BVwG L516 1439355-1

L516 1439355-1Tribunale amministrativo federale4 mar 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L516 1439355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1439355.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen und Beschwerde

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu diesem wurde er am 10.11.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 15 ff].

1.3. Am 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 35 ff).

1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).I m Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig (AS 55 ff).

1.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 149).

1.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 141).

1.7. Mit undatiertem Schriftsatz wurde am 06.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 155 ff).

1.8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des Bundesasylamtes der Aktenlage nach am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].

2. Vorbringen und Beschwerde

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor:

2.1. Zu seiner Person und Herkunft

gab der Beschwerdeführer an, dass er pakistanischer Staatsbürger, Sunnit, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, ledig, und am XXXX in Hafizabad geboren sei (AS 15, 39).

2.2. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen

führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Pakistan von 1990 bis 1994 die Grundschule in XXXX besucht, habe gelegentlich gearbeitet und seinen Wohnsitz in XXXX, XXXXXXXX in der Provinz Punjab gehabt, ehe er seine Heimat ungefähr eineinhalb Monate vor der Erstbefragung illegal verlassen habe und in der Folge über den Iran und die Türkei in Österreich eingereist sei (AS 15, 19, 39). Er habe in seiner Heimat noch seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern und habe mit seiner Familie zuletzt wenige Tage vor der am 18.11.2013 erfolgten Einvernahme telefonischen Kontakt gehabt. Allen gehe es gut (AS 19, 41). Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen engen soziale Bindungen, lebe von der Grundversorgung, mache keine Ausbildung und besuche auch keine Kurse (AS 41).

2.3. Zu seinem Gesundheitszustand

befragt, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (AS 37).

2.4. Zu seinem Fluchtgrund

führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.11.2013 aus, er habe bei der Wahlkampagne zur Nationalratswahl 2013 bei der Partei "PPP" mitgeholfen und habe so wie auch seine Familie die Absicht gehabt, diese Partei zu wählen. Da er und seine Familie seiner Partei geholfen hätten, seien sie von den Männern des Vorstandes des Nachbardorfes, welcher Mitglied der gegnerischen Partei "PMLN" gewesen sei, beschossen worden, wobei jedoch nichts passiert sei. Später sei er jedoch mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen (AS 23). Bei der Einvernahme am 18.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund befragt vor, er habe nach den Wahlen vor ungefähr drei Monaten bei Demonstrationen der PPP in seinem Bezirk teilgenommen. Er sei ziemlich bei allen Demonstrationen in seiner Gegend gewesen, wobei er nicht wisse, bei welchen und wie vielen und er könne auch keine einzige Demonstration beschreiben (AS 41, 43). Er sei im Dorf von den anderen, die von der N-Liga gewesen seien, bedroht worden, doch könne er sich wirklich nicht an alle Details erinnern. Er sei zur Punjabpolizei gegangen. Ob auch andere Demonstranten bedroht worden sei, wisse er nicht. Mehr wolle und könne er nicht angeben (AS 45, 47). Er wolle nicht zurück und sich hier eine Zukunft und ein normales westliches Leben aufbauen (AS 49). In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seines politischen Engagements von politischen Gegnern angegriffen worden zu sein. Er sei wie bereits sein Vater vor den Parlamentswahlen im Mai 2013 für die Partei PPP tätig gewesen, habe Werbung für diese gemacht und an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Auf einem Grundstück seiner Familie habe der Obmann der PPP eine Rede gehalten, doch seien jene Leute aus dem Dorf, die den anderen Parteien zugehörig gewesen seien, insbesondere die der Muslimliga, dagegen gewesen, dass das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ein paar Tage nach der Wahl seien Leute in ihr Haus eingedrungen und hätten um sich geschossen, wobei jedoch niemand verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei jedoch von diesen mit heißen Eisenstangen misshandelt und verletzt worden und nach wie vor seien mehrere Narben an seinem Unterschenkel zu sehen. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund dieser Verletzungen ungefähr acht bis zehn Tage im Krankenhaus befunden und sei danach zur Polizei gegangen, um wegen des Vorfalles Anzeige zu erstatten. Zum Beweis seiner Angaben lasse er sich die Krankenhausbestätigung und die Polizeianzeige nach Österreich schicken (AS 157, 159). Die Polizei könne dem Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz bieten (AS 161) und es bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sein ganzer Besitz in seinem Heimatdorf sei und der Umzug in einen anderen Ort in Pakistan das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringe (AS 163).

