W204 2000382-1•BVwG W204 2000382-1
W204 2000382-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Verfolgungsverjährung, Verjährung
W204 2000413-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. SCHNEIDER sowie die Beisitzende Richterin Dr. KUROKI und den Beisitzenden Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerden (vormals Berufungen) vom 31.10.2012, eingelangt am 05.11.2012,
der Beschwerdeführer
1. ) xxxx, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
xxxx,
alle vertreten durch:
Saxinger, Chalupsky Partner,
Rechtsanwälte GmbH
Edisonstraße 1, 4600 Wels
gegen die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht, GZ. FMA-EL100311.100/0001-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0002-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0003-LAW/2011 und FMA-EL100311.100/0002-LAW/2012, vom 11.10.2012
wegen Übertretungen des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989 idgF
in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:
zu 1.)
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 2.)
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 3.)
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 4.)
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 5.)
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 43 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.) Zu den Spruchpunkten A)
I.1.) Die Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), ergingen im gegenständlichen Verfahren an die damaligen Vorstandsmitglieder, Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.), am 11.10.2012 mit GZ. FMA-EL100311.100/0001-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0002-LAW/2011, FMA-EL100311.100/0003-LAW/2011 und FMA-EL100311.100/0002-LAW/2012.
Diese wurden dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 18.10.2012 zugestellt.
In den genannten Straferkenntnissen der FMA wurde in Zusammenhang mit dem Jahresfinanzbericht 2009/2010 die Verletzung der folgenden Rechtsvorschriften festgestellt:
I.1. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 82 Abs. 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009;
I.2. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm § 82 Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009 iVm § 86 Abs. 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 19/2007;
I.3. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010 iVm 82 Abs. 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009.
Gem. Spruchpunkt II. der bekämpften Straferkenntnisse haftet die Beschwerdeführerin zu 1.) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Beschwerdeführer zu 2.) bis 5.) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
I.2.) Die dagegen mit Schriftsatz vom 31.10.2012 rechtzeitig eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) sind infolge der Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 B-VG iVm § 22 Abs. 2a FMABG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Mit Schreiben vom 7.1.2014 des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ: VGW-001/V/040/3792/2014, sowie vom 8.1.2014 des Verwaltungsgerichtes
Wien, GZ: VGW-001/V/040/3790/2014, VGW-001/V/040/3791/2014, VGW-001/V/040/3793/2014, VGW-001/V/040/3803/2014, wurden die Verwaltungsstrafakten zuständigkeitshalber aufgrund der mit 1.1.2014 bewirkten Zuständigkeitsänderung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Diese langten am 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.3.) Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor und wurde vorliegender verfahrensbeendender Beschluss gem. § 7 Abs.1 und § 8 BVwGG nach vorhergehender Beratung im Senat in nichtöffentlicher Sitzung gefällt.
I.4.) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.
Wie oben festgehalten, langten die Beschwerden bei der FMA am 05.11.2012 ein, die Verfolgung ist somit gem. § 43 Abs. 1 VwGVG am 5.2.2014 verjährt.
II.) Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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