BVwG L509 1436161-1

L509 1436161-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gerichtsbarkeit, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, Konversion, Religion, Scheinkonversion,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG L509 1436161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1436161.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Iran, vertreten durch ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 28.06.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [nachfolgend: AS] 15). Zur Begründung seines Antrages führte der BF in der Erstbefragung am 02.07.2012 (AS

41 - 53) aus, in seiner Boutique habe auch ein 19jähriges Mädchen

namens XXXX - eine entfernte Verwandte - gearbeitet. XXXX sei ein fröhliches Mädchen gewesen und habe die Kunden immer freundlich behandelt. Als sich aber deren Verhalten in den letzten zwei Monaten geändert habe, hätte er das Mädchen zur Rede gestellt. XXXX habe ihm erzählt, dass deren Religionslehrerin im Unterricht von den Mädchen der Klasse Auskunft über deren Jungfräulichkeit verlangt habe. XXXX habe bei der Lehrerin eingestanden, keine Jungfrau mehr zu sein. Die Lehrerin habe daraufhin Mitgefühl gezeigt und versprochen ihr zu helfen. Gemeinsam mit zwei bis drei weiteren Schulkameradinnen habe die Lehrerin XXXX zu einem Mullah geschickt. Das erste Gespräch zwischen XXXX und dem Mullah sei normal verlaufen. Beim zweiten Treffen sei das Mädchen aber von diesem vergewaltigt worden und sei dies in den nächsten zwei Monaten immer wieder geschehen. Nach Erhalt der Wohnadresse des Mullas habe er diesen beim nächsten Treffen mit XXXX zur Rede gestellt. Dabei sei es zwischen ihm und dem Mullah zu einem Streit und Handgreiflichkeiten gekommen. Bei diesem Vorfall sei der Mullah mit dem Kopf gegen einen Tisch geprallt und habe sich verletzt. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Tode verurteilt zu werden, zumal ihm der Mullah bei der Auseinandersetzung mit dem Umbringen gedroht habe.

Bei der Erstbefragung bekannte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses dem schiitischen Islam zugehörig.

2. Nachdem der Beschwerdeführer der Ladung für den 07.07.2012 nicht gefolgt war und sein Aufenthaltsort weder durch Einsichtnahme in das Grundversorgungs- bzw. Betreuungssystem noch mittels ZMR-Anfrage ermittelt werden konnte, wurde sein Verfahren vom Bundesasylamt am 16.07.2012 gemäß § 24 AsylG eingestellt (AS 87, 89).

3. Am 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland rückübernommen (AS 97 - 103, 127 - 129) und in weiterer Folge am 27.09.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 173 - 181).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF zunächst erneut zu Protokoll, Angehöriger des schiitischen Islam zu sein (AS 175, 178). Im weiteren Verlauf der Niederschrift wiederholte der BF dann im Wesentlichen seine Angaben zur Begründung des Antrages aus der Erstbefragung und führte im Detail an, dass er die Tochter der Cousine seiner Mutter namens XXXXXXXX eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise in der Boutique seines Vaters beschäftigt habe. Einen Tag bevor er sich zu Mullah XXXX begeben habe, hätte sich XXXX ihm anvertraut. Das Mädchen habe ihm mitgeteilt, dass sie mit zwei bis drei weiteren Schulkameradinnen seit Monaten von der Schule aus zu einem Mullah namens XXXX gehen müsse, da sie die islamischen Vorschriften nicht beachtet hätte. XXXX habe einen Freund gehabt und sei keine Jungfrau mehr gewesen. Der Mullah hätte den Mädchen helfen sollen, wieder ein vernünftiges Leben zu führen. Stattdessen habe sie dieser lediglich unterdrückt und immer wieder vergewaltigt. Am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sei er bei diesem Mullah gewesen, um ihn zur Rede zu stellen. Der Mullah habe ihn angeschrien und mit dem Tode gedroht. Schließlich habe ihn dieser am Kragen gepackt. In der Folge habe er den Mullah gestoßen. Dieser sei umgefallen und habe sich am Tisch eine blutende Wunde am Kopf zugezogen. Daraufhin sei er weggelaufen und habe ihm der Mullah nachgerufen, dass er ihn umbringen lassen würde.

