W105 1434041-1•BVwG W105 1434041-1
W105 1434041-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W105 1434041-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX geb., StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 13 02.669-BAT zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 03.03.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.03.2013 gab dieser einerseits an, im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte (namentlich genannt) zu verfügen sowie gab er zu seinen Fluchtgründen befragt zentral an, es habe einen Grundstückstreit zwischen seinem Dorf und dem Nachbardorf gegeben. Dies sei im Dezember 2012 gewesen. Bei einer Attacke eines Kämpfers aus dem Nachbarort seien einige Häuser, darunter seines, angezündet worden. Hiebei seien sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen und habe auch er nun Angst, umgebracht zu werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 11.03.2013 war der Antragsteller aufgefordert, jene Gründe zu nennen, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates verhalten haben und führte er wörtlich wie nachstehend aus:
"AW: Ich bin geflüchtet, weil während des Krieges... Es geht darum, dass wir Geld gesammelt haben, um Waffen zu kaufen. Ich war einer der Personen, welche Essen an die Kämpfer gebracht hat. Wir sind später dann angegriffen worden, das war in unserem Dorf. Weil unserer Gegner stärker geworden sein. In dieser Nacht sind zahlreiche Dorfbewohner ums Leben gekommen. Alle Häuser wurden in Brand gesetzt, darunter auch das unsrige. In dieser Nacht kamen mein Vater und mein älterer Bruder ums Leben. Zum Glück war ich nicht Zuhause. Meine Mutter und meine anderen Geschwister konnten sich retten. Später haben die Dorfbewohner neuerlich Geld gesammelt um noch mehr Waffen zu kaufen. Ich wollte aber nicht mehr teilnehmen. Aus diesem Grund haben die Dorfbewohner mich verfolgt. Es geht darum dass ich mich nicht beteiligen möchte. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Die Polizei ist jetzt zu uns gekommen, sie bewachen die Autobahn von XXXX nach XXXX.
Unsere Dorfbewohner verfolgen mich, als auch die anderen Leute aus dem anderen Dorf, mit wem wir kämpfen. Das ist Alles.
LA: Welchen Krieg meinen Sie?
AW: Ich meinen den Krieg zwischen XXXX und XXXX. Das sind zwei Dörfer und es geht um Grundstückstreitigkeiten.
LA: Von wann bin wann war diese Auseinandersetzung?
AW: Es hat im Jahr 2009 angefangen und sie kämpfen noch.
LA: Wer war bzw. ist beteiligt, wie viele Leute
AW: Sehr viele, ich weiß es nicht, einige bezahlen sogar Soldaten von wo anders.
LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Nigeria gezogen?
AW: Die Leute können mich überall in Nigeria finden.
LA: Geben Sie das genaue Datum der Auseinandersetzung an?
AW: 2009, genauer weiß ich es nicht. Ich wurde von Beginn an rekrutiert, als Versorgungshelfer. Den genauen Grund des Krieges kenne ich nicht, warum och gekämpft wird, weiß ich auch nicht.
LA: Gab es noch weitere Vorfälle?
AW: Ich weiß nicht. Nein. Es ist halt gefährlich dort.
LA: Wollen Sie noch mehr angeben?
AW: Nein.
LA: Können Sie noch weitere Details nennen?
AW: Nein. Ich kann mich an sonst nichts erinnern.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat?
AW: Die könnten mich woanders auch finden.
LA: Können Sie Dokumente vorlegen?
AW: Nein.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese den tatsächlichen Erlebnissen und wollten Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nicht hinzuzufügen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 13 02699-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getroffen sowie wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller an keinen schweren Krankheiten leidet bzw. dass er in Österreich über keinerlei Angehörige oder sonstige Verwandte verfügt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Verfahren nicht möglich war, seine Schilderungen und die Darlegung von Details in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder dahin Zurückkehrende eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 22.03.2013 ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 verwiesen (mit weiteren Nachweisen), wonach die Angaben jedes Antragstellers letztlich nur vor dem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat getroffen werden könne. So gehe auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Asylbehörden sich nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürften, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Im Konkreten seien bereits sein Vater und sein Bruder durch einen Bombenangriff ums Leben gekommen und sei auch er selbst in dem mehrere Jahre dauernden Konflikt verletzt worden. Zuletzt sei er von den eigenen Leuten bedroht worden, da er sich nicht mehr am Konflikt habe beteiligen wollen. Die nigerianischen Behörden - und sei das auch festgestellt worden - würden sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin und Willkür auszeichnen. Das Vertrauen der zivilen Bevölkerung auf Hilfestellung durch Sicherheitsbehörden bei Problemen sei daher gering.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und leidet er an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen. Die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria werden die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation bestätigt, wie nachstehend:
Politik und Wahlen
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.
Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.
Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.
Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).
Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.
In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.
Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,
http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.
Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.
Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]
Middle Belt (u.a. Jos - Plateau)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.
Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben.
Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund 1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.
Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet.
(Reuters: Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,
http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)
Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.
Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.
Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.
(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt.
(BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)
Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.
Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.
Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.
(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)
Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.
Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.
Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Allgemeines
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen. So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)
Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)
Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.
Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.
Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.
Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.
(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012)
Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;
Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.
Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna. Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Religion
Zu Konflikten unter Einbezug religiöser Hintergründe siehe auch NIGR_F_2012_02_ALL
Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hiefür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten, wie die Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln betroffen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung und andere Gesetzte gewährleisten die Religionsfreiheit, und in der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen.
Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt".
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und es gibt keine Berichte darüber, dass irgendjemand bei der Ausübung oder Wahl seiner Religion auf Probleme seitens der Bundesregierung stoßen würde.
Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden.
Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben.
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Der Differentiator ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Religiöse Gruppen
Viele Gruppen schätzen, dass rund 50% der 152,2 Millionen Einwohner Muslime sind, 45% Christen und 5% Anhänger von indigenen Glaubensrichtungen.
Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes sind in der nigerianischen Verfassung verankert.
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: Federal Law, Sharia Law und Customary Law, die gleichberechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können, sofern entsprechende Gerichtshöfe für Sharia bzw. Customary Law in den 36 einzelnen Bundesstaaten eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach dem Federal Law nur die Einehe, Sharia Law vier und Customary Law eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen.
Die Verfassung Nigerias schreibt auf Bundesebene folgende Instanzen in Zivil- und Strafrechtssachen vor: Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court, sowie einen High Court für jeden Bundesstaat mit - diesem untergeordneten - District Courts für jede der 774 Local Government Areas (Bundesstaatsbezirke, in der Verfassung festgeschrieben) vor. Sharia bzw. Customary Courts sowie entsprechende Courts of Appeal können von den einzelnen Bundesstaaten bei Bedarf ("shall be for any State that requires it") eingerichtet werden. Customary und Sharia Courts können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen, bei den Sharia Courts kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien muslimisch sein müssen.
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet.
Das Instrument der Rechtshilfe ist in Nigeria unterentwickelt, wodurch ein ungleicher Zugang für finanzschwache Personen besteht.
Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Allerdings sind sie politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt und leiden an einem Mangel an finanziellen Ressourcen, Ausrüstung und Ausbildung.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Scharia-Gesetzgebung
Zwischen 1999 und 2001 wurden in zwölf nördlichen Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, Kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) die strafrechtlichen Aspekte der Scharia-Rechtssystems nach hundertjähriger Pause wiedereingeführt. Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Moslems verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nicht-Muslime gestattet, können Nicht-Moslems freiwillig Gebrauch davon machen, wenn das Strafausmaß weniger streng als im Rahmen des Zivilrechts ist (z.B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können nunmehr mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft; dies liegt in der Entscheidung des Opfers bzw. dessen Hinterbliebenen. Entsprechend kann die Todesstrafe auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden.
Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet.
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände zuletzt weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden.
Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die "Hisbah"-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftlichmoralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Nigerian Police Force (NPF) und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt.
Aufgrund der schlechten Bezahlung der niedrigen Ränge besteht die Bereitschaft zur Annahme/Forderung von Bestechungsgeldern.
Der State Security Service (SSS), Inlandsgeheimdienst, wird ebenfalls kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt.
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianische Polizei (National Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.
Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die
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Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im September 2011 1.300 Soldaten nach Jos.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt.
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein.
Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Folter scheint in den nigerianischen Strafvollzugsanstalten ein geringeres Problem als in Polizeigewahrsam darzustellen. So gibt es zahlreiche Berichte über Folter- und Misshandlungspraktiken in den Polizeigefängnissen, sowie in den Zellen des State Security Service (SSS). Folter wird von den Sicherheitskräften vor allem dazu benützt, Geständnisse zu erpressen. Beweise für die zahlreichen Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen sind kaum möglich. Von den Sicherheitskräften begangene sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen werden im Regelfall nicht geahndet bzw. die Täter bleiben straffrei.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Vorgehen der Polizei war nach wie vor geprägt von Menschenrechtsverletzungen. Hunderte Personen wurden rechtswidrig getötet, häufig im Zuge von Festnahmen auf der Straße. Andere starben in Polizeigewahrsam an den Folgen von Folterungen. Bei vielen dieser Tötungen handelte es sich vermutlich um außergerichtliche Hinrichtungen. Zahlreiche Personen "verschwanden" aus dem Polizeigewahrsam. Nur selten wurden Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen, so dass es für die Angehörigen getöteter oder "verschwundener" Personen keine Gerechtigkeit gab. Polizisten trugen immer häufiger Zivilkleidung oder Uniformen ohne eindeutige Kennzeichnung, was Beschwerden über bestimmte Beamte erschwerte.
In den meisten Fällen blieben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen aus. Einige Familienangehörige wurden bei ihren Bemühungen um Gerechtigkeit bedroht.
