance Note: China, 14.6.2012)
Einige Beispiele für oppositionelle Gruppen in China sind:
(UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; China, 24.8.2011)
Haftbedingungen
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft:
"Umerziehung durch Arbeit" (Laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation".
Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, in denen die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben.
Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne. Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. Die Zahl der Insassen in den über 300 Umerziehungslagern beträgt rund 160.000 (2009: 190.000). In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen.
Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das "Anti-Drogengesetz", das seit Juni 2008 in Kraft ist. Seitdem werden Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit. Dass die Reform der Behandlung Drogenabhängiger eine schlichte Umbenennung ist, kann man daran erkennen, dass die "Lager für Umerziehung durch Arbeit" nun ein zweites Schild am Eingang tragen, das sie zusätzlich als "Drogenrehabilitationszentrum" kennzeichnet.
Die Umerziehung durch Arbeit wird von der chinesischen Regierung immer noch als geeignetes Mittel zu Lösung sozialer Konflikte erachtet, auch wenn die mit dem System in der Praxis verbundenen Probleme von Willkür und Verweigerung elementarer Prozessrechte eingeräumt werden. Das System bleibt eines der größten Hindernisse für die Ratifizierung des VN-Zivilpakts. Die Umerziehung durch Arbeit beruht auf einem Staatsratsdekret von 1957 und wurde nie formell als Gesetz durch den Nationalen Volkskongress verabschiedet. Demnach ist sie auch nach Auffassung der meisten chinesischen Rechtswissenschaftler rechtswidrig, da Freiheitsentzug nur auf Grundlage formeller Gesetze erfolgen darf. Das seit Jahren angekündigte "Law on Correction of Illegal Behaviour", welches das Dekret ersetzen soll, befindet sich weiter in der Abstimmung. Die chinesische Regierung hat jedoch in jüngerer Vergangenheit wiederholt geäußert, dass sie keine Pläne zur Abschaffung des Systems der Umerziehung durch Arbeit hat. Dies deutet darauf hin, dass mit der Verabschiedung des "Law on Correction of Illegal Behaviour" in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Durch das "Gesetz über Strafregelungen bei der Verwaltung im Rahmen der Öffentlichen Sicherheit der Volksrepublik China" vom 1. März 2006 wurde die Zahl verwaltungsstrafrechtlich bewährter rechtswidriger Handlungen deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang kann die Polizei "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu max. 15 Tagen.
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem von Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als politische Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NRO sind mindestens 3.000 wegen politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung berichtet. Die Rechtslage ist allerdings nicht einheitlich.
Seit März 2007 dürfen in Peking geistig gestörte Personen dann festgenommen werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder das Leben oder Eigentum anderer beeinträchtigt oder bedroht ist. Eine genaue Definition dieser Voraussetzungen gibt es nicht. Nach diesen Bestimmungen müssen mindestens zwei Fachärzte die Notwendigkeit einer Zwangseinweisung bestätigen. Auch die Überprüfung einer bereits erfolgten Zwangseinweisung durch eine Kommission ist in den Bestimmungen vorgesehen - allerdings nur "innerhalb von drei Monaten", nicht "so bald wie möglich", wie es die "UN Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and for the Improvement of Mental Health Care" vorsehen.
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt. Die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft wird oft überschritten, Verfahrenvorschriften wie die Benachrichtigung von Angehörigen über die Festnahme einer Person binnen 24 Stunden nicht eingehalten.
Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Haftbedingungen in Strafanstalten sind sowohl für politische Gefangene als auch für Kriminelle im Allgemeinen hart und oft erniedrigend. Häftlinge werden oft in überfüllten Zellen mit schlechten Hygienebedingungen untergebracht. In einigen Gebieten sind unausreichende Aufnahmekapazitäten weiterhin ein Problem. Die Nahrung war oft unzureichend und von schlechter Qualität, viele waren auf zusätzliche Nahrung, Medizin und warme Kleidung von Verwandten angewiesen. Einige prominente Dissidenten durften solche Güter nicht entgegennehmen. Gefangene berichteten oft, am Boden schlafen zu müssen, da es keine Betten gab. Angemessene, zeitgerechte medizinische Versorgung für Häftlinge blieb ein ernstes Problem, trotz behördlicher Beteuerungen, dass Häftlinge das Anrecht auf sofortige medizinische Behandlung hätten. In vielen Fällen gab es in den Gefängnissen unzureichende Einrichtungen für Hygiene, Durchlüftung, Beheizung, Beleuchtung, Zugang zu Trinkwasser und Basis- sowie Notfallmedizin. Zwangsarbeit blieb ein Problem in Strafanstalten.
