W161 2000321-1•BVwG W161 2000321-1
W161 2000321-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden des 1. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 13 10.472 EAST-Ost,
2. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 13 10.474 EAST-Ost, beide StA.: Russische Föderation, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie brachten am 19.07.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
1. Anlässlich der Erstbefragung vom 20.07.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Heimat am 05.06.2013 verlassen zu haben und mit dem Zug bis Polen gelangt zu sein. Im Lager in Polen hätten sie sich bis 18.07.2013 aufgehalten, danach wären sie mit einem PKW bis Österreich gefahren. Er habe sein Heimatland verlassen, da er ständig von unbekannten Personen nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden wäre, tatsächlich sei er auch wegen seiner schlechten Gesundheit und der schlechten medizinischen Versorgung ausgereist. Er sei in Polen am Herz operiert worden und hätte die meiste Zeit im Krankenhaus verbracht.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei ihrer Erstbefragung am 20.07.2013 die Angaben ihres Ehemannes zur Reiseroute, den Aufenthalt in Polen und den schlechten Gesundheitszustand ihres Mannes. Sie gab darüber hinaus als Fluchtgrund an, ihre Tochter wäre 2007 überfallen und ausgeraubt worden. Einer der Täter wäre im März 2013 zur Zweitbeschwerdeführerin gekommen und hätte nach der Tochter gefragt sowie Bedrohungen gegen diese ausgesprochen.
EURODAC-Abfragen ergaben beim Erstbeschwerdeführer einen Treffer mit Polen vom 08.06.2013, bei der Zweitbeschwerdeführerin einen Treffer mit Österreich vom 23.02.2009 sowie 2 Treffer mit Polen vom 18.02.2009 sowie vom 08.06.2013.
In der Folge wurden Konsultationen mit Polen geführt. Die polnischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 05.08.2013 gemäß Art 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zu.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, am 11.10.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, es gehe ihm nicht ganz gut, er sei aber in der Lage, die Einvernahme zu machen. Er habe Lungenkrebs und am XXXX einen Termin im KH XXXX. Er wäre in Österreich schon dreimal im Krankenhaus gewesen, einmal wäre er sogar mit dem Hubschrauber ins Spital gebracht worden. Er habe auch eine Herzerkrankung und hätte er in Polen im Juni 2013 einen Herzinfarkt gehabt. Man hätte eine verstopfte Vene erneuert. Auch in Österreich sei eine Operation für 17.10.2013 geplant, bei welcher eine Vene aus dem Bein entfernt und eingesetzt werde. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Die Tochter seiner Gattin lebe mit ihren 2 Kindern in Österreich. Sie komme sie öfter besuchen und unterstütze sie. Sie leiste vor allem psychische Unterstützung, ihr Aufenthaltsstatus sei ihm nicht bekannt. Zu Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Polen seine Verfolger getroffen und aus diesem Grund dann in Polen einen Herzinfarkt erlitten. Er glaube, dass diese ihn nicht gesehen hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2013 an, sie habe Probleme mit dem Blutdruck und dem Herzen, habe sich aber noch nicht untersuchen lassen. Sie bestätigte ihre Angaben bei der Erstbefragung und gab ergänzend an, ihre Tochter sowie deren Kinder würden in Österreich leben, die genaue Adresse sei ihr nicht bekannt. Die Tochter würde sie psychisch unterstützen. Sie würde gerne bei ihrer Tochter in Österreich bleiben, sei aber nicht auf deren Hilfe angewiesen.
Vom Erstbeschwerdeführer wurden im Laufe des Verfahrens ärztliche Unterlagen vom XXXX vorgelegt.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX ergibt sich, dass beim Erstbeschwerdeführer aus aktueller Sicht eine Anpassungsstörung F 43.21 auf Grund der körperlichen Krankheiten vorliegt, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome. Die Sachverständige kommt zu folgender
Schlussfolgerung:
Schlussfolgerung:
Im Vordergrund stehen heute die körperlichen Krankheiten (objektiv schwerwiegend, Anm.) wie Herzerkrankung und stattgehabter Herzinfarkt erst im Juli 2013, Implantation eines Stents, weiters ein Verdacht auf Metastase eines Lungenkrebses, damals Entfernung eines Teils der Lunge und Chemotherapie etc.
