L504 1431346-1•BVwG L504 1431346-1
L504 1431346-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, psychische Störung, Verfolgungsgefahr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 15.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.11.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehört und aus Baku stammt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP bei der Erstbefragung vor, dass sie viele Jahre in einer Moschee gearbeitet und dort den Koran vorgelesen habe. 2009 sei sie Mitglied bei der islamistischen Partei geworden. Sie habe dafür keinen Mitgliedsausweis bekommen. Im September 2011 habe es eine Demonstration dieser Partei gegeben, bei der sie aber nicht teilgenommen habe. Dadurch, dass dies keine erlaubte Demonstration gewesen sei, habe es eine Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten gegeben. Es seien auch einige Demonstranten festgenommen worden. Dadurch, dass sie ein Mitglied der Partei sei, habe sie Angst vor einer möglichen Verfolgung und habe deswegen das Land verlassen. Im Oktober habe sie eine Ladung von der Polizei erhalten. Auf Grund dieser Ladung habe sie Angst bekommen und die Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer Festnahme.
Sie sei am 19.11.2011 gemeinsam mit einer Schlepperin von Baku aus "illegal" mit einem Flugzeug nach Wien-Schwechat geflogen. Sie habe einen aserbaidschanischen Reisepass besessen, welcher ihr von der Schlepperin aber in Wien wieder abgenommen worden sei.
Die Ausreise habe sie mit Hilfe einer aserbaidschanischen Frau organisiert, die sie seit einem Jahr kenne und die immer in der Moschee gebetet habe. Diese sei sehr wohlhabend und habe die Ausreisekosten für sie übernommen.
Die vom BAA am 29.6.2012 durchgeführte Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift):
[...]
Feststellung: Sie haben am 21.11.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 21.11.2011 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin in Baku geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe keine Geschwister. Ich bin Einzelkind. Ich habe 10 Jahre die Mittelschule besucht. Bis 1990 blieb ich als Hausfrau zuhause. Dann arbeitete ich gegen Bezahlung in einer Moschee gearbeitet. Ich habe geputzt und aus dem Koran gelesen. Im Monat habe ich zwischen 150 - 200 EURO verdient. Essen war in der Moschee kostenlos. Mein Vater starb im Jahr XXXX und meine Mutter im Jahr XXXX. Ich blieb weiterhin im Haus meiner Eltern. Bis 2005 habe ich gearbeitet. Dann habe ich meinen Mann geheiratet. XXXX haben wir uns scheiden lassen, weil mein Mann unfruchtbar war. Wir haben keine Kinder. Nach meiner Scheidung bekam ich die Möglichkeit in der Moschee zu übernachten. Dort gab man mir Essen und Trinkgeld für meine Tätigkeit. Bis zu meiner Ausreise hielt ich mich in der Moschee auf. Ich hatte große finanzielle Probleme. Ich bekam Trinkgeld für meine Tätigkeit und freies Essen. Ich bin aserbaidschanische Staatsangehörige, gehöre zur Volksgruppe der Azeri und bin Muslime. Ich habe keine Kinder.
F: Wie heißt die Moschee, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten haben?
A: XXXX.
F: Wie heißt der Vorbeter in dieser Moschee?
A: Ich kenne seinen vollen Namen nicht. Wir nennen ihn wie alle anderen Vorbeter "HAJI".
F: Wer aus dieser Moschee hat Ihnen all die Jahren geholfen?
A: Außer mir waren dort auch viele anderen Leuten.
Nochmalige Frage:
F: Wer aus dieser Moschee hat Ihnen all die Jahren geholfen?
A: Ich kann keine bestimmte Person nennen. Der Haji war dort.
V: Frau Asylwerberin, ich mache Sie auf Ihre Wahrheit- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam. Irgendjemand aus dieser Moschee musste Ihrer Ansprechpartner gewesen sein, der Ihnen ein Zimmer zu Verfügung gestellte und die Möglichkeit gegeben hat, dort als Putzfrau und gelegentlich als Vorbeterin zu arbeiten. Wer hat Ihnen im Monat 150 - 200 EURO bezahlt.
A: Ich kann dazu nur sagen, dass der HAJI gerufen wurde.
V: HAJI ist so gesagt ein Titel wie z.B. HAJI Mustafa! Wie heißt der HAJI in dieser Moschee, der Ihnen all die Jahren geholfen hat.
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lautet die genaue Adresse dieser Moschee in Baku?
A: Das weiß ich nicht. Ich kenne nicht einmal den Namen dieser Moschee.
F: Wie lautet die Telefonnummer von dieser Moschee?
A: Das weiß ich nicht.
V: Frau Asylwerberin, es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie Ihren eigenen Angaben nach seit 1990 bis zu Ihrer Ausreise ausgenommen zwei Ehejahre in derselben Moschee gelebt, gegessen und gearbeitet haben, nicht einmal angeben können, wie die Straße heißt, wo diese Moschee zurzeit steht. Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihr Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Die falschen Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich weiß nichts.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Am 19.11.2011 habe ich meine Heimat verlassen.
F: Wie kamen Sie nach Österreich?
A: Ich flog nach Österreich.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Traiskirchen gemacht haben, erinnern?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
F: Unter welchen Umständen konnten Sie ausreisen?
A: Die Frau, die meine Probleme kannte, hat meine Ausreise organisiert. Sie hat Papiere und Dokumente vorgezeigt und wir durften fliegen.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Ich habe für die Schleppung kein Geld bezahlt.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich weiß es nicht. Ich hatte meine eigenen unverfälschten Dokumente jedoch hat die Schlepperin alles bei sich gehabt. Ich habe die Heimat legal mit einem gültigen Visum für Europa verlassen. Deshalb hatte ich keine Probleme bei der Ausreise. Die Schlepperin hat nun alle meine Dokumente.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein, ich habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
A: Nein, die Schlepperin hat meine Personaldokumente bei sich.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: In Österreich herrschen Menschenrechte. Aus diesem Grund bin ich nach Österreich gekommen.
