BVwG W208 2001557-1

W208 2001557-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014

Regest

Auslandswohnsitz, Doppelstaatsbürger, Einberufungsbefehl,<br/>europäische Verträge, gewöhnlicher Aufenthalt, Präsenzdienst,<br/>Staatsangehörigkeit, Vorbehalt, Wehrpflicht

Testo completo

BVwG W208 2001557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2001557.1.00

Spruch

W208 2001557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) des MILTÄRKOMMANDO XXXX, Ergänzungsabteilung, XXXXXXXX.02.2014, XXXX zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 28 VwGVG iVm §§ 20 u. 24 WG 2001 abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des MILTÄRKOMMANDO XXXX (MilKdo), Ergänzungsabteilung, XXXX vom XXXX.02.2014, XXXX mit Wirkung 05.05.2014 zum XXXX in XXXX einberufen.

2. Der Einberufungsbefehl wurde am 07.02.2014 an dessen Arbeitsplatz der XXXX, in XXXX rechtmäßig zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde beim MilKdo ein. Er beantragte die Aufhebung des Einberufungsbefehls und begründete dies wie folgt:

3.1. Er sei österreichischer und deutscher Staatsbürger, wohne seit seiner Geburt (XXXX1990) im Stadtgebiet von XXXX und seit 01.07.2013 im Gemeindegebiet von XXXX. Beide Orte befänden sich in BAYERN/DEUTSCHLAND. Beschäftigt sei er bei der XXXX zu der er werktags pendle. Einen ergänzenden Wohnsitz in ÖSTERREICH hätte er nicht.

3.2. Aufgrund dieser Tatsache - und im Lichte des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit - sei er nicht verpflichtet in ÖSTERREICH seinen Grundwehrdienst zu leisten. Was er auch freiwillig nicht tun werde.

4. Die oa. Beschwerde ist am 19.02.2014 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der 33-jährige Beschwerdeführer ist Doppelstaatsbürger und besitzt sowohl die österr. Staatsbürgerschaft als auch die Deutsche (gem. Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik DEUTSCHLAND vom 14.03.2013).

Er hat sich, wie aus einer ZMR-Abfrage vom 13.02.2014 hervorgeht, am 13.09.2012 von seinem bisherigen letzten Wohnsitz in ÖSTERREICH abgemeldet, war danach in XXXX und ist seit 01.07.2013 in XXXX (beides in DEUTSCHLAND) gemeldet.

Er ist tauglich und hat bis dato weder in DEUTSCHLAND noch in ÖSTERREICH Wehrdienst oder Wehrersatzdienst (Zivildienst) geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellung ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten und sind unbestritten.

Der Ansicht des BF, dass er aufgrund der Abmeldung von seinem Wohnsitz in ÖSTERREICH und des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000 nicht (mehr) verpflichtet wäre seinen Wehrdienst in ÖSTERREICH abzuleisten, kann aus den unter Punkt 3 angeführten rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.

Der BF ist in Österreich wehrpflichtig und hat dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gem. dem hier einschlägigen § 66 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 i.d.F BGBl. I Nr. 181/2013, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - also eine Bundesbehörde - mit der Vollziehung des WG 2001 im hier gegebenen Zusammenhang betraut.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im WG 2001 ist im Gegenstand keine Senatszuständigkeit vorgesehen, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde nicht gestellt (§ 55 Abs 7 WG 2001).

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung war gem. § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der unstrittige Sachverhalt stand fest und die Rechtsfrage war erst jüngst durch den VwGH entschieden worden.

Zu A)

Das WG 2001 lautet (auszugsweise):

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig.

...

§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst

1. die Stellungspflicht,

2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

...

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

...

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

...

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

3. Wehrpflichtige, die

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben,

...

Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000 (im Folgenden: Übereinkommen), lautet (auszugsweise, in deutscher Übersetzung):

Kapitel VII

Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Artikel 21

Erfüllung der Militärdienstpflicht

(1) Wer die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten näher geregelt werden.