Das ganze Berichtsjahr über wurden Fälle gemeldet, bei denen die Polizei Straftatverdächtige gefoltert hatte, um von ihnen Informationen zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Auch Amnesty International hat in einem ausführlichen Bericht von Dezember 2009 und erneut im aktuellen Jahresbericht namentlich der nigerianischen Polizei Folter, extra-legale Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Glaubwürdige Menschenrechtsorganisationen im Land schätzen die Zahl der extra-legalen Tötungen auf mehrere tausend pro Jahr, selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl auf jährlich ca. 5.000. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Ein Polizist, der während des Generalstreiks im Januar 2012 in Lagos bei einer Demonstration einen Jugendlichen erschossen haben soll, befindet sich in Untersuchungshaft.
Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts Amnesty Internationals, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
"Vigilante Gruppen"
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Korruption
Korruption ist im Erdölstaat Nigeria weit verbreitet. In den letzten Monaten sind keine wichtigen Gerichtsurteile in prominenten Korruptionsfällen ergangen, drei 2011 nicht mehr wieder gewählte Provinzgouverneure wurden im Oktober 2011 wegen Korruption angeklagt.
Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlender Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet. Damit auf der Führungsebene der Justizorgane ein hoher Standard an Professionalität und Integrität gewährleistet werden kann, sind weitere Reformen unerlässlich. Die Regierung hat sich verpflichtet, im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen überzeugende und greifbare Ergebnisse zu erzielen. Es wurde das politisches Bekenntnis bekräftigt, ein unabhängig funktionierendes, stabiles Justizwesen einzurichten, das in der Lage ist, Interessenkonflikte, Korruption und organisiertes Verbrechen aufzudecken und zu sanktionieren und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Regierung Nigerias hat den Kampf gegen Korruption zu einem Ziel ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Durch die Einführung eines geordneten Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Schaffung größerer Transparenz bei den Einnahmen im Öl- und Gasgeschäft hat sie wichtige Schritte zu diesem Ziel eingeleitet. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Behördenebenen und die Sicherheitskräfte.
Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten.
Bei der Polizei grassiert die Korruption, vor allem an Straßensperren. Die Police Monitoring Unit, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war, blieb ineffektiv und es kam während des Jahres zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese während des Jahres in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen des EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) waren größtenteils ineffektiv. Die Personalumstellungen bei dieser Behörde warfen Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Regierung hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung auf. Seit dem Jahr 2005 hat die EFCC 26 Prominente öffentlich Bedienstete angeklagt und dabei 10,5 Milliarden US-Dollar zurückgeholt. Allerdings wurden nur vier der Angeklagten verurteilt, alle anderen gingen auf Kaution frei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Ombudsmann
Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter.
Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist. Ende 2011 wurde der ehemalige Menschenrechtsaktivist Chidi Odinkalu zum neuen Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren verbessert und zuletzt etwa mit der öffentlichen Schätzung von jährlich ca. 5.000 extra-legalen Hinrichtungen wachsende Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein bewiesen.
Allerdings sah sich Chidi Odinkalu im April Einschüchterungsversuchen der Polizei und des Justiz-Ministers ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrfragen
Auf I-Ghost findet sich Eine Liste mit 203 vom "Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society" auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen.
Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.
Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.
Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.
Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.
Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.
"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.
Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.
Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.
Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard Poor's B+/B.
Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.
Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.
Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.
Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.
Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28
(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Dokumente
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich.
Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u.a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.
Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:
Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.
Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)
Nicht festgestellt werden kann dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
Festzuhalten ist, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel entnehmbar sind. So wurde der Antragsteller niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für seine Muttersprache Ibo einvernommen und wurde das aufgenommene Protokoll vom 11.03.2013 nach Rückübersetzung vom Antragsteller als lückenlos richtig bekräftigt.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Die seitens des Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Insbesondere ist der beweiswürdigenden Einschätzung der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, als diese letztlich festhält, dass das Vorbringen des Antragstellers weitgehend als wenig detailreich zu bezeichnen ist. So lieferte der Antragsteller einen Rahmen einer Ablaufhandlung, ohne jedoch bei mehrfacher Nachfrage Detailinhalte oder Sachverhaltsspezifika, wie allenfalls konkrete Interaktionen, Emotionen oder sonstige Erlebnisinhalte aus seiner spezifischen Erlebnissichtweise schildern zu können. Insgesamt blieb das Vorbringen tatsächlich weitgehend von der Person des Antragstellers losgelöst und blass. Indizien für eine gegenläufige Bewertung der Angaben des Antragstellers wurden auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. §21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Sämtliche Ausführungen der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sind in der Art ungenau, unkonkret oder nur bewusst höchst kursorisch gehalten bzw. entbehren sie einer konkreten Darlegung höchstpersönlicher Anknüpfungsmomente an das Schicksal des Antragstellers bzw. lassen sie jegliche subjektive Innensicht der Erlebnisinhalte vermissen, sodass sie nur den Schluss zulassen, dass das geschilderte Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann bzw. eine tatsächliche die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung nicht vorliegt.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.Fj:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug
auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Der Asylwerber bringt vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist. Er befindet sich weiters erst seit etwa 11 Monaten im Bundesgebiet, war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und kann ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Der Antragsteller hat bis dato keinerlei nennenswerten beachtlichen Integrationsbemühungen unternommen.
Weitere Aspekte, die zu seinen Gunsten zu werten wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt und in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.
Da in casu kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann, und daher kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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