BVwG W192 2000731-1

W192 2000731-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014

Regest

Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Kostenersatz, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde

Testo completo

BVwG W192 2000731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2000731.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zl. 469963303/ Verf.-Zl. 14032611 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2014 bis 29.01.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit stellte nach im Oktober 2008 erfolgter gemeinsamer illegaler Einreise für sich, seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig sei, wobei der Beschwerdeführer weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde aufgrund einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.05.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben, da die mit Einlangen der Zustimmungserklärung der zuständigen polnischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 03.11.2008 ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO am 03.05.2009 geendet hatte, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnte. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden der Antrag des Beschwerdeführers (sowie jene seiner Familienangehörigen) in einem Beschwerdeverfahren gegen entsprechende Entscheidungen des Bundesasylamts durch nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ergangene Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 19.11.2012 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen wurden. In diesen Entscheidungen wurden die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer, sie seien im Herkunftsstaat Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, als nicht glaubhaft beurteilt. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch an zwei mittlerweile in Österreich geborene weitere minderjährige Kinder des Beschwerdeführers.

Am 05.12.2012 erklärte der Beschwerdeführer für sich und seine genannten Familienangehörigen im Wege von IOM, bei Kostenübernahme freiwillig in die russische Föderation zurückkehren zu wollen.

1.3. 1 Aufgrund eines Übernahmeersuchens der deutschen Behörden erteilte das Bundesasylamt am 22.08.2013 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zur Prüfung von Asylanträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. ? (kaum leserlich) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu übernehmen. Am 22.01.2014 wurden der Beschwerdeführer und seine bisher erwähnten Familienangehörigen sowie ein weiterer am XXXX in Deutschland geborener minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt. Aus dem im Akt ersichtlichen Schriftverkehr des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit den österreichischen Behörden ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2013 nach Deutschland eingereist war und dort am 08.02.2013 dort Asyl beantragt hat.

1.3.2. Im dem Bundesverwaltungsgericht zunächst elektronisch übermittelten gescannten Verwaltungsakt, der den gesamten umfänglichen Akt über das Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge Unterlagen über die Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland und die Verhängung der Schubhaft enthält, wurde eine nicht gänzlich durchgehende Nummerierung der Seiten mit ungeraden Zahlen vorgenommen. Eine chronologische Ablage der Schriftstücke wurde anscheinend angestrebt, allerdings nicht vollständig erreicht. Das Aktenkonvolut enthält auch einige Schriftstücke ohne Seitennummerierung. Wie sich nach Einlangen des Originalaktes ergeben hat, stimmt das zunächst elektronisch übermittelte gescannte Exemplar damit überein.

Nach einer den Beschwerdeführer betreffenden Auskunft aus dem ZMR, welche die Nummerierung "1049" aufweist (im gescannten Exemplar: auf deren Rückseite), befindet sich eine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers über die Übernahme des Berichtigungsbescheides des Bundesasylamtes für Fremden und Asyl vom 24.01.2014, wonach diese Übernahme am 24.01.2014, 12.20 Uhr, von einem ausfolgenden Organ der Landespolizeidirektion Wien bewirkt wurde; dieses Dokument weist die Seitennummerierung "1069" auf. Im Verwaltungsakt konnten keine Dokumente aufgefunden werden, die die Seitennummern "1051" bis "1067" enthalten.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 22.01.2014 an die Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG verfügt (Aktenseite "1123").

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Verwaltungsakt enthält auf den Seiten "1093" bis "1111" den Beschwerdeführer betreffende Formblätter, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2014 um 11.30 Uhr von einem Organ der Polizeiinspektion Schärding festgenommen wurde. Weite Bereiche der Formblätter, insbesondere Verständigungsblatt, ärztlicher Befund, Beurteilung der Haftfähigkeit und Dokumentation von Effekten sind nicht ausgefüllt. Der Verwaltungsakt enthält keine Dokumente mit Seitennummern "1113" bis "1117".

Im Verwaltungsakt liegt in weiterer Folge das unterfertigte Konzept des Berichtigungsbescheids des Bundesamts für Fremden und Asyl vom 24.01.2014 ein (Aktenseiten "1135 bis 1139", die Nummerierung wurde überschrieben und lautete ursprünglich "1179 bis 1181"), mit dem der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich "vom 09.01.2014" von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt wurde, als der Spruch zu lauten habe, dass "gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt" werde. Es handelt sich dabei offenkundig um den Bescheid, auf den sich die unter Aktenseite "1069" einliegende Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers vom 24.01.2014 bezieht.

