W213 2000463-1•BVwG W213 2000463-1
W213 2000463-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
Arbeitsplatzbeschreibung, bisheriger Arbeitsplatz, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, Dienstfähigkeit, dienstliche Tätigkeiten,<br/>Erkrankung, Feststellungen, Sachverhalt, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel
W 213 2000463-1
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 31.7.2013, Zl. PMW/PMT-640580/12-A07, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG. Sein letzter Arbeitsplatz war der eines Beraters für Finanzdienstleistungen (Code 3210, Verwendungsgruppe PT 3/2).
Mit Schreiben vom 11.7.2012 beantragte der BF, der sich seit dem 16.2.2012 im Krankenstand befunden hatte, seine Ruhestandsversetzung da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde trug ihm mit Schreiben vom 16.7.2012 auf, eine Erhebungsbogen betreffend seine gesundheitliche Lage bzw. die Anforderungen seines Arbeitsplatzes auszufüllen und veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des BF durch die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (PVA). Der Begutachtung durch die PVA lag ein Anforderungsprofil für Berater für Finanzdienstleistungen (PT 3/2, Code 3210) auf dem Stand
Jänner 2006 zu Grunde. Darin waren folgende Anforderungen enthalten:
Arbeitshaltung: Überwiegend sitzend, fallweise stehend;
Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Sehr verantwortungsvoll;
Auffassungsgabe: Sehr gut;
Konzentrationsfähigkeit: Sehr gut;
Hebe- und Tragleistungen: Keine;
Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck;
Tätigkeitsort: Nur in geschlossenen Räumen;
Erschwernisse: Keine;
Dienstabschnitte: Bis höchstens neun Stunden;
Bedienung von Maschinen: Nein;
Diensteinteilung: Nur Tagdienst;
Computerarbeit: etwa 20%;
Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß;
Anforderung an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß;
Bücken/Strecken: Nicht erforderlich;
Treppensteigen: Nicht erforderlich;
Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich;
Erforderliche Sehleistung: Normale;
Erforderliche Gehörleistung Normale;
Erforderliche Sprechkontakte: Häufig;
Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.9.2012 wurde beim BF eine Anpassungsstörung bei Zustand nach psychovegetativem Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde als nicht möglich erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs beharrte der BF in seiner Stellungnahme vom 31.10.2012 darauf nicht dienstfähig zu sein. Nach dreizehnjähriger Tätigkeit als Berater betrachte ihn sein Vorgesetzter Verkaufsleiter der BAWAG/PSK als für diese Tätigkeit nicht mehr geeignet. Daraus resultiere das vegetative Erschöpfungssyndrom und die bei ihm diagnostizierte mittelgradige Depression. Eine Besserung der Symptome sei trotz Medikation und Psychotherapie nicht eingetreten. Auch wenn eine Besserung seines Gesundheitszustandes laut Facharzt der PVA in zwölf Monaten möglich sei, könne dies aus medizinischer Sicht nicht als sicher gelten. Zwar entspreche das vom chefärztlichen Dienst der PVA festgestellte Leistungskalkül dem Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes, doch habe laut Aussage seines direkten Vorgesetzten bei der BAWAG/PSK seinen Arbeitsplatz als Finanzberater verloren und sei der Post AG zurückgegeben worden. Es stelle sich daher für ihn die Frage auf welchen Arbeitsplatz sich das dem Verfahren zu Grunde liegende Anforderungsprofil beziehe.
Mit Schreiben vom 12.12.2012 übermittelte der BF der belangten Behörde einen ärztlichen Befundbericht seines behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 5.12.2012, in dem beim BF eine mittelgradige Depression im Rahmen eines Burnoutsyndroms diagnostiziert wurde. Ferner ging daraus hervor, dass der BF medikamentös behandelt wurde und die Prognose hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit weitgehend negativ zu beurteilen sei, da sich die beim BF bestehende Symptomatik sowohl pharmakologischen als auch psychotherapeutischen Interventionen als therapieresistent erwiesen habe.