2.5. Im Zuge der Beschwerde führte der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass über seinen am 10.11.2013 gestellten Antrag vom Bundesasylamt bereits am 21.11.2013 entschieden worden sei, ein ordentliches Ermittlungsverfahren in einer derart kurzen Zeit nicht möglich sei, er dadurch auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich Beweismittel zukommen zu lassen oder eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben (AS 159). Die Behörde habe es unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und diese dem Beschwerdeführer zu übersetzten (AS 159), die allgemein gehaltenen Feststellungen seien mangels Bezug zu seinem individuellen Fluchtgrund zur Beurteilung der Verfolgung ungeeignet. In den Länderfeststellungen seien keine Berichte über die Sicherheitslage, wirtschaftliche Situation und soziale Auffangnetze in seiner Herkunftsregion Punjab enthalten, ihm seien auch die Länderberichte nicht zur Gänze vorgehalten worden, und er habe nicht die Zeit für eine angemessene Stellungnahme erhalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. (AS 161).

2.6. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in XXXX, XXXX, in der Provinz Punjab, wo er auch die Schule besucht und danach gelegentlich gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im September 2013 illegal aus Pakistan aus und im Oktober 2013 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Den in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht es gut.

1.1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird als unglaubwürdig erachtet und es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan vor seiner Ausreise einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.2.1. Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und von Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province / NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet.

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volke gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war.

Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte:

des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.

1.2.2. Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war.

Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ab. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. Es wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich im Jahr 2011 wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Die Sicherheitslage verbesserte sich langsam, die Gewalt hat in den Jahren 2010 und 2011 um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP.

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012)

Militante, nationalistische und gewalttätige konfessionell motivierte Gruppen führten 2012 in Pakistan 1577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten und 3.822 verletzten. Über 61 Prozent - 971 - wurden durch religiös motivierte militante Gruppen, hauptsächlich Tehrik-e-Taliban Pakistan, ausgeführt, die dabei 1.076 Menschen töteten und 2.227 verletzten. Die belutschischen und Sindhi nationalistischen Rebellengruppen führten 404 Anschläge durch, bei denen 437 Menschen getötet und 823 verletzt wurden. In 202 in Bezug auf die Glaubensausrichtung stehenden Terrorakten, die von verbotenen Gruppen, wie der TTP und mit ihr in Beziehung stehenden Gruppen ausgeführt wurden, wurden 537 Menschen getötet und 772 verletzt.

Mit 474 wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terroranschlägen. 187 Terroranschläge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab und eine aus der Bundeshauptstadt Islamabad. Das zweite Jahr in Folge gab es keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir.

Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Anschlägen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt, 1.032 in Belutschistan. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt. Eine signifikante Anzahl von Toten bei Terrorakten wird auch von Karatschi berichtet, 272 Tote und 352 Verletzte. Terroranschläge töteten 17 Menschen im inneren Sindh und 22 in Gilgit Baltistan.

Werden die Todesopfer von Terroranschlägen, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet wurde 2012 5.047 Menschen getötet und 5.688 in 2.217 Anschlägen und Zusammenstößen unterschiedlicher Art verletzt.

2012 war ein Jahr der gemischten Reaktionen durch den Staat und die Gesellschaft auf kritische Sicherheitsbedrohungen in Pakistan. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfern, der 2010 begann, hielt auch 2011 und 2012 an. Es entwickelte sich etwas Klarheit über die institutionelle Herangehensweise für den Umgang mit der Terrorismusbedrohung, aber die Ermordung des Khyber Pakhtunkhwa Ministers Bilour und der Anschlag auf die junge Friedensaktivistin vom Swat-Tal Malala Yousafzai, dämpfte den Optimismus. Auf den Umstand, dass die Sicherheitsbehörden, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, diesen nun formal als Bedrohung anerkannte, muss aufgebaut werden. Koordination und Vertrauen mangeln zwischen den verschiedenen Geheimdienst- und Rechtsdurchsetzungsabteilungen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll, aber die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan reduzierten die Bedrohung des Terrorismus auf das Land. Ein Rückgang von Terroranschlägen im Land um 24 Prozent wurde nach diesen Operationen erfasst.