Auch dieser Bescheid enthält in seinem Spruch einen offenkundigen Schreibfehler, da er sich zufolge der darin auch ersichtlichen IFA-Zahl und der Verfahrenszahl sowie der jeweils im Vorspruch und in der Begründung richtig erfolgten Bezeichnung des Datums des zu berichtigenden Bescheides auf den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014 bezieht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde (im Bescheid vom 22.01.2014) die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 verhängt habe, richtigerweise aber die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 zu verhängen gewesen wäre.

Nach der letzten Seite des unterfertigten Konzeptes des Berichtigungsbescheides (Aktenseite 1139) befindet sich (im gescannten Exemplar: auf deren Rückseite) auf der mit Seite "1141" bezeichneten Seite des Verwaltungsaktes eine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers vom 22.01.2014, 15.40 Uhr, wonach dieser vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (unter anderem) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014 übernommen habe. Trotz der im Ausdruck des gescannten Verwaltungsaktes vorliegenden untrennbaren Verbindung dieser Übernahmebestätigung mit dem Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremden und Asyl vom 24.01.2014 ist davon auszugehen, dass diese Übernahmebestätigung sich ihrem Inhalt nach tatsächlich auf den anschließend im Verwaltungsakt abgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014 bezieht.

1.3.3. Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Absatz 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet." In der Begründung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) am 22.01.2014 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurden und gegen ihn und weitere Familienmitglieder eine mit 22.11.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Im angefochtenen Bescheid wurde der Inhalt einer am 22.01.2014 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zur Schubhaftverhängung wiedergegeben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er nach Abschluss des Asylverfahrens nicht in die russische Föderation zurückkehrt, sondern nach Deutschland gereist sei und dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Österreich untergetaucht, wo er ab 01.02.2013 über keinen Wohnsitz mehr verfügt und der Behörde den Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, verfüge nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge in keinem europäischen Land über ein Aufenthaltsrecht. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und er zu einer in Österreich lebenden verheirateten Schwester keine besonders enge Beziehung habe. Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe des Textes von § 76 Abs. 2 FPG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen sei und aufgrund seiner Wohn- und Familiensituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers habe dem staatlichen Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem Funktionieren des europäischen Asylsystems hintanzustehen. Wegen der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe eine beträchtliches Risiko des Untertauchens und es sei die Verhängung der Schubhaft im Sinne einer ultima ratio-Situation unabdingbar erforderlich.

Bei der am 22.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Zeit von 15.00 bis 15.30 Uhr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft gab dieser an, am 29.01.2013 aus Österreich direkt nach Deutschland gegangen zu sein, wo er um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen weitere Angaben über seine Lebenssituation.

1.4. Am 24.01.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 22.01.2014 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zu Unrecht ein Mandatsbescheid erlassen wurde, obwohl ein Ermittlungsverfahren geführt und dies offensichtlich auch abgeschlossen wurde. Dazu wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren sei, ausschließlich maßgebend sei, ob sich die Behörde missverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt habe. Im vorliegenden Fall hätte ein Bescheid im Sinne des § 56 AVG erlassen werden müssen, in dem die aufschiebende Wirkung der Berufung nur gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen werden kann. Der vorliegenden Beschwerde komme somit aufschiebende Wirkung zu, da eine solche nicht aberkannt worden sei und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Schubhaft zu entlassen.

Der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und es komme ihm daher im Lichte näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (2011/21/0128 vom 19.03.2013) auch in Österreich wieder der Status eines Asylwerbers zu. Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nicht aufgehoben habe, sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtlich nicht zulässig.

Weiters habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Haft in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend dargetan und es liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht vor. Die Behörde habe mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers auch nicht hinreichend begründet, weshalb in seinem Fall der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ("Rückführungsrichtlinie") sei vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen sei. Dies sei im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach 4 Monaten vorgesehen sei, weshalb der angefochtene Bescheid gegen das Unionsrecht verstoße.

Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Unter Berufung auf § 35 "Abs. 1 und 4 Abs. 3" (offensichtlich gemeint: "Abs. 1 und 4 Z 3") VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt und weitere Ausführungen dahingehend getätigt, dass eine Zuerkennung allfälliger Kosten an die belangte Behörde mit näher bezeichneten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie nicht im Einklang stehe und diesbezüglich eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV angeregt bzw. beantragt, allenfalls der Behörde aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Unter neuerlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheids im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, dass der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde - sofern sie als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen sei - gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde aufgehoben werden, wobei die Beschwerde einräumt, dass dies "offensichtlich den Zweck der Bestimmung des § 76 FPG torpediert." In eventu werde die Feststellung beantragt, dass auch die Anhaltung des Beschwerdeführers zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

Der angefochtene Bescheid weise eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auf, da Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG - sofern sie sich gegen Festnahme und Anhaltung richten - Elemente einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aufweisen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG 6 Wochen betrage, eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid aber nicht enthalten sei.

