BVwG W171 1435337-1

W171 1435337-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W171 1435337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1435337.1.00

Spruch

W171 1435337-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im behördlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er hinsichtlich seines Wohnhauses in der Heimatstadt enteignet worden sei, wobei ihm, je nach Aussagenstand, gar keine oder eine erheblich unter dem Marktwert gelegene Entschädigungssumme angeboten worden wäre. Um sich gegen den Abriss seines Hauses im Februar 2013 zugunsten eines geplanten Bürogebäudes nachträglich rechtlich zur Wehr zu setzen, habe er bei diversen Behörden vorgesprochen, zuerst in der Kreis- und in weiterer Folge auch in der Provinzhauptstadt. Währenddessen sei er wiederholt vom Gemeindeamt bedroht und verwarnt worden - "die anderen Behörden kümmern sich nicht um mich (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Trotz dieser Einschüchterungsversuche hätte der Beschwerdeführer an seinem Vorhaben festgehalten und sei schließlich im März 2013 mit dem Bus neuerlich in die Provinzhauptstadt aufgebrochen. Auf dem Weg dorthin sei das Fahrzeug von drei bis vier Männern außerplanmäßig angehaltenen worden und hätten diese anschließend den Genannten ins Freie gezerrt um ihn zu schlagen. In dieser Situation sei er aber nicht etwa in Panik verfallen, sondern vielmehr in Rage geraten. In blinder Wut habe der Beschwerdeführer einen zufällig herumliegenden Ziegelstein genommen und damit solange massiv auf den Kopf eines der Angreifer eingeschlagen, bis dieser blutend zu Boden gegangen wäre. Die anschließenden Versuche der anderen, ihrem schwer verletzten Mitstreiter zu helfen, hätte der Beschwerdeführer erfolgreich zur Flucht nach XXXX genutzt. Von dort aus sei er dann 20 Tage später ins Ausland geflüchtet. Seine zurückgelassene Familie lebe nach wie vor in der nach dem Abriss zur Verfügung gestellten notdürftigen Unterkunft in einem Dorf namens XXXX. Aufgrund der seinerseits begangenen Körperverletzung müsse er nunmehr im Falle seiner Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe von drei bis vier Jahren rechnen. Ob oder inwieweit gegen ihn Anzeige erhoben worden sei, könne er aber nicht sagen. Da es sich bei den vier Angreifern seiner Meinung nach in jedem Fall um Beamte gehandelt habe, würde seiner Verantwortung die Verletzungen in Notwehr begangen zu haben, vom Gericht wohl nicht gefolgt werden. Zwar hätte der Beschwerdeführer nur einen der drei bis vier Kontrahenten zuvor schon irgendwann einmal gesehen, jedoch wären ihm als Begründung für die geplante körperliche Züchtigung explizit seine Beschwerdeaktivitäten genannt worden. In der Erwartung, ohnehin keine ernsthafte Unterstützung von Behördenseite zu erfahren, habe er sich auch nicht mit seinem Problem an die Polizei oder Justiz gewandt. Stattdessen habe es der Genannte vorgezogen, ehestmöglich das Land zu verlassen. Die Option, einfach in einen anderen Landesteil zu übersiedeln, sei ihm hingegen nicht in den Sinn gekommen.