Vor den allgemeinen Wahlen sind die politischen Parteien nicht gewillt, eine klare Haltung einzunehmen. Viele Herausforderungen haben das Potential die interne Sicherheit in der nächsten Zeit zu schwächen. Der Anstieg der Gewalt zwischen den Glaubensrichtungen, die höheren ethnopolitischen Spannungen in Karatschi, die Tehrik-e-Taliban Pakistan und ihre Verbündeten, die Situation in Belutschistan bleiben ernste Sicherheitsherausforderungen für das Jahr 2013, besonders vor dem Hintergrund der anstehenden allgemeinen Wahlen 2013.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013)

Immer wieder kommt es im Berichtszeitraum zu teils schweren Anschlägen und Attentaten, die in einer Gewaltwelle zum Jahresende kulminieren. Auch im 4. Quartal stehen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereignen sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan sterben zahlreiche Menschen. Ende November werden landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in bislang ungekanntem Ausmaß erhöht. Dennoch kommt es während dem zehntägigen Trauerritual der Schiiten zu zahlreichen Anschlägen in ganz Pakistan, bei denen Dutzende Menschen ums Leben kommen. In einer landesweiten Welle der Gewalt sterben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den bevorstehenden Parlamentswahlen. Militante Kräfte würden versuchen, die politische Lage zu destabilisieren und den Wahltermin zu torpedieren.

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013)

1.2.3. Überschwemmungen

Im Juli 2010 stand ein Fünftel Pakistans aufgrund von unerwartet starken Monsunregenfällen im Nordwesten des Landes unter Wasser. Etwa 20 Millionen Menschen in den Provinzen Khyber-Pakthunkhwa, Punjab und Sindh waren davon betroffen.

Auch [2011] verursachten starke Regenfälle Anfang August große Zerstörungen im Süden des Landes. In der Provinz Sindh [waren] mehr als 8,5 Millionen Menschen von der Flut betroffen und mehr als 1,5 Millionen Häuser wurden beschädigt. Etwa 450 Menschen - darunter 115 Kinder - kamen binnen weniger Tage ums Leben.

(HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011)

Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Der Süden Pakistans wurde im September 2011 erneut von einer Flutkatastrophe betroffen, als starke Monsunregenfälle zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von der Flutkatastrophe waren dort und in Belutschistan rund 5,4 Mio. Menschen betroffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

Die Pakistanische Regierung reagierte langsam auf die erneute Flut [vom August 2011] in der südlichen Provinz Sindh. Bei den Überschwemmungen starben über 300 Menschen und es wurden 1,4 Millionen Häuser beschädigt oder zerstört.

(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011)

Bei Überschwemmungen durch Monsunregen sind in Pakistan in den vergangenen fünf Wochen [August, September 2012] mehr als 450 Menschen gestorben. Insgesamt seien mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen, teilte die nationale Katastrophenschutzbehörde am Mittwoch mit. Wie schon bei Überschwemmungen in den vergangenen zwei Jahren leben die meisten Betroffenen der Katastrophe in der Provinz Sindh im Süden des Landes.

(DerStandard.at: Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, 17.10.2012)

Humanitäre Hilfsorganisationen sind vor Ort, um von den Fluten Betroffen Unterstützung zu leisten.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon Monsoon Situation Report No. 7, 8.11.2012)

Mit Stand 10.1.2013 sind laut FAO 97,6% des Flutwassers abgeebbt, 374 km² Land sind weiterhin unter Wasser in den Bezirken Jacobabad, Qambar Shadhad Kot und Dadu. 4,8 Millionen Menschen wurden von den Fluten betroffen.

(UNICEF Pakistan Update 2012 Floods: Needs and Response 19 December 2012 - 18 January 2013, 18.1.2013)

1.2.4. Binnenflüchtlinge

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

1.2.5. Grundversorgung

Nach einer vorübergehenden Phase wirtschaftlicher Erholung hat sich die ohnehin fragile makroökonomische Lage u.a. durch die Auswirkungen der Flutkatastrophen in den Jahren 2010 und 2011, einen weitgehenden Stillstand bei der Umsetzung von Reformen und die prekäre Sicherheitslage weiter verschlechtert. Zwar konnte die pakistanische Wirtschaft im ausgelaufenen Haushaltsjahr 2011/12 (1.7.2011 - 30.6.2012) zuletzt mit geschätzten 3,7% des Bruttoinlandprodukts (BIP) einen geringfügigen Wachstumsanstieg verzeichnen, (im Vorjahr waren es - auch flutbedingt - lediglich 2,4%); damit bewegt sich die Wachstumsquote jedoch im vierten Jahr in Folge unter 4%.

