BVwG W193 2000184-1

W193 2000184-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014

Regest

Aussetzung, Bewilligungsverfahren, konkurrierende Projekte,<br/>Parteistellung, Projektabsicht, Sperrwirkung, Unterbrechung,<br/>Verfahrenskonzentration, Vorfrage, Widerstreit, Widerstreitbehörde,<br/>Widerstreitentscheidung, Widerstreitverfahren

Testo completo

BVwG W193 2000184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.2000184.1.00

Spruch

W193 2000184-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX und der XXXX mbH, beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, Zl. U-5212/32, betreffend XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe

s t a t t g e g e b e n,

dass fürderhin der 2. Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides

"der Antrag unter Punkt 2. (Antrag der XXXX auf Zurückweisung des Antrages auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens XXXX als unzulässig) wird zurückgewiesen"

und

dass fürderhin der 3. Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides

"dem Antrag unter Punkt 1. (Antrag der XXXX und der XXXX mbH auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens XXXX für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens) wird Folge gegeben."

z u l a u t e n h a b e.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 stellte die XXXX vertreten durch XXXX, den Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens gemäß §§ 17, 109 WRG 1959 samt Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung, in eventu einen Antrag auf UVP-Genehmigung für das Projekt "Ausbau Kraftwerk XXXX" im Hinblick auf §§ 17, 109 WRG.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2009 stellten die XXXX und das XXXX (nunmehr: XXXX), vertreten durch XXXX, unter Verweis auf den eigenen Antrag vom 27.08.2008 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die "Wasserkraftanlage XXXX" den Antrag auf Zurückweisung des Antrages der XXXXvom 20.5.2009.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2012, welcher am 04.07.2012 bei der Behörde eingelangt war, präzisierte die XXXX, vertreten durch XXXX, den Antrag vom 20.05.2009 auf UVP-Genehmigung des Vorhabens "Ausbau Kraftwerk XXXX".

Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 nahmen die XXXX XXXX und die XXXX, vertreten durch XXXX Stellung und stellten den Antrag, das UVP-Verfahren "Ausbau Kraftwerk XXXX" der XXXX für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens zu unterbrechen und über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2013 stellte die XXXX, vertreten durch XXXX den Antrag auf Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Antrages der XXXX und der XXXX auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens "Ausbau Kraftwerk XXXX".

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, Zl. U-5212/32, wurde

dem Antrag der XXXX und der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 06.08.2013 auf Erlassung eines Bescheides Folge gegeben,

dem Antrag der XXXX vertreten durch XXXX, vom 15.08.2013 auf Zurückweisung des Antrages der XXXX und der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 06.08.2013 auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Wasserkraftanlage Ausbau XXXX" der XXXX Folge gegeben

und

der Antrag der XXXX und der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 06.08.2013 auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens "Wasserkraftanlage Ausbau XXXX" der XXXX als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid war den späteren Berufungswerberinnen und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen XXXX und der XXXX, beide vertreten durch XXXX, nachweislich am 24.10.2013 durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer der Kanzlei XXXX zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2013, welcher am 4.11.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, per Telefax bei der Behörde eingelangt war, erhoben die XXXX und die XXXX, beide vertreten durch EXXXX, das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, welches nunmehr als Beschwerdeverfahren fortgeführt wird, und brachten hiezu vor, dass der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet sei. Es würden jene beiden Spruchpunkte bekämpft werden, mit welchem einerseits der Antrag der XXXX und der XXXX auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden (Anm.: "Unterpunkt 3") und mit welchem andererseits dem Antrag der XXXX auf Zurückweisung dieses Antrages der XXXX und der XXXXFolge gegeben worden sei (Anm.: "Unterpunkt 2").

