W224 2000873-1•BVwG W224 2000873-1
W224 2000873-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
Erkrankung, Semester, Studienbeihilfe, wichtiger Grund
W224 2000873-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 05.06.2013, Zl. 291102301, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 6 Z 3, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 Z 2 sowie § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2013 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 09.04.2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die Anspruchsdauer im zweiten Abschnitt des Studiums Rechtswissenschaften fünf Semester betrage. Das Sommersemester 2013 sei das sechste Semester im zweiten Studienabschnitt. Der Beschwerdeführer habe somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im aktuellen Studienabschnitt überschritten. Da der Beschwerdeführer keine bzw. keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß § 19 StudFG (Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung von zumindest 50 %, Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) geltend gemacht habe, müsse sein Antrag abgewiesen werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien und brachte im Wesentlichen vor, die Studienbeihilfenbehörde habe seinen Gesundheitszustand und seine Lebenssituation bei ihrer abweisenden Entscheidung nicht mitberücksichtigt. Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG könne die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden, wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorlägen. Der Beschwerdeführer sei während eines Zeitraumes von drei Jahren in seiner Gesundheit erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe wegen seiner Erkrankung bisher nur ein eingeschränktes Vollzeitstudium betreiben und darüber hinaus auch keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. Eine finanzielle Zuwendung sei für sein Leben essentiell. Aus diesem Grund hätte die Anspruchsdauer gemäß § 19 StudFG entsprechend verlängert werden müssen. Zum Nachweis seiner Krankheit legte der Beschwerdeführer mit der Vorstellung eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Josefstadt, datiert mit 21.03.2013, vor, aus der hervorging, dass sich der Beschwerdeführer seit 13.10.2010 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und sozialarbeiterischer Beratung befand. Weiters attestierte diese fachärztliche Stellungnahme, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, im 2. Abschnitt des Studiums die erforderlichen Studienerfolge in den vorgeschriebenen Mindestfristen zu erbringen. Nunmehr habe sich sein Zustandsbild durch die Behandlung am genannten Ambulatorium soweit stabilisiert, dass es aus fachärztlicher Sicht wieder möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß fortsetzen könne. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er benötige finanzielle Unterstützung, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil er keine ausreichenden Mittel durch seine Familie (er müsse den Vater pfänden lassen) und durch sonstige staatliche Stellen (kein Anspruch auf Wohnbeihilfe oder bedarfsorientierte Mindestsicherung) erhalte und damit seine soziale Bedürftigkeit vorliege. Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 13.05.2013 auf Grundlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2013 den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer und Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung. Dazu legte er unter anderem auch ein Sammelzeugnis vor, bei dem sowohl die positiven als auch die negativen Prüfungsleistungen eingetragen waren.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gab der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.06.2013 keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ursprünglich mit Ende des Sommersemesters 2012 die Anspruchsdauer im 2. Studienabschnitt Rechtswissenschaften überschritten. Auf Grund seiner Erkrankung könne dem Beschwerdeführer die Anspruchsdauer um ein Semester im 2. Abschnitt verlängert werden. Damit wäre auf Grund der fachärztlichen Stellungnahme zur psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verlängerung für das Wintersemester 2012/13 möglich gewesen. Um aber ab dem Sommersemester 2013 (also jenem Semester, für das der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe beantragt habe; das wäre das sechste Semester im 2. Abschnitt) Studienbeihilfe beziehen zu können, hätte die Anspruchsdauer um zwei Semester verlängert werden müssen. Die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers rechtfertige jedoch nur die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.
3. Gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der er im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Vorstellungsverfahren erneut geltend macht und den Antrag stellte, "diese Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Zuerkennung der Studienbeihilfe Folge [zu] geben und den angefochtenen Bescheid auf[zu]heben; der Berufung die aufschiebende Wirkung bei[zu]messen, eventualiter die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurück[zu]verweisen". Letztlich führte der Beschwerdeführer aus: "Weiters ersuche ich[,] ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Feststellung zu treffen, wie in meinem Fall, bei meiner derzeitigen gesundheitlichen Konstitution während des Studiums ein menschenwürdiges Leben zu führen, möglich wird bzw. wenn die Studienbeihilfenstelle nicht zahlen will, welche Stelle dann zahlen muss, damit mir ein Weiterstudieren überhaupt ermöglicht wird".
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:
"Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
2. Versicherungskostenbeiträge,
4. Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
2. Studienabschluss-Stipendien,
zuerkannt werden.