Zur Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B1091/06 vom 05.03.2007) vorgebracht, dass die Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen beginne.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklären, in eventu nicht schon aufgrund der Aktenlage so vorgegangen werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen bzw. im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

1.5. Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion Wien ein Entlassungsschein gerichtet, in dem als Entlassungsgrund "Wegfall des Schubhaftgrundes (Asylantragstellung)" ersichtlich ist. Aus einem am 30.01.2014 von der Landespolizeidirektion Wien/PAZ erstellten Formblatt "Aufenthaltsinformation" ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2014, 15.15 Uhr, aus der Schubhaft entlassen wurde.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "26.01.2014" erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, worin beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der "unten angeführten" Kosten zu verpflichten. In der Erledigung sind keinerlei derartige Kosten angeführt worden. Sie enthält weiter die zum Zeitpunkt ihrer Datierung unzutreffende Aussage, dass der Beschwerdeführer "nicht in Schubhaft" sei. Da der vorgelegte Verwaltungsakt allerdings das oben erwähnte Formblatt "Aufenthaltsinformation" vom 30.01.2014 enthält, ist davon auszugehen, dass die Datierung der Beschwerdevorlage mit 26.01.2014 unrichtig ist.

Die Beschwerdevorlage weist einen Eingangsstempel "Republik Österreich, Asylgerichtshof" vom 03.02.2014 auf. Sie wurde nach Durchführung des Verfahrens über eine Unzuständigkeitseinrede gemäß § 6 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 04.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit diesem Zeitpunkt stand der zuständigen Gerichtsabteilung auch das gescannte und elektronisch übermittelte Exemplar des Verwaltungsaktes zur Verfügung. Der Originalakt ist am 07.02.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals (gemeinsam mit Familienangehörigen) im Oktober 2008 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach zunächst erfolgter Behebung einer zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2012 gemäß § 3, 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen wurde. Gleichlautende Entscheidungen ergingen an die Familienangehörigen (Ehegattin und Kinder) des Beschwerdeführers. Entgegen einer am 05.12.2012 erfolgten Ankündigung des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Familienangehörigen freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, reiste der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen am 30.01.2013 illegal nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Aufgrund eines Übernahmeersuchens der deutschen Behörden wurden der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 22.01.2014 rückübernommen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung am 22.01.2014, 15.40 Uhr, unmittelbar ausgefolgt.

Dieser nach Durchführung einer Einvernahme ergangene Bescheid wurde ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichnet und es wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass dagegen keine Vorstellung zulässig sei, es aber die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehe, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom "09.01.2014", Aktenzahl IFA-Zahl: 469963303, Verfahrenszahl: 14032611, gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen insofern berichtigt, als der Spruch zu lauten hat:

"Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt." Aus dem Vorspruch und aus der Begründung dieser Entscheidung geht hervor, dass die Behörde darauf abgezielt hat, den am 22.01.2014 an den Beschwerdeführer erlassenen Schubhaftbescheid zu berichtigten. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass in diesem Bescheid ein Versehen insofern vorliege, als die Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 verhängt habe und richtigerweise die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 zu verhängen gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2014, 12.20 Uhr, gegen Unterschriftsleistung auf einer Übernahmebestätigung ausgefolgt. Dieser Bescheid ist nicht bekämpft worden und somit mit Ablauf des 07.02.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den Bescheid vom 22.01.2014 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2014, das am 24.01.2014, 16.09 Uhr, als Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen ist, Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 26.01.2014 unrichtig datiert, ist jedoch nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes frühestens am 30.01.2014 versendet worden.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Entlassungsscheins vom 29.01.2014 an diesem Tag um 15.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen, wobei sich aus dem Entlassungsschein als Entlassungsgrund "Wegfall des Schubhaftgrundes (Asylantragstellung)" ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BAA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde wurden keine entgegenstehenden Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Daher vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich anzusehen ist. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG. Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Die Beschwerde rügt auch, dass im angefochtenen Bescheid ein Teil der Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung tangiert jedoch nicht den Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Zu Fehlerfolgen siehe § 61 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde ist ohnedies rechtzeitig eingebracht worden.