Zugleich beläuft sich die Inflationsrate auch im vierten Jahr in Folge mit 11 bis 12% im zweistelligen Bereich, und das Haushaltsdefizit für das abgelaufene Budgetjahr wird auf bis zu 8% des BIP geschätzt. Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, hohe staatliche Subventionen für den reformbedürftigen Energiesektor und staatseigene Betriebe sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen stellen eine große Belastung für die öffentlichen Haushalte dar und schränken den Raum für investive Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums oder zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur weiter ein. Pakistan wird seine Staatseinnahmen deutlich erhöhen müssen; mit 9,4 % des BIP hat es eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle gespeist hat. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

Wegen des Reformstillstands konnte die Regierung bereits die letzten Auszahlungsbeträge des im Jahre 2008 mit dem IWF vereinbarten Stabilisierungsabkommens (SBA) in Höhe von 3,7 Mrd. USD nicht ziehen. Das SBA ist Ende September 2011 ausgelaufen. Die Regierung hat mit den Rückzahlungen des SBA begonnen.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand Oktober 2012)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report for The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos.

Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

Ein Haushalt braucht ca. 5000 - 6000 Rupien. Aber es gibt seit einigen Jahren eine hohe Inflation, das soziale System kann dem kaum entgegenhalten. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung:

religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption.

(Murad Ullah, UNHCR: DACH Workshop Pakistan vom 1.10 - 2.10.2012)

Insgesamt seien mehr als fünf Millionen Menschen von den Fluten betroffen, teilte die nationale Katastrophenschutzbehörde am Mittwoch mit. Wie schon bei Überschwemmungen in den vergangenen zwei Jahren leben die meisten Betroffenen der Katastrophe in der Provinz Sindh im Süden des Landes.

(DerStandard.at: Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, 17.10.2012)

1.2.6. Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

1.2.7. Soziale Wohlfahrt

Overseas Pakistanis Foundation (OPF) - Die OPF wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe [Anmerkung: Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Sie untersteht dem Ministerium für Auslandspakistanis]

Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen].

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

1.2.8. Wohlfahrts-NGOs

Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an.

Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf der Alphabetisierung und Bildung von Frauen und Kindern in den ländlichen Gebieten.

Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet und sich für eine bessere Infrastruktur einsetzt, vor allem im Bildungs-, Umwelt-, und Gesundheitsbereich.

H E A L, Lahore: Fürsprache, Landwirtschaft, Kinder, Kommunikation und Medien, Kredit- /Mikrosysteme, Kultur, Entwicklung, Katastrophenmanagement, Drogenmissbrauch, Ökologie, Wirtschaft, Bildung, Energie, Energievergünstigungen, Umweltschutz, Lebensmittelproduktion, Staatsführung, Gesundheit, Menschenrechte, Informationsverbreitung, Institutionelles Bauwesen, Gesetze, Bekämpfung der Armut, Forschung, Landentwicklung, Technologie, Frauen, Jugend

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

1.2.9. Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann.

Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.

Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: · Psychosoziale Unterstützung · Medizinische Notversorgung · Familienplanung · Kostenlose potheken · Mobile Krankenlager · Notunterkünfte · Krankentransport (auch Luftrettung) · Blutbanken

Weiter Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten: Pakistan Bait-ul-Mal - Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.

Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten, die medizinische Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

1.2.10. Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt.

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

1.2.11. Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Seit Dezember 2012 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) Wien das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Pakistan", welches vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird.

Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen begleiten, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt. Das Projekt dauert von 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013. Unterstützt werden können bis zu 30 Personen, die bis 30. September 2013 freiwillig nach Pakistan zurückkehren. IOM implementiert folgende Aktivitäten:

1.2.12. Rückkehrunterstützung

Reintegrationsunterstützung:

Finanzielle Unterstützungsleistung: Bei der Ankunft in Pakistan wird ein Betrag von EUR 300,- für jede/n Projektteilnehmer/in, sowie zusätzlich EUR 300,- für jedes mitzurückkehrende Familienmitglied bereitgestellt, um akute Bedürfnisse nach der Rückkehr abzudecken.

IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-: • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung; • Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, Landwirt/ in etc.; • Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben (z.B. im Bereich Landwirtschaft, Transport, Lebensmittel, Schweißarbeit, Schneiderei, Verkauf, Holzarbeit, Kosmetik, Autoservices, Internet-Cafés etc.) sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; • Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen.