V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
A: Ich sage die Wahrheit.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ja, ich werde aufgrund meiner Mitgliedschaft zur Partei A.I.P per Haftbefehl von der Polizei gesucht.
F: Woher wissen Sie so konkret, dass Sie per Haftbefehl in Aserbaidschan gesucht werden?
A: Viele Mitglieder von der Partei A.I.P wurden verhaftet.
Nochmalige Frage!
A: Woher wissen Sie so konkret, dass Sie per Haftbefehl in Aserbaidschan gesucht werden?
A: Nun berichtige mich nunmehr. Ich weiß es nicht, ob ich per Haftbefehl gesucht werde. Ich vermute nur, dass ich vielleicht gesucht werde, weil viele Mitglieder dieser Partei verhaftet wurden.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein, bis zu meiner Ausreise ist niemand gekommen, um mich zu verhaften. Ich wurde bis zu meiner Ausreise von o.a. Organen nicht gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme. Jedoch bin ich Muslime. Das Tragen von den Kopftüchern ist verboten. Ich wollte überall Kopftuch tragen.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja, ich bin Mitglied der verbotenen islamischen Partei Aserbaidschan.
F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?
A: Ich bin seit 2009 Mitglied dieser Partei. Ich habe von dieser Partei monatlich Geld bekommen. Bei den Meetings bekamen die Teilnehmer Geld.
F: Also haben Sie gegen Bezahlung an den Meetings teilgenommen?
A: Ja, das stimmt. Wir wurden unterstützt.
F: Unter welchen Umständen konnten Sie dieser Partei beitreten?
A: Das Büro dieser Partei steht in Baku.
F: Wie lautet die Adresse dieses Büros in Baku?
A: Das weiß ich nicht. Aber wenn Sie wollen, kann ich vom Internet für Sie ausdrucken.
Nochmalige Frage!
F: Unter welchen Umständen konnten Sie dieser Partei beitreten?
A: Die Mitglieder dieser Partei kamen öfters in die Moschee, um dort zu beten. Ich habe sie dort kennen gelernt. Ich habe diese Leute angesprochen. Ich habe zu ihnen gesagt, dass ich auch Muslime bin und ihrer Partei beitreten möchte. Ich fuhr mit ihnen mit dem Auto zum Büro der Partei. Ich bin ausgestiegen und bin ins Büro gegangen. Das Parteibüro ist sehr groß gewesen.
Dort hat man meinen Namen in der Liste aufgenommen. Ich habe jedoch keinen Mitgliedsausweis erhalten.
Aufforderung: Beschreiben Sie dieses von Ihnen behauptete große Parteibüro in Baku!
A: Das Büro war im zweiten Stock von einem 3 stöckigen Gebäude. Draußen war ein großes Schild mit grüner Schrift A.I.P.
F: Wie lautet die Telefonnummer dieses Büros?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wer ist der jetzige Vorsitzende dieser Partei?
A: Müslum Semedov. Er sitzt zurzeit im Gefängnis.
F: Wann wurde er verhaftet?
A: Er wurde am 07.10.2010 wurde er verhaftet. Man hat an diesem Tag gemeinsam mit ihm noch 82 Personen verhaftet.
F: Wo wurde er verhaftet?
A: Er wurde vor dem Regierungsgebäude während einer Demonstration verhaftet.
F: Welche Ziele, welche Ideologie hat diese Partei?
A: Ich kenne die Ziele nicht. Wir wollen einfach in Ruhe gelassen werden. Wir wollen unsere Religion ausüben, wenn man uns zulässt.
Nochmalige Frage:
F: Welche konkrete Ziele, welche Ideologie vertritt diese Partei?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie lautet der Spruch dieser Partei?
A: Religion mit uns.
F: Wie schaut das Logo dieser Partei aus?
A: Halbmond und Stern in grüner Farbe, insgesamt 8 Stück.
V: Frau Asylwerber, Ihre Angaben, Mitglied dieser verbotenen Partei zu sein, sind weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Einerseits erzählen Sie von einer verbotenen Partei anderseits behaupten Sie, dass Sie am helllichten Tag ins Büro der Partei gefahren wären und sich dort registriert hätten. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
A: Wir sind nicht gegen die Regierung. Die Regierung ist gegen uns. Sie soll uns in Ruhe lassen.
V: Anderseits wissen Sie nichts über die von Ihnen behauptete verbotene Partei! Ihre Kenntnisse sind viel zu allgemein, die jedem bekannt ist. Konkrete Angaben über die Partei können Sie nicht angeben. Sie wissen nicht, wo das Büro der Partei liegt, wie die Telefonnummer lautet, welche Ziele und Ideologie diese Partei konkret hat, wie und wann konkret Sie dieser Partei beigetreten sind. Sie wissen also Nichts. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann diesen Vorhalt nicht beantworten. Die Regierung lässt uns nicht in Ruhe.
F: Wobei in Ruhe lassen? Welche Meinung vertreten Sie und Ihre Partei, dass die Regierung Sie nicht in Ruhe lässt. Außer dem Kopftuchverbot zu erwähnen haben Sie nichts über die Forderungen Ihrer Partei gesagt!
A: Ich kann die Frage nicht beantworten.
F: Zudem schauen Sie auch nicht wie eine streng gläubige Muslime aus!