Ein Mädchen wie XXXX habe keinerlei Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Die Situation sei von dem Mullah einfach ausgenützt worden. XXXX würde es nie Zuhause sagen, dass sie einen Freund habe und keine Jungfrau mehr sei. Das Mädchen müsse das einfach über sich ergehen lassen, um aus dieser Situation wieder heil herauszukommen. Er wisse, dass XXXX weiterhin das Gymnasium besuche. Mehr könne er nicht sagen.

Im Falle der Rückkehr könnte ihn dieser Mullah umbringen lassen. Sein in Montreal lebender Bruder habe ihm am Telefon erzählt, dass der Geheimdienst bei seinen Eltern gewesen wäre. Sein Bruder XXXX und sein Vater seien festgenommen worden. Während sein Vater sogleich wieder freigelassen worden sei, sei sein Bruder einige Tage im Gefängnis geblieben (AS 179 - 180).

4. Am 18.03.2013 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 225 - 229) und bestätigte der BF bezüglich seines Fluchtgrundes, alles gesagt zu haben. Er beabsichtige nicht, an seinem Fluchtgrund etwas zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran hätte er Angst, dass ihn der Mullah töten lassen könnte.

Bei dieser Anhörung legte der BF zudem eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses vom 20.03.2013 (AS 231) und eine Unterstützungserklärung des Hausarztes des BF Dr.med. XXXX vom 13.03.2013 (AS 233) vor.

5. Mit Nachreichung des BF vom 21.03.2013 (AS 237 - 239 [AS 245 - 247]) wurde ein Identifikationsnachweis (AS 241 - 243 [AS 249 - 251]) an das Bundesasylamt übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 (AS 253 - 255) wurde nochmals das bereits vorgelegte Ausweisdokument (AS 257) übermittelt, woraus sich zweifelsfrei der XXXX als Geburtsdatum des BF ergebe. Insoweit wurde die Anpassung bzw. Neuausstellung der Asylkarte des BF beantragt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, FZ. XXXX (AS 273 - 369), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Die Identität des BF konnte nicht verifiziert werden. Im Gegensatz hierzu ging das Bundesasylamt unter anderem von einer festgestellten Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus, nahm an, dass er der aserischen Volksgruppe und dem schiitischen Islam angehört und nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen und sonstigen Abschiebungshindernissen wurde unter Anführung aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran nicht festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt erachtet.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde vor allem darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF in zahlreichen Details der aktuellen Situation im Iran widerspreche und das Vorbringen daher für nicht glaubwürdig erachtet wird. Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt zunächst ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen gewesen wäre und er bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Das Bundesasylamt hat weder in den persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers (er leide an keiner relevanten Krankheit, seine Familie lebe nach wie vor im Iran und er könne dort mit deren Hilfe wieder Fuß fassen) noch in der allgemeinen Lage im Iran ein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer erkannt. In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben, stünden gravierendere öffentliche Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber, weshalb die dadurch eintretende Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 371).

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 387 - 393) ein. Die Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des Bescheides. Das Bundesasylamt habe sich nur äußerst oberflächlich mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und den BF zur Lösung seines Problems an die iranischen Strafverfolgungsbehörden verwiesen. Hierbei gehe das Bundesasylamt offenbar von europäischen Standards in der Strafrechtspflege aus. Wenn das Bundesasylamt etwa realitätsfremd ausführe, dass der BF einem gegen ihn angestrengten Prozess mit großer Ruhe entgegensehen könnte, zumal er über eine Entlastungszeugin verfügen würde, übersehe das Bundesasylamt, dass der Aussage einer Frau im iranischen Rechtswesen nur die halbe Beweiskraft jener eines Mannes beigemessen werde und XXXX zudem durch den Verlust ihrer Jungfräulichkeit als unverheiratete Frau ohnehin als unehrenhafte Frau stigmatisiert sei. Auch lasse es das Bundesasylamt völlig unberücksichtigt, dass es sich bei dem Beschuldigten in dem angedachten Strafverfahren nicht um einen iranischen Durchschnittsbürger, sondern um eine religiöse Autoritätsperson handeln würde.