Das Startkapital wird nicht in bar an die Teilnehmer/innen, sondern direkt an die Dienstleister/innen und Verkäufer/ innen ausbezahlt.

Sonderunterstützung: Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Alleinerzieher/innen, unbegleitete Minderjährige, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit gesundheitlichen Beschwerden etc.) können weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.2.13. Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia-Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich.

Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt.

Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können. Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Das pakistanische Justizwesen behauptete 2012 weiterhin seine Unabhängigkeit von der Regierung. Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung Premierminister Zardari aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen im Bezug auf Präsident Zardari.

Trotz der Annahme der Nationalen Justiz-Richtlinie 2009, war der Zugang zur Justiz immer noch sehr schlecht und in den Gerichten waren Korruption und Inkompetenz verbreitet. Der Rückstand an Fällen blieb hoch auf allen Ebenen. Der Gebrauch der suo motu Gerichtsverfahren (auf eigene Veranlassung) war exzessiv. Der Oberste Gerichthof war aktiv im Aufgreifen der Thematik der Regierungsmissbräuche in Belutschistan, allerdings wurde kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen. Medienkritik wurde durch den Obersten Richter und die Oberen Provinzgerichte durch Drohungen mit einem "Missachtung des Gerichts" Verfahren entgegnet.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)

Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von ebenso hartnäckigen Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen.

Im Oktober sorgt das sogenannte Mehrangate landesweit für Aufsehen. Den Generälen Asad Durrani und Aslam Beg - seinerzeit Chef des pakistanischen Geheimdienstes Directorate Inter-Services Intelligence (ISI) bzw. Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - wird zur Last gelegt, im Jahr 1990 Gelder der Mehran Bank dazu verwendet zu haben, Oppositionspolitiker zu bestechen, um dadurch die Wiederwahl Benazir Bhuttos als Premierministerin zu verhindern. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht. Die heutige militärische Führung der pakistanischen Streitkräfte weist in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die beiden Generäle als Individuen vor Gericht stehen und nicht die jeweiligen Institutionen angeklagt seien. Damit verhindert sie eine dringend notwendige, allgemeine öffentliche Diskussion zur Rolle des Militärs und Geheimdienstes in der pakistanischen Politik. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens büßt das pakistanische Militär durch Mehrangate in der Bevölkerung weiter an Ansehen ein.

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan III/2012, 10.10.2012)

Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Die Korruption in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen ist weiterhin endemisch.

Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist. Weitverbreitete Korruption, vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen, und ein veraltetes Prozessrecht sowie überlastete und überforderte Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind. Ende 2009 waren bei der unteren und höheren Gerichtsbarkeit 1,52 Mio. unerledigte Fälle anhängig. Dazu ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig. Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden.

Feudale Landherren und Gemeinschaftsführer in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten hielten weiterhin lokale Ratstreffen ab (Panchayats oder jirgas), manchmal in Missachtung des Rechtssystems.

(United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

1.2.14. Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2011 wurden bei 254 Polizeieinsätzen 337 Verdächtige getötet und 71 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden).

Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Mißhandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt.

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

Die Sicherheitskräfte verletzen bei Anti-Terroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 29.1.2013)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

1.2.15. Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war bei Politikern und in der Regierung weit verbreitet.

Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Bewusstseinsbildung, Prävention und Durchsetzung zu eliminieren. Im Laufe des Jahres war die NAB ineffektiv. Großteils deswegen, weil sie keinen Vorsitzenden oder Generalstaatsanwalt hatte und schlecht finanziert war.

Korruption war auf niedriger Ebene in der Polizei üblich. Eine Umfrage von Tranparency International vom Juli 2010 bemerkte, dass der Hauptgrund für Korruption ein Mangel an Rechenschaft, gefolgt von niedrigen Gehältern, war.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

1.2.16. NGOs und Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operierten ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führten Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichten deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen berichteten, die Regierung, Militär oder Geheimdienste involvierten, waren bei ihren Operationen mit Restriktionen konfrontiert. Regierungsstellen kooperieren manchmal mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.

Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert.

2011 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht; drei Mitarbeiter der Human Rights Commission of Pakistan wurden 2011 ermordet. Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen.

Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.

Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah, um fortschrittlichere Gesetze wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.

(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 4.11.2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeschriftsatz.