In der Sache werde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass beim (teil-)konzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren die materiellen Genehmigungsbestimmungen des Bundes und der Länder zusätzlich zu den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G mit anzuwenden seien, die in diesen Materiengesetzen enthaltenen Verfahrensvorschriften aber nicht mit konzentriert werden würden. Daher seien primär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 und subsidiär die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Ein allfälliges, dem jeweiligen Projektgenehmigungsverfahren immer vorgelagertes und daher keinen Teil des UVP-Genehmigungsverfahrens bildendes Widerstreitverfahren dürfe jedoch von der belangten Behörde (Anm.: XXXX) nicht völlig ignoriert werden, indem das UVP-Genehmigungsverfahren einfach weiter durchgeführt werden könne, als gäbe es den Widerstreit nicht. Für den Fall, dass ein Projekt nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden müsse, werde lediglich im Wasserrechtsgesetz WRG (§§ 17, 109 WRG 1959) eine ausdrückliche Regelung getroffen, nicht jedoch im UVP-G. Es sei daher im Rahmen des Widerstreitverfahrens durch Regelung des Projektes, welches sich um eine Genehmigung bemühen dürfe, vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebühre und somit den öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 besser diene. Das Widerstreitverfahren sei ein völlig eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes, diesem jedenfalls vorgeschaltetes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen sei und auch dann durchzuführen sei, wenn eines oder beide der widerstreitenden Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege. Es seien nicht alle Rechtsakte im Zusammenhang mit einem Vorhaben vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 ("Sperrwirkung") umfasst. Die im Widerstreit anzustellende vergleichende Prüfung sei nicht Gegenstand und Aufgabe im UVP-Genehmigungsverfahren. Bei konkurrierenden Projekten, für die unterschiedliche Behörden zuständig seien (z.B. Wasserrechtsbehörde und UVP-Behörde), solle gemäß § 109 WRG 1959 grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde entscheiden. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren vor Abschluss des Widerstreitverfahrens sei gemäß § 109 WRG 1959 unzulässig, da die Entscheidung im Widerstreitverfahren eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren unabhängig von der für dieses zuständigen Behörde darstelle. Ein Obsiegen im Widerstreitverfahren stelle eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens dar. Sei die Widerstreitbehörde gleichzeitig auch wasserrechtliche Bewilligungsbehörde für beide konkurrierenden Vorhaben, so sei ein vorzeitiges Eintreten in das Bewilligungsverfahren unzulässig. Sei die Widerstreitbehörde nicht gleichzeitig wasserrechtliche Bewilligungsbehörde für beide konkurrierenden Vorhaben, so seien die Bewilligungsverfahren bei den übrigen Bewilligungsbehörden zu unterbrechen bis zur Klärung der Frage, welchem Projekt der Vorzug gebühre und mit welchem daher in das Bewilligungsverfahren einzutreten sei. Die belangte Behörde übersehe, dass das UVP-Verfahren mit seiner Verfahrenskonzentration erst dann relevant werde, wenn das Kraftwerk XXXX aus dem Widerstreit als siegreiches Projekt hervorgehe, da die beiden konkurrierenden Projekte XXXX (Behörde: Wasserrechtsbehörde Landeshauptmann von Tirol) und XXXX (Behörde: UVP-Behörde Tiroler Landesregierung) zwei unterschiedliche Behördenzuständigkeiten hätten. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sei das Widerstreitverfahren anhängig. Die in den Verfahren zuständigen Behörden seien verpflichtet, die rechtskräftige Entscheidung des Widerstreites durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuwarten und das Bewilligungsverfahren auszusetzen. Es stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, würde die Unterbrechungspflicht von Bewilligungsverfahren bei Anhängigkeit eines Widerstreitverfahrens nur für jene Projekte angenommen werden, welche dem Bewilligungsregime des WRG 1959 unterlägen, sondern müssten auch jene Verfahren, bei denen das WRG 1959 mitanzuwenden und für die die Widerstreitentscheidung von maßgeblicher Bedeutung sei, unterbrochen werden. Es erscheine absurd, wenn auch UVP-pflichtige Projekte in das Widerstreitverfahren einzubeziehen seien, jedoch nur das Verfahren des Projekts, das der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unterliege, unterbrochen werden müsste, das UVP-Verfahren aber nicht. Alle Verfahrensschritte seien erst dann zu unternehmen, wenn rechtsverbindlich feststehe, welches Projekt im gegenständlichen Widerstreitverfahren obsiegt hätte, was auch Einfluss darauf habe, welche Materiengesetze überhaupt zur Anwendung kämen und welche Verfahrensschritte daher zu vorzunehmen wären. Die Annahme, es bestehe keine Verpflichtung der belangten Behörde, das Genehmigungsverfahren während des laufenden Widerstreits zu unterbrechen, sei eine denkunmögliche Gesetzesauslegung. Da das Widerstreitverfahren ein vom Bewilligungsverfahren unabhängiges, dem dann durchzuführenden konzentrierten UVP-Verfahren zeitlich vorgelagertes Verfahren sei, stelle es keinen Teil des Bewilligungsverfahrens an sich dar, sondern sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Abwicklung eines Bewilligungsverfahrens. Durch die im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde vertretene Rechtsauffassung habe die Behörde die §§ 17, 109 WRG 1959 iVm §§ 3 Abs. 3, 42 Abs. 1 UVP-G 2000 und § 38 AVG gesetzwidrig ausgelegt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der von der belangten Behörde herangezogene § 38 AVG, wonach die Behörde mangels anderer Bestimmungen in Materiengesetzen nur zur Unterbrechung des Bewilligungsverfahrens ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet werde, sei im konkreten Falle nicht einschlägig, da § 109 WRG 1959 gerade eine solche in § 38 AVG beschriebene andere materiengesetzliche Bestimmung dar, welche die belangte Behörde nicht bloß zu einer Unterbrechung des Bewilligungsverfahrens ermächtige, sondern zur Unterbrechung des UVP-Verfahrens verpflichte. Aus der Verpflichtung aller Bewilligungsbehörden, die jeweiligen Genehmigungsverfahren zu unterbrechen, bis eine rechtskräftige Widerstreitentscheidung vorliege, ergebe sich der Rechtsanspruch und das Antragsrecht der Beschwerdeführer auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens wie auch des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. In einem Mehrparteienverfahren müsse für alle Widerstreitverfahrensparteien dieselben rechtlichen Bestimmungen gelten, was jedoch dann nicht vorliege, wenn lediglich das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, nicht jedoch das UVP-Verfahren unterbrochen werde.