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Schubhaftbeschwerde daher mit dem Einlangen der Beschwerdevorlage am 03.02.2014 eingetreten.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt die einwöchige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E). Da der Beschwerdeführer bereits vor Einbringung der Beschwerde, nämlich am 29.01.2014, aus der Schubhaft entlassen worden ist, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft entstanden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Anfechtungsgegenstand:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014 und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Auf diesen Bescheid hat sich der ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangene Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2014 bezogen, wodurch der Spruch des Bescheides vom 22.01.2014 insoweit abgeändert wurde, als die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nicht auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG sondern auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt wurde. Der Spruch dieses Berichtigungsbescheides enthält zwar - wie oben bereits ausgeführt - mit der unzutreffenden Angabe des Datums des zu berichtigenden Bescheides mit "09.01.2014" ebenfalls einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler, dessen Berichtigung hat die Behörde allerdings nicht unternommen. Aus dem Vorspruch und aus der Begründung des Berichtigungsbescheides vom 24.01.2014 sowie aus der Nennung des Beschwerdeführers als Adressaten und aus den angeführten Geschäftszahlen (IFA-Zahl, Verfahrenszahl) ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Berichtigungsbescheid vom 24.01.2014 eindeutig auf eine Berichtigung des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 22.01.2014 abzielt.

Im vorliegenden Fall ist zwar eine Berichtigung durch die belangte Behörde unterblieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit in einem Bescheid, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, der Bescheid dann auch in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH 2002/07/0143 vom 20.02.2003).

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung über das Verhältnis eines Berichtigungsbescheides zum berichtigten Bescheid (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Wien 2005 Rz 66ff zu § 62 AVG mit Judikaturbelegen) ist aufgrund der Einheit von berichtigtem Bescheid und Berichtigungsbescheid auch durch die Rechtsmittelbehörde und durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zulegen, wenn der - allenfalls auch rechtswidrige - Berichtigungsbescheid nicht angefochten worden ist, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berichtigung auch rückwirkende Kraft zukommt. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer mit einem am 22.01.2014 erlassenen Bescheid auf der (gemäß dem Berichtigungsbescheid vom 24.01.2014 relevanten) Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 1 FPG zu prüfen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 76 Abs. 1 FPG gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FPG auf Asylwerber nicht anzuwenden (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250): "Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylGH 2005 ist "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zur Verfahrensbeendigung (rechtskräftiger Abschluss, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Gegen Asylwerber und - wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt - auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 27.01 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen)."

Auch mit der Frage, ob ein in einem Mitgliedstaat gestellter Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich auseinandergesetzt (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128) und ist dabei vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder )Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Ein unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellter Fremder darf daher nicht gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Schubhaft genommen werden.

Zutreffend wird daher in der gegenständlichen Beschwerde auf die Maßgeblichkeit der o. a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im konkret vorliegenden Sachverhalt hingewiesen. Wie im Sachverhalt dargelegt, ist der BF nach rechtkräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung in die Russische Föderation nach Deutschland ausgereist und hat dort einen Asylantrag gestellt. Die Republik Österreich hat sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verpflichtet, den damals in Deutschland aufhältigen BF, zwecks Durchführung eines Asylverfahren zu übernehmen und wurde dieser am 22.01.2014 an der Bundesgrenze von den deutschen Behörden übernommen. Der angefochtene, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anordnende Bescheid stützt sich ausschließlich auf § 76 Abs. 1 FPG und lässt unberücksichtigt, dass der BF gemäß der zitierten Judikatur des VwGH als eine Person anzusehen ist, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und gegen die die Schubhaft nicht nach § 76 Abs 1 FPG angeordnet werden kann. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2014 bis 29.01.2014 für rechtswidrig zu erklären.

Wie aus dem im Entlassungsschein der belangten Behörde vom 20.01.2014 angeführten Entlassungsgrund "Wegfall des Schubhaftgrundes (Asylantragstellung)" ersehen werden kann, ist diese Beurteilung zumindest seit diesem Zeitpunkt auch durch die belangte Behörde getragen worden.

Angesichts dieses Ergebnisses bedürfen die in der Beschwerde angesprochenen Fragen der Rechtsnatur des angefochtenen Bescheids als Mandatsbescheid und der mit der Berichtigung durch die Beseitigung des § 57 Abs. 1 AVG als Rechtsgrundlage im Spruch verbundenen Auswirkungen (auch betreffend die etwaige aufschiebende Wirkung einer Beschwerde) keiner weiteren Behandlung.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer nur der Schriftsatzaufwand zu ersetzen.

§ 14. Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.

Ein Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz ist zwar im für die Beschwerdevorlage verwendeten Formular enthalten, es wurden jedoch weder konkrete Kosten geltend gemacht noch jene im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung angesprochen. Ein Kostenzuspruch kommt aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war. Damit sind die diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken nicht präjudiziell.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Der Frage des Aufwandsersatzanspruches, insbesondere auch des Ersatzes der Eingabengebühr im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt ebenfalls grundsätzliche Bedeutung zu, da es auch diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. fehlt

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.