W178 1422906-1•BVwG W178 1422906-1
W178 1422906-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ausbildung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe
W178 1422906-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX betreffend §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herr XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I. 1 .
Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, wohnhaft zuletzt in XXXX, Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschicken, muslimisches (sunnitisches) Religionsbekenntnis.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, sein Heimatland verlassen zu haben, da er in seiner Heimat Informationen an die Taliban weitergegeben habe, was die Taliban erfahren hätten; er sei von diesen angegriffen worden, es sei auf ihn geschossen worden, er sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe versucht, mit Hilfe der Universität seinen Wohnsitz nach XXXX zu verlegen, da sei nicht gelungen. Seine Familie habe nach XXXX fliehen müssen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2011 sagt er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes aus:
Er sei - zusammen mit drei Studienkollegen - bei einer Taxifahrt zu einem Freund von Bewaffneten von Bewaffneten (Taliban)auf einer Landstraße (Straßensperre) aufgehalten und durchsucht worden, wobei die Universitätsausweise und die Handys abgenommen worden seien. Die Augen seinen verbunden worden und sie seien mit einem Auto ca 1,5 Stunden unterwegs gewesen, dort seien sie in einem großen Haus eingesperrt worden. Sie hätten nicht gewusst, wo sie sind. Die bewaffneten Männer hätten sie gefragt, warum sie die Uni besuchen, die die Universität der Ungläubigen sei. Auch hätten die Bewaffneten sie aufgefordert, dass sie für diese Gruppe arbeiten. Er und seine Freunde hätten gesagt, dass sie Studenten seien und "seitenlos", d. h. weder für sie noch für die Regierung. Die Bewaffneten hätten zu Ihnen gesagt, dass sie die Koranschule besuchen müssten. Sie hätten auch gesagt, dass Ungläubige im Land seien und sie sollten mit Waffen gegen sie kämpfen; Er und seine Freunde hätten gesagt, sie wollten nur lernen. Sie seien 5 Tage dort eingesperrt gewesen; tagsüber sei niemand da gewesen, nur nachts hätten die wieder Reden gehalten und sie bedroht, dass sie sie umbringen, wenn sie nicht tun was sie sagen. Er habe ihnen gesagt, sie seien herzlos, wenn sie kleine Kinder dazu bringen, Terroranschläge zu machen. Darauf hin habe einer von ihnen ihn mit der Waffe geschlagen und seine Nase habe geblutet.
Tagsüber sei niemand dagewesen, deswegen seien sie von dort geflüchtet und nach 2 Stunden Fußmarsch zu einem Dorf, dann nach weiteren 5 Stunden zu einer Hauptstraße gekommen, von dort seien sie mit dem Taxi nach XXXX gefahren.
Sie hätten nach der Rückkehr ins Dorf mit dem "Kommandanten" telefoniert und beschrieben, wo dieses Versteck der Taliban sei. Sie seien nicht persönlich hingegangen und hätten nicht gesagt, wer sie sind. Nach einem Monat habe er einen Anruf bekommen, er wurde gefragt, warum er das Versteck dem Kommandanten preis gegeben habe und er wurde bedroht. Als ein paar Monate später einmal auf dem Weg zur Mosche war, wurde auf ihn geschossen. Er sei ins Haus zurückgelaufen. Er habe Angst gehabt und habe ein Zimmer an der Universität nehmen wollen, das hat er nicht bekommen.Auch habe er die Universität nicht wechseln können; seine Familie sie nach XXXX gegangen.
I.2.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass der nunmehrige Bf volljährig ist. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben fest und führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Frucht verlassen habe und ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Er sei ausgereist, um sich bessere Zukunftschancen (Bildung) zu schaffen. Seinem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, insbesondere weil er das Festhalten durch die Taliban durch 5 Tage hindurch bei der Ersteinvernahme nicht angegeben habe. Außerdem sei es unglaubwürdig, dass ein Lager, in dem Gefangene festgehalten werden, nicht tagsüber mit einem Wachposten besetzt sei. Ebenso sei unglaubwürdig, dass die Taliban nicht mehr gegen ihn und seine Freunde unternommen hätten, ebenso dass sie erst nach 3 Monaten ca. auf ihn geschossen hätten.
Dieser Bescheid wurde am 16.11.2011 dem Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.