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehnd abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 06.08.2013 auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens zum XXXX für die Dauer des Widerstreitverfahrens stattgegeben werde und der Antrag der XXXX vom 15.08.2013 auf Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom 06.08.2013 auf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens "XXXX" der XXXXabgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, wurde unter Spruchpunkt A.II. der Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 20.05.2009 auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens in Bezug auf das XXXX und das XXXX und Feststellung des Vorzuges des XXXX im Gegensatz zum XXXX wegen fehlender Projektsabsicht als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, erstatteten die XXXX und die XXXX, beide vertreten durch XXXX, eine Stellungnahme und brachten darin vor, dass mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, als erst- und letztinstanzliche Widerstreitbehörde eine Entscheidung im Widerstreit getroffen worden sei, wonach der Antrag der XXXX auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Aus diesem Grunde sei das XXXX als siegreiches Projekt hervorgegangen und die Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft formell rechtskräftig geworden; somit könne das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren hinsichtlich des XXXX fortgesetzt und dürfe das UVP-Verfahren hinsichtlich des XXXX weder fortgesetzt noch entschieden werden. Die belangte Behörde Tiroler Landesregierung sei in Verkennung der Rechtslage nunmehr der Ansicht, die zuständige Wasserrechtsbehörde habe das Vorliegen zweier widerstreitfähiger Vorhaben verneint, woraus sich nach Ansicht der belangten Behörde ein Vorzug eines der beiden Vorhaben nicht ableiten lasse. Diese Ansicht widerspreche dem Gedanken eines Widerstreitverfahrens, weil im Widerstreitverfahren zu klären sei, welches Projekt ausgeführt werden dürfe. Sei die mündliche Verhandlung für das erste der beiden Projekte bereits abgeschlossen (XXXX), bevor ein konkretes zweites von der Widerstreitbehörde überprüfbares Projekt (XXXX) vorliege, dann sei das zweite Projekt zu spät konkretisiert worden und könne und dürfe nicht mehr verwirklicht werden. Vielmehr wäre das UVP-Bewilligungsantrag zum XXXX wegen dieses Widerspruches zwingend zurückzuweisen. Dennoch habe die belangte Behörde das UVP-Genehmigungsverfahren nicht unterbrochen und wolle es immer noch weiterführen. Da es der XXXX und der XXXX während des mehrere Jahre andauernden Widerstreitverfahrens nicht möglich gewesen sei, das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren fortzuführen, während demgegenüber das UVP-Verfahren der XXXX weitergeführt worden sei, möge das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung treffen, da sonst die Gefahr bestehe, dass die belangte Behörde weiterhin annehme, es sei keine Vorzugsentscheidung getroffen worden. Da von einer Anrufung des Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auszugehen sei, werde Rechtssicherheit benötigt, sodass das UVP-verfahren XXXX zu keiner Zeit fortgeführt werde. Es werde ersucht, seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf einzugehen, dass das UVP-Verfahren XXXX nicht weitergeführt werden dürfe und dass die belangte Behörde das UVP-Verfahren XXXX nicht weiterführen dürfe, bis eine rechtskräftige Widerstreitentscheidung vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 27.08.2008 stellten die XXXX und das XXXX (nunmehr: XXXX) beim Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die "Wasserkraftanlage XXXX".

Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 stellte die XXXX bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens gemäß §§ 17, 109 WRG 1959 samt Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung sowie einen Antrag auf UVP-Genehmigung für das Projekt "Ausbau XXXX" (wohl: AK) im Hinblick auf §§ 17, 109 WRG. Mit Schriftsatz vom 15.06.2012 präzisierte die XXXX den ursprünglichen UVP-Genehmigungsantrag.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0028-I/6/2013, wurde der Antrag der XXXX, vom 20.05.2009 auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens in Bezug auf das XXXX und das XXXX und Feststellung des Vorzuges des XXXX im Gegensatz zum XXXX wegen fehlender Projektsabsicht als unzulässig zurückgewiesen.

Ein UVP-Verfahren für das Projekt "Ausbau XXXX" ist bei der Tiroler Landesregierung anhängig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG iVm Z 26 der Anlage zum UVP-G 2000 iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren nach dem UVP-G 2000 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

2. Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Die Bestimmung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist.

§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.

subjektiv-öffentliche Rechte (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 122).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 haben Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet, belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sowie Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, Parteistellung.

Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben Personen und Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 "in den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6" Parteistellung.

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die XXXX und die XXXX zur Erhebung einer Berufung, die als Beschwerde fortzuführen ist, berechtigt sind und diese daher zulässig erscheint.

3. Im verfahrensgegenständlichen Falle wenden sich die Beschwerdeführer XXXX in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, Zl. U-5212/32, mit dem der Antrag der XXXX und der XXXXauf Unterbrechung des UVP-Genehmigungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2013 in Geltung stehenden § 66 Abs. 4 AVG dar und ist daher auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893).

Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (VwGH 24.04.1951, Slg. 2066 A; VwGH 18.02.1976, Slg. 8991 A; VwGH 21.09.1982, Zl. 82/05/0084 u. a.).

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungs-verfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (VwGH 18.02.1976, Zl. 1177/74).

Hat die Behörde I. Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Hat die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung dabei eine andere Begründung als die Behörde I. Instanz zugrunde gelegt, so ist dies im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168).

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, Zl. 89/09/0093).

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, Zl. 89/04/0151; VwGH 17.04.1994, Zl. 93/17/0071; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 62).

Verfahrensgegenständlich erscheint daher lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.10.2013, Zl. U-5212/32, wegen Unzulässigkeit rechtmäßig gewesen ist oder nicht.

4. Zu prüfen ist nunmehr die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens "XXXX"; somit die Beantwortung der Frage, ob das Widerstreitverfahren gemäß §§ 17, 109 WRG 1959 überhaupt eine Aussetzungsmöglichkeit des zu Grunde liegenden Bewilligungsverfahrens kennt.

Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 4 UVP-G 2000 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden.

Ist das Widerstreitverfahren aber kein Teil des Bewilligungsverfahrens, sondern ein diesem vorgelagertes Verfahren, das einem der konkurrierenden Projekte erst das Tor zum Bewilligungsverfahren öffnet, dann kann es auch nicht zur "Genehmigung" im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z. 7 B-VG bzw. § 17 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zählen (vgl. Bumberger, Rechtsprobleme des Widerstreitverfahrens, ecolex 2010, 424).

Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 betrifft daher das Widerstreitverfahren nicht, zumal auch ein Obsiegen im Widerstreit noch keinen Anspruch auf spätere Bewilligung des obsiegenden Vorhabens gibt (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01, § 109, RZ 3).

Daher steht § 3 Abs. 6 UVP-Gesetz 2000 einer Aussetzungsmöglichkeit nicht entgegen.

Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt jener Bewerbung der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse besser dient, wenn verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen im Widerstreit stehen.

Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchen Vorhaben der Vorzug gebührt, wenn widerstreitende Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vorliegen.

Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung im Widerstreitverfahren, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH 11.9.1997, Zl. 97/07/0061; VwGH 7.12.2006, Zl. 2006//07/0031; VwGH 29.3.2007, Zl. 2003/07/0148). Zum Unterscheid zu § 38 AVG verpflichtet § 109 WRG 1959 die Behörde im Falle des Widerstreits, das Bewilligungsverfahren auszusetzen, eine selbständige Vorfragenbeurteilung ist ihr nicht gestattet. Dies gilt auch für jene Behörden, die das WRG 1959 mit anzuwenden haben (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01, § 109, RZ 4).

Liegen widerstreitende Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligungen vor, so ist die Wasserrechtsbehörde nicht nur berechtigt, sondern nach § 109 WRG 1959 verpflichtet, die Bewilligungsverfahren bis zur Entscheidung, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, auszusetzen (VwGH 11.9.1997; Zl. 97/07/0061).

Da das Widerstreitverfahren, wie gezeigt, keinen Teil des Bewilligungsverfahrens, sondern ein diesem vorgelagertes Verfahren darstellt, sind Überlegungen, wie sie seitens der Behörde im Zuge des Verfahrens geäußert worden sind, ob § 109 WRG 1959 nun eine materiell- oder eine formellrechtliche Bestimmung darstellt, im Lichte des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000, wonach die für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, nicht jedoch die formellrechtlichen Bestimmungen der Materiengesetze, von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (sog. "konzentriertes Genehmigungsverfahren") sind, nicht anzustellen.

Sohin erscheint der Antrag der XXXX und der XXXX vom 06.08.2013, das UVP-Verfahren "XXXX" der XXXX für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens zu unterbrechen, als zulässig. Die belangte Behörde wäre - wie bereits gezeigt - verpflichtet gewesen, das UVP-Verfahren auszusetzen, bis das Widerstreitverfahren einer Entscheidung zugeführt worden wäre; sie wäre daher verpflichtet gewesen, dem genannten Antrag stattzugeben und das Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 auszusetzen.

Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, Zl. 89/06/0018; VwGH 26.6.1995, Zl. 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.6.1990, Zl. 90/15/0017; VwGH 27.9.1994, Zl. 94/07/0079).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Unterbrechung des UVP-Verfahrens im Beschwerdeverfahren unzulässig erscheint und, wie gezeigt, lediglich über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zurückweisung des Antrages abgesprochen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob das Widerstreitverfahren gemäß §§ 17, 109 WRG 1959 überhaupt eine Aussetzungsmöglichkeit kennt, sohin die Beantwortung der Frage, ob ein UVP-Genehmigungsverfahren unterbrochen werden kann, um die Entscheidung eines Widerstreites abzuwarten.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (vgl. VwGH 11.9.1997; Zl. 97/07/0061) sowie Literatur (vgl. Bumberger, Rechtsprobleme des Widerstreitverfahrens, ecolex 2010, 424; Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.01, § 109, RZ 4) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

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