2.2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.2.3. Die Feststellung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Pakistan vor seiner Ausreise einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre, war aus folgenden Gründen zu treffen:

2.2.3.1. Zunächst erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens als widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass er anlässlich der Parlamentswahlen 2013 bei der Wahlkampagne der PPP mitgeholfen habe, er wie auch seine Familie die Absicht gehabt habe, diese Partei auch zu wählen, weshalb er und seine Familie von Leuten der gegnerischen Partei beschossen worden seien und man ihn später mit dem Umbringen bedroht habe (AS 23). Während sich dieser Schilderung des Beschwerdeführers zufolge die vorgebrachten Verfolgungshandlungen vor der Wahl ereignet haben müssen, begründete er demgegenüber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt das Verlassen seiner Heimat damit, dass er - zeitlich nach den Wahlen - bei Demonstrationen der PPP teilgenommen habe, er deshalb (wegen der Demonstrationsteilnahme) Probleme mit der gegnerischen Partei bekommen habe und von deren Leuten beschossen und mit dem Umbringen bedroht worden sei (AS 41). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein - zumindest in den wesentlichen Punkten - annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seinem Ausreisegrund erstattet und dieses nicht, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt in gravierender Weise unterschiedlich gestaltet.

2.2.3.2. Darüber hinaus teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer - auch trotz konkreter Befragung durch das Bundesasylamt - in der Einvernahme am 18.11.2013 nicht in der Lage war, nähere Angaben zu den von ihm geschilderten Vorfällen in Bezug auf den Hergang der Ereignisse oder die genauen Zeitpunkte zu tätigen und er zudem die Nachfragen des Bundesasylamtes lediglich stets kurz und wiederum unpräzise beantwortete bzw überhaupt nicht beantworten konnte, wie sich anhand des folgenden Ausschnittes aus der Niederschrift zur Einvernahme vom 18.11.2013 zeigt (AS 41 ff):

"LA [Bundesasylamt, Anm.]: Bei welchen Demos haben Sie teilgenommen, alle Details! AW [Beschwerdeführer, Anm.]: Bei Demos in unserem

Bezirk. LA: Wann? AW: Als die Wahlen waren. LA: Wann? AW: vor ca. drei Monaten [ca. August 2013, Anm.] LA Wie viele Demos? AW: (Ast überlegt lang), ziemlich bei allen in unserer Gegend. LA: Welchen?

AW: Weiß ich nicht. LA: wie viele Demos? AW: Das weiß ich nicht mehr. LA: Woher haben Sie von den Demos Infos erhalten? AW: (Ast schweigt). LA: Wie lange dauerten die Demos, wie viele Teilnehmer?

AW: so ziemlich alle, ....lange....ich weiß nicht mehr. LA: Können Sie keine einzige Demo beschreiben? AW: Nein. LA: Wie hieß der Verantwortliche de Demos der PPP? AW: ....was meinen Sie, meinen Sie den Abgeordneten. LA: der welcher die Demos veranstaltet hat? AW:

den weiß ich schon Nisar Rajar. LA: Hat dieser alle Demos veranstaltet? AW: Weiß ich nicht. LA: Von welcher Demo sprechen Sie?

AW: Sie meinen mit dem Nisar? LA: Von welcher sprechen Sie, bei der Nisar diese organisierte? AW: (Ast schweigt). LA: Wann und wo wurden Sie bedroht? AW: (Ast lacht)....im Dorf. LA: Wer waren die Gegner?

AW: Die anderen. LA: war waren die Gegner? AW: Von der N-Liga. LA:

Wo wurden Sie wie bedroht? AW: da kann ich mich wirklich nicht an alle Details erinnern, reicht das nicht was ich bereits gesagt habe?

LA: Geben Sie alle Details an! AW: mehr weiß ich nicht. LA: Sind Sie zur Polizei gegangen? AW: Ja. LA: Bei welcher Dienststelle? AW: Zur Punjabpolizei was sonst. LA: Welche Dienststelle? AW: (Ast schweigt). LA: Sind außer Sie selbst auch andere Demonstranten bedroht worden? AW: Das weiß ich nicht. LA: Haben Sie Dokumente? AW:

Nein. Ich habe nie ein Dokument besessen. LA: Hätten Sie in einem anderen Teil von Pakistan untertauchen können? AW: (Ast schweigt).

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben? AW: Nein. Das ist alles.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen? AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen."