I.3.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde,
Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Seite 40 des Bescheides ein "Arbeitgeber" erwähnt wird, obwohl er das nicht ausgesagt habe. Die von der Behörde vorgebrachten Punkte der Beweiswürdigung beziehen sich vor allem auf Nebenpunkte, um seine Unglaubwürdigkeit zu konstruieren. Er möchte erläuternd erwähnen, dass er nach seiner Festnahme durch die Taliban die Information über den Aufenthaltsort der Taliban an eine offizielle staatliche Stelle weitergegeben habe. Dabei handle es sich um ein erwiesenes Bedrohungsvorgehen von Seiten der Taliban (unter Hinweis auf die Eligibility Guideliness des UNHCR vom 17.12.2010), dass tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung Gefahr laufen, Opfer eines Angriffes regierungsfeindlicher Kräfte zu werden. Er sei zwar kein Unterstützer der afghanischen Regierung im eigentlichen Sinn, aber aufgrund der Informationsweitergabe über den Aufenthaltsort der Taliban werde ihm eine enge Kooperation mit der Regierung unterstellt. Des Weiteren sei ihm vorgeworfen worden, dass er an der Universität der Ungläubigen studiere und er aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff von erheblicher Intensität.
Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil eine Rückkehr nur an einen hinreichend sicheren Ort in Frage komme und nur, wenn der Betreffend in der Lage ist, sofort und mit eigenen Mitteln oder aufgrund eines Familienanschlusses sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Außerdem unterhalten nichtstaatliche Akteure wie kriminelle Netzwerke, lokale Kommandierende von Milizen sowie Angehörige der Taliban oder Hezbe-Islami Kontakte zu Beamten lokaler Regierungen oder der Zentralregierung, was dazu führt, dass diese de facto straffrei agieren können. Und ihre Macht über ihr eigentliches Einflussgebiet hinausreicht.
Es wurde schließlich beantragt, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in evenbtu subsidiären Schutz.
I.4.
Das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und der Beschwerdeführer wurden unter Anschluss von Feststellung zur Situation in Afghanistan (Länderfeststellungen) zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 geladen.
Das BFA hat mit Schreiben vom 03.02.2014 mitgeteilt nicht teilnehmen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 21.08.2011 und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 11.11.2011) sowie aufgrund der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, der Einsichtnahme in das Strafregister und sowie aufgrund von Länderfeststellungen mehrerer Organisationen wurde folgender
Sachverhalt festgestellt:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschakischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit(Sunnit), unbestritten volljährig, war zuletzt in XXXX, XXXX (5 km von XXXX entfernt) wohnhaft. Er lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern. Er studierte an der Universität XXXX Pädagogik für Biologie (Universitätsausweis im Akt). Nebenbei arbeitete er als Rikschafahrer, als Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie. Ursprünglich war er an der Universität Kunduz zugelassen worden, er wechselte aber nach XXXX, weil er aus Kostengründen bei seiner Familie leben wollte.
Die Familie ist gleichzeitig mit seiner Flucht nach XXXX gezogen, die Mutter ist vor 14 Monaten gestorben, sein Vater und die Geschwister leben wieder in XXXX Sein Vater verdient derzeit seinen Lebensunterhalt mit Obstverkauf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 24.02.2014):
II.1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:
II.1.2.1. Zur Lage in der XXXX
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei XXXX. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in XXXX drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert. (TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in XXXX als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)
II.1.2.2. Laut EASO (European Asylum Support Office), Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban) Juli 2012, 31) ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen, es kommt immer wieder zu persönlicher Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban, wenn dies auch nach dieser Quelle in unterschiedlicher Intensität geschieht.
II.1.2.3. Bildungseinrichtungen
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Afghanistan (Update, die Aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2014), spricht unter Berufung auf die UNHCR Eligibility Guidelines, 06.August 2013) davon, dass Übergriffe auf Bildungseinrichtungen, darunter die Niederbrennung von Schulen, Raketenangriffe, gezielte Tötung sowie die Einschüchterung von Lehrpersonal und Lernenden registriert werden.
Auch die EASO spricht davon, dass in unterschiedlichen Quellen über eine massive Kampagne der Talibangegen das Bildungswesen berichten (Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielete Gewalt gegen Afghanen, 2013, 91).