Aus den Länderfeststellungen gehe auch klar hervor, dass das iranische Justizwesen keinesfalls unabhängig sei und von der politischen und religiösen Führung in jede Richtung beeinflusst werden könne. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass in der Normenhierarchie der iranischen Rechtsordnung die Scharia an oberster Stelle über der Verfassung und dem kodifizierten Recht stehe. Im Übrigen sei die belangte Behörde aber nicht auf die Strafverfolgungspraxis gegenüber Geistlichen bzw. Mullahs im Iran eingegangen.

Die vom BF begangene Körperverletzung an dem Mullah könne als "Mohareb" ausgelegt werden bzw. als Beleidigung eines geistlichen Führers. Dass in derartigen Fällen schwere Strafen bis zur Todesstrafe verhängt werden können, dürfte auch allgemein bekannt sein.

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Schreiben (AS 399 - 405) und einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.04.2013 (AS 395 - 397) bei. Den medizinischen Unterlagen kann entnommen werden, dass beim BF eine Anpassungsstörung und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

10. Die Beschwerde wurde samt Akt am 04.07.2013 dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt und das Beschwerdeverfahren zunächst der damaligen Geschäftsabteilung E2 zugewiesen.

11. Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung des handschriftlich verfassten Schreibens (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3Z). Ferner übermittelte auch der BF eine Übersetzung dieses Schriftstücks an den Asylgerichtshof (OZ 6). In diesem Schreiben (Übersetzungen: OZ 4 und OZ 6) wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zudem ausgeführt, dass die Familie des BF jetzt im Iran viele Schwierigkeiten habe und von der Polizei unterdrückt werde.

12. Am 02.08.2013 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie vom 08.07.2013 den Gesundheitszustand des BF betreffend ein (OZ 5). Hierin wurde nochmals die Diagnose einer Anpassungsstörung und des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung bekräftigt.

13. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung L509 als Einzelrichter zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.

14. Am 31.01.2014 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung samt Vollmachtsbekanntgabe (OZ 7) beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, mit der er Unterlagen seinen Gesundheitszustand und den Nachfluchtgrund der Konversion betreffend, einbrachte. Mit diesen Unterlagen wird angezeigt, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 regelmäßig am Glaubensunterricht in der XXXX in Wien und Linz teilnehme, seit geraumer Zeit regelmäßig den katholischen Gottesdienst in XXXX besuche, am 14.09.2013 die feierliche Aufnahme in das Katechumenat erfolgt sei und die Taufe für den Herbst 2014 geplant sei bzw. wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer wegen eines Hirninfarkts vom 30.12.2013 bis 10.01.2014 im XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei und an einer Anpassungsstörung (F43.23) begleitet von Angst- und Unruhezuständen leide sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Darüber hinaus wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF in der Beschwerdeergänzung nochmals das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde im abweisenden Bescheid eine schlüssige Begründung sowohl für die Unglaubwürdigkeitsunterstellung als auch für die fehlende Asylrelevanz schuldig bleibe.

Das Bundesasylamt habe das Fluchtvorbringen des BF mit einer Unglaubwürdigkeitsunterstellung abgetan und damit von vornherein jeglicher Erhebungstätigkeit und Würdigung entzogen, obwohl der BF sein Vorbringen plausibel und ohne vom Bundesasylamt festgestellte Widersprüche dargetan habe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Beispielsweise wäre ein Befragung des Vaters des BF oder eine verifizierende Erhebung hinsichtlich der Funktion und Existenz des Mullahs zweckdienlich gewesen.