Sie tragen nicht wie streng religiöse Muslime Ihr Kopftuch. Sie tragen ein dünnes, ungewöhnlich buntes Kopftuch, welches Sie leicht hinter Ihrem Kopf gebunden haben. Zudem tragen Sie eine Hose und eine kurze Strickjacke, die für die Muslime ungewöhnlich auch kurz ist. Auch die Farben Ihre Kleidung ist ungewöhnlich für die streng gläubige Muslime zu hell. Ihr Erscheinungsbild ist im Widerspruch der Mitglieder einer streng religiösen islamischen Partei. Bitte erklären Sie sich dazu!
A: Ich habe dafür keine Erklärung. Ich sage die Wahrheit, mehr nicht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.
Frage: Haben Sie sich in Österreich exilpolitisch betätigt?
Antwort: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
A: Am 06.05.2011 gab es eine Demonstration bzw. ein Meeting. Daran habe ich teilgenommen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung. Viele Demonstranten wurden während der Auseinandersetzung von der Polizei verhaftet. Ich und viele andere Teilnehmer konnten flüchten. Man hat mir bei der Flucht geholfen. Am Fuß wurde ich verletzt. Man hat auf meinen Fuß mit einem Gummiknüppel geschlagen. Ich ging dann zum Arzt. Wenn Sie möchten (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) meinen Arzt. Er kann meine Verletzung bestätigen. Die Parteifreunde brachten mich ins Haus der Ärztin gebracht. Die Ärztin heißt mit Vornamen XXXX.
Dann hatte ich keine Probleme. Dann gab es eine weitere Demonstration im September 2011. Daran habe ich jedoch wegen meines Fußes nicht teilgenommen.
An einem mir unbekannten Tag im Oktober 2011 bekam ich eine polizeiliche Vorladung. Ich ging zu einer Frau XXXX, die mir bei der Ausreise geholfen hat. Ich habe ihr erzählt, dass ich kein Geld habe und die Vorladung zur Polizei erhalten habe. Sie hat mir geholfen, das Land zu verlassen. Andere Gründe gibt es nicht.
F: Frau Asylwerberin, Ihren eigenen Angaben nach hätte die Polizei auf Ihren Namen eine polizeiliche Ladung an Ihre Anschrift per Post geschickt. Es ist daher absolut glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Polizei Ihre Anschrift kannte und Sie selbst nicht. Was sagen Sie zu diesen krassen Widersprüchen?
A: Ich bin mir sicher, dass die Polizei mitbekommen hat, dass ich an der Demonstration teilgenommen habe. Auf der Ladung stand, wo und wann ich mich bei der Polizei melden soll.
V: Frau Asylwerberin, Sie geben seit der Beginn der heutigen Einvernahme keine Antwort auf die gestellten Fragen. Sie geben immer wieder andere Antworten ab. Die Frage lautete, wie die Polizei Ihre Anschrift kannte und Sie selbst jedoch nicht.
A: Ich kann dazu nichts sagen.
V: Ihre Aussage, dass die Polizei Sie verhaften hätte wollen, ist ebenfalls vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Wenn die Polizei gewusst hätte, wo Sie wohnen und übernachten, und gleichzeitig gewollt hätte Sie zu verhaften, hätten diese Ihnen niemals per Post eine Ladung geschickt. Was sagen Sie dazu?
A: Sie haben mir eine Mitteilung geschickt, die Ladung abzuholen. Wenn ich diese Ladung persönlich nicht abgeholt hätte, hätte die Polizei mich verhaften können.
V: Frau Asylweberin, Sie widersprechen sich ständig. Davor redeten Sie ständig davon, dass Sie eine Vorladung mit Ort und Zeit bekommen hätten. Nun bringen Sie im Widerspruch vor, dass Sie eine Mitteilung bekommen hätten, eine Vorladung abzuholen.
A: Wenn ich nicht freiwillig hingegangen wäre, hätte man mich Gewalt abholen können.
F: Hatten Sie zwischen der ersten Demonstration vom 06.05.2011, worin Sie teilgenommen hätten und der zweiten Demonstration im September, worin Sie nicht teilgenommen hätten irgendwelche Probleme mit der Polizei oder Sicherheitsorganen?
A: Nein, absolut nicht. Ich hatte absolut keine Probleme mit der Polizei. Ich war die ganze Zeit in der Moschee, wo ich gearbeitet und übernachtet habe. Keine Person ist an meine Person herangetreten.
V: Dann ist Ihre Aussage nicht nachvollziehbar, dass die Polizei Sie erst fünf Monate später aufgrund einer Demonstration, an der Sie nicht einmal teilgenommen hätten, verhaften hätte wollen. Sie wissen nicht einmal, warum Sie zur Polizei vorgeladen worden wären. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann dazu nur sagen, dass ich am 06.05.2011 an einer Demonstration teilgenommen habe.
F: Wie heißt die Ärztin mit vollem Namen, die Ihren Fuß versorgt hat?
A: XXXX. Mehr weiß ich nicht.
F: Wie lauten die Anschrift dieser Ärztin und ihre Telefonnummer?
A: Die Antragstellerin überlegt länger: XXXX 22. Erdgeschoss. Die Telefonnummer kenne ich nicht.
V: Im Zuge der Erstbefragung sprachen Sie nur von einer einzigen Demonstration im September 2011, worin Sie Ihren eigenen Angaben nach nicht teilgenommen hätten. Sie brachten dort vor, dass an diesem Tag viele Demonstranten verhaftet worden wären. Dass Sie selbst Mitglied einer illegalen Partei seien, hätten Sie Angst bekommen, ebenfalls verhaftet zu werden. Vor der Polizei haben Sie weder von der Demonstration am 06.05.2011 noch einer polizeilichen Vorladung gesprochen. Was sagen Sie dazu?