II.1.2.4. Berichte zum Thema der Internen Fluchtalternative
Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in XXXX bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html
II. 1.2.5. Zur Sicherheitslage in XXXX und Zentrum
Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in XXXX
Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So
ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März
2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013
griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des
Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund
vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige
der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX.57
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18)
II.1.3 Zu den Fluchtgründen des Bf wird festgestellt:
Der Bf konnte glaubhaft machen, dass er in Afghanistan, XXXX bei einer Straßensperre durch nichtstaatliche Akteure entführt und festgehalten wurde, unter Hinweis auf sein Studium an einer als "Universität der Ungläubigen" gezeichneten Einrichtung eingeschüchtert und aufgefordert wurde, sich am Kampf der Aufständischen zu beteiligen. Weiters konnte er glaubhaft machen, dass er diesen Vorfall - wenn auch anonym - den staatlichen Behörden gemeldet hat und dadurch sich als Gegner der nichtstaatlichen Akteure preisgegeben hat. Es wurde ihm das Studium an der Universität zum Vorwurf gemacht, ebenso die mangelnde Beschäftigung mit dem Koran und das fehlende Engagement gegen die Regierung und die ausländischen Kräfte im Land. Der Bf gab zu erkennen, dass er auf keiner Seite stehe.
Von der Gruppe, die ihn entführt habt, wurde ihm telefonisch vorgehalten, Informationen an die staatlichen Organe weiter gegeben zu haben und er wurde telefonisch bedroht (Handy und Universitätsausweis wurde ihm bei der Gefangennahme abgenommen.). Herr Nazemi hat daraus noch keine ernste Bedrohungslage abgeleitet,
Schließlich wurde auf ihn beim Verlassen seines Hauses im Dorf geschossen, damit sah er sein Leben bedroht. Er hat daraufhin nach ca. 3 Monaten das Land verlassen
Die Familie ist aufgrund dieses Vorfalls nach XXXX gezogen, der Bf ist ausgereist.
Die Familie wohnt zur Zeit wieder in XXXX, die Mutter ist in der Zwischenzeit verstorben.
Der Vater verdient sein Geld mit Obst-Gemüseverkauf.
2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.
Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.02.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Seine Erzählweise war flüssig und unverkrampft.
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich.
Dem herabgesetzten Maßstab der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
2.3. Zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit im angefochtenen Bescheid
2.3.1. Argument " Nichterwähnung der 5 Tage Gefangenschaft" :
Diesem Argument ist zu entgegnen, dass sich die Einvernahme vor der Polizei nicht in erster Linie auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs 1, 2.Satz AsylG 2005) Dementsprechend wurde er vor der Polizei nur oberflächlich befragt; dass er dort die Gefangennahme nicht erwähnt hat, sondern nur die Weitergabe von Informationen, widerspricht seinem späteren Vorbringen nicht. Er wurde - zu Recht - auch nicht genau darüber befragt, welche Informationen er weiter gegeben hat.
2.3.2. . Zum Argument betreffend die Fluchtmöglichkeit
Die Begründung (Seite 39 des Bescheides), dass es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist dass der Ort, an dem der Bf und seine Freunde eingesperrt gewesen sind, tagsüber nicht bewacht war, ist mit dem Hinweis zu beantworten, dass es im Sinne der Glaubhaftmachung reicht, dass in zwei Einvernahmen übereinstimmend dazu ein Vorbringen erstattet wurde, auch weil die Angabe nicht für sich unlogisch ist oder aufgrund der Länderfeststellungen unplausibel erscheint. Diese Behauptung ist daher der Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
Ebenso ist es im Sinne der obigen Erwägungen nicht ausgeschlossen, dass die Aufständischen die Form der Sanktion gegen den Bf wie von ihm geschildert gewählt haben und nicht eine härtere.
2.3.3. Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung noch einen Zettel erwähnt, mit dem er - nachdem auf ihn geschossen worden war - noch bedroht worden sei, dieses Detail hat er zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung erwähnt, daher hält das Gericht dieses Detail nicht für glaubwürdig, sondern für eine Nachschärfung der Bedrohungssituation. Es ist aber auch ohne dieses Schreiben aus dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass die Schüsse dem Bf gegolten haben. Diese Angabe allein trübt den glaubwürdigen Eindruck nur wenig.
2.3.4. Für das erkennende Gericht gil als weiterer wesentlicher Grund für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens neben dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung - dass der Bf ohne die oben geschilderten Ereignisse keine hinreichende Veranlassung gesehen hätte, sein - nach afghanischen Verhältnissen - geordnetes Leben, damit auch seine Familie zu verlassen, um sich auf eine - teure - Flucht mit unsicherem Ausgang zu begeben.
Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht auch, dass er auch Angaben gemacht hat, die seinem Begehren nicht unbedingt von Vorteil sind, zB die Erwähnung des Versuches zum Wechseln des Wohn- und Studienortes; genauso hat er - zurückhaltend in der Intensität der Asylgründe - angegeben, dass er kein erklärter Anhänger der Regierung und auch kein erklärter Feind der Aufständischen ist, sondern nur herausgehalten werden wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen;
Der Beschwerdeführer vermochte vielmehr im Verfahren die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nachvollziehbar darzustellen.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchteil A):
III.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)
Eine nichtstaatliche Verfolgung hat dann Asylrelevanz, wenn der Heimatstaat nicht willens oder in der Lage ist, die Betroffenen vor den Verfolgungshandlungen zu schützen. Nicht in der Lage ist der Staat vor allem dann, wenn seine Autorität nicht auf dem gesamten Territorium bzw. in den einzelnene staatlichen Institutionen entsprechen durchsetzen kann (Schumacher, Peyrl, Neugschwendtner, Fremdenrecht, 4219)
III.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Der Bf wird aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt, wenn auch nicht von staatlichen Organen, sondern von einer regierungsfeindlichen aufständischen Gruppe. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Hekmatyars, Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder eine andere Gruppe handelt.
Es droht ihm Verfolgungsgefahr durch die Aufständischen aus dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung (Gegnerschaft zur faktisch herrschenden Kräften) bzw. auch des Grundes der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der regierungsfreundlichen Personen und der nicht religiös Orientierten, letzteres aufgrund seines Studiums.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (Aufständische) drohen, schließt die Gewährung von internationalem Schutz nicht aus.
Die Regierungsinstitutionen haben in Teilen Afghanistans, so auch in der Provinz XXXX die faktische Gebietshoheit verloren, es ist daher von diesen auch kein effizienter Schutz zu erwarten, vgl. Pkt. II.1.2.4..
Auch wenn der Bf in seinen Einvernahmen u.a. angeführt hat, dass ihn die durch die Bedrohung fehlende Möglichkeit zu studieren belastet hat, ist Faktum, dass er seine damalige Lebensgrundlage (Leben im Dorf Merzayan, Studium an der Universität XXXX, XXXX XXXX wegen der Bedrohungssituation aufgrund der oben geschilderten Ereignisse verlassen hat und daher nicht primär eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen eines "besseren Lebens" anzunehmen ist.
Die Intensität der Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen wie den erlittenen (Entführung, Schüsse, somit Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität) ist so intensiv, dass ihm der Aufenthalt in Afghanistan unzumutbar ist, vgl. zur Intensität VwGH 29.07.1998, 95/01/0472 u.a.)
Die Zeit bis zu seiner Ausreise schließt die Bedrohungs- und Furchtsituation nicht aus, weil es nachvollziehbar erscheint, dass die Flucht, u.a. zur Beschaffung der Mittel für die Fluchthilfe, eine gewisse Zeit dauert.
III.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es ist daher der Asylgewährung nicht hinderlich, wenn der Bf ausgesagt hat, dass er eigentlich in eine andere Stadt in Afghanistan ziehen bzw. an einer anderen Universität studieren wollte, weil zur Zeit der Erlassung dieses Erkenntnisses eine solche Alternative nicht besteht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sie 2011 - zur Zeit der Flucht - bestanden hätte.
Es ist hier entscheidend, dass derzeit nach der nunmehrigen Lage in Afghanistan, in der Gegner der Aufständischen oder Menschen, die einer als verwerflich angesehenen Organisationen zugehörig sind, wie Studierende an weltlichen Universitäten, grundsätzlich in keinem Landesteil von der Verfolgung sicher sind, weil die Aufständischen selbst XXXX infiltriert haben, wie die wiederholten Anschläge beweisen (vgl. auch die Länderfeststellungen oben). In diesem Sinne ist auch vom Vorliegen von Nachfluchtgründen auszugehen.
Da die Familie des Bf mittlerweile nach XXXX, Provinz XXXX gezogen ist, hätte er nur dort eine Basis für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ; für diese Provinz wird von allen Organisationen, die Feststellungen zu Afghanistan treffen, eine hohe Präsenz an Aufständischen festgestellt. Nach den klaren Feststellungen des UNHCR sind die Gegner der Taliban und ähnlicher Gruppen im ganzen Land nicht sicher (vgl. II.1.2.2. oben)
Wie die wiederholten Anschläge zeigen, dringen immer wieder Aufständische nach XXXX ein, sodass der Bf als konkret inkriminerte Person nicht vor Verfolgung, neuerlicher Entführung und sonstigen Gefahren sicher wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass Herrn XXXX Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK droht.
II. 3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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