Insoweit die belangte Behörde eine Auskunft der ÖB Teheran zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, sei anzumerken, dass sich weder der Inhalt der Anfrage, noch der Inhalt der Anfragebeantwortung im angefochtenen Bescheid finde. Das Bundesasylamt erwähne lediglich, dass der BF ein italienisches Visum erhalten hätte und deswegen die Angabe seines Reiseweges angezweifelt werde. Inwiefern dies nun die Entscheidungsfindung beeinflusst habe, sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Auch deswegen bleibe die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar.

Unter auszugsweiser Zitierung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen wurde schließlich in der Beschwerdeergänzung dargelegt, dass die beweiswürdigende Schlussfolgerung, wonach der BF einem gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahren des Mullahs XXXX mit großer Ruhe entgegensehen könnte, eben diesen Länderberichten widerspreche.

Abgesehen von der Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens habe es das Bundesasylamt unterlassen, die Rückkehrsituation des BF im Lichte der Länderinformation zum Iran der obligaten Prüfung zu unterziehen, damit eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran nach Artikel 3 EMRK zuverlässig ausgeschlossen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die Begründung für diese Unglaubwürdigkeit erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.2.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtvorbringens, wonach dieser mit einem Mullah, der mehrfach eine junge Frau vergewaltigt habe, in Streit geraten sei und ihm deshalb im Iran eine asylrelevante Verfolgung drohe, wurde vom Bundesasylamt beweiswürdigend Folgendes ausgeführt (AS 352f): "[...] Selbstverständlich soll nicht geleugnet werden, es in rechtlicher Hinsicht für Frauen im Iran zahlreiche diskriminierende Beschränkungen gibt. Dennoch, auch ein Mullah steht im Iran nicht außerhalb der Gesetze und wird, sollte der die junge Frau tatsächlich regelmäßig vergewaltigt haben von den iranischen Behörden zur Rechenschaft gezogen. Somit wäre auch Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, sich gegen die gegen Sie erhobenen Anschuldigungen zur Wehr zu setzen und diese zu entkräften. Ihr Vorbringen hält einer kritischen Analyse nicht stand und widerspricht in zahlreichen Details der aktuellen Situation im Iran. Einem gegen Sie angestrengten Gerichtsverfahren des Mullah XXXX könnten Sie mit großer Ruhe entgegensehen, zumal Sie XXXX als Entlastungszeugen nominieren könnten. Es deutet nichts darauf hin, dass sie im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts der körperlichen Attacke gegen Mullah XXXX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sind, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. [...] Aufgrund der dargelegten Umstände konnten Sie bei Ihrem Gesamtvorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt darlegen, die angeführten Umstände waren keinesfalls glaubwürdig, somit konnte eine Verfolgungsgefährdung nicht erkannt werden. [...]".

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Argumentation des Bundesasylamtes, das Vorbringen des BF halte einer kritischen Analyse nicht stand und widerspreche in zahlreichen Details der aktuellen Situation im Iran, mangels näherer Ausführungen als Begründung ohne Substanz erweist. Tatsächlich bleibt es das Bundesasylamt schuldig, diese zahlreichen Widersprüche aufzuzeigen. Im Ergebnis erschöpft sich die Argumentation des Bundesasylamts in dem Hinweis, dass der BF bezüglich der Aufklärung der vom ihm geschilderten Vorfälle auf das iranische Justizsystem vertrauen könne und zudem nichts darauf hindeute, dass der BF im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens hinsichtlich des Verdachts der körperlichen Attacke gegen den Mullah aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Diese Behauptungen erscheinen allerdings - wie bereits in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung erläutert - vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde selbst herangezogenen Länderberichte kaum nachvollziehbar.

Tatsächlich blieben offenbar mehrere entscheidungswesentliche Textpassagen aus den Länderfeststellungen seitens des Bundesasylamts völlig unberücksichtigt. Richtigerweise wurden in diesem Zusammenhang vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF folgende Auszüge aus den Länderfeststellungen zitiert (AS 307 - 328): "[...]