Die belangte Behörde ersuchte im Hinblick auf die Stellungnahme des BF und den obzitierten ärztlichen Befundbericht vom 5.12.2012 den chefärztlichen Dienst der PVA um eine neuerliche Stellungnahme. Dessen Stellungnahme vom 24.1.2013 erbrachte jedoch dasselbe Ergebnis wie jene vom 18.9.2012. Die belangte Behörde gab in weiterer Folge mit Schreiben vom 20.2.2013 ein Gutachten einer als gerichtlich beeideter Sachverständigen fungierenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF in Auftrag. Diese beauftragt im Einvernehmen mit der belangten Behörde darüberhinaus einen weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigen für klinische Psychologie und Arbeitspsychologie mit der Begutachtung des BF zur Frage der Dienstfähigkeit aus arbeitspsychologischer Sicht. Dabei ergab sich aus einem Gutachten vom21.3.2013 nachstehendes arbeitspsychologisches Leistungskalkül:
Dem BF seien Arbeiten mit durchschnittlichen psychischen Anforderungsprofil, gehobenem geistigen Anforderungsprofil und durchschnittlicher psychischer Belastung möglich. Möglich seien ferner gute geistige Mengenleistungen und gute fein- und grobmotorische Mengenleistungen. Ebenso sei Bildschirmarbeit möglich. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck seien im Ausmaß von 50% der Arbeitszeit ebenfalls möglich. Die Handkraft und Ausdauer würden im oberen Normbereich liegen. Hand- und Fingergeschicklichkeit seien nicht beeinträchtigt.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 15.5.2013, dass bei BF eine depressive Reaktion bestehe. Im Einzelnen bestehe eine reaktive depressive Verstimmung, wobei vor allem Probleme im Arbeitsumfeld ventiliert würden. Der BF sei in fachspezifischer Behandlung und das Beschwerdebild sei leichtgradig. Begleitende therapeutische Maßnahmen seien optional, sodass von fachspezifischer Seite die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Längerdauernde Krankenstände seien aufgrund des Beschwerdebildes bei stadiengerechten therapeutischen Maßnahmen nicht zu erwarten.
Diese Gutachten wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisgebracht. In seiner Stellungnahme vom 4.7.2013 beharrte er darauf wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu sein, in absehbarer Zeit eine seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Unter Hinweis auf die dem ICD Code (F43.2) der bei ihm diagnostizierten Erkrankung führte er aus, dass bei einer Belastungsstörung das hervorstehende Merkmal eine kurze oder länger depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein könne. Ferner sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre.
Seine depressive Phase werde seit Februar 2012 mit Medikamenten und Psychotherapie behandelt, ohne dass es bis dato zu einer Remission gekommen sei. Insbesondere habe seine Angst vor neuerlichen Auseinandersetzungen mit seinem direkten Vorgesetzten, sowie mit Kunden nicht abgenommen. Dies sei auch im Rahmen seiner Therapiegespräche als Hauptursache für seine Belastungsstörung bzw. für sein Burnout festgestellt worden. Sollte er seitens der belangten Behörde aufgefordert werden wieder als Finanzberater bzw. im Kundenbereich zu arbeiten, befürchte er eine Verstärkung der noch immer vorhandenen Symptome und einen neuerlichen, dadurch erzwungenen Krankenstand. Ferner stelle er selbst bei sich Konzentrationsstörungen und eine merkliche Schwäche des Kurzzeitgedächtnisses fest. Er müsse sich zwingen die sozialen Kontakte mit seiner Familie, Freunden und Kollegen zu intensivieren. Dieser Umstand scheine ihm im Hinblick auf den Kundenverkehr im Filialnetz der Post ebenfalls gravierend und mache seiner Ansicht nach eine neuerliche Verwendung im direkten Kundenverkehr unmöglich. Für seinen behandelnden Arzt und seinen Psychotherapeuten stehe es außer Zweifel, dass bei einer neuerlichen Belastung durch eine Tätigkeitsaufnahme als Finanzberater mit einem Rückfall und einer Verstärkung der Symptome zu rechnen sei. Er gehe ferner davon aus, dass die in der Postzuordnungsverordnung vorgesehenen Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 3/2 entweder nicht mehr vorhanden (z.B. Prüfdienst Postanweisungen) oder alle besetzt seien und sein Arbeitsplatz in der PF 1210 bereits nachbesetzt sei. Da er auch gesundheitlich nicht in der Lage sei wieder als Finanzberater zu arbeiten, beharre er auf seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG wegen Dienstunfähigkeit.
Die belangte Behörde erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 11.7.2012 auf Versetzung in den Ruhestand wird gemäß, § 14 des Beamtendienstgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333, abgewiesen."
In der Begründung stützte sie die Abweisung des Antrags des BF auf Ruhestandsversetzung auf die Ergebnisse der Begutachtung des Gesundheitszustandes des BF durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, einen Sachverständigen für Arbeitspsychologie und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 24.1.2013. Demnach sei der BF auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Alle seine dienstlichen Tätigkeiten seien ihm weiterhin uneingeschränkt möglich. Im Hinblick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass er dienstfähig sei und die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung und brachte vor, dass in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 24.7.2013 festgestellt werde, dass kalkülsrelevante Besserung seines Zustandes - im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde - nicht möglich sei. Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Ermittlungsverfahrens sei daher nicht gegeben. Jedenfalls sei bis dato keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er sei bereits seit 18 Monaten - bei gleichzeitigem Wegfall der beruflichen Belastung - nicht arbeitsfähig und verwies auf den ärztlichen Befundbericht seines behandelnden Neurologen. Darüberhinaus sei auf seine Erwiderung im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben vom 4.7.2013) nicht bzw. in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur sehr oberflächlich eingegangen worden. Es liege daher ein eklatanter Verfahrensfehler vor. Relevante Einwendungen könnten nicht nur in Form von Gegengutachten sondern auch durch sonstiges fundiertes Vorbringen eingebracht werden. Von der belangten Behörde sei jedenfalls der innere Gehalt dieses Vorbringens zu prüfen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Wegen der unrichtigen bzw. mangelhaften rechtlichen Beurteilung der Frage seine Dienstfähigkeit und wegen der von ihm gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften begehre er
eine ausführliche und schlüssige inhaltliche Stellungnahme zu seinen Ausführungen vom 4.7.2013;
die Berücksichtigung der Ausführungen seines behandelnden Neurologen bzw. - in eventu nach einer neuerlichen Untersuchung durch die PVA - seine Versetzung in den Ruhestand und
das Absehen von der avisierten Aufforderung seinen Dienst wieder anzutreten.
