W221 1432733-2•BVwG W221 1432733-2
W221 1432733-2Tribunale amministrativo federale28 feb 2014
Familienverfahren, Kassation
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.07.2013, Zlen. 1.) 12 00.206-BAI, 2.) 12 00.207-BAI, 3.) 12 00.208-BAI und 4.) 12 00.209-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 05.01.2012 nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2012 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Kumyken zu sein sowie aus Dagestan zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Dagestan zuletzt als Polizist beschäftigt gewesen sei. Während seiner Dienstzeit habe er im Juni 2011 "einen Wahabit" mit Waffen in seinem Auto angetroffen. Er habe diesen festgenommen und gemeinsam mit dem Auto und den Waffen zur Polizeistation gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bericht über die Amtshandlung verfasst, jedoch sei "der Islamist" später wieder freigelassen worden. Nach ca. einem Monat (im Juli 2011) sei er während der Heimfahrt vom Dienst von einem PKW an einer Straßenkreuzung zum Anhalten genötigt worden. Die Personen im Fahrzeug hätten ihm gedroht, dass er "mit dem Feuer spiele". Sie hätten ihm gesagt, dass er eine Frau und Kinder habe und sich deshalb überlegen solle, ob er weiterhin gegen "die Islamisten" vorgehen wolle. Ein zweites Mal sei ihm dasselbe passiert als er zu Fuß gegangen sei. Ende November 2011 sei dann ein Kollege des Erstbeschwerdeführers, ein Kriminalbeamter, zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er auf der Liste "der Islamisten" stehe und es besser sei, wenn er das Land verlasse. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Er könne aus zwei Gründen nicht nach Dagestan zurück:
Erstens werde er von den Islamisten (Wahabiten) verfolgt bzw. bedroht und würde eventuell seine Familie getötet werden. Zweitens sei er von seinem Polizeidienst "desertiert" und könne auch als Polizist nicht mehr zurück, weil er vermutlich mit einer Bestrafung zu rechnen habe.
Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Antragstellung seine russische Heiratsurkunde und seinen russischen Führerschein vor, welche in Folge von der Polizeiinspektion Traiskirchen auf ihre Echtheit überprüft wurden und sich als echt herausstellten.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am gleichen Tag vor, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus Dagestan bei ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, liege. Er habe als Polizist Probleme mit Wahabiten bekommen. Näheres wisse ihr Ehemann. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei das gesundheitliche Problem der Viertbeschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt Flüssigkeit im Kopf gehabt habe und im April 2011 in St. Petersburg im staatlichen Krankenhaus am Kopf operiert worden sei. Dabei habe es sich um eine schwierige Operation gehandelt und die Viertbeschwerdeführerin werde weiterhin ärztliche Hilfe benötigen, welche sich die Beschwerdeführer in Österreich erhofften. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Röntgenbilder und ärztliche Befunde bei sich.
Am 06.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen detaillierter sein Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass Ende September 2011 zwei Polizisten im Dienst erschossen worden seien. Es sei nach den Tätern gefahndet worden, wobei im Wald ein Auto vorgefunden worden sei. Im Fahrzeug seien Fingerabdrücke des Mannes sichergestellt worden, den der Erstbeschwerdeführer "damals" verhaftet habe. Er habe über einen Informanten den Aufenthaltsort dieses Mannes erfahren und zusammen mit einem Kollegen beschlossen, diesen lediglich den Verwandten der getöteten Kollegen mitzuteilen, "damit diese Sache irgendwie beendet werden" könne. Allerdings sei der Täter schon verschwunden gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag im Wesentlichen an, dass ihr Mann ihr erst später erzählt habe, dass er von den Wahabiten bedroht werde. Er habe ihr jedoch keine Einzelheiten geschildert. Sie selbst sei nie bedroht worden und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Anschließend wurde sie zum Gesundheitszustand ihrer Tochter, der Vierbeschwerdeführerin, befragt.
Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme Bestätigungen über Auszeichnungen, seinen Dienstausweis, eine Bestätigung über die Teilnahme an Kampfhandlungen in Tschetschenien, einen Waffenpass und eine Unterstützungserklärung eines Nachbars vom 03.11.2012 dem Bundesasylamt vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an fachärztlichen Befunden zur Gesundheitssituation der Viertbeschwerdeführerin vor.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsatz vom 05.02.2013 fristgerecht Formalbeschwerden erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 wurde eine, sämtliche Beschwerdeführer betreffende, Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingebracht. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass die Aufgabe des Erstbeschwerdeführers als Polizist darin bestanden habe, Autos anzuhalten und zu kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Eines Tages hätten er und ein namentlich genannter Kollege (ein guter Freund und Arbeitskollege) ein Auto mit zwei Personen angehalten und darin eine Kalaschnikow gefunden. Sie hätten diese beiden Personen aufs Polizeirevier gebracht, diese seien jedoch sofort wieder freigelassen worden. Eine dieser Personen habe XXXX (im Folgenden: S.A.) geheißen. Diese Person und deren Bruder XXXX (im Folgenden M.A.) hätten in großem Umfang mit Drogen und Waffen gehandelt. Alle in der Stadt hätten davon gewusst, auch die Polizei. Die beiden Brüder hätten die ganze Stadt in Bezug auf Waffen und Drogen kontrolliert und hätten sehr viel Einfluss, auch bei Geschäftsleuten, gehabt. Wenn die Kaufhäuser beispielsweise kein Schutzgeld bezahlt hätten, seien diese in die Luft gesprengt worden. Alle hätten Angst vor den Brüdern gehabt, so auch die Polizei. Diese Brüder seien Wahabiten gewesen. Bei den Wahabiten handle es sich um Extremisten, welche mittlerweile auch bezahlt würden, um Polizisten zu töten. Ein toter Polizist koste 30.000 Rubel. Leider sei es dazu gekommen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit öfter auch das Auto, in dem einer dieser beiden Brüder gesessen sei, angehalten und kontrolliert habe, so auch Anfang Juni 2011. Nachdem S.A. sofort wieder freigelassen worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer am 15.07.2011 bei seiner Heimfahrt von einem anderen Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden. Es seien mehrere Personen in dem Fahrzeug gesessen und S.A. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er sei von Kopf bis Fuß bewaffnet, der Erstbeschwerdeführer hingegen sei zwar uniformiert, aber ohne Gewehr gewesen, weil sie die Waffen auf der Dienststelle hätten lassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei ebenso aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, S.A. habe sein Gewehr gezogen und sei auf den Erstbeschwerdeführer zugegangen. Er habe den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er lebensmüde sei und der Erstbeschwerdeführer wolle, dass er ihn erschieße. Der Erstbeschwerdeführer solle ihn nicht bei der Arbeit stören und sie mit den Waffen passieren lassen. Er habe zum Erstbeschwerdeführer gesagt: "Du hast eine Frau und Kinder. Wenn deiner Frau und deinen Kindern etwas zustoßen würde, dann würde ich es so drehen, dass es so aussieht, als ob du deine Frau und deine Kinder getötet hättest." Am 22.09.2011 sei der Erstbeschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als er auf der Straße zwei Polizeiautos gesehen habe, das eine Auto habe gebrannt und das andere sei mit Schusslöchern übersäht gewesen. Es seien bereits andere Polizisten vor Ort gewesen. In einem dieser Autos sei der Polizeichef gesessen, welcher den Anschlag überlebt habe. Zwei Polizisten seien gestorben. Es habe ein Video zu diesem Angriff auf die Polizeiautos gegeben, auf welchem auch das Auto der Angreifer zu sehen gewesen sei, welches wenig später ebenso brennend gefunden worden sei. Die Angreifer hätten das Auto gewechselt. Zeugen hätten den Autowechsel gesehen und ein Wahabit habe Schussverletzungen gehabt. Das zweite Fluchtfahrzeug sei im Wald gefunden worden. Dieses Fahrzeug habe Fingerabdrücke von einem der Brüder A. aufgewiesen. Es sei bereits nach den Tätern des Angriffes gefahndet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe von einem Informanten den Aufenthaltsort der Angreifer erfahren und habe diese Informationen gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergeleitet und gehofft, sie würden die Angelegenheit regeln. Diese hätten bereits nach den Attentätern gesucht und hätten im Rahmen von Blutrache S. A. getötet. Dessen Bruder M. A. habe wiederrum durch dessen Spione erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer und sein Kollege den Aufenthaltsort des Bruders an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben hätten. Der Chef der Kriminalpolizei (ebenso ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers) habe ihm erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr auf der "schwarzen Liste der Wahabiten" stehe und es für ihn besser sei, wenn er sich verstecken und das Land verlassen würde, weil er aufgrund der Vernetzungen der Wahabiten in Russland nirgends sicher sei. Ein paar Wochen vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass sein Arbeitskollege, der die Informationen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben habe, getötet worden sei. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihm gesagt, dass sie noch immer bespitzelt würden und immer wieder unbekannte Fahrzeuge mit Personen vor ihrem Haus stehen würden. Aufgrund der damaligen Weitergabe der Informationen über den Aufenthaltsort der Angreifer der getöteten Polizisten an die Angehörigen habe der Erstbeschwerdeführer den Tod von S.A. mitverursacht und sei auf die "schwarze Liste der Wahabiten" gesetzt worden. Sein Arbeitskollege sei bereits wegen der Weitergabe der Information getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch das Glück gehabt, vorzeitig mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen zu haben, bevor seiner Familie und ihm das Gleiche passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer sei selbst Polizist und wisse, dass die Polizei seine Familie und ihn in Dagestan bzw. in der gesamten Russischen Föderation nicht vor Blutrache schützen könne, zumal M.A. seine Familie und ihn aufgrund der Vernetzung und Informanten der Wahabiten früher oder später in der Russischen Föderation gefunden und getötet hätte. Dazu wolle der Erstbeschwerdeführer auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" vom 12.09.2011 hinweisen. Aus den Länderfeststellungen sei hinsichtlich der Sicherheitslage und der Menschenrechte in Dagestan zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe und sehr angespannt bleibe. Islamistischer Extremismus, Korruption und organisierte Kriminalität würden zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt führen. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen würden sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, etc. richten. Bewaffnete Gruppen würden weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten angreifen. Im Nordkaukasus fänden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Aus den der Beschwerdeergänzung beigelegten aktuellen Berichten "Bomb kills Russian Muslim cleric and others in Dagestan" und "YB mit Horror-Destination Kaukasus" werde ersichtlich, wie angespannt die derzeitige Sicherheitslage in Dagestan wirklich sei. Ebenso legte der Erstbeschwerdeführer eine Liste mit Internetadressen, die sehr gut die derzeitige Situation in Dagestan beschreiben würden, bei.