Das iranische (Straf) Rechtssystem fußt wesentlich und zum Teil wortgetreu auf der Scharia. Eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten sind islamische Geistliche. [...] Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. [...] Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. [...]

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. [...] Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. [...] Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. [...] Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. [...] Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch. [...] Es ist davon auszugehen, dass in Gerichtsverfahren, die den Todesstrafen vorangegangen sind, oft weder internationale noch iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, z. B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. [...]".

Bei vollständiger Betrachtung der vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen ist daher klarzustellen, dass diese nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des BF stehen, sondern diese vielmehr stützen. Insoweit entbehren die Mutmaßungen des Bundesasylamts in der Beweiswürdigung, wonach der BF ein rechtsstaatliches oder gar faires Verfahren erwarten könnte, jeglicher Grundlage. Von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ihm Rahmen der Beschwerdeergänzung berechtigterweise die Frage aufgeworfen, wie der BF ein faires Verfahren erhalten können sollte, nachdem er einen Geistlichen wegen einer außerordentlich skandalösen Straftat zur Rede gestellt und tätlich angegriffen hat, wenn es sich bei einer Vielzahl von Richtern um iranische Geistliche handle. Im Falle des BF kann - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - zudem nicht ausgeschlossen werden, dass gerade in seinem Fall aus Sicht der iranischen Obrigkeit ein Bedarf besteht, Ehre und Ansehen des hoch angesehenen Standes der islamischen Geistlichen zu schützen und allen erforderlichen Einfluss auszuüben, um den Mullah frei von Schuld zu halten und so einen öffentlichen Skandal zu vermeiden, wobei auch die Verhängung der Todesstrafe gegen den BF keineswegs auszuschließen ist, um ihn auf diese Weise mundtot zu machen.

Darüber hinaus darf bezüglich der Argumentation des Bundesasylamtes, wonach der BF einem gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahren des Mullahs mit großer Ruhe entgegensehen könnte, zumal er über eine Entlastungszeugin verfüge, nicht außer Acht gelassen werden, dass den Ausführungen des BF nicht entnommen werden kann, dass das vergewaltigte Mädchen zu einer entsprechenden Aussage bereit wäre, womit sich diese Überlegung des Bundesasylamts mangels näherer Begründung ebenfalls als reine Spekulation erweist.

Im Hinblick darauf, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der Verquickung von Staat und Religion im Iran, nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen ist, erscheint es unverständlich, dass vom Bundesasylamt keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. So fügte die belangte Behörde zwar umfangreiche Länderfeststellungen in den Bescheid ein (AS 295 - 369), diese betreffen allerdings nicht die entscheidungswesentliche Frage der Strafverfolgungspraxis gegenüber Geistlichen im Iran bzw. welche strafrechtlichen Konsequenzen dem BF bei einer Verurteilung wegen des tätlichen Angriffs auf den Mullah drohen könnten. Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Iran zu treffen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (vgl. für viele: VfGH 19.09.2011, U2359/10; VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt in einem nicht ausreichenden Maße festgestellt und somit in signifikanter Weise gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls eingehend damit auseinandersetzen zu haben, ob es im Iran Gerichtsverfahren in ähnlich gelagerten Fällen gab und wie sich generell die Strafverfolgungspraxis im Iran gegenüber Geistlichen darstellt. Ferner werden Feststellungen zur Frage zu treffen sein, welche strafrechtlichen Konsequenzen dem BF bei einer Verurteilung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Geistlichen drohen könnten.