A: Die Einvernahme vor der Polizei war zu kurz.
V: Frau Asylwerberin, Ihre falschen Angaben hängen von der Länge der Befragungen nicht ab. Tatsache ist, dass Sie unterschiedliche Gründe vorgebracht haben.
A: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.
V: Zudem haben Sie im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie Angst gehabt hätten, wegen Ihrer Parteimitgliedschaft verhaftet zu werden. Heute haben Sie im krassen Widerspruch vorgebracht, dass Sie Angst gehabt hätten, dass die polizeiliche Vorladung wegen der Demonstration am 06.05.2011 gewesen wäre, woran Sie teilgenommen hätten. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage.
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst, verhaftet zu werden. Ich habe dort auch niemanden.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich habe keine Möglichkeit.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Aserbaidschan bescheid?
A: Nein, ich weiß nicht viel über die aktuelle politische Lage in Aserbaidschan.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich bin im November 2011 nach Österreich eingereist.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit meiner Einreise nach Österreich halte ich mich hier auf.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Ja, ich bin mit einem gültigen europäischen Visum nach Österreich eingereist.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich bin in der Grundversorgung und werde unterstützt. Ich arbeite geringfügig drei oder vier Mal in der Woche als Putzfrau. Sonst mache ich hier nichts.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ja, ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer bestimmten Organisation.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein, ich darf hier nicht arbeiten. Ich arbeite nur geringfügig.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu Österreich.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein, ich habe niemanden.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein, ich kenne niemanden.
F: Wo leben Ihre Verwandten?
A: Ich habe niemanden in Aserbaidschan.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, ich bin damit ausdrücklich einverstanden.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich möchte Ihnen auf meinem Laptop einige Bilder der Demonstration vom 07.10.2011 zeigen.
F: Was ist auf diesen Bildern zu sehen?
A: Eigentlich kann man die Demonstranten und die Menge der Menschen sehen.
F: Sind Sie darauf abgebildet?
A: Nein, an dieser Demonstration habe ich nicht teilgenommen.
F: Warum zeigen Sie dann diese Fotos? Was wollen Sie damit zeigen?
A: Ich will nur damit zeigen, dass diese Demonstration von der islamischen Partei Aserbaidschan organisiert und gewaltsam aufgelöst wurde. Mehr nicht. Das ist nur zur allgemeinen Information.
F: Wollen Sie, dass diese Fotos zum Akt genommen werden?
A: Nein, das ist nicht notwendig. Ich wollte diese Fotos nur zur Information zeigen.
Belehrung: Sie haben trotzdem die Möglichkeit diese Fotos auszudrücken und dem Asylamt als Beweismittel vorlegen.
A: Nein, das ist nicht notwendig. Ich wollte Ihnen als Leiterin der Amtshandlung diese Bilder zu Ihrer Information zeigen, mehr nicht.
Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?
A: Ja, das verstehe ich.
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Nein, ich hatte keine Probleme.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
[....]
Mit Schreiben vom 27.8.2012 übermittelte die belangte Behörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vom 31.7.2012) zu der von der bP angeführten Partei und ihrer Mitglieder. Gleichzeitig teilte das BAA im Schreiben mit, dass die Behörde auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses zur Ansicht gelange, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei.
In der Stellungnahme vom 6.9.2012 führte die bP im Wesentlichen aus, dass für sie an den Zielen der API lediglich von Interesse sei, dass diese gegen das Kopftuchverbot seien. "Alles andere interessiere sie nicht". Die Orientierung an den Iran sei für sie nicht relevant. Sie habe auch zu keiner Zeit streng muslimisch traditionelle Kleidung getragen. Das Oberhaupt der Moschee sei nur mit Haji oder Haji Achunt angesprochen worden. Haji sei der Name den ein Mann erhält wenn er in Mekka war. Achunt sei kein Name sondern eine Höflichkeitsanrede. Ein anderer Name sei davon abgesehen für diese Person nicht verwendet worden und sie wisse ihn deshalb nicht. Sie beantrage die Richtigkeit dieser ihrer Angaben zu überprüfen. Sie habe seit 2009 in der Moschee gearbeitet und dort auch gewohnt. Die Vorladung habe sie durch einen Postboten erhalten. Sie wisse nicht ob die Vorladung von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht stamme. Sie habe große Angst gehabt, weil sie im Mai an der Demonstration teilgenommen habe. Viele Teilnehmer seien verhaftet worden. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet.
Mit Schreiben vom 29.10.2012 räumte das BAA das Parteiengehör zu einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2012 zur Situation von alleinstehenden Frauen in Aserbaidschan ein und lud ein dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dem Akteninhalt nach hat sich die bP dazu nicht geäußert.
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 15.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).
Das BAA (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Das BAA traf zum Herkunftsstaat Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage. Darunter auch das Ermittlungsergebnis zu Aufbau, Ziele, Parteispruch, Parteilog, Legalität etc. zu der islamischen Partei Aserbaidschans:
[...]
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2012
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zum Aufbau und zum Parteispruch der Islamischen Partei Aserbaidschan gefunden werden.
Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem World Report, der im Jänner 2012 veröffentlicht wurde, dass Mowsum Samedow (Samadow), der Anführer der verbotenen Islamischen Partei (IPA bzw. AIP), im Jänner 2011 verhaftet worden sei, nachdem auf YouTube ein Video veröffentlicht worden sei , in dem er Anschuldigungen gegen Präsident Ilcham Alijew vorgebracht hätte. Im Oktober 2011 sei er wegen versuchten Staatsstreichs zu 12 Jahren Haft verurteilt worden.