[...]
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
[...]
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
[...]
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.
[...]
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
[...]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
[...]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4) - (5) [...]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
[...]"
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Studienbeihilfe im sechsten Semester des zweiten Studienabschnitts des Studiums der Rechtswissenschaften. Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe umfasst gemäß § 18 Abs. 1 StudFG grundsätzlich die zur Absolvierung von ua. Diplomprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Für das Studium der Rechtswissenschaften beträgt die vorgesehene Anspruchsdauer iVm der Studienzeit im zweiten Abschnitt drei Semester, zuzüglich eines weiteren - also vierten - Semesters. Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers kommt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG in Betracht, der dazu führen kann, dass die Anspruchsdauer zum Bezug von Studienbeihilfe verlängert wird (vgl. etwa VwGH 16.6.2011, 2007/10/0120 mwN).
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Stellungnahme bestätigt das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers von 13.10.2010 bis (längstens) 21.03.2013 (Tag der Ausstellung der Stellungnahme). Gemäß dieser fachärztlichen Stellungnahme hatte sich der Zustand des Beschwerdeführers nunmehr ab 21.03.2013 soweit stabilisiert, dass es aus fachärztlicher Sicht wieder möglich erscheint, das Studium ordnungsgemäß fortzusetzten. Für das Sommersemester 2013, für welches der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe stellte, bedeutet dies daher, dass für den Beschwerdeführer keine Erkrankung vorlag, welche als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG zur Verlängerung der Anspruchsdauer in Betracht kommen könnte. Die belangte Behörde geht somit zu Recht davon aus, dass die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verlängerung der Anspruchsdauer lediglich um ein Semester, also das Wintersemester 2012, in welchem die Erkrankung nachweislich vorlag, gerechtfertigt hätte, und dass für das Sommersemester 2013 eine Verlängerung mangels Vorliegens einer Erkrankung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG nicht zulässig war.
2.2. Auf Grund der Beschwerde (§ 27 VwGVG) und des vom Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsverfahrens am 13.05.2013 gestellten Antrags auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung lässt sich unter Zugrundelegung der Begründung der Beschwerde und des darin enthaltenen Begehrens insgesamt darauf schließen, dass auch die Gewährung einer Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens darstellt.
2.3. Gemäß § 19 Abs. 6 StudFG ist auf Antrag der Studierenden ua. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 leg. cit. die Überschreitung der Studienzeit des zweiten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als zwei Semester nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
2.4. Durch die Verwendung des Bindewortes "und" ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer solchen Nachsicht gegeben sein müssen. Diese Nachsicht darf daher nicht erteilt werden, wenn es auch nur an einem der beiden Tatbestandserfordernisse fehlt (VwGH 14.9.1994, 93/12/0168).
2.5. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers kommt grundsätzlich auch als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG zur Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung in Betracht. Soweit ein solcher Grund geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob er im konkreten Fall vorlag und - falls ja - ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diesen Grund zurückzuführen ist. Wiederum hat der Antragsteller Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums konkret darzulegen (vgl. etwa VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052, mwN; VwGH 16.6.2011, 2007/10/0120).
2.6. Wie die im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigungen des Studienerfolges zeigen, hat der Beschwerdeführer ab Beginn seiner fachärztlich bestätigten Erkrankung (13.10.2010) bis zu deren Beendigung (21.03.2013) einige negative Prüfungsergebnisse aufzuweisen (WS 2010/11 und SS 2011: jeweils XXXX; WS 2012/13:
XXXX), aber er hat auch mehrere Prüfungen positiv absolviert (etwa:
WS 2010/11, SS 2011, WS 2011/12: jeweils XXXX; WS 2011/12: XXXX; SS 2012: XXXX. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Beschwerdeführers und der eingetretenen Studienverzögerung ist daher nicht zu erkennen, da der Beschwerdeführer sowohl erkrankt war, aber auch positive Prüfungsbeurteilungen erzielen konnte (vgl. wiederum VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052).
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Überlegungen als unbegründet und ist daher abzuweisen, ohne dass auf das weitere, vom Beschwerdeführer gestellte "Ersuchen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welche Stelle zahlen müsse, damit dem Beschwerdeführer ein Weiterstudieren überhaupt ermöglicht werde", einzugehen war, weil Derartiges keinen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.
3. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
2. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (vgl. VwGH 14.9.1994, 93/12/0168; VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052; VwGH 16.6.2011, 2007/10/0120), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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