II.3.2.3. Im Übrigen wäre eine - über das persönliche Vorbringen hinausgehende - weitere Klärung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch in der Weise möglich gewesen, als man ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers objektive Ermittlungen vor Ort einleiten hätte können. So hat das Bundesasylamt sowohl in der Einvernahme vom 27.09.2012 als auch vom 18.03.2013 zwar noch ausdrücklich um die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Führung von Ermittlungen zu seinem Vorbringen in seinem Heimatland ersucht und diese auch erhalten (AS 175 und AS 227), doch in weiterer Folge davon Abstand genommen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen durch Ermittlungen vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen, obwohl dieser beispielsweise den vollständigen Namen seiner Eltern samt Adresse genannt hat (AS 45, 176, 177). Selbiges gilt für den Namen des angeblich vergewaltigten Mädchens und das von diesem besuchte Gymnasium (AS 179, 176) bzw. die Person des Mullahs und dessen Wohnanschrift (AS 179). Es wären dem Bundesasylamt daher verschiedene Möglichkeiten offen gestanden - und notwendig gewesen -, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der angeblichen mehrfachen Vergewaltigung einer entfernten Verwandten, der Existenz des erwähnten Mullahs und der Festnahmen seines Vaters und seines Bruders, zu überprüfen und wird dies nun auch vorzunehmen sein.

Beispielweise hätten sich ergänzende Ermittlungen dahingehend angeboten, den Vater des Beschwerdeführers zu befragen, ob die vom BF genannte Verwandte tatsächlich in der Boutique gearbeitet habe, ob dieser den Grund für die Ausreise des BF schildern könne oder weshalb er nach der Flucht des BF vom Geheimdienst festgenommen worden sei.

Ebenso wäre es möglich gewesen, den Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX, der ebenfalls nach der Flucht des BF vom Geheimdienst festgenommen worden sei, im Wege der österreichischen Botschaft Teheran zu befragen, ob er zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers irgendwelche Angaben tätigen kann.

Schließlich hätten sich Ermittlungen im Wege der österreichischen Botschaft Teheran an der Wohnadresse des Mullahs angeboten, etwa ob dieser dort tatsächlich gelebt hat oder noch immer dort lebt.

II.3.2.4. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass der Bescheid anscheinend aus Teilen eines anderen Bescheides, die nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben, zusammengefügt worden ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der Feststellungen über das Privat- und Familienleben ist dabei auf Seite 83 des Bescheides zu lesen: "Dass Sie in keine Verwandten oder Familienmitglieder haben, ergibt sich aus der o.a. Heiratsurkunde, Ihrer Aussage, jener Ihrer Frau und einer ZMR-Auskunft.". Der Beschwerdeführer hat aber weder eine Heiratsurkunde vorgelegt, noch hat er als lediger Mann je eine Ehefrau erwähnt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt auf Seite 80 des Bescheides ohne nähere Begründung davon ausging, dass der BF der aserischen Volksgruppe angehört, obwohl in den Niederschriften vom 27.09.2012 (AS 175) und 18.03.2013 (AS 227) je einmal von der persischen Volksgruppe die Rede ist. Es erscheint zwar naheliegend, dass hier bei den Niederschriften ebenfalls eine Art Vorlage zur Anwendung kam und nunmehr bei den Einvernahmen darauf vergessen wurde, die tatsächliche Volksgruppe des BF einzufügen, zumal bei Gesamtbetrachtung der Aussagen des BF eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF der türkischen bzw. aserischen Volksgruppe zugehörig sieht und deren Sprache beherrscht (AS 41, 174, 226). Dennoch bedarf auch diese Frage nochmals einer Abklärung.