Die seinerzeitige Berufungsbehörde, das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG, teilte mit Schreiben vom 27.11.2013, Zl. PRB/PEV-653063/13-A01, dem BF unter Anschluss der Gutachten vom 21.3.2013, 15.5.2013 und der chefärztlichen Stellungnahmen der PVA vom 18.9.2012 und vom 24.1.2013 - mit, dass auf Grund der neurologischen/psychiatrischen und arbeitspsychologischen Gutachten sowie der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA weiterhin davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei die die Anforderungen des zuletzt von ihm innegehabten Arbeitsplatzes zu erfüllen. Die Äußerungen seines behandelnden Arztes vom 14.3.2012, 25.6.2012, 10.9.2012 und 5.12.2012 seien in den von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten berücksichtigt worden. Der der Berufung beigelegte Befundbericht seines behandelnden Arztes vom 29.8.2013 enthalte keine neuen Tatsachen, weshalb die Einholung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich sei. Er sei daher nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG.
In seiner Erwiderung vom 9.12.2013 rügte der BF neuerlich, dass auf Pkt. 1 seine Berufung vom 29.8.2013 nicht eingegangen werde. Er wies darauf hin, dass sein behandelnder Neurologe anderer Ansicht sei als die Neurologen der PVA. Es sei für ihn nicht erkennbar, wie weit sich die Dienstbehörde mit dem Gehalt seines Vorbringens auseinandergesetzt habe. Wenn auch die Dienstbehörde vermeine, dass er wieder als Finanzberater tätig sein solle, bleibe festzuhalten, dass jedenfalls seitens der BAWAG/PSK diese seine Tätigkeit beendet worden sei. Sowohl der Umstand, dass seitens der BAWAG/PSK nicht mehr als Finanzberater tätig sein solle als auch sein Gesundheitszustand würden dagegensprechen. Ferner hob er hervor, dass selbst unter Zugrundelegung der chefärztlichen Stellungnahme vom 24.1.2013 und des arbeitspsychologischen Gutachtens vom 21.3.2013 ersichtlich sei, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Damit sei erwiesen, dass er den Belastungen als Finanzberater nicht mehr gewachsen sei. Abschließend beantragte er auf sein bisheriges Verfahrensvorbringen nachvollziehbar und vollständig einzugehen bzw. konkret auf die gegenständliche Erwiderung einzugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da im gegenständlichen Fall das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag des Beamten eingeleitet wurde, sind die Voraussetzungen des § 135a Abs.2 für eine Senatszuständigkeit nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0148).
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Entscheidend ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor welchen konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Völlig unterlassen hat es die belangte Behörde sich mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz inhaltlich auseinanderzusetzen. Die pauschale Aussage, der BF sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen bzw. dass ihm alle seine dienstlichen Tätigkeit uneingeschränkt möglich seien, ist keine taugliche Grundlage, um eine fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit der BF zu ermöglichen. Ferner wurde dem gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt, da einerseits das oben dargestellte Anforderungsprofil den Stand des Jänners 2006 beinhaltet, und schon auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums die belangte Behörde Ermittlungen veranlassen bzw. Feststellungen hinsichtlich hinsichtlich der Aktualität hätte machen müssen. Andererseits hat die belangte Behörde hat auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des BF auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen, da das Anforderungsprofil keine Angaben über die konkreten Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des BF verbunden sind, enthält. Es liegt daher ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. hiezu VwGH, 4.9.2012, GZ. 2012/12/0031)
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist - wie oben dargestellt - so mangelhaft, dass eine mündliche Verhandlung mit der BF unvermeidlich erscheint (vgl. hiezu VwGH, 25.6.1986,/86/01/0057 und 19.11.2009, 2008/07/0177 und die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Wenn auch die obzitierten Entscheidungen des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG ergangen sind, erscheinen die darin enthaltenen Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich, da § 28 Abs.3 VwGVG schon das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde als Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung statuiert, während in der obzitierten Judikatur des VwGH auf das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist aber das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde so mangelhaft, dass auch nach der in diesem Punkt strengeren Norm des § 66 Abs. 2 AVG mit der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen gewesen wäre.
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