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, in XXXX auf einem Flugzettel respektive diversen Plakaten die Telefonnummer eines Schleppers gesehen und diesen dann in weiterer Folge kontaktiert zu haben. Wann die Ausreise erfolgt sei, entziehe sich aber seiner Kenntnis. Die aus der Schleppung resultierenden Kosten in der Höhe von 60.000,00 RMB habe er ganz einfach mit einer Behebung in eben genannter Stadt gedeckt. Mit einem Pkw sei die beschwerdeführende Partei dann nach PEKING gefahren worden, wo er dann einen Zug in ein unbekanntes Land bestiegen hätte. Am Zielort sei er dann mit seinem Begleiter an Bord eines unbekannten Schiffes gegangen. "Wie ich die weitere Reise nach Österreich vorgenommen habe, kann ich nicht mehr sagen (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Genannte aus, aktuell ausschließlich von den zur Verfügung gestellten Leistungen der Bundesbetreuung zu leben. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich nicht nach. Abgesehen von dem zuvor geschilderten Problem werde er in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. "Ich glaube nicht, dass mir die Todesstrafe droht oder ich sonst unmenschlich behandelt würde (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Seine Eltern würden sich ebenso wie auch seine Gattin und minderjährige Tochter noch im Herkunftsland aufhalten. Kontakt halte er aber seit seiner Ausreise keinen zu ihnen. In Österreich würden sich demgegenüber keine Angehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als LKW-Lenker gearbeitet und bis zu seiner Flucht durchgehend in seinem Geburtshaus gelebt. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vom Gemeindeamt seines Heimatortes enteignet worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in Kombination mit einer auffallenden Allgemeinheit hinsichtlich wesentlicher Themenkreise keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme. Konkret habe der Genannte sein Vorbringen in auffallend lebensfremder Weise absolut emotionslos und oberflächlich geschildert. Erschwerend habe dieser auch noch seine fluchtauslösenden Gründe in zentralen Punkten in krass abweichender Weise geschildert, weshalb im Ergebnis die in casu ins Treffen geführten Asylantragsmotive nicht als real den Tatsachen entsprechend der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Weiters wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass der gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. In einer Gesamtschau werde davon ausgegangen, dass ihm dies auch zukünftig möglich sein werde. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten geht unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise Gegenständen des täglichen Bedarfs in China grundsätzlich gegeben sei.

1.3. Dagegen erhob der durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die beschwerdeführende Partei sehr wohl glaubwürdig und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche sich im Wesentlichen aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen zusammensetzen würde, trage diesem Faktum jedoch nicht einmal in Ansätzen Rechnung, zumal diese lediglich in tendenziöser Weise selektiv jene Aussagen des Genannten zur Grundlage ihrer Entscheidung heranziehe, die der Argumentationslinie des Bundesasylamtes dienlich gewesen seien. So entstehe aus der Sicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers der Eindruck, die Erstinstanz hätte ihre Beweiswürdigung bereits im Vorhinein vorgefertigt und diese dann in weiterer Folge mit scheinbarem Bezug zu den eigentlichen Aussagen des Genannten ergänzt, obwohl diese im Zusammenhang gesehen den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Gänze zuwiderlaufen würden. Auch handle es sich um offenkundige Scheinbegründungen, wenn das Bundesasylamt dem Genannten ungenaue Orts- und Zeitangaben zum Vorwurf mache, zumal dieser seine Geschichte durchaus lebensnah vorgetragen habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer ebensowenig zur Verfügung wie ein rechtstaatliches Verfahren, zumal die geltend gemachte Bedrohung gerade von der kommunistischen Partei ausgehen würde. Um die prekäre Situation in China zu verdeutlichen, seien nochmals auszugsweise Passagen aus den Länderberichten der belangten Behörde zitiert, welche in casu als entscheidungsrelevant bezeichnet werden müssten. Zusammenfassend seien daher die Aussagen des Beschwerdeführers als zweifellos glaubwürdig zu qualifizieren und sei diesem daher auch folgerichtig internationaler Schutz zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an und war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Als Fluchtgrund behauptete der Beschwerdeführer, dass es im Anschluss an eine kurz zuvor erfolgte Enteignung zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und mutmaßlichen Beamten gekommen ist, in deren weiterer Folge er einen der insgesamt drei bis vier angreifenden Männer mit einem Ziegelstein schwer verletzt hat. Deshalb befürchtet er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland strafrechtliche Sanktionen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Genannten tatsachenwidrig ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 29.04.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 08.05.2013. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungseise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 31 und 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten gleichbleibend, schlüssig und rational nachvollziehbar darzulegen, wie sich das auch bereits aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren leicht nachvollziehen lässt.

