W168 1428288-1•BVwG W168 1428288-1
W168 1428288-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2013 Aktenzahl 11 10.155 - BAI beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch befragt.
In dieser polizeilichen Befragung gab er folgenden Fluchtgrund an:
"Ich habe wegen dem Bürgerkrieg in Somalia, das Land verlassen. Im Jahre 2006 sind die Islamisten zu uns nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle meine Geschwister und auch meine Eltern zu
Hause. ... Am 08.03.2011 sind wieder Mitglieder der Islamisten zu
uns nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren ich, meine Frau und mein Bruder zu Hause. Sie sagten zu uns, dass wir am "Dschihad" Krieg teilnehmen müssen. Mein älterer Bruder weigerte sich und wir wurden dann alle von den Islamisten mitgenommen. Zum Schluss wurde mein Bruder umgebracht und meine Frau wurde von ihnen vergewaltigt. Ich wurde bis zum 18. 03.2011 festgehalten. An diesem Tag gab es Auseinandersetzungen zwischen den Islamisten und den Regierungstruppen. Dadurch konnte ich entkommen. Deshalb habe ich meine Heimat Somalia verlassen."
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, und gleichzeitig nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Somalia ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass hinsichtlich des Fluchtgrundes im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuelle Nachfrage stattgefunden habe, sondern lediglich auf die Erstbefragung repliziert worden sei. Da die beschwerdeführende Partei hierbei explizit aufgefordert worden sei, nur "kurz" die Fluchtgründe auszuführen, könne alleine hieraus sich in Verbindung mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes noch nicht eine ausreichende Begründung für die Beurteilung einer Gefährdung bzw. des sich daraus ableitbaren Schutzinteresses geschlossen werden. Das Bundesasylamt hätte weitere Nachfragen hinsichtlich der Konkretisierung des persönlichen Fluchtgrundes vorzunehmen gehabt. Aus diesem Grund liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Konkrete Nachfragen hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei im Kern ihrer Aussagen behaupteten Gefährdung durch Islamisten, der konkreten Umstände der geschilderten Bedrohungen bzw. die detaillierte Abklärung des gesamten näheren Ablaufes und der sich hieraus für die beschwerdeführende Partei ergebenden Folgen, welche wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, aber auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage des (weiteren) Bestehens einer aktuellen Gefährdung sind, wurden nicht im erforderlichen Maße durchgeführt. Tatsächlich ist dem Verwaltungsakt, wie in der Beschwerde zu Recht moniert, zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgründe beinahe ausschließlich, nur kurz, während der Erstbefragung ausführte. Diese kursorischen Angaben während einer Erstbefragung, die strukturell nicht einer umfassenden und abschließenden Ermittlung von materiellen Fluchtgründen dient, können auch nicht in Ergänzung mit den angeführten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia dazu führen, dass eine umfassende, detaillierte und weitergehende Ermittlungstätigkeit im Einzelfall hierzu nicht mehr vorzunehmen ist.
Es werden somit notwendigerweise weitere konkrete und detaillierte individuelle Abklärungen, zunächst in Form ergänzender Befragungen vorzunehmen sein, die letztlich mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia abzugleichen sein werden, um hieraus valide umfassend abgesicherte Aussagen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und hinsichtlich des Bestehens einer allfälligen aktuellen unmittelbaren, die beschwerdeführende Partei individuell betreffenden bzw. generell vorliegenden Gefährdungssituation vornehmen zu können.
Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. §28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren noch notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und -abklärungen sind zunächst durch die Behörden einzuholen und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen.
Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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