In der Beilage zur Beschwerdeergänzung finden sich die oben erwähnten Berichte "Bomb kills Russian Muslim cleric and others in Dagestan" und "YB mit Horror-Destination Kaukasus", eine Liste mit Internetadressen, Arztberichte und Befunde betreffend die Viertbeschwerdeführerin sowie das bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegte Unterstützungsschreiben vom 03.11.2012.
Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnissen vom 29.04.2013, Zlen XXXX die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes und verwies das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt sei beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwar "asylzweckbezogen" geschildert habe, dieses jedoch nicht glaubhaft gewesen sei. Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung sowie die getroffenen Länderfeststellungen stellten, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente zu seiner Tätigkeit als Polizist, jedoch keine ausreichende Begründung für diese Feststellung dar. Es sei aufgrund des bislang ermittelten Sachverhaltes vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan nicht nachvollziehbar und daher nicht abschließend beurteilbar, weshalb die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Polizist und den daraus resultierenden Problemen und Bedrohungen seitens Waffenschmugglern bzw. Wahabiten unglaubwürdig seien. Der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers erweise sich schon unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen würden. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin und ihrer Behandlungsmöglichkeiten in der russischen Föderation sei der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen.
Am 25.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte er eine Ladung des XXXX vom XXXX und ein Fahndungsblatt vor. Aus der Übersetzung der Ladung ins Deutsche (siehe Verwaltungsakt S XXXX) geht zusammengefasst hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für den XXXX zum Amt des XXXX für den XXXX bei einem namentlich genannten "Untersuchungsrichter" zur Einvernahme als Beschuldigter [ohne Benennung des mutmaßlichen Deliktes] vorgeladen gewesen sei. Im Briefkopf ist das XXXX angeführt. Die in Dagestan lebende Mutter des Erstbeschwerdeführers habe die Ladung erhalten. Das Fahndungsblatt habe ihr ein Schulfreund des Erstbeschwerdeführers übergeben. Zum Grund für diese Ladung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diesen nicht kenne. Es könne sein, dass die Ladung mit seinen Problemen zusammenhänge. Vielleicht wollten ihm "die Leute" etwas anhängen oder die Behörden glaubten, dass er mit den Islamisten "zusammenhänge". Da er nicht mehr zu Hause sei, dürfte sich deren "Ansicht bestärken". Aufgrund der Ladung und des Fahndungsfotos fürchte er sich auch vor seinen früheren Arbeitskollegen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 17.07.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum XXXX erteilt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vorbestraft sei. Er habe auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme gehabt. Es führte beweiswürdigend aus, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers glaubwürdig seien, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von Islamisten bedroht worden sei. Aufgrund der Sicherheitslage in Dagestan sei es glaubwürdig, dass er einer realen Bedrohung durch die Islamisten ausgesetzt sei. Rechtlich kam das Bundesasylamt zusammengefasst zum Schluss, dass der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt "in seiner Gesamtheit so zu beurteilen" gewesen sei, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.07.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) zur Seite gestellt.
Am 01.08.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Formalbeschwerde der Beschwerdeführer vom XXXX ein. In dieser wurde jeweils der erste Spruchpunkt der im Spruch genannten Bescheide angefochten.
