BVwG W193 1424954-1

W193 1424954-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Gefährdung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W193 1424954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1424954.1.00

Spruch

W193 1424954-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl 11 12.477-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer XXXX, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, reiste am 18.10.2011 illegal mit dem LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.10.2011 fand am Bezirkspolizeikommando Oberwart, Polizeiinspektion Schachendorf, zu Zl. E1/14719/2011-Ian, die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer führte hierbei aus, 16 Jahre alt zu sein und bis zu seiner Ausreise in XXXX, XXXX, gelebt zu haben. Afghanistan habe er vor etwa zwei Jahren verlassen, indem er mit dem PKW nach Kabul, mit dem Bus weiter nach Herat und anschließend in den Iran gereist sei. Auf dem Landweg sei er in der Folge vom Iran über Istanbul zur griechischen Grenze gelangt und habe diese mit einem Boot überquert. Nach einem zweijährigen, illegalen Aufenthalt in Griechenland sei er schließlich mit einem LKW nach Österreich gekommen. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er eines Tages, während er seiner Beschäftigung als Motorradmechaniker nachgegangen sei, zwei unbekannte Männer zu ihm gekommen seien und von ihm verlangt hätten, ein Motorrad mit Sprengstoff zu präparieren. Der Beschwerdeführer habe diesen Auftrag verweigert, weshalb die beiden Männer am darauffolgenden Tag wiedergekommen wären und ihre Forderung wiederholt hätten. Da der Beschwerdeführer abermals den Auftrag verneint habe, hätten ihn die Männer in eine entlegene Gegend mitgenommen und misshandelt. Dabei hätten sie ihm das Nasenbein gebrochen und ihm auf seinem rechten Fuß eine Brandwunde zugefügt. Nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tag von seinem Vater in das Krankenhaus gebracht und seine Verletzungen behandelt worden wären, habe ihm sein Vater geraten, Afghanistan zu verlassen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 gab der Beschwerdeführer sein Alter mit 19 Jahren an und begründete seine ursprüngliche Aussage, 16 Jahre alt zu sein, damit, aus Angst, sofort abgeschoben zu werden, ein falsches Alter genannt zu haben. Ergänzend zur Erstbefragung führte er aus, dass die Fahrt mit dem LKW von Griechenland nach Österreich ungefähr zwei Wochen gedauert habe.

In der Einvernahme vom 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer in XXXX, im Stadtteil XXXX, gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Ebenso würden drei Tanten mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits in XXXX leben. Sein Vater betreibe gemeinsam mit seinem Bruder in XXXX, im Stadtteil XXXX, ein Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan etwa vier Jahre lang als Gehilfe bei einem Mechaniker tätig gewesen.

Konkretisierend zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen dem ersten und zweiten Erscheinen der ihm unbekannten Personen, die von ihm die Präparierung eines Motorrades mit Sprengstoff gefordert hätten, zehn Tage vergangen seien. Da der Beschwerdeführer diese Forderung nicht erfüllt habe, hätte eines Abends ein Auto vor ihm angehalten, aus dem mehrere maskierte Männer ausgestiegen wären und ihm die Nase gebrochen sowie Schläge auf den Rücken und das rechte Bein zugefügt hätten. Außerdem wäre er am rechten Bein mit einem erhitzten Messer verbrannt worden. Sein Vater habe ihn anschließend in das Krankenhaus XXXX gebracht, wo der Beschwerdeführer zwanzig Tage lang untergebracht gewesen wäre. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von diesen Personen umgebracht zu werden. Weiters gab er an in Österreich von der Grundversorgung zu leben, noch keinen Deutschkurs zu besuchen und keiner Beschäftigung nachzugehen.

Mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 12.477-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich am 14.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und setzte sich mit der Sicherheitslage in Kabul sowie mit innerstaatlichen Fluchtalternativen und Rückkehrfragen nach Afghanistan auseinander. Die Fluchtgründe betreffend erachtete es das Bundesasylamt als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen wäre und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk in seiner Heimat zurückgreifen könne. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Fluchtgründe aus, dass den vagen und allgemeinen Erklärungen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Rechtlich gelangte die Behörde daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen wäre. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt wäre, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbedürftigen notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und dargelegt wurde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukomme und in einer Gesamtschau keine schwerwiegenden Widersprüche zu erkennen wären. Ebenso seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht vage gewesen. Hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe es die Behörde unterlassen, aktuelle Feststellungen heranzuziehen, woraus sich ein Verstoß gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierte Ermittlungspflicht ergebe. Ebenso stelle es einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht dar, dass die belangte Behörde keinen Ermittlungstätigkeiten vor Ort in Afghanistan durchgeführt habe, obwohl dies vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen angemerkt worden wäre. Außerdem wurden aktuelle Berichte aus der Heimatregion des Beschwerdeführers vorgelegt, woraus die prekäre Situation in diesem Gebiet ersichtlich sei sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 offen steht.

Unter realer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zln. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich grundsätzlich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234).

Der festgestellte Sachverhalt als Zusammenschau jener Tatsachen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben, erscheint in mehreren Punkten mangelhaft:

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall hinsichtlich des § 3 AsylG 2005 nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen oder Ermittlungen vor Ort festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer nur kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt und ist dabei nicht näher auf die von ihm behaupteten Verletzungen eingegangen. Obwohl der Beschwerdeführer angab, aufgrund des gewaltvollen Übergriffes, im Zuge dessen ihm die Nase gebrochen und er im Bereich des Rückens und des rechten Beines verletzt worden wäre, zwanzig Tage im - von ihm konkret bezeichneten - Krankenhaus XXXX in XXXX verbracht zu haben, hat es die Behörde unterlassen, sich näher damit auseinanderzusetzen. Es wurde weder erhoben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Krankenhaus XXXX aufhältig war, noch wurde hinsichtlich der Brandnarbe am Bein des Beschwerdeführers eine ex-post-Betrachtung (unter allfälliger Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) angestellt, ob sich die behauptete Narbe mit dem Vorbringen über die Misshandlungen in Einklang bringen lässt. Davon ausgehend, dass die es sich hierbei um wesentliche Aspekte zur Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens handelt, stellen diese unterlassen Feststellungen einen Mangel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dar.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen - erfließend aus § 8 AsylG 2005 und der höchstgerichtlichen Judikatur - folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren angeführt, aus XXXX (Provinz XXXX) zu stammen. Auch die Behörde geht von dieser Angabe aus. Bei dieser Provinz handelt es sich um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist XXXX als "schwarze Provinz" einzustufen -, also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen. Trotzdem wird die Situation der Sicherheitslage in XXXX nur im Zusammenhang mit den Provinzen XXXX, XXXX und XXXX kurz gestreift:

"Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert."

Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX, oder gar zur Situation in seiner Heimatstadt XXXX, trifft die Behörde hingegen nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr, weshalb darin ebenso ein Mangel des Ermittlungsverfahrens liegt.

Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers begnügte sich die Behörde mit dem Verweis, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar und die Heimatregion des Beschwerdeführers von dort aus nicht unerreichbar sei. Diese Feststellungen sind für die Frage der sicheren Erreichbarkeit nicht ausreichend, zumal die Behörde anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers das Erreichen des Heimatortes darzulegen hat. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Heimatort von Kabul aus "nicht unerreichbar" sei, führt dies dazu, dass sie ihrer Pflicht, darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer sicher erreichbar ist, nicht nachkommt und dies somit einen weiteren Verfahrensmangel darstellt.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 24 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung zu berücksichtigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen durchführen müssen: Die Behörde hat den Beschwerdeführer hinsichtlich der mit den Fluchtgründen im Zusammenhang stehenden Verletzungen detailliert zu befragen, überdies fallbezogene, adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen und sich mit der Frage der Erreichbarkeit des Herkunftsortes auseinanderzusetzen.

Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; auch ist sie nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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