(3) Sind oder werden keine anderslautenden Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, folgende Bestimmungen:

a) Der Betreffende ist gegenüber demjenigen Vertragsstaat zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst des erstgenannten Vertragsstaates vorgesehen ist.

b) Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welchem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, er seine Militärdienstpflicht ableisten will.

c) Hat eine Person nach Maßgabe von lit. a oder lit. b ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.

d) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einem dieser Vertragsstaaten die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.

e) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einem der Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß lit. a geleistet hat und danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur vom letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.

f) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.

g) Im Falle der Mobilmachung eines Vertragsstaates ist dieser nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Artikel 22

Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom

Zivilersatzdienst

Vorbehaltlich eines geschlossenen oder allenfalls noch zu schließenden Sonderabkommens gelten auch folgende Bestimmungen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen:

a) Artikel 21 Absatz 3 lit. c dieses Übereinkommens gilt für Personen, die vom Militärdienst befreit wurden oder ersatzweise Zivildienst geleistet haben.

b) Bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Dennoch ist davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht gegenüber einem Vertragsstaat oder Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige sie gleichermaßen sind und in dem bzw. denen Militärdienstpflicht besteht, nicht erfüllt haben, es sei denn, der erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wurde bis zu einem bestimmten Alter aufrechterhalten, das jeder betreffende Vertragsstaat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde bekanntgibt.

c) Ebenso ist bei Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen obligatorischen Militärdienst vorsieht, davon auszugehen, daß sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie freiwillig den Militärdienst in diesem Vertragsstaat in einer tatsächlichen Gesamtdauer geleistet haben, die mindestens dem aktiven Militärdienst des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten entspricht, deren Staatsangehörige sie ebenfalls sind, unabhängig davon, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

...

Kapitel X

Artikel 29

Vorbehalte

(1) Zu den Bestimmungen der Kapitel I, II und VI dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.

(2) Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.

(3) Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

(4) Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.

(5) Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels VII des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

...

Österreich hat zu Art. 21 und 22 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt abgegeben (auszugsweise):

Vorbehalt zu Artikel 21 und Artikel 22

Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe 'military obligations/obligations militaires' so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt."

Der Nationalrat hat gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Deutschland hat zu Art. 22 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt abgegeben (BGBl. II Nr. 17/2006; in deutscher Übersetzung):

Vorbehalt zu Art. 22:

Deutschland erklärt, dass diese Vorschrift nicht angewandt wird mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht.

BEGRÜNDUNG:

Dieser Vorbehalt zielt darauf ab, für Deutschland im Wesentlichen die nach dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaaten bestehende Rechtslage festzuschreiben. Diese Rechtslage trägt der Wehrgerechtigkeit Rechnung und hat sich in der Praxis bewährt. Sie wird lediglich um einen Teil der (neuen) Regelung zu Art. 22 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit erweitert: Die Einbeziehung des bisher im Übereinkommen vom 6. Mai 1963 fehlenden Zivildienstes ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend, die Einbeziehung gleichwertiger Dienste (in Deutschland: Zivil- oder Katastrophenschutz und Entwicklungsdienst) ist sachgerecht. Die Anbringung dieses Vorbehalts ist erforderlich, weil sich andernfalls in Deutschland lebende Doppelstaater auf Wehrdienstausnahmen berufen könnten, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dadurch wären sie prinzipiell gegenüber Wehrpflichtigen ohne weitere Staatsangehörigkeit privilegiert. Dies gilt entsprechend für die wehrpflichtrechtlichen Regelungen dieses Übereinkommens, die Fälle betreffen, in denen auf einer der beiden Seiten die Wehrpflicht fehlt."

In der englischen Vertragssprache:

"Germany declares that this provision, with the exception of sub-paragraph (a), is not applied in respect of persons who have fulfilled civil service as an alternative or have been exempted from military obligations on account of having fulfilled a service equivalent to military or civil service.

Rationale

This reservation is essentially aimed at adopting for Germany the legal situation established under the Convention of 6 May 1963 on the Reduction of Cases of Multiple Nationality and Military Obligations in Cases of Multiple Nationality. This legal situation takes account of equity in induction and has proved effective in practice. The only addition to this situation is part of the (new) provisions relating to sub-paragraph (a) of Art. 22 of the European Convention on Nationality : inclusion of civil service - which is not yet included in the Convention of 6 May 1963 - is mandatory for reasons of equal treatment; inclusion of equivalent forms of service (i.e. in Germany: service with the civil protection or disaster/emergency management organizations, and development aid service) is appropriate. This reservation must be made because otherwise holders of dual nationality living in Germany might invoke exceptions relating to military service which are not provided for under German law. As a result, these persons would, in principle, be privileged in relation to holders of only one nationality who are liable for military service. This applies, mutatis mutandis, to those provisions of the 1963 Convention relating to military obligations which refer to cases where one of the two Parties does not require obligatory military service."

In der österreichischen Regierungsvorlage (RV, 1089 Blg NR 20. GP, 44), mit dem das Übereinkommen zur Genehmigung vorgelegt wurde, wird zum Übereinkommen Folgendes ausgeführt (auszugsweise):

Zu Kapitel VII - Erfüllung der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit:

Die in Kapitel II des 'Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit' (BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 145/1976) enthaltenen Vorschriften wurden ohne wesentliche Änderungen in dieses Übereinkommen aufgenommen (Artikel 21). Das gleiche gilt für die Bestimmungen des Protokolls aus dem Jahre 1977, mit dem das Übereinkommen aus dem Jahre 1963 geändert wird und das sich auf den Zivilersatzdienst und die Ausnahme von der Militärdienstpflicht bezieht (Artikel 22).