2.2.3.3. Der Beschwerdeführer nannte zwar an einer Stelle der Einvernahme eine konkrete Person als Demonstrationsveranstalter ("Nisar Rajar"), konnte in der Folge jedoch nicht beantworten, wie viele und welche Demonstrationen jene Person veranstaltet haben soll. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann und an wie vielen Demonstrationen er wie lange teilgenommen und woher er die Informationen dazu erhalten haben will und wie die Demonstrationen abgelaufen sein sollen (AS 43). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer präzisere Angaben zu seinen Verfolgern und den Ort der Bedrohung im Dorf machen (AS 45).

2.2.3.4. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer als Sachverhalt zusammengefasst erstmals vor, dass der Obmann der PPP auf einem Dorfgrundstück der Familie des Beschwerdeführers eine Rede gehalten habe, dies den Parteigegnern im Dorf nicht gefallen habe, ein paar Tage nach der Wahl Leute in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen seien und um sich geschossen hätten und der Beschwerdeführer von diesen mit heißen Eisenstangen misshandelt und verletzt worden sei, sodass er sich deswegen ungefähr acht bis zehn Tage im Krankenhaus befunden habe, er danach eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe und nach wie vor Narben sichtbar seien (AS 157, 159). Neben dem Umstand, dass dieses Vorbringen insoweit von seinen Angaben bei der Erstbefragung abweicht, als der Beschwerdeführer dort angegeben hat, von den Leuten des Dorfvorstandes des Nachbardorfes verfolgt worden zu sein (AS 23), während er in der Beschwerde vorgebracht hat, von - dorfeigenen - Parteigegnern verfolgt worden zu sein (AS 157), ist in Bezug auf diese in der Beschwerde enthaltenen Neuerungen festzuhalten, dass diese nun vorgebrachten Geschehnisse vom Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt wurden, obwohl er dort dazu die Gelegenheit gehabt hätte und vom Bundesasylamt dezidiert nach konkreten und detaillierten Angaben zu den behaupteten Ereignissen in seiner Heimat mehrfach gefragt wurde. Da sich in der Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung dafür findet, weshalb der Beschwerdeführer nicht eher und ungeachtet der relativ kurzen Verfahrensdauer nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt - konkret beispielsweise in der Einvernahme am 18.11.2013 - ein derartiges Vorbringen erstatten hätte können, wird dieses Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht zudem als unglaubwürdige Steigerung erachtet.

2.2.3.5. Soweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde, dass mehrere Narben am Unterschenkel des Beschwerdeführers Zeugnis seiner erlittenen Misshandlungen mit einer Eisenstange seien (AS 159), ist an sich eine solche Verletzung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies ebenso wie die im Absatz zuvor dargestellten Ausführungen in der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, er vor dem Bundesasylamt weder das Vorhandensein von Narben dargetan noch einen Bezug zwischen solchen Narben und seinen Fluchtgründen hergestellt hat. Der Beschwerdeführer hat auch bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weder die in der Beschwerde angekündigte (AS 159) Krankenhausbestätigung noch die Polizeianzeige sowie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt und obliegt es ihm als demjenigen, der die Vorlage eines Beweismittels angekündigt hat, von sich aus dafür zu sorgen, dass es nicht bei der bloßen Ankündigung bleibt (VwGH 24.09.1990, 90/19/0266). Angesichts dieser Umstände und der im vorliegenden Fall im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht daher von der Unglaubwürdigkeit auch dieses Vorbringens, wonach die Narben in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen stehen würden, aus.

2.2.3.6. Gegen eine Bedrohung des Beschwerdeführers aus den von ihm vorgebrachten Gründen spricht schließlich auch der Umstand, dass seine Familienangehörigen - die seinen Angaben zufolge auch für die PPP werbend und unterstützend tätig gewesen sein sollen und auf die angeblich auch geschossen worden sein soll - (AS 23, 157) nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan an der Heimatadresse leben und es diesen jedenfalls bis einige Tage vor der Einvernahme beim Bundesasylamt "gut" gegangen ist (AS 41).

2.2.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insgesamt davon aus, dass das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen keinem realen Ereignis und nicht der Wahrheit entspricht.

