I405 1427270-1•BVwG I405 1427270-1
I405 1427270-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>politische Aktivität, Verfolgungsgefahr
I405 1427270-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zahl 11 08.145-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein tunesischer Staatsbürger arabischer Ethnie, stellte am 31.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 01.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Baden niederschriftlich erstbefragt (As. 11-21 BAA) und am 29.08.2011 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (As. 69-91 BAA).
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er während seiner politischen Tätigkeit für die Partei von Ben Ali der XXXX viele Schwierigkeiten bereitet bzw. ihre Mitglieder ausspioniert und an die Polizei verraten hätte. Nach der Revolution wäre er von den Mitgliedern der besagten Bruderschaft verfolgt worden. Die Bruderschaft hätte seinen Bruder, der ebenfalls Mitglied der ehemaligen Regierungspartei gewesen wäre und den sie für den Beschwerdeführer gehalten hätten, getötet und ihr Haus angezündet. Nachdem er sich ein paar Monate bei seinem Bruder A.R., welcher ebenfalls Mitglied der Partei von Ben Ali gewesen sei, in Tunis versteckt hätte, habe er schließlich seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von der Bruderschaft umgebracht zu werden.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien verfügt (Spruchpunkt III).
Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Tunesien und ethnischer Araber sei. Zum seinem Fluchtvorbringen wurde einerseits festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft in der ehemaligen Regierungspartei von Ben Ali nach dessen Sturz von einer islamistischen Gruppierung namens "Bruderschaft" verfolgt worden sei, andererseits hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Bruderschaft XXXX den Bruder des Beschwerdeführers getötet und sein elterliches Wohnhaus in Brand gesetzt hätte.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, innerstaatlichen Fluchtalternative, Menschenrechten, Repressionen gegen die Opposition, Haftbedingungen, Grundversorgung, wirtschaftlichen Lage, medizinischen Versorgung und Rückkehrern, welche teilweise veraltet sind. In den Feststellungen findet sich auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.07.2011 zur Lage aktiver Mitglieder der ehemaligen Regierungspartei. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die XXXX finden sich jedoch keinerlei Feststellungen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel zu ziehen wäre, da er seine Fluchtgeschichte nur in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die erkennende Behörde wäre zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fluchtgeschichte konstruiert hätte, ohne auch im Geringsten persönlich davon betroffen zu sein. Der Beschwerdeführer hätte auch unterschiedliche Angaben bei seiner Erstbefragung bzw. Einvernahme gemacht, welche wesentliche und wichtige Teile seines Vorbringens betroffen hätten, so etwa zur Mitgliedschaft seines Bruders zur Regierungspartei. Auch hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung keine konkreten Verfolger genannt, sondern diese lediglich "sie" und kein einziges Mal beim Namen genannt. Bezüglich der Fakten zur Partei hätte sich der Beschwerdeführer massiv widersprochen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er ein "so glühender Verfechter" der ehemaligen Regierungspartei von Ben Ali gewesen sei und somit auch keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre auch bezüglich der Brandlegung seines Elternhauses nicht bei einheitlichen Aussagen geblieben, welche darüber hinaus auch nicht plausibel gewesen wären. Ein ganz wichtiger Punkt, welcher gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche, sei der Umstand, dass sein Bruder A.R., welcher ebenfalls Mitglied der ehemaligen Regierungspartei gewesen sei, verfolgungsfrei in Tunis leben könne, bei welchem der Beschwerdeführer einige Monate vor seiner Ausreise gelebt hätte. Zusammenfassend hätten keine besonderen Umstände festgestellt werden können, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in "Afghanistan" unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Tunesien Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Tunesien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers liege ebenfalls nicht vor, weshalb seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird unter anderem geltend gemacht, das Bundesasylamt habe es entgegen seiner Ermittlungspflicht unterlassen, weitergehende Feststellungen zum Bestehen der Verfolger des Beschwerdeführers, nämlich der Gruppierung namens "Bruderschaft" bzw. phonetisch "Al-Ikhwanjah" zu treffen, obwohl die belangte Behörde eine konkrete Bedrohung durch diese Gruppe als gegeben angesehen hätte. Es wäre daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmöglich gewesen, die konkrete Gefahr, die von dieser Gruppierung gegen den Beschwerdeführer ausgehe, adäquat zu beurteilen. Darüber hinaus wären die Länderfeststellungen veraltet bzw. zum größten Teil über ein Jahr alt. Zu den vom Bundesasylamt behaupteten Mängeln und Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass der Dolmetscher in Eisenstadt die Angaben des Beschwerdeführers sehr verkürzt widergegeben hätte. Da es sich dabei um keine Synchron-Übersetzung gehandelt habe, wären "Nebensächlichkeiten" offensichtlich weggelassen worden. Außerdem wäre die Einvernahme am ersten Tag des Ramadan durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer schlecht konzentriert gewesen wäre. Darüber hinaus berufe sich die belangte Behörde fast ausschließlich auf Widersprüche zu den Angaben in der Erstbefragung, obwohl ihr bewusst sein müsste, dass es bei der Erstbefragung in erster Linie um Fragen zum Fluchtweg gehe. Auch habe der Beschwerdeführer dabei nicht angegeben, dass sein Bruder kein Mitglied der ehemaligen Regierungspartei gewesen sei. Er hätte angegeben, dass dieser sehr wohl Mitglied gewesen sei, diese jedoch nicht aktiv gelebt hätte, sondern damit lediglich dem Wunsch seines Vaters entsprochen hätte. Dies wäre im Protokoll nicht festgehalten worden, was wiederum die ungenaue Arbeit des Dolmetschers beweise. Darüber hinaus handle es hierbei nicht um einen wesentlichen Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, wie dies vom Bundesasylamt angenommen worden wäre. Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Fakten der Partei massiv widersprochen hätte, wäre eine "maßlose Übertreibung" des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer habe lediglich zwei "pseudo-historische" Daten, die eher lexikalisches Wissen, als tunesische Zeitgeschichte darstellten, nicht korrekt wiedergeben können. Daraus leite die Behörde nun anscheinend ab, dass er überhaupt nie Mitglied der Partei gewesen sei, obwohl er mehrere Parteiausweise im Original vorgelegt habe und die Behörde seine Mitgliedschaft seinen Feststellungen zu Grunde gelegt habe. Hinsichtlich des in Tunis lebenden Bruders des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer ein nicht aktives Mitglied der Partei gewesen sei und somit nicht in dem Maße verfolgt werde wie der Beschwerdeführer. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich daher auch in diesem Punkt als unschlüssig und somit rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
2.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Verwaltungsbehörde zunächst festgestellt, dass Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der ehemaligen Regierungspartei von Ben Ali nach dessen Sturz von einer islamistischen Gruppierung namens "Bruderschaft" verfolgt worden sei. Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, kann jedoch keine Bedrohung durch die besagte Gruppe als gegeben angenommen werden, wenn zu dieser bzw. zu einer möglichen Verfolgung durch diese keine konkreten Feststellungen getroffen wurden. Die belangte widerspricht auch sich selbst, wenn sie einerseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. der behaupteten Bedrohung durch die "Bruderschaft" folgt, andererseits aber festhält, dass es nicht festgestellt werden hätte können, dass die XXXX den Bruder des Beschwerdeführers getötet und sein elterliches Wohnhaus in Brand gesetzt hätte.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde es verabsäumt, Feststellungen zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen, obwohl dieser seinen Parteiausweis vorgelegt hat, deren Echtheit nicht angezweifelt wurde. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vermögen auch nicht zu überzeugen, wenn sie - ohne näher zu begründen - ausführt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Fakten der Partei massiv widersprochen hätte.
Hinsichtlich der Aktualität der Länderfeststellungen ist der Beschwerde beizupflichten, dass diese teilweise veraltet sind. So stammt die für das Vorbringen des Beschwerdeführers relevant erscheinende Anfragebeantwortung hinsichtlich der Verfolgung von Mitgliedern der ehemaligen Regierungspartei aus Juli 2011, die nicht mehr als ausreichend aktuell zu bewerten ist, da die Entscheidung des Bundesasylamtes fast ein Jahr später bzw. im Mai 2012 ergangen ist. Es wäre jedoch dem Bundesasylamt zumutbar, in seiner Funktion als Spezialbehörde in Asylsachen auch unter Beachtung der Möglichkeit der Zuhilfenahme der Staatendokumentation stets aktuelle fluchtrelevante Feststellungen zu treffen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Bundesasylamt auch dann aktuelle Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu treffen hat, selbst wenn man den Fluchtvortrag des Beschwerdeführers für unglaubwürdig hielte.
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.
Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Dolmetscher in Eisenstadt die Angaben des Beschwerdeführers sehr verkürzt widergegeben hätte und dabei "Nebensächlichkeiten" offensichtlich weggelassen worden wären, kann diese Behauptung aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer sowohl eingangs, als auch am Ende dieser Einvernahme, klar erklärt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen und schließlich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte. Im Übrigen wäre zutreffendenfalls zu erwarten gewesen, dass allfällige Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung sofort oder zumindest im weiteren Verwaltungsverfahren bzw. in den neun Monaten nach der Einvernahme bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ihm die allfällig falsche bzw. unvollständige Protokollierung bei der Rückübersetzung vor der Verwaltungsbehörde nicht aufgefallen sein sollte. Daher können alle Niederschriften mit dem Beschwerdeführer zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit herangezogen werden.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2011 nun mehr als zwei Jahre vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.
4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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