Die Bedingungen sind in Verwaltungshaftanstalten, wie Umerziehungslagern, ähnlich wie in Gefängnissen. Todesfälle durch Schläge kamen in beidem vor. Gefangene berichteten über Schläge, sexuelle Übergriffen, Mangel an Nahrung und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele Gefangene hatten keinen vernünftigen Zugang zu Besuchern und die Religionsausübung war ihnen nicht erlaubt.
Informationen über die Anzahl an Gefangenen werden nicht veröffentlicht. Gemäß China Daily hat das Justizministerium 678 Gefängnisse, in denen 1,65 Millionen Personen ihre Strafe absitzen. Jugendliche sollten in von Erwachsenen getrennten Anstalten untergebracht sein, in der Praxis waren sie jedoch oft mit erwachsenen Gefangenen zusammen untergebracht und mussten arbeiten. Politische Gefangene werden zusammen mit anderen untergebracht und Berichten zufolge hielten Wärter die anderen Gefangenen an, sie zu schlagen.
Gefangene und Häftlinge haben Rechtsanspruch darauf, bei Justizbehörden Beschwerden ohne Zensur einzubringen und Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen unmenschlicher Bedingungen zu verlangen. Obwohl Behörden gelegentlich glaubhafte Vorwürfe unmenschlicher Bedingungen untersuchten, wurden die Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich dokumentiert.
Unabhängige Beobachtung der Gefängnisse oder Umerziehungslager wurde von der Regierung im Allgemeinen nicht zugelassen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Die chinesischen Rechtsdurchsetzungsbehörden ordneten nach mehreren verdächtigen Todesfällen in Haft und erhöhter Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit seit 2009 eine Überholung der Gefängnisse und Anhaltezentren an. 2009 und 2011 wurden von den Behörden verschiedene Richtlinien herausgegeben um die Kontrollverantwortlichkeiten zu verbessern und die Beaufsichtigung der Häftlinge in den Haftanstalten auszubauen. 2011 hat das Ministerium für Öffentliche Sicherheit einen Entwurf für eine Revision der Haftbestimmungen herausgegeben, die erste Revision seit deren Erlass 1990. Die staatliche Medienagentur Xinhua berichtete im Februar 2011 von einer landesweiten Kampagne zur Verbesserung der Kontrolle der Haftzentren, wobei Staatsanwälte 2.207 "Gefängnisraufbolde" fanden und 123 vermutliche Verbrechen verfolgten.
(U.S. Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2011, 10.10.2011,
http://www.cecc.gov/pages/annualRpt/annualRpt11/AR2011final.pdf, Zugriff 20.7.2012)
Todesstrafe
Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden.
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 [Anm.: laut AI: 2011] verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i.d.F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Es handelt sich um die erste Reduzierung der Tatbestände. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern, wertvollen Metallen und seltenen Tieren außer Landes, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde - ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände - ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen. Personen über 75 Jahre werden künftig von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bislang bestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren.
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u.a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sind allein durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vorsichtiger und genauer geworden.
Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000, Schätzungen der EU sprechen von 3000-4000. Obwohl von einem Rückgang der Todesurteile in den letzten Jahren auszugehen ist, liegt China in absoluten Zahlen weiterhin mit großem Abstand weltweit an der Spitze. Durch Fälle, in denen die Todesstrafe zu Unrecht ausgesprochen wurde, wurde in der interessierten chinesischen Öffentlichkeit wiederholt eine Diskussion über die Todesstrafe ausgelöst. Eine Debatte über weitere Einschränkungen oder gar eine Abschaffung der Todesstrafe ist jedoch derzeit nicht absehbar. Die Todesstrafe für schwere Verbrechen wird in großen Teilen der Öffentlichkeit als abschreckendes Mittel gegen die insgesamt ansteigende Kriminalität nicht in Frage gestellt bzw. ausdrücklich gefordert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt.
Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Der Nationale Volkskongress verabschiedete im Februar 2011 die achte Revision des chinesischen Strafgesetzbuchs, mit der die Todesstrafe für 13 Straftatbestände abgeschafft wurde. Gleichzeitig hat man jedoch neue Tatbestände eingeführt, die mit dem Tode geahndet werden können, und bei anderen die Anwendung der Todesstrafe ausgeweitet. In China kam die Todesstrafe im Berichtsjahr weiterhin in großem Umfang zum Einsatz, u.a. auch für Straftaten ohne Gewaltanwendung und als Ergebnis unfairer Gerichtsverfahren. Schätzungen zufolge ging die Zahl der Hinrichtungen in die Tausende. Statistiken über Todesurteile und Exekutionen unterlagen jedoch nach wie vor der Geheimhaltung.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Soziale Gruppen
Frauen / Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt.
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten führt auch die aufgrund der Ein-Kind-Politik vorgenommene gezielte (freiwillige) geschlechtsspezifische Abtreibung zu einem Rückgang von Frauen im heiratsfähigen Alter, was wiederum organisierten Menschenhandel zur Folge hat.
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Sexuelle Belästigung von Frauen ist strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, und entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch fehlen.
Nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung "Regulation Banning Child Labour" ist Kinderarbeit (unter 16 Jahre) verboten. China hat die ILO-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor. Kinderarbeit ist ein zunehmendes Problem im privaten Sektor. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Kinderarbeit geht oft mit Zwangsarbeit und Menschenhandel einher. Häufig wird das Verschwinden von Kindern unzureichend oder nur schleppend untersucht. Betroffen sind meist ärmere Familien und Wanderarbeiter. China setzt keine Kinder als Soldaten ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Durch die chinesischen Familienplanungsregelungen sind die reproduktiven Rechte der Frau weiterhin stark eingeschränkt. Verwaltungssanktionen, Geldstrafen und erzwungene Abtreibungen werden, wenn auch etwas ungleichmäßig, gegenüber ländlichen Frauen weiterhin eingesetzt. Sexarbeiter, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, sind weiterhin ein besonders schutzbedürftiger Teil der Bevölkerung, da die Regierung ihnen gegenüber eine harte Politik umsetzt. Obwohl die Regierung anerkennt, dass häusliche Gewalt, Diskriminierung in der Arbeitswelt, und diskriminierende gesellschaftliche Haltungen weiterhin ein weit verbreitetes Problem sind, hemmt sie weiterhin die Entwicklung von unabhängigen Frauenrechtsgruppen. Eine neue Interpretation des Ehegesetzes durch das Höchste Volksgericht im August 2011 kann das Wohlstandsgefälle zwischen den Geschlechtern weiter verschärfen, da diese festlegt, dass nach einer Scheidung das eheliche Eigentum nur der Person gehört, die eine Hypothek aufgenommen hat und als Hauseigentümer registriert ist, was in den meisten Fällen der Ehemann ist.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in 30 bis 37% der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 90% der Opfer sind Frauen.
Die Regierung gab keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 Frauen (21,3 Prozent). Es gab eine Frau im 25-köpfigen Politbüro, drei weibliche Ministerinnen im Staatsrat. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Minderheiten und Frauen vor. Es gab Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu einiger Diskriminierung von Frauen.
Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Jedoch erreichte die Hilfe oft nicht die Opfer, und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation (ACWF) berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich.
Die Anzahl der Schutzhäuser wuchs, laut ACWF gab es landesweit 27.000 rechtliche Beratungszentren, 12.000 spezielle Polizeikabinen für derartige Anzeigen, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden.
Nachdem das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte 2005 geändert wurde um ein Verbot der sexuellen Belästigung aufzunehmen, hat sich die Anzahl der Anzeigen deutlich erhöht. Laut Aussage der ACWF hätten Frauen zunehmend Zugang zu Informationen und rechtlichen Beratungs-Hotlines durch das Internet. Laut einem Anwalt würden nur wenige der Zentren Beratungen bieten.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Frauenrechte werden trotz laufendem Aktionsplan 2001 - 2010 rechtlich nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 €). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 €).
50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.
Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.
Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.
(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.
Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.
Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.
Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.
(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.
Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
20. 918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.
Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.
Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Länderdokumentationsmaterial, welches bereits vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Dieses Dokumentationsmaterial zur Darstellung der Lage in der VR China basiert auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen:
Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Situation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China sowie zu ihrer Berufstätigkeit folgt das Bundesverwaltungsgericht den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, in der Wohnung ihrer Großeltern gelebt zu haben und noch am Tag ihrer Ausreise Kontakt zu ihren Großeltern gehabt zu haben, weshalb von einem Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis sind nicht glaubwürdig:
Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ausgesprochen vage waren. Das dargestellte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung noch vor, einen Kredit für ihren Freund aufgenommen zu haben um dessen Schulden zu begleichen, während sie anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt diametral angab, das Geld zur Eröffnung eines Friseursalons ihres Freundes benötigt zu haben. Trotz mehrmaligen Nachfragens zum tatsächlichen Fluchtgrund änderte die Beschwerdeführerin in der Folge abweichend von dem in dieser Einvernahme bisher erstatteten Vorbringen ihre Angaben dahingehend, dass sie das Geld für die zuvor von ihrem Freund verursachten Spielschulden aufgenommen habe.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die behaupteten Vorfälle mit dem "Wucherer" darzulegen, obwohl dieser Auslöser ihrer Ausreise gewesen sein sollten, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie dreimal mit dem "Wucherer" zu tun gehabt habe, sie sich jedoch nicht erinnern könne, wo und wann diese Vorfälle stattgefunden hätten.
Dass die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten sind, wird auch noch dadurch erhärtet, dass sie auch zu den genauen Kreditmodalitäten keine hinreichenden Angaben machen konnte. Obwohl sie zwar das Bestehen eines schriftlichen Vertrages behauptete, war sie nicht in der Lage einen vereinbarten Zinssatz zu nennen. Auch hinsichtlich des Rückzahlungstermins nannte sie erst nach mehrmaligem Befragen den Zeitraum von einer Woche.
Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringens der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für die Beschwerdeführerin in der VR China tatsächlich nicht besteht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, wegen der bei einem "Wucherer" aufgenommenen Geldleistungen von diesem mit - sollte sie die Polizei einschalten - einer Organentnahme bedroht zu werden, aufgrund der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Dies gilt ebenso für das im Beschwerdeschriftsatz gerügte Fehlen von Länderfeststellungen zu den Themen Organhandel, Wucherzinsen und die Möglichkeit der Erlangung staatlichen Schutzes in der VR China.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters gerügt wird, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den Länderfeststellungen im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, so ist dies als aktenwidrig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt die Länderfeststellungen sehr wohl zur Kenntnis gebracht worden sind (AS
55 - 61). Selbst wenn man von der Richtigkeit der Ausführungen im
Beschwerdeschriftsatz ausginge, wäre nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verwaltungsverfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde und sodann im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18. 10. 1989, 88/03/0151 ua).
Wenn in der Beschwerde weiters gerügt wird, dass die Beschwerdeführerin über keine Rechtsvertretung verfügte, so ist dies ebenso wenig mit der Aktenlage in Einklang zu bringen, als dem Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 2. 10. 2013 (bereits einen Tag nach Antragstellung) das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihres nunmehr bevollmächtigten Vertreters bekanntgegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin setzte den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nichts Konkretes, Substantiiertes entgegen und konnte daher die Berichte und Stellungnahmen anerkannter Organisationen, auf denen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes basieren, nicht in Zweifel zu ziehen. Sie gab dazu schlicht und ohne Begründung an, nicht nach Hause zu wollen (AS 59). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch kein konkretes, substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet hat, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Volksrepublik China vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Volksrepublik China für sie gegenwärtig Verfolgungshandlungen nach sich ziehen bzw. zu einer unmenschlichen Behandlung führen würde.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 22. 10. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation in der Volksrepublik China die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Volksrepublik China in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die insbesondere von einem "Wucherer" ausginge.
Anhand der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Volksrepublik China ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Volksrepublik China der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Volksrepublik China keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr (Bedrohung von Seiten des "Wucherers) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China ausgesetzt sein würde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China keine Existenzgrundlage hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Grundversorgung hinzuweisen (siehe dazu die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes AS 109, 110). Die Beschwerdeführerin führte aus, in der VR China die Schule besucht zu haben und als Arbeiterin tätig gewesen zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China nicht erneut erwerbstätig sein könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit chinesischer Muttersprache, der die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Volksrepublik China bereits beruflich integriert war. Festzuhalten ist zudem, dass die Großeltern der Beschwerdeführerin weiterhin im Heimatort der Beschwerdeführerin leben, sodass sie dort über ein familiäres Netz verfügt. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bzw. existenzbedrohender Verhältnisse bewirken könnten. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Volksrepublik China sind stabil, dass in der Volksrepublik China eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und aus der Beschwerde ergibt, hat die Beschwerdeführerin keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die Beschwerdeführerin geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit Erhebung ihrer Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.