W213 2000473-1•BVwG W213 2000473-1
W213 2000473-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
Dienstverrichtung, Dienstzeit, Disziplinarstrafe, Fehlverhalten,<br/>Jubiläumszuwendung, treue Dienste
W213 2000473-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter VÖGEL, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck vom 17.05.2013, Zl. 20-87825-2013 , betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 20c GehG eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 28.02.2013 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.
Mit Schreiben vom 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtig sei, seinen Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abzuweisen, da über ihn mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17.01.2007 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt worden sei.
Dazu nahm der rechtsfreundlich Vertreter mit Schreiben vom 12.04.2013 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der zugrundeliegende Sachverhalt des Disziplinarerkenntnis vom 17.01.2007 keine Rechtfertigung für die Vorenthaltung der Jubiläumszuwendung sei.
Zum Disziplinarverfahren wurde festgehalten, dass die Disziplinarbehörde erster Instanz eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- EUR verhängt habe. Die Berufungsinstanz habe völlig über das Ziel hinausgeschossen und habe die Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof wiederum habe den Berufungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher sekundärer Feststellungs- und Begründungsmängel aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang habe die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in der Berufungsentscheidung vom 17.01.2007 die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und sei daher davon ausgegangen, dass der Österreichischen Post AG durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers kein Schaden entstanden sei, dass der Beschwerdeführer keinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe, dies nicht einmal behauptet worden sei, und, dass der Beschwerdeführer keine Verschleierungshandlung gesetzt habe. Als mildernd habe die Disziplinaroberkommission Folgendes angenommen:
Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, seine bisher offenbar tadellose gute Dienstverrichtung und den Umstand, dass sein Fehlverhalten keinen Schaden nach sich gezogen habe. Als erschwerend habe die Behörde erachtet, dass das Fehlverhalten unter Ausnützung der dienstlichen Stellung gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer dieses anfangs zu verschleiern getrachtet habe sowie, dass er den - wenn auch geringen Betrag von 8,-- EUR - über einen längeren Zeitraum nicht korrekt ausgewiesen habe.
Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die Dauer von nunmehr mehr als 25 Jahren keine "treuen Dienste" geleistet habe. Bei der Frage, ob der Beamte einer Belohnung würdig sei, sei nämlich der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehler sei während der gesamten Dienstzeit das einzige Fehlverhalten, das ihm vorgeworfen werden könne, und habe sich am 06.07.2004 ereignet. Auch nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer in einer verantwortungsvollen Position beschäftigt gewesen, ohne dass ihm seit nahezu neun Jahren seit dem Vorfall irgendwelche Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen hätten werden können. Dass die dem Beschwerdeführer damals vorgeworfenen Tat nicht gravierend gewesen sei, komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Disziplinaroberkommission über den Beschwerdeführer nur die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt habe.
Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 17.05.2013, zugestellt am 24.05.2013, wurde der Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt habe, doch werde im gegenständlichen Fall verneint, dass er "treue Dienste" im Sinne von § 20c GehG erbracht habe.
Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnehme und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordne und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen habe.
Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17.01.2007 für schuldig befunden worden sei, am 06.07.2004 im Postamt Obertilliach nach Kassenschluss um ca. 17:10 Uhr, entgegen den Bestimmungen des Handbuchs für den Kassen- und Verrechnungsdienst, den Betrag von 367,50 EUR aus der Kasse genommen und für sich behalten zu haben und diesen Geldbetrag bis zum Eintreffen der Geldrevisorin am 07.07.2004 um ca. 11:40 Uhr nicht verrechnet zu haben. Außerdem habe der Beschwerdeführer, obwohl er seit zwei Wochen gewusst habe, dass ihm eine Geldrolle mit 20 Cent Münzen im Gesamtwert von 8,-- EUR fehle, diesen Betrag weder ersetzt noch ausgewiesen. Dadurch habe er schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG begangen. Es sei über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug verhängt worden.
Wegen der Schwere und der oftmaligen Wiederholung der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen werde bei der Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlägen. Damit sei im gegenständlichen Fall die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt.
Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.05.2013, eingelangt am 31.05.2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und hielt fest, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Es wurde gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde zwar kursorisch die Einwendungen des Beschwerdeführers zitiert habe, sich aber nicht mit deren Inhalt auseinandergesetzt habe. Ebenso kursorisch habe die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis vom 17.01.2004 zitiert. Dabei habe die belangte Behörde dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, dem von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen werde, nicht genügt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Der bekämpfte Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Diesbezüglich wurden die bereits in der Stellungnahme vom 12.04.2013 vorgebrachten Ausführungen wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG) lautet:
"Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).
Dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt hat, ist im vorliegenden Fall unstrittig. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit "treue Dienste" im Sinne von § 20c GehG erbracht habe, ist Folgendes auszuführen:
Die erstinstanzliche Behörde führte in ihrer Begründung - abgesehen von der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, die sich am 06.07.2004 ereignet hatte und Gegenstand eines Disziplinarverfahren gewesen war - keine weiteren Erwägungen zur Dienstleistung des Beschwerdeführers ins Treffen, sodass davon auszugehen ist, dass die Leistung des Beschwerdeführers im übrigen Beobachtungszeitraum tadellos war, zumal sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt.
Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben.
So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89) maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf einen relativ kurzen Zeitraum (06.07.2004 bzw. die zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt) und wurde von ihm nur einmalig gesetzt. Demgemäß kam es auch nur zu einer disziplinären Verurteilung. Bloß vereinzeltes Fehlverhalten steht der Annahme "treuer Dienste" aber nicht notwendiger Weise entgegen (vgl. VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89).
Dass das Fehlverhalten nicht etwa besonders beanstandungswürdig gewesen ist, zeigt sich schon daran, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall unverändert bis zum 20.04.2005 in derselben Position belassen wurde. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass sein Fehlverhalten die gänzliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstgeber nach sich gezogen hätte.
Auch wenn die Verfehlung des Beschwerdeführers nicht unbedeutend ist, so muss doch die besondere Schwere des Fehlverhaltens - wie sie etwa bei der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches vorläge, bei der bereits eine einmalige Treuverletzung hinreichend gravierend ist, um das Vorliegen "treuer Dienste" zu verneinen (vgl. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147) - im gegenständlichen Fall verneint werden.
Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044, VwGH vom 13.03.2013, Zl. 2012/12/0105).
In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund der eben angeführten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Lichte der oben zitierten Judikatur betreffend die Frage der Gewährung von Jubiläumszuwendungen entschieden - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.