II.3.2.5. Von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters wird in der Beschwerdeergänzung auch moniert, dass die belangte Behörde unter anderem zur Entscheidungsfindung eine Auskunft der österreichischen Botschaft Teheran herangezogen habe. Allerdings fänden sich weder der Inhalt der Anfrage, noch der Inhalt der Anfragebeantwortung im belangten Bescheid. Das Bundesasylamt erwähne lediglich, dass der BF ein italienisches Visum erhalten hätte und deswegen die Angabe seines Reiseweges angezweifelt werde. Inwiefern dies nun die Entscheidungsfindung beeinflusst habe, sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Reiseweges des BF überhaupt keine Feststellungen traf. Wie in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, findet sich im Verfahrensgang lediglich die Anmerkung, dass der BF lt. Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Teheran von der italienischen Botschaft ein 20tägiges Visum erhalten hätte (AS 288). Dabei wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht berücksichtigt, dass sich im gegenständlichen Verwaltungsakt nicht nur diese Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Teheran vom 20.11.2012 (AS 193) befindet. Darüber hinaus findet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt eine weitere e-mail der österreichischen Botschaft Teheran vom 26.11.2012 (AS 201), in welcher revidiert wird, dass von der italienischen Botschaft ein Visum für den BF ausgestellt worden sei. Dementsprechend beantwortete der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2013 den aktenwidrigen Vorhalt zu seinem Reiseweg, wonach er lt. österreichischer Botschaft Teheran ein ab 02.07.2012 für 20 Tage gültiges Visum für Italien besessen habe, mit: "Das stimmt nicht, ich habe nie ein Visum erhalten." (AS 227). Mit dem e-mail der österreichischen Botschaft Teheran vom 26.11.2012 (AS 201) hat sich das Bundesasylamt daher nicht ausreichend auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem weiteren Mangel belastet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies nicht als schwerwiegenden Mangel ansieht, zumal die Frage des Reiseweges im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung fand, wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die Frage bezüglich des italienischen Visums und des Reiseweges abschließend zu klären haben.

II.3.2.6. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung der auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung als Teil des Verfahrensaktes getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

II.3.2.7. Im Rahmen des neu durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wird auch das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (Behauptung der Konversion zum Christentum und gesundheitliche Problematik) zu berücksichtigen sein.

Vor allem wird es einer detaillierten Befragung des BF zu seinen Beweggründen für das Interesse am Christentum sowie zu seinem Kenntnisstand über seine neue Religion bedürfen. Insbesondere wird auch darauf einzugehen sein, welche Motive hinter dem Glaubenswechsel des BF stehen, ob er sich mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er mittlerweile seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welcher Stellenwert diesem in seinem Leben zukommt, warum sich der BF dazu entschlossen hat, gerade zum Christentum zu konvertieren, ob es für den Entschluss zum Glaubenswechsel ein Schlüsselerlebnis gegeben hat und welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch damit auseinanderzusetzen haben, wie sich der BF auf die für Herbst 2014 geplante Taufe vorbereitet und werden hierzu sowie zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF bzw. dessen Engagement für das Christentum generell die (für den BF) zuständigen Personen der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu befragen sein.

Ebenfalls im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen insbesondere zum Thema Konversion bzw. wie mit Konvertiten im Iran umgegangen wird, mit welchen Schwierigkeiten diese zu rechnen haben, etc., zu treffen haben.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Übrigen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF

Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass den nunmehr in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden zu entnehmen ist, dass der BF offenbar gegenüber dem psychiatrischen Facharzt Dr. XXXX zur Sprache brachte, dass es für das Verlassen des Irans ausschlaggebend gewesen sei, dass die Polizei eine Geburtstagsfeier gestürmt und hierbei ihn und einige andere Personen festgenommen habe. Seiner Familie sei es nur mit Mühe gelungen, ihn wieder frei zu bekommen (AS 395 [OZ 7]). Derartiges wurde vom BF aber weder in der Erstbefragung noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnt. Der BF beschränkte sich hierbei auf die Schilderung des Vorfalls mit dem Mullah am XXXX, wobei der BF noch am selben Tag seine Flucht angetreten haben will (AS 177, 179). Von einer allfälligen Geburtstagsfeier samt Festnahme seiner Person als fluchtauslösendes Ereignis findet sich hingegen kein Wort. Insoweit wird es nunmehr auch Aufgabe der belangten Behörde sein, diese unterschiedlichen Schilderungen mit dem BF näher zu erörtern.

II.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.2.9. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung sowie den sonstigen Schriftsätzen erstattete Vorbringen des BF (auch bezüglich der angeblichen Konversion zum Christentum und zu seiner gesundheitlichen Situation) zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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