Obgleich der Genannte, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sichtlich bestrebt war, seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ebenso wie zu seinem Reiseweg möglichst vage und oberflächlich zu schildern, gelang es ihm dennoch nicht, sein Vorbringen auch nur in den wesentlichsten Kernelementen inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben.

So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer, der dezidiert behauptete wenige Wochen respektive Monate zuvor aus den ob dargestellten Gründen dazu gezwungen gewesen zu sein, seine Familie inklusive Frau und Tochter dauerhaft zu verlassen, nicht einmal ansatzweise in der Lage war, mit genauen Daten der Geschehnisse, den konkreten Reaktionen der zurückgelassenen Angehörigen oder Details zu ihren Fluchtbewegungen, mehrwöchigen Aufenthalt in einem Hotel bis zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise den ihrerseits durchlebten Ängsten, Gefühlen und Hoffnungen aufzuwarten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass dieser die einschneidenden Erlebnisse, welche im Ergebnis zu einem radikalen Wechsel der Lebensumstände führten, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag. Dies umso mehr, als dass sich die ins Treffen geführten Vorfälle laut eigenem Vorbringen allesamt binnen des letzten Halbjahres ereignet haben sollen.

Darüber hinaus wiegen die inhaltlichen Divergenzen aufgrund deren zentralen Bedeutung für den weiteren Geschehnisverlauf überaus schwer und vermochte der Genannte die entsprechenden Widersprüche auf konkreten Vorhalt durch den Einvernahmeleiter nicht nachvollziehbar zu entkräften. So schließen sich beispielsweise der Erhalt einer als zu gering empfundenen Enteignungsentschädigung und das völlige Fehlen eines entsprechenden Wertausgleiches hinsichtlich des Geschehnisablaufs gegenseitig logisch betrachtet zur Gänze aus. Hatte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 29.04.2013 noch dezidiert angegeben, für den Abriss des Hauses seiner Familie durch die Regierung immerhin "eine geringe Entschädigung (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" erhalten zu haben, so behauptete er in völliger Abkehr dazu knapp eineinhalb Wochen später wörtlich: "Eine Entschädigung wurde gar nicht angeboten (Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Das Gleiche gilt für seinen ursprünglich präsentierten Fluchtgrund. Dieser wurde zunächst noch ausschließlich mit den Bestrebungen des Beschwerdeführers gegen die Regierung, konkret dessen Klagstätigkeit zur Erlangung einer angemessenen Entschädigung für das zwangsenteignete und bereits abgerissene Haus, erklärt: "Deshalb wurde ich von der Regierung verfolgt und deshalb bin ich aus China geflüchtet (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Gegensatz dazu führte der Genannte anlässlich seiner zweiten Einvernahme, lediglich eine Woche später, als ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat seine angebliche Notwehr(-überschreitung) an einem vermeintlichen Beamten des Gemeindeamtes ins Treffen. Auch hier zeigt sich ein massives inhaltliches Abweichen von der ursprünglich präsentierten Version, welche somit in ihren wesentlichsten Kernelementen gravierend divergiert.

