L501 1312584-1•BVwG L501 1312584-1
L501 1312584-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER über die Beschwerde desXXXX1, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2007, Zl. 06 07.225-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bP), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer illegalen Einreise am 06.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2006 anlässlich ihrer Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie aus, sie sei von Terroristen aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Automechanikerin für die Amerikaner zu beenden, andernfalls sie umgebracht werden würde. Auf die Frage, warum sie den Irak verlassen habe, gab sie an, sie hätte sonst keine Arbeit gehabt. Sie stamme aus Mosul, sei Moslem, Sunnit, arabischer Abstammung und verheiratet. Als Dolmetscher fungierte Herr XXXX.
2. In ihrer Erstbefragung am 12.07.2006 legte die bP den Zeitpunkt ihrer Abreise aus der Heimatstadt auf einen Tag vor ca. drei Monaten fest und brachte als Fluchtgrund erneut eine Bedrohung durch Terroristen vor.
3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, am 20.07.2006 präzisierte die bP ihre Angaben. Sie habe auf einem amerikanischen Stützpunkt auf dem Flughafen Almusel als Automechanikerin gearbeitet, weshalb sie von unbekannten Terroristen dreimal schriftlich aufgefordert worden sei, den Job aufzugeben. Den ersten Drohbrief habe sie ca. zwei Monate vor Verlassen der Heimat bekommen, den zweiten ca. 20 Tage später und eine Woche vor ihrer Ausreise den dritten, in dem ihr dann die Enthauptung angedroht worden sei. Die Briefe seien in der Garage gelegen, vermutlich wären sie unter den Türschlitz geschoben worden. Die bP wiederholt, der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Als Dolmetscher fungierte Herr XXXX.
4. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 09.05.2007 legte die bP Identitätsnachweise (Personal-, Wehrdienst- und Gewerkschaftsausweis) vor, welche als Kopien zum Akt genommen wurden. Das Fluchtvorbringen wurde dahingehend konkretisiert bzw. abgeändert, als dass die bP ihre Arbeit für die Amerikaner nunmehr nicht unmittelbar auf einem am Flughafen Almusel lokalisierten US-Stützpunkt erbracht haben will, sondern in ihrer eigenen Dreherei mit dem Namen XXXX in der Stadt XXXX mit einem Angestellten namensXXXX(=Vorname). Die Aufträge habe sie über Mittelsmänner (einer Firma, die den Herren XXXX gehört) erhalten, die am Flughafen tätig gewesen seien; die zu erledigende Arbeit sei in die Dreherei geliefert, die fertigen Stücke abgeholt und zum Flughafen, auf dem amerikanische und irakischen Flugzeuge gestartet und gelandet wären, transportiert worden.
Den seitens des BFA aufgezeigten (vermeintlichen) Widerspruch zu seiner Einvernahme am 20.07.2006, bei der sie angegeben habe, auf einem amerikanischen Stützpunkt auf dem Flughafen Almusel in Mosul als Automechanikerin gearbeitet zu haben, erklärte die bP mit der damaligen Zusicherung des Einvernahmeleiters später Genaueres schildern zu können.
Nach ca. sieben bis acht Monaten Arbeit für die Firma der Herren XXXX sei die bP erstmalig schriftlich bedroht worden, sie habe innerhalb eines Monats drei Drohbriefe erhalten. Die bP führte aus, dass ihr im letzten Drohbrief eine nicht näher ausgeführte Sanktion in Aussicht gestellt worden sei und erläuterte, dass man im Falle des Nichtnachgebens üblicherweise umgebracht werde, entweder werde einem mit einem Messer die Kehle aufgeschlitzt oder man werde erschossen. Der Grund für die Drohungen liege in ihrer Arbeit für die Amerikaner; seit der amerikanischen Invasion im Jahre 2003 sei im Irak allgemein bekannt, dass nach Denkart terroristischer Organisationen jeder, der mit den Amerikanern zusammenarbeitet, umgebracht werden müsse. Die derzeit in Syrien lebenden Herren SOLIMAN seien schon vor ihr bedroht worden, auch alle mit ihnen in Geschäftsbeziehung gestandenen Handwerker hätten Drohungen erhalten. Ein Elektriker, dessen Firmenstandort sich im Industriegebiet befunden habe, sei umgebracht worden. Die Übernahme von Arbeiten für die Amerikaner trotz der hierdurch entstehenden - ihr und im Irak allgemein bekannten - generellen Gefährdung durch terroristische Gruppierungen begründete die bP mit fehlenden alternativen Auftraggebern im Jahr 2006.
Auf Nachfrage konkretisiert die bP den Erhalt der Drohbriefe hinsichtlich der zeitlichen Abfolge. Der erste Brief sei entweder im Jänner oder Februar 2006 gekommen, der letzte ca. fünf Monate vor der Ankunft in Österreich, und habe sie alle drei Briefe innerhalb eines Monats bekommen. Nach Erhalt des dritten Drohbriefs habe sie trotz Arbeit (AS 119) aufgehört für die Herren SOLIMAN tätig zu sein und (AS 123) ihr Geschäft geschlossen (Ende Feber 2006). Die Drohbriefe habe sie weggeschmissen, eine Anzeige bei der Polizei - "die Polizei kann nichts machen" - nicht erstattet.