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Juli 2011, dass führende Mitglieder der IPA, nämlich der Vorsitzende Mowsum Samedow, ein stellvertretender Vorsitzender, Vaqif Abdullajew, und der Leiter des IPA -Verbands in Astara, Rufulla Axundzadeh, in Baku wegen Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus vor Gericht stünden. Die IPA sei 1991 gegründet und ein Jahr später offiziell registriert worden. Die Registrierung sei der Partei 1995 entzogen worden und man habe bisher keine Neuregistrierung gestattet. Die IPA behaupte, Tausende Mitglieder zu haben.
Das Central Asia-Caucasus Institute (CACI) berichtet im Februar 2011, dass die Islamische Partei Aserbaidschan danach strebe, den säkularen Staat Aserbaidschan durch einen Staat nach iranischem Vorbild zu ersetzen. Die Mitglieder der Partei würden öffentlich die Ansichten der Islamischen Republik Iran teilen. Der Vorsitzende der IPA, Samedow, habe den aserbaidschanischen Präsidenten Ilcham Alijew als eine der meistgehassten Figuren der Geschichte der schiitischen Muslime bezeichnet und zum Sturz der Regierung Alijew aufgerufen.
Das Eurasische Magazin, eine monatlich erscheinende Netzzeitschrift, die über Entwicklungen in Eurasien berichtet, veröffentlicht im August 2011 einen Artikel von Matthias Adolf, in dem Folgendes zur IPA berichtet wird:
"Die IPA ist eine religiöse Partei, die nach dem Zerfall der UdSSR im Jahre 1992 vom inzwischen verstorbenen Ali Akram Aliev, einem schiitischen Gläubigen, gegründet wurde. Von Anfang an hatte diese Partei die Wiederherstellung des schiitischen Islam in Aserbaidschan auf ihrer politischen Agenda. Die Partei schiitischer Orientierung ist das Gegenteil zur stark nationalistisch, laizistisch und pro-westlich orientierten Volksfront und betont, dass die aserbaidschanische Bevölkerung aus 98 Prozent Muslimen besteht, von denen 85 Prozent Schiiten sind. Die Partei wurde 1996 verboten und zahlreiche Anhänger und politische Führungspersönlichkeiten verhaftet. Trotzdem haben die Aktivitäten der Partei zugenommen, da insbesondere die religiösen Teile der Bevölkerung, die in Kleinstädten leben, sich sehr stark mit dem Islam identifizieren.
Der Einfluss der Partei ist im Laufe der Zeit so sehr gestiegen, dass die Regierung in bestimmten Fragen ihren Wünschen gegenüber Konzessionen machen musste. Bspw. wurde der Bau von seitens der Regierung nicht genehmigten Moscheen, aufgrund des politischen Drucks der IPA vollendet. Massive Proteste der Partei gegen die Publikation des Buches "Die Satanischen Verse", das in Episoden in einer Zeitung veröffentlicht wurde, führten zur Unterbrechung des Vorhabens. Die Kundgebungen gegen das Hijab-Verbot der Regierung, Proteste gegen die Eröffnung der israelischen Botschaft und jährliche Demonstrationen im Zuge des vom Iran initiierten und von der Regierung in Baku verbotenen Jerusalem-Befreiungs-Tages, gehen ebenfalls auf das Konto der IPA. [...]
Hajmohsen Samadov, der einstige Mitbegründer und heutige Vorsitzende der IPA, wurde 1956 in der Stadt Gaba, 170 km von Baku, geboren. [...] Er betrachtet die Aufgaben der IPA in zwei Dimensionen. Die Partei soll innenpolitisch danach streben, eine auf dem schiitischen Islam basierende Republik herzustellen, außenpolitisch profiliert sie sich gegen den Imperialismus und Zionismus." (Eurasisches Magazin, 2. August 2011)
Svante E. Cornell, wissenschaftlicher Leiter des CACI, schreibt in dem 2011 veröffentlichten Buch "Azerbaijan since independence", dass die IPA, eine kleine, linksgerichtete Partei, Mitte der 1990er Jahre, als sie finanzielle Unterstützung aus dem Iran erhalten habe, am aktivsten gewesen sei. In den Jahren 1995 und 1996, als die Partei versucht habe, ihre politischen Positionen festzulegen und paramilitärische Kräfte anzuwerben, sei zum ersten Mal gegen sie vorgegangen worden. Nach islamistischen Unruhen in Nardaran, einem Vorort von Baku, wo sich die Machtbasis der Partei befinde, sei der Vorsitzende der IPA, Hadschi Alikram Alijew verhaftet und der Partei die Registrierung entzogen worden. Danach habe die Partei keine ernsthafte Bedrohung mehr für das System dargestellt. Die IPA würde sich regelmäßig an oppositionellen Tätigkeiten beteiligen, aber ihr regionales Netzwerk außerhalb von Baku sei sehr schwach. Die Partei vertrete eine strikt antisemitische Ideologie. Der Anführer der Partei im Jahr 2009, Haijaga Nurijew, habe oft antiwestliche Aussagen getätigt. Die Probleme der Partei in den Provinzen würden auch dadurch verdeutlicht, dass die Vorsitzenden verschiedener lokaler Parteiverbände sich geweigert hätten, die Autorität des Vorsitzenden anzuerkennen.