Neben dem für die Flucht behauptetermaßen hauptverantwortlichen Geschehnisablauf variierte der Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich der in sein Vorbringen unmittelbar involvierten Personen. Fühlte er sich im Zuge seiner Erstbefragung, wie eben zitiert, ausschließlich von der Regierung verfolgt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so gab er eine Woche später auf entsprechende Nachfrage durch den Einvernahmeleiter, welche staatliche Einrichtungen ihm denn nun konkret Probleme bereiten würden, wörtlich an: "Mit dem Gemeindeamt, welches mein Bauernhaus abgerissen hat. Aber die anderen Behörden kümmern sich nicht um mich (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Daneben widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein tatsächlich behördlich landesweit gesuchter Flüchtiger drei Wochen lang völlig unbehelligt in einem Hotel leben und größere Geldbeträge von seinem Konto beheben kann. Ebenso verblüfft die Aussage des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland zwar allenfalls eine Festnahme zu befürchten, jedoch "glaube ich nicht, dass mir die Todesstrafe droht oder ich sonst unmenschlich behandelt würde (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Mit dem Vorhalt konfrontiert, wonach sich aus den Ausführungen seiner Letztversion allenfalls ein lokal eng begrenztes Konfliktpotential, aber keine auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnte Verfolgung ableiten ließe, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative als naheliegend und zumutbar erachtet werden müsse, rechtfertigte der Genannte seine Vorgangsweise mit der lapidaren Behauptung, einfach nicht an eine bloße Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Stadt innerhalb Chinas gedacht zu haben. Diese bloß einsilbig in Kombination mit dem Verweis, es habe sich während seines mehrwöchigen ungestörten Aufenthalts in XXXX einfach diese Möglichkeit einer dauerhaften Ausreise ergeben, ins Treffen geführte Begründung, erscheint angesichts der damit zugleich dauerhaft zurückgelassenen Familie inklusive der minderjährigen Tochter ebenfalls ausgesprochen realitätsfern. Basierend auf der mehrwöchigen Aufenthaltsdauer in einem Hotel würde man wohl meinen, dass der Beschwerdeführer die mehr als ausreichend zur Verfügung stehende Zeit zur Suche nach gangbaren Handlungsalternativen aufgewandt hätte. Dies umso mehr, als dass eine kostenintensive Reise nach Europa mit ungewissem Ausgang die wirtschaftliche Existenz der unmittelbar abhängigen und ohnedies bereits in prekären Wohnverhältnissen lebenden Familienmitglieder noch weiter verschärfen würde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt ebenfalls zutreffend hervorgehoben wurde - auch auf die wiederholten Fragen zum konkreten Ablauf des unmittelbar seine Person betreffenden Enteignungsverfahrens kaum Details nennen konnte. In der Beschwerdeschrift wurden dazu lediglich die ohnehin spärlichen und allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers wiederholt beziehungsweise auf diese verwiesen.

Im Ergebnis schließt sich somit das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, als dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit aufgrund der Vielzahl qualifizierter Widersprüche und lebensfremder Schilderungen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Hinsichtlich der in der vorliegenden Beschwerdeschrift monierten Punkte kann festgehalten werden, dass die Beweiswürdigung durch die Behörde nachvollziehbar dargestellt wurde. Die dabei herangezogenen Zitate aus den Protokollen zeigen die differierenden Aussagen des Beschwerdeführers auf und vermag die Beschwerde in keinem Punkt aufgezeigte Widersprüche des Beschwerdeführers konkret und substanziiert aufzuklären. Das Argument, die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der polizeilichen Einvernahme gäben die Fluchtgründe nur stichwortartige wieder gibt keinen Aufschluss darüber, weshalb es dabei zu erklärbaren Widersprüchen kommen hätte sollen. Auch in der Beschwerdeschrift wird hiezu kein Versuch zur Klärung von Widersprüchen vorgenommen und lediglich unbegründet behauptet, dass aus der Kürze der polizeilichen Einvernahme heraus Widersprüche entstanden seien. Wie oben näher ausgeführt, bezieht sich ein Gutteil der aufgezeigten Widersprüche auf wesentliche und grundlegende Details der Fluchtgeschichte, die jedenfalls, so es sich um einen realen Sachverhalt gehandelt hätte, gleichlautend wiedergegeben worden wären.

Aus den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass es, wenn auch mit Schwierigkeiten, dennoch möglich ist, innerhalb des Landes den Aufenthaltsort zu wechseln. Weshalb sich dies für den Beschwerdeführer anders darstellen sollte, bleibt auch in der Beschwerdeschrift im Dunkeln. Die weitern allgemeinen Ausführungen über die Situation der Menschenrechte und Handlungsweisen der staatlichen Organe entbehrt jeglichen Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Fluchtgeschichte selbst als unglaubwürdig anzusehen ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise in sein Heimatland tatsächlich mit den dortigen Behörden in unlösbare Konflikte gerät, zumal sich aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, dass alleine aufgrund der Rückkehr den Beschwerdeführer keine behördlichen Unannehmlichkeiten (abgesehen von einer gelegentlich verhängten Geldbuße) erwarten (Bescheid Seite 41).

Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Haftbedingungen, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Behörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Han-Chinesen sowie keiner Religionsgemeinschaft angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer physischen Auseinandersetzung mit einem vermeintlichen Beamten im Rahmen von Notwehr infolge seiner Enteignung weitere strafrechtliche Sanktionen befürchte, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Hierzu ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Heimatsstadt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch nach dem angeblichen Abriss seines Wohnhauses im Februar 2013 seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherstellen konnte. Zudem war es ihm ohne erkennbare Probleme möglich, die Kosten für die Schleppung im Ausmaß von 60.000,00 RMB durch eine schlichte Behebung seines Bankguthabens zu finanzieren. Hierzu ist zu ergänzen, dass eine Enteignung ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, dem allein schon unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 19.05.1994, Zl. 94/19/0716;VwGH 10.03.1994, Zl. 94/19/0784; VwGH 18.12.1991, Zl. 91/01/0146). Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann aber auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 32-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über ein soziales Netz an Freunden verfügt, das sich offenbar auch in Notlagen bewährt hat, bei einer Rückkehr in Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, wonach selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des präsentierten Sachverhalt als den Tatsachen entsprechend, in casu für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.

Die seitens des Genannten erstmalig in seiner jüngsten niederschriftlichen Einvernahme ins Treffen geführte Angst vor allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen resultierend aus einer behaupteten Notwehrsituation gegen vermeintliche Beamte vermag ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Faktoren keinerlei Anknüpfungspunkte zu den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Tatbeständen herzustellen. In diesem Kontext wird auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, weder die Todesstrafe, noch unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten, sondern lediglich die strafrechtlichen Konsequenzen für seine potentielle Notwehrüberschreitung im Ausmaß von drei bis vier Jahren Haft (vgl. Seiten 29 und 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Ob überhaupt ein Verfahren in gegenständlicher Causa gegen ihn anhängig sei, könne er auch nicht sagen, zumal ihm nicht einmal das Einbringen einer diesbezüglichen Anzeige bekannt wäre (vgl. Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich der Genannte ausführte, einen der drei bis vier Angreifer schon einmal irgendwo vorher gesehen zu haben beziehungsweise als Begründung für die anstehenden Misshandlungen seiner Person seine Beschwerdetätigkeit bei übergeordneten Behörden genannt bekommen zu haben, so ergibt sich aus keiner einzigen seiner Aussagen ein konkreter Hinweis auf eine tatsächliche Beamteneigenschaft dieser Personen. Weshalb ihm die chinesischen Gerichte somit seine Notwehrsituation nicht positiv als Rechtfertigungsgrund für die begangene Körperverletzung anerkennen, sondern stattdessen einen politisch beeinflussten Urteilspruch fassen sollten, vermochte die beschwerdeführende Partei im gesamten Verfahren nicht schlüssig darzulegen.

Sofern der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 32-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und laut eigenem Vorbringen schon in der Vergangenheit über jederzeit abrufbare weitreichende finanzielle Rücklagen verfügt hat. Selbst nach dem angeblichen Abriss seines Wohnhauses im Februar 2013 ist es ihm seinen Angaben zufolge gelungen, bis zu seiner Ausreise seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Unterbringung eines 19-Jährigen in einem notdürftig errichteten, beheizbaren Zelt zusammen mit seiner Mutter, drei Brüdern und fallweise auch seinem Großvater noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte). Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der in seinem Herkunftsland verheiratete Beschwerdeführer, welcher zudem Vater einer minderjährigen Tochter ist, ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 29.04.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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