Nach Schließung ihrer Dreherei habe sie sich eine Woche im nur fünf Kilometer von Mosul entfernten Dorf XXXX aufgehalten, anschließend einen Monat lang bei einem Freund in Syrien. Wieder in den Irak zurückgekehrt, das genaue Datum ist nicht erinnerlich, sei sie mit einem Visum in die Türkei gefahren. Die Reise in die Türkei habe ca. drei Monate vor ihrer Ankunft in Österreich stattgefunden.
Außer den geschilderten Problemen habe sie in ihrer Heimat keine Schwierigkeiten gehabt. Ihre Familie, die XXXX würden noch in XXXX leben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl-Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, zumal
die Angaben über den Reiseweg nach Österreich äußerst vage und unglaubwürdig seien - Indiz, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht;
der Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränke,
widersprüchliche Angaben über den Ort der Arbeit für die Amerikaner vorlägen,
die Übernahme der Tätigkeit trotz bekannter Gefahr nicht plausibel dargelegt worden sei,
das Zuwarten mit der Arbeitsniederlegung bis nach der dritten Drohung nicht nachvollziehbar sei,
aufgrund des Nachgebens der bP mit keinen weiteren Drohungen zu rechnen sei.
Mit einem in der Muttersprache verfassten Schreiben vom 05.06.2007, welches seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates einer Übersetzung zugeführt wurde, erhob die bP innerhalb offener Frist Berufung gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Die bP führte aus, dass (sie)
in Traiskirchen nicht die Gelegenheit gehabt habe, die Fragen hinsichtlich ihrer Arbeit ausführlich zu beantworten, sie aber in der zweiten Verhandlung in Graz alles ausführlich erklärt habe,
vor ihrer Flucht aus dem Irak arbeitslos gewesen sei, ihr dann von Personen die Reparatur von Autos angeboten worden sei, sie diese Autos repariert und anschließend retourniert habe,
immer Angst gehabt habe, direkt mit den Amerikanern zu arbeiten, daher kannte sie die Amerikaner nur durch diese Personen,
bereits nach der ersten und zweiten Drohung überlegt habe, wie sich Firma und Arbeit arrangieren lassen würden,
es für sie im Irak keinen Schutz vor den Terroristen gäbe, da sie Araber sei, sie daher nicht in den Nordirak fliehen könne, da die Kurden keine Araber mögen, sie aber auch nicht in den Südirak umziehen könne, da sie Sunnite sei und die Schiiten die Sunniten nicht mögen.
6. Mit Bescheid vom 13.9.2007, Zl. 312.584-1/2E-XIX/61/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die erhobene Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, schloss sich begründend den Ausführungen des BAA an und erhob diese durch Totalverweis zum Inhalt seines Bescheides.
7. Die von der bP dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führte mit Erkenntnis vom 11.8.2011, Zahl 2008/23/0412-6, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Sachverhalt wurde in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig beurteilt.
8. Mit Schreiben vom 20.02.2012 schilderte die bP , aus welchen Gründen ihr eine Rückkehr in den Irak ohne Gefahr für ihr Leben nicht mehr möglich sei. Sie führte aus,
infolge ihrer indirekten Arbeit als Mechanikerin für die US-Streitkräfte sei sie von Terroristen mit dem Tode bedroht worden; sie habe in ihrer eigenen Dreherei Zylinder für die US-amerikanischen Streitkräfte repariert,
die Gefahr sei auch nach dem Abzug der US-Truppen nicht gebannt; so sei ihre ältere Schwester XXXX am 01.6.2007 (ca. einen Monat nach dem 2. Interview) beim Beschuss des Hauses der Familie getötet worden; der Anschlag stehe vermutlich in Zusammenhang mit den gegen sie (die Pb) gerichteten Todesdrohungen,
überdies sei sie kein Araber, sondern gehöre der Schabak-Minderheit an, die vorwiegend in der Gegend um Mosul lebe, ihre Familie gehöre zu den laut UNHCR 1,5 Millionen Inlandsvertriebenen im Irak; sie habe in ihrem zweiten Interview dem Dolmetscher gesagt, dass sie kein Araber sei, dieser habe jedoch gemeint, dies sei nicht wichtig, Hauptsache sie spreche arabisch und verstehe ihn.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie den hg. eingelangten Schreiben der bP.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
zu A)
2.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkung die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482, dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Mit Erkenntnis Zl. 2008/23/0412-6 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die vom BAA herangezogenen Argumente die Beweiswürdigung nicht zu tragen vermögen, weshalb die belangte Behörde (= Asylgerichtshof) von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht hätte absehen dürfen. Gestützt wurde diese Bewertung im Wesentlichen auf vier Punkte:
Das BAA baute die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf einen Mangel an Plausibilität, Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit, ohne dies im Detail auszuführen und durch konkrete, auf die Aussagen der bP Bezug nehmende Ausführungen zu untermauern.