Im September 2011 wird in der aserbaidschanischen Zeitung Zerkalo ein Artikel veröffentlicht, in dem darüber informiert wird, dass AktivistInnen der IPA immer noch öffentliche Aktionen setzen würden, obwohl sie wegen staatsfeindlicher Tätigkeiten regelmäßig verhaftet würden. Sie würden insbesondere gegen soziale Ungerechtigkeit und die Verletzung von Bürgerrechten demonstrieren. Außenpolitisch würde die IPA die Ansichten des Iran teilen und gegen den "weltweiten Zionismus" und den "westlichen Imperialismus" auftreten. Außerdem würde sich die IPA für Wahrung religiöser Rechte einsetzen, die ihrer Meinung nach immer häufiger durch die Regierung verletzt würden.
Die Nachrichtenagentur Azeri Press Agency (APA) berichtet im Juni 2012, dass nach Angaben von Akif Gajdarli, einem stellvertretenden Vorsitzenden der IPA, bei der nächsten Parteiversammlung Fragen in Zusammenhang mit der staatlichen Registrierung, der offiziellen Tätigkeit und der Umbenennung der Partei diskutiert würden. Das genaue Datum für die Durchführung der Versammlung stünde noch nicht fest, sie werde jedoch aller Voraussicht nach im Herbst stattfinden.
Auf der Seite der russischen Nachrichtenagentur Lenta.ru findet sich folgendes Logo über einem Artikel vom Jänner 2011, der von der Verhaftung eines Mitglieds der IPA handelt:
[....]
Dieses Logo findet sich auch auf weiteren Websites, beispielsweise:
? Aran: ? ???????????? ???????????? ????????? ?????? ????????? ?????? [In Aserbaidschan halten die Repressionen gegen die Islamische Partei an], 18. Jänner 2011
http://www.arannews.ir/ru/news/20792.aspx
? Islamnews: ????????? ?????? ???????????? ???????? ???????? ?????? 24 ?????? [Die Islamische Partei Aserbaidschan hat vor, am 24. April eine Demonstration abzuhalten], 11. April 2011 http://www.islamnews.ru/news-48161.html
? Trend: Baku's executive power replies to Islamic Party's appeal, 5. April 2011
http://en.trend.az/news/politics/1856442.html
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zum Aussehen des Parteibüros in Baku gefunden werden.
Folgende Quellen enthalten Informationen zur Anschrift des Parteibüros der IPA in Baku:
Zerkalo berichtet am 14. Jänner 2011, dass am Tag zuvor das Büro der Islamischen Partei in der Idajatsade-Straße 51/1 im Rajon Narimanow durchsucht worden sei. Später sei mitgeteilt worden, dass die Durchsuchung der Parteizentrale beendet sei.
Im April 2012 berichtet Zerkalo unter Berufung auf die Nachrichtenagentur Salamnews, dass die Islamische Partei Aserbaidschan nach Aussage des Anwaltes von Mowsud Samedow gegen die Staatsanwaltschaft klagen wolle. Die Parteizentrale der IPA im Rajon Narimanow von Baku sei immer noch gesperrt:
Die NGO Good Neighbors gibt auf ihrer undatierten Homepage für die Islamische Partei Aserbaidschan die Adresse I. Idajatsade-Straße 51a/7 in 1000 Baku sowie die Telefonnummer +994 (12) 4908954 an:
Reuters veröffentlicht im November 2010 einen Artikel, in dem erwähnt wird, dass Hadschi Aga Nurijew der ehemalige Vorsitzende der IPA gewesen sei:
"'They are wealthy, but they are afraid,' Haji Aga Nuriyev, Naradaran elder and former head of the banned Islamic Party of Azerbaijan, said of the political elite around Aliyev." (Reuters, 11. November 2010)
Zerkalo berichtet im Jänner 2011 vom verhafteten Vorsitzenden der IPA, Mowsum Samedow:
"???????????? ?? ??????? ?????? ????? ????????? ?????? ?????? ??????? ‚???????' ? ????????? ?????????? ?? ?????? ? ???????????????? ???." (Zerkalo, 14. Jänner 2011)
Im April 2012 erwähnt Zerkalo den verhafteten ehemaligen Vorsitzenden der IPA, Mowsum Samedow:
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (CoE-PACE) veröffentlicht im Juni 2012 ein Update zu politischen Gefangenen in Aserbaidschan, in dem Samedow, der Vorsitzende der IPA genannt wird.
Die aserbaidschanische Nachrichtenagentur Salamnews erwähnt im Juli 2012 den interimistischen Parteivorsitzenden der IPA, Eltschin Manafow.
Kawkaski Usel berichtet im Jänner 2011, dass weiterhin AktivistInnen der IPA verhaftet würden und Gläubige verhört würden. Nach der Verhaftung des Vorsitzenden der Partei, seiner Stellvertreter und weiterer AktivistInnen sei die Partei nach Aussagen eines Mitglieds des vorübergehenden Führungskomitees mit Führungsproblemen konfrontiert gewesen, weshalb Eltschin Manafow vorübergehend die Leitung übertragen worden sei.
Freedom House (FH) schreibt in seinem im Juni 2012 veröffentlichten Bericht Nations in Transit, dass der pro-iranischen schiitischen IPA 1995 die Registrierung entzogen worden sei. In Aserbaidschan werde die Gewaltenteilung von der Verfassung garantiert, in Wirklichkeit würde aber die Exekutive die Judikative beherrschen. 2011 hätten die Behörden Gerichte dazu verwendet, AktivistInnen, die gegen das Verbot des Hijab in Schulen protestiert hätten, und TeilnehmerInnen prodemokratischer Demonstrationen zu bestrafen. Mowsum Samedow, der Anführer der IPA, sei im Jänner 2011 verhaftet worden, nachdem er das Hijab-Verbot öffentlich kritisiert und zum Umsturz aufgerufen habe. Er sei wegen illegalen Waffenbesitzes, Anstachelns zum Terror und wegen des Versuchs, die Verfassungsordnung zu ändern, angeklagt worden. Viele weitere führende Mitglieder und Anhänger der AIP seien wegen illegalen Drogen- oder Waffenbesitzes verhaftet worden, darunter Arif Gaijew, ein stellvertretender Vorsitzender der IPA. Die Anklagen in diesen Fällen hätten manchmal politisch motiviert gewirkt. Im Oktober 2011 seien Mowsum Samedow und sechs weitere Personen, darunter Vaqif Abdullajew, ein stellvertretender Vorsitzender der IPA, und Rufulla Axundzadeh, Vorsitzender des regionalen Verbands der IPA in Astara, zu Haftstrafen von jeweils mindestens zehn Jahren verurteilt worden.