Am 19.08.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung vom 16.08.2013 ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum im Falle des Erstbeschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt gegeben sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung erheblicher Intensität ausgesetzt sei. Er sei aufgrund der Zugehörigkeit zur besonders gefährdeten "sozialen Berufsgruppe der Polizisten" von nichtstaatlichen Akteuren, den Wahabiten, mit erheblicher Intensität verfolgt worden. Durch die damalige Weitergabe der Information über den Aufenthaltsort der Angreifer der getöteten Polizisten an deren Angehörige habe er den Tod von einem Wahabiten mitverursacht und sei auf die "schwarze Liste" der Wahabiten gesetzt worden. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer nicht mehr als Polizist arbeiten würde, würde er immer noch von den Wahabiten für seine Handlungen als Polizist verfolgt und getötet werden. Er könne seine Handlungen als Polizist nicht mehr rückgängig machen und daher das Merkmal der Zugehörigkeit zur besonders gefährdeten "sozialen Berufsgruppe der Polizisten" in Zukunft nicht ablegen. Die Polizei könne ihn nicht vor Übergriffen der Wahabiten schützen und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des Netzwerkes der Wahabiten nicht möglich. Somit hätte dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Zudem habe er dem Bundesasylamt bei seiner zweiten Einvernahme am 25.06.2013 eine Ladung des XXXX vom XXXX und ein Fahndungsblatt mit seinem Foto überreicht und ausgeführt, dass er nunmehr von der Polizei in Dagestan gesucht werde. Beide Beweismittel seien im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden. Auch werde das Fahndungsblatt mit dem Foto des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid nicht angeführt. Diese beiden Beweismittel seien somit vom Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme gehabt habe. Zudem führe das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. lediglich die unzureichende medizinische Versorgung der Viertbeschwerdeführerin als Grund für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer aus. Mit keinem Wort gehe das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ein. Hingegen werde in der Beweiswürdigung die Sicherheitslage in Dagestan und die Bedrohung durch die Islamisten angeführt, weswegen die rechtliche Beurteilung, weswegen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht nachvollziehbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Erstbeschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2013 erstmals ein Schreiben vor, aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass es sich um eine Ladung des XXXX vom XXXX handle. Weiters legte er ein als Fahndungsblatt bezeichnetes Schriftstück vor. Aus der Übersetzung der Ladung ins Deutsche (siehe Verwaltungsakt S XXXX) geht zusammengefasst hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für den XXXX zum Amt des XXXX der Russischen Föderation für den XXXX bei einem namentlich genannten "Untersuchungsrichter" zur Einvernahme als Beschuldigter [ohne Benennung des mutmaßlichen Deliktes] vorgeladen gewesen sei. Zum Grund für diese Ladung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diesen nicht kenne. Es könne sein, dass diese mit seinen Problemen zusammenhänge. Vielleicht wollten ihm "die Leute" etwas anhängen oder die Behörden glaubten, dass er mit den Islamisten "zusammenhänge". Da er nicht mehr zu Hause sei, dürfte sich deren "Ansicht bestärken". Aufgrund der Ladung und des Fahndungsfotos fürchte er sich auch vor seinen früheren Arbeitskollegen.
Zu diesen Beweismitteln und zu diesem Vorbringen ist der Erstbeschwerdeführer (mit nur einer Frage) lediglich rudimentär befragt worden (siehe Seite 2 des Einvernahmeprotokolls vom 25.06.2013 bzw. Verwaltungsakt S 296). Das Bundesasylamt hätte hier durch eine eingehendere Befragung eine weitere Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes bewirken müssen. Schon in seiner Erstbefragung hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er von seinem Polizeidienst desertiert sei und auch als Polizist nicht mehr zurück könne, weil er vermutlich mit einer Bestrafung zu rechnen habe.
Es ist darüber hinaus dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass beide Beweismittel (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er desertiert sei) im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden sind. Auch wurde das vorgelegte mutmaßliche Fahndungsblatt mit dem Foto des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid nicht unter den aufgezählten Beweismitteln angeführt. Diese beiden Beweismittel sind somit vom Bundesasylamt keiner Beweiswürdigung unterzogen worden, womit sie auch nicht in die rechtliche Beurteilung einfließen konnten. Dieser Verfahrensmangel ist auch aus der bloßen Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme gehabt habe, ersichtlich.
Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren sich mit den erwähnten vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen und den Erstbeschwerdeführer zu seiner Befürchtung, nunmehr von den föderalen bzw. lokalen Behörden gesucht zu werden, eingehender zu befragen haben. Dabei wird es sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine mögliche Strafverfolgung des Erstbeschwerdeführers, sollte er diese glaubhaft machen, als asylrechtlich relevante Verfolgung - auch im Sinne einer möglicherweise dem Erstbeschwerdeführer unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung - oder als legitime Strafverfolgung einzuschätzen wäre. Des Weiteren werden Erhebungen zur Situation von desertierten Polizisten in Dagestan zu treffen sein.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen drei Beschwerdeführer durch.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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