Eine Auseinandersetzung mit der Erklärung der bP hinsichtlich der widersprüchlichen Ortsangaben ihrer Arbeitserbringung für die Amerikaner hat nicht stattgefunden.
Die Aussage der bP, warum sie trotz der im Irak deshalb bestehenden Gefahr "für die Amerikaner" gearbeitet habe, fand keinen Eingang in die diesbezüglichen Überlegungen.
Alleine aus dem Umstand der Aufgabe der "Arbeit für die Amerikaner" kann nicht auf einen endgültigen Wegfall einer Verfolgungsgefahr geschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zur Berichtslage zu messen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Betrachtet man nun den seitens der bP vorgebrachten Fluchtgrund "Bedrohung durch terroristische Gruppierungen aufgrund Arbeit für "die Amerikaner" in dieser Ganzheitlichkeit, so fällt umgehend die vom BAA nicht vorgenommene Einbettung in das reale Hintergrundgeschehen auf. Es fehlen Feststellungen, ob "die Amerikaner" angesichts der Organisation ihrer Streitkräfte sowie der ständig drohenden Gefahr eines terroristischen Anschlags tatsächlich irakische Staatsangehörige für Reparaturarbeiten in derart sensiblen Bereichen - sei es nun iZm Autos oder Flugzeugen - herangezogen haben bzw. in welchem Ausmaß. Unabdingbar für eine Plausibilitätsprüfung sind überdies Feststellungen zur Gefährdungslage von Personen, die für "die Amerikaner bzw. die US-Streitkräfte" gearbeitet haben bzw. ob sich auf dem Flughafen Almusel tatsächlich ein US-Stützpunkt befunden hat. Die Ausführungen im Bescheid des BAA vom XXXX, zur allgemeinen Lage im Irak sind zwar äußerst umfangreich, geben aber keinen Aufschluss über diese im konkreten Fall entscheidungswesentlichen Fragen. Es sind daher von der belangten Behörde entsprechend ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation oder einer anderen dazu qualifizierten Stelle, unbedingt erforderlich. Soweit im Bereich des Möglichen wäre auch eine Überprüfung der Angaben der bP hinsichtlich seiner Geschäftspartner XXXX sowie seiner in Mosul lokalisierten Dreherei vorzunehmen.
Im Rahmen der nachzuholenden Recherchetätigkeit wird sich das BFA sodann mit den bisherigen Aussagen der bP im Lichte des festgestellten Realhintergrundes auseinanderzusetzen haben, es wird der bP Parteiengehör zu gewähren haben und sie zu den sich ergebenden Fragestellungen zu vernehmen haben. Abzuklären wäre zudem für wen die bP über die Mittelsmänner der Fa. XXXXim Konkreten gearbeitet hat.
Unabdingbar sind des Weiteren Ermittlungen und Befragungen der bP im Hinblick auf die im Erkenntnis des VwGH, Zl. 2008/23/0412-6, angesprochenen - siehe obige Ausführungen - Mangelhaftigkeiten.
So baute das BAA etwa die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf einen Mangel an Plausibilität, Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit, ohne dies im Detail auszuführen und durch konkrete, auf die Aussagen der bP Bezug nehmende Ausführungen zu untermauern. Vielmehr erschöpft sich die Begründung dazu im Umfang nur eines Absatzes in Formulierungen, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Aktenbestandteile bzw. Aussagen (beispielsweise welche Teile der Schilderung vage seien, auf welche Fragen die bP auszuweichen versuchte und welche weiteren vagen Behauptungen sie aufgestellt habe,...) nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP schlüssig darzulegen. Zwar sind vage Angaben zum Reiseweg - und die insoweit angeführten Argumente - ein Indiz für unglaubwürdige Angaben, sie sind aber allein nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Die bP wäre in diesem Zusammenhang bei den Befragungen auch mit den Widersprüchen hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Drohbriefe zu konfrontieren, welche sich bei einem Vergleich der Aussagen vom 12.07.2006 mit jenen vom 09.05.2007 ergeben.
Letztendlich werden in die ergänzende Ermittlungstätigkeit auch die Ausführungen in der Berufung sowie im Schreiben vom 20.02.2012 Eingang zu finden haben, u.a. im Hinblick auf widersprüchliche Angaben zu Art und Umfang der für "die Amerikaner" verrichtete Tätigkeit. Hinsichtlich der aufgetretenen Frage der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Schabaken wird die bP einer Sprach- und Herkunftsanalyse zuzuführen sein.
Wie dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BAA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Zudem kann im Hinblick auf der der Verwaltungsbehörde beigegebenen größeren Personalressource sowie insbesondere der ihr unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation, nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer erheblichen Kostenersparnis oder zu einer rascheren Verfahrenserledigung führen würde.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der bP gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
2.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, zumal die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG - wie oben dargelegt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012) folgt. Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen
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