Reuters berichtet im Juli 2012, dass nach der Meinung von Experten die aserbaidschanische Regierung darauf bedacht sei, jegliches von einem politischen Islam ausgehendes Risiko für die Stabilität des Landes einzudämmen. Die Islamische Partei, die verdächtigt worden sei, für den Iran zu spionieren, sei Mitte der 1990er Jahre verboten worden, sei aber im Untergrund weiter aktiv gewesen. In den letzten Jahren sei der Einfluss des Islam in Aserbaidschan angestiegen. Als Reaktion darauf habe die Regierung Moscheen schließen oder zerstören lassen und religiöse Gemeinschaften dazu verpflichtet, sich staatlich registrieren zu lassen.
Zerkalo berichtet im März 2012, dass die IPA ein Statement herausgegeben habe, nachdem ihr die Registrierung verweigert worden sei. In dem Statement heiße es, dass die Aktivitäten der IPA in Einklang mit den Gesetzen stehen würden. Dennoch würde illegaler Druck auf die Partei ausgeübt, es werde gegen Parteifunktionäre und einfache Mitglieder vorgegangen, und sie würden verleumdet und verhaftet. Es käme zu illegalen Einmischungen lokaler Exekutivorgane in die Angelegenheiten der Partei.
Kawkaski Usel berichtet im Februar 2012, dass im Dorf Nardaran in der Nähe von Baku mehr als 15 Personen vom Ministerium für nationale Sicherheit verhaftet worden seien. Die IPA habe im Zusammenhang mit den Verhaftungen von Gläubigen in den Tagen zuvor ein Statement herausgegeben, in dem davon gesprochen werde, dass diese unbegründeten Verhaftungen die Gesellschaft des Landes beunruhigen würden. Die gegen gesellschaftlich respektierte Personen vorgebrachten Anschuldigungen, beispielsweise Drogenbesitz oder ähnliche Vergehen, würden einer Verleumdung gleichkommen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels seinen laut Angaben von Akif Gajdarli, einem stellvertretenden Vorsitzenden der IPA, mehr als 20 AktivistInnen der Partei und Gläubige im Gefängnis gewesen, die auf Grundlage konstruierter Anklagen in den letzten zwei Jahren aus politischen Motiven heraus verurteilt worden seien.
Forum 18 berichtet im März 2012, dass mehrere zur IPA gehörende MuslimInnen in Nardaran, einem Dorf in der Nähe von Baku, das als Zentrum unabhängiger islamischer Aktivitäten gelte, verhaftet worden seien.
EurasiaNet berichtet im August 2011, dass schiitische MuslimInnen, die politisch aktiv seien, wegen ihrer engen Verbindungen zum Iran von der Mehrheit der AserbaidschanerInnen als verdächtig erachtet würden. Die offen pro-iranische IPA würde am Rande des politischen Spektrums von Aserbaidschan operieren. Die Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit gegenüber der Verhaftung von Mowsum Samedow, dem Vorsitzenden der IPA, würde davon zeugen, dass ihre öffentliche Wirkung zu vernachlässigen sei.
Das Nachrichtenmagazin Focus berichtet im Mai 2012 Folgendes zur Lage von Mitgliedern der IPA:
"Der Eurovision Song Contest ist vorbei, die Welt schaut wieder weg. Der Druck auf Systemkritiker werde nun steigen, warnt eine aserbaidschanische Menschenrechtlerin: mit Polizeigewalt, Festnahmen und Folter. [...]
‚Sie werden die Daumenschrauben anziehen, damit die Leute nicht auf die Straße gehen und protestieren', warnte die Menschenrechtsaktivistin Lejla Junus am Montag - nicht einmal zwei Tage nach dem ESC-Großevent in der Hauptstadt Aserbaidschans. Der autoritäre Präsident Ilcham Alijew will sich im kommenden Jahr zum dritten Mal zum Präsidenten wählen lassen - und werde alles für seinen Machterhalt tun, meinte sie. [...]
‚Sie werden diejenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, zu zwei bis drei Jahren oder sogar bis zu 15 Jahren Haft verurteilen', sagte die 55-Jährige. Besonders hart würden Mitglieder der Islamischen Partei bestraft, weil sie nach Einschätzung der Menschenrechtlerin am ehesten gewaltsam auf einen Machtwechsel dringen könnten. Die demokratischen Kräfte hingegen könnten kaum auf Unterstützung hoffen, weil die Menschen die ‚alten Oppositionellen' für unfähig hielten." (Focus, 28. Mai 2012)
Die International Crisis Group (ICG) veröffentlicht im März 2008 einen Bericht, in dem darüber informiert wird, dass die IPA, die 1991 gegründet worden sei und ihre Basis in dem religiösen Dorf Nardaran habe, Mitglieder in den Dörfern nahe Baku und in geringerem Ausmaß im Süden Aserbaidschans gehabt habe, 1995 aber verboten worden sei. Die Partei existiere zwar noch in inoffizieller Form, doch die Tatsache, dass sie nicht mehr streng von der Regierung überwacht würde, würde darauf hindeuten, dass sie nicht mehr einflussreich sei:
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Mitgliedsausweisen der IPA und zur Registrierung ihrer Mitglieder gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google, Yandex und BBC Monitoring nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Mitgliedsausweis, Parteiausweis, Parteibuch, membership card, party card, ????????? ?????, ?????????, Registrierung, registration, ???????????, Mitglied, member, ????.