Die Frage nach Auswirkungen einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand wird von der Sachverständigen wie folgt beantwortet:
Aufgrund der körperlichen schweren Erkrankungen kann aus ärztlicher Sicht derzeit keine Freigabe für die Überstellung erfolgen. Sollte es eine Verfügbarkeit der o.g. Medikamente am Zielort geben, so ist kurz vor Überstellung eine nochmalige Abklärung beim Internisten hinsichtlich Reisefähigkeit (Luft? Landweg) einzuholen. Das Procedere hinsichtlich des Lungentumors wird geraten abzuwarten.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kommt Dr. XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass bei dieser eine Belastung ohne Krankheitswert, Differenzialdiagnose, Anpassungsstörung (Sorge um Mann im Vordergrund), F43. 21 vorliege, jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome.
Das Bundesasylamt richtete in der Folge eine Anfrage an die Ärztestation der EASt Ost mit 5 Fragen, deren Antworten überwiegend durch Ankreuzen zu geben waren. Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Die Frage, ob unter ärztlichen Gesichtspunkten und unter Zugrundelegung des derzeitigen Gesundheitszustandes des XXXX die Verbringung nach Polen möglich sei, wurde sowohl für den Luftweg als auch für den Landweg bejaht. Die Frage nach begleitenden Maßnahmen aus ärztlicher Sicht im Falle einer Überstellung nach Polen wurde bejaht. Die Frage, welche Maßnahmen der im Falle einer Überstellung erforderlich wären, wurde beantwortet wie folgt: "Weiterbetreuung der vorbekannten Grundkrankheit". Zur Frage, ob eine Heilung der Krankheitszustände möglich sei, wurde angeführt, darüber sei keine Aussage möglich. Eine medizinische Behandlung in Polen wurde bejaht. Aus dem Akt ist nicht feststellbar, wer tatsächlich diese Auskünfte gegeben hat und ob diesen eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorangegangen ist.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Die Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Es liege ein Familienverfahren vor.
Mit Eingabe vom 20.02.2014 wurde für den Erstbeschwerdeführer weiters eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dieser dort von 15.02.2014 - 18.02.2014 stationär aufhältig war.
4. Jeweils mit Beschluss vom 28.01.2014 wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs.1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt jeweils auf den schlechten Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Für 19.12.2013 sei eine Operation an der Lunge geplant. Der Erstbeschwerdeführer leide täglich unter Atemnot und Schmerzen und sei nicht reisefähig. Seine Überstellung nach Polen würde ihm in seinem gemäß Artikel 3 EMRK garantierten Recht verletzten.
3. Gegen die angeführten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird mit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurden gleichzeitig ärztliche Unterlagen und Bestätigungen des XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag auf internationalen Schutz am 19.07.2013 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
2.2. Im vorliegenden Fall weist jedoch der angefochtene Bescheid des Erstbeschwerdeführers gravierende Mängel auf und wurde der Sachverhalt unzureichend ermittelt. Der Erstbeschwerdeführer verwies bereits bei der Erstbefragung auf seinem schlechten Gesundheitszustand. Wie oben dargelegt sprach sich auch die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX gegen eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers aus. Die erstinstanzliche Behörde hat es dennoch unterlassen, in der Folge ein ausführliches Sachverständigengutachten durch einen Facharzt zum gesundheitlichen Zustandes des Erstbeschwerdeführers und dessen Erkrankungen einzuholen. Dieser befand sich in Österreich bereits mehrmals in stationärer Spitalsbehandlung, hatte hier auch bereits operative Eingriffe und wurden von ihm eine Reihe von Befunden und ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Dennoch hat sich das Bundesasylamt damit begnügt, bei der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost 5 Fragen durch Ankreuzen mit Ja/Nein beantworten zu lassen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Krankheiten, nämlich Lungenkrebs und Herzinfarkt erscheint eine solche Vorgangsweise keinesfalls ausreichend, um den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und die Auswirkungen einer Überstellung nach Polen eindeutig und ausreichend abklären zu können. Im Übrigen ist die Beantwortung auf die Frage nach begleitenden Maßnahmen bei der Überstellung jedenfalls nicht konkret, da sie nicht auf die frage eingeht.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wer die Fragebeantwortung der Ärztestation tatsächlich durchgeführt hat un es dieser Auskunft überhaupt eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers vorangegangen ist. In der Folge wurde das Ergebnis dieser Fragebeantwortung dem Erstbeschwerdeführer nicht zur Äußerung zugestellt, was einen gravierenden Verfahrensfehler darstellt.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren somit durch ein Einholung entsprechender ausführlich und fundierter Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers in Kenntnis zu setzen haben, diesem in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen und in der Folge zu überprüfen haben, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen einen Eingriff in dessen Rechte nach Artikel 3 EMRK darstellt.
Da die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine somit wie dargestellt nicht ausreichen, um eine allenfalls drohende Verletzung durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer von vornherein auszuschließen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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