Zu Artikel 21 - Erfüllung der Militärdienstpflicht:

Diese Bestimmung normiert, daß Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten erfüllen müssen.

Zu Artikel 22 - Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivilersatzdienst:

Diese Bestimmung besagt, daß bei Personen, die von der Militärdienstpflicht ausgenommen wurden oder die gegenüber einem Vertragsstaat ersatzweise Zivildienst geleistet haben, davon ausgegangen wird, daß sie ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Außerdem normiert lit. b, daß bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der keine Militärdienstpflicht vorsieht, davon ausgegangen wird, daß sie diese auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und der eine Militärdienstpflicht vorsieht.

Seitens Österreichs wird allerdings nach wie vor diese Bestimmung, wonach die Ausnahme einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat auch eine automatische entsprechende Ausnahme bzw. Befreiung von der Militärdienstpflicht in jedem anderen Vertragsstaat nach sich zieht (Artikel 22 lit. a erster Fall) abgelehnt. Ein entsprechender Vorbehalt gemäß Artikel 29 des Übereinkommens wäre einzulegen.

Gemäß Artikel 22 lit. b des vorliegenden Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat bei Unterzeichnung bzw. Ratifikation des Übereinkommens das erwähnte Alter, bis zu dem der gewöhnliche Wohnsitz in bezug auf die Militärdienstpflicht bestanden haben muß, bekanntzugeben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Absatz 1 des Wehrgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 305 in der geltenden Fassung), wonach alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wäre im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes diese Altersgrenze ebenfalls mit 35 Jahren festzusetzen.

Die in den Artikeln 21 und 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Ausdrücke "military obligations/obligations militaires" werden so ausgelegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden daher vom vorliegenden Übereinkommen nicht berührt. Eine diesbezügliche interpretative Erklärung wäre abzugeben.

...

Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK), BGBl. Nr. 40/1980, lautet:

Artikel 21

Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

(1) Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt

a) ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und

b) ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß.

(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.

(3) Hat ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.

§ 2 des deutschen Wehrpflichtgesetzes lautet in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011, dBGBl. I S 678:

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

...

Die erwähnten §§ 3 bis 53 enthalten die Bestimmungen über den Wehrdienst. Durch die Einschränkung ihrer Geltung auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall wurde in Deutschland die Aussetzung des Militärdienstes implementiert (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/4821).

Der VwGH hat vor diesem Hintergrund in seinem Erkenntnis vom 27.01.2014, 2013/11/0213, dem der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger der Meinung war, er könne - aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht in DEUTSCHLAND und der schon länger zurückliegenden Aufgabe seines Wohnsitzes in ÖSTERREICH - nicht mehr zur Ableistung des Wehrdienstes in ÖSTERREICH verpflichtet werden folgendes festgestellt:

"Im Hinblick darauf, dass sowohl ÖSTERREICH als auch DEUTSCHLAND Vertragsparteien des Übereinkommens sind, braucht der Beschwerdeführer gemäß Art. 21 Z. 1 des Übereinkommens seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der beiden Staaten zu erfüllen.

DEUTSCHLAND hat, zu Art. 22 des Übereinkommens einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge es Art. 22 nicht anwende ‚mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht'. DEUTSCHLAND wendet Art. 22 lit. b des Übereinkommens dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Art. 22 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen ÖSTERREICH und DEUTSCHLAND gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b WVK modifiziert (was auch durch Art. 29 Z. 5 des Übereinkommens bestätigt wird), und zwar derart, dass nur Art. 22 lit. a (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat befreit. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Art. 22 lit. b des Übereinkommens) des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b WG 2001, welche ein Einberufungshindernis darstellte, entgegensteht."

Aus dieser Rechtssprechung ergibt sich unzweifelhaft, dass auch im gegenständlichen Beschwerdefall der Einberufungsbefehl der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist; weil - aufgrund der Vorbehalte zum "Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit" - die fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in DEUTSCHLAND nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes in ÖSTERREICH befreit und zwar auch dann nicht, wenn der BF seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in DEUTSCHLAND hat. Es liegt keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Befreiung im Sinne des § 25 Abs. 1 lit b) WG 2001 und damit auch kein Einberufungshindernis vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Rechtsfrage wurde erst jüngst vom VwGH gelöst (vgl. wie dargestellt VwGH 27.01.2014, 2013/11/0213).

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