6. ) Verhaftung des Vorsitzenden der islamischen Partei Aserbaidschan am 7.2.2010, weiteres Schicksal von ihm und seinen Leuten
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Verhaftung des Vorsitzenden der Islamischen Partei Aserbaidschan am 7. Februar 2010 gefunden werden. Gefunden wurden jedoch Informationen zur Verhaftung des Vorsitzenden Mowsum Samedow (Samadow) am 7. Jänner 2011.
Die private aserbaidschanische Nachrichtenagentur Turan berichtet am 8. Jänner 2011, dass der Vorsitzende der Islamischen Partei Aserbaidschan (IPA), Mowsum Samedow, zusammen mit drei weiteren Parteimitgliedern verhaftet worden sei:
Die russische Nachrichtenagentur Regnum berichtet am 25. Jänner 2011, dass seit dem 7. Jänner 2011 ungefähr zehn AktivistInnen der Islamischen Partei wegen Waffenbesitzes und terroristischer Vorbereitungen verhaftet worden seien. In allen Fällen hätten Maschinenpistolen, Granaten und Munition eine Rolle gespielt. Das Innenministerium würde Mowsum Samedow beschuldigen, Terroranschläge vorbereitet zu haben, und zwei Tage zuvor habe ein Gericht zugestimmt, seine Haft auf drei Monate zu verlängern:
Im Februar 2011 berichtet Regnum, dass ein Gericht in Baku entschieden habe, dass Mowsum Samedow weiterhin in Haft bleiben müsse. Samedow sei am 7. Jänner wegen illegalen Waffenbesitzes, der Gründung einer kriminellen Gruppierung und versuchter Machtübernahme verhaftet worden. Auch der stellvertretende Vorsitzende der Partei, Vaqif Abdullajew, und weitere AktivistInnen seinen wegen dieser Anschuldigungen verhaftet worden. In der IPA gehe man davon aus, dass die Anklagen gegen die Anführer und AktivistInnen der Partei mit deren politischer Tätigkeit in Zusammenhang stünden und konstruiert seien:
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (CoE-PACE) informiert in einem im Juni 2012 veröffentlichten Update zu politischen Gefangenen in Aserbaidschan darüber, dass Samedow am 7 Jänner 2011 in administrative Haft und am 20. Jänner 2011 in Untersuchungshaft genommen worden sei. Am 7. Oktober 2011 sei er wegen versuchten Staatsstreichs zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden:
Reuters berichtet am 12. Juli 2012, dass der 61-jährige Vaqif Abdullajew, der stellvertretende Vorsitzende der IPA im Krankhaus eines Gefängnisses in Baku verstorben sei. Er sei im Jänner 2011 zusammen mit sechs weiteren Mitgliedern der IPA verhaftet und zu elf Jahren Haft verurteilt worden. MenschenrechtsaktivistInnnen zufolge sei Abdullajew ein politischer Gefangener gewesen:
In einer Zusammenfassung der Nachrichten des iranischen Fernsehsenders Sahar 1 TV vom 23. Juli 2012 wird erwähnt, dass der Anwalt des inhaftierten Vorsitzenden der IPA berichtet habe, Samedow werde in ein Hochsicherheitsgefängnis verlegt. Ein weiterer Anwalt habe einer Website gegenüber geäußert, dass Rufulla Axundzadeh, der inhaftierte Vorsitzende des Verbands der IPA in Astara, nach dem Tod von Vaqif Abdullajew Angst davor habe, sich in einem Gefängniskrankenhaus wegen seines Herzleidens behandeln zu lassen:
Freedom House (FH) schreibt in seinem im Juni 2012 veröffentlichten Bericht Nations in Transit, dass im Dezember 2010 ein Hijab-Verbot für Schulen eingeführt worden sei, was zu Demonstrationen Ende 2010 und im Jahr 2011 geführt habe. Am 6. Mai habe es eine nicht genehmigte Demonstration gegen das Hijab-Verbot in Baku gegeben, auf der es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen sei:
In einem Artikel vom 6. Mai 2011 berichtet die Nachrichtenagentur Turan, dass an diesem Tag mehrere hundert Personen vor dem Bildungsministerium gegen das Hijab-Verbot in Schulen demonstriert hätten, das im November 2010 eingeführt worden sei. Dabei sei es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, im Zuge derer DemonstrantInnen und JournalistInnen von Polizisten und Personen in Zivilkleidung geschlagen worden seien. Zudem seien Dutzende DemonstrantInnen verhaftet worden. Bei der Demonstration habe es sich um den ersten Protest von AnhängerInnen der Islamischen Partei Aserbaidschan seit der Verhaftung des Parteichefs und einer Gruppe von Partei-AktivistInnen Anfang 2011 gehandelt:
Die Nachrichtenagentur Azer-Press berichtet in einem Artikel vom Mai 2011, dass die Führung ("Chief Mejlis") der Islamischen Partei Aserbaidschan (IPA) anlässlich eines Treffens am 8. Mai 2011 eine Erklärung abgegeben habe. Darin werde von der Parteiführung die Absicht geäußert, sich mit Präsident Ilcham Alijew zu treffen, um mit ihm über die Resolution zu