2.2.3.8. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bzw. humanitären Situation in Pakistan irgendwelche konkreten und persönlichen Probleme gehabt zu haben und deshalb ausgereist zu sein, er auch weder aus einer der regionalen Problemzonen noch aus einem der von den Folgen des Hochwassers betroffenen Gebiete sondern aus dem nördlichen Punjab stammt, wo sich laut Länderfeststellungen (oben II.1.2.2.) zudem die Sicherheitslage wesentlich gebessert hat und sich darüber hinaus auch seine engsten Angehörigen nach wie vor im Heimatdorf aufhalten können, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

2.2.3.9. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, da ein ordentliches Ermittlungsverfahren in einer derart kurzen Zeit nicht möglich sei und er aufgrund der raschen Entscheidung des Bundesasylamtes auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich Beweismittel zukommen zu lassen (AS 159), ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hat, über keine Dokumente zu verfügen (AS 45), er auch gegenüber dem Bundesasylamt keine Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Bescheinigungsmittel angekündigt hat sowie zuletzt auch - wie bereits zuvor dargelegt (II.2.2.3.5) - entgegen der erstmaligen Ankündigung in der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Beweismittel vorgelegt hat und auch nicht erklärt hat, weshalb im eine solche Vorlage nicht möglich gewesen wäre. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Gelegenheit geboten, sich von sich aus umfassend zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern und wurde der Beschwerdeführer zudem vom Bundesasylamt zu seinem Vorbringen konkret befragt sowie mehrfach dazu aufgefordert, nähere und genauere Angaben zu den laut seiner Schilderung in seiner Heimat vorgefallenen Ereignissen zu machen (AS 41 ff, vgl oben II. 2.2.3.2.). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221). Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb im vorliegenden Fall davon aus, dass das Ermittlungsverfahren vom Bundesasylamt insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurden.

2.2.3.10. Die hier getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan entsprechen den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zur Gänze vorgehalten habe und sein Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, dass ihm keine angemessen Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden sei (AS 159, 161), ist zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt zwar in der Niederschrift zur Einvernahme vom 18.11.2013 von der Erörterung von "aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan" schreibt (AS 49), sich jedoch weder aus dieser Niederschrift (vgl AS 47 ff) noch aus dem sonst vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt erkennen lässt, ob und welche Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Bundesasylamt in jener Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als berechtigt, führt jedoch insgesamt zu keinem anderen Ergebnis. Im konkret vorliegenden Fall ist jedenfalls die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem diesbezüglichen Recht auf Parteiengehör durch die Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde zu den im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (AS 64 - 118) Stellung zu nehmen, als saniert anzusehen (vgl VwGH 24.11.1995, 95/17/0009; 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299). In der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen zu Pakistan jedoch nicht entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich die Länderfeststellungen nicht auf seinen individuellen Fluchtgrund beziehen würden und darüber hinaus in diesen auch keine Berichte über die Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation in seiner Heimatregion enthalten seien (AS 161), ist dem zu entgegnen, dass zum einen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bereits zuvor aufgrund seiner widersprüchlichen und unkonkreten sowie im Laufe des Verfahrens gesteigerten Angaben als unglaubwürdig bewertet wurde und zum anderen die Feststellungen sehr wohl auf die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Lage (auch) im Punjab Bezug nehmen (oben II.1.2.2. sowie II.1.2.5.-1.2.8.).

2.2.3.11. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder in seinem Fall bei einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.1.2. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist gemäß § 75 Abs 19 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.2.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.2.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.2.5. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.2.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.2.8. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.2.9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.2.10. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

3.2.11. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

3.2.12. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.3. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.3.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.3.5. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.7. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.3.8. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.3.9. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.3.10. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.3.11. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.3.12. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (oben II.1.2.5-II.1.2.8.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und auch gelegentlich gearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.3.13. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. So ist insbesondere, was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinzen Sindh und Belutschistan getroffen hat, der Beschwerdeführer hingegen aus dem im nördlichen Punjab gelegenen XXXX im XXXX stammt, sodass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

3.3.14. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.3.15. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

3.4. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.4.1. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.4.2. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.4.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.4.4. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.5. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.6. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.4.7. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.4.8. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.4.9. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4.10. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.4.11. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.4.12. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.13. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.4.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.4.15. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des im November 2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst knapp vier Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal sich auch engste Familienangehörige in Pakistan leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise im gemeinsamen Verband gelebt hat. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.4.16. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.4.17. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

3.6. Revision

3.6.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.6.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.3.2.1-3.2.9.; 3.3.1-3.3.10 und 3.4.7.-3.4.11) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Schwerpunkt des Beschwerdeverfahrens bildete zudem die Klärung der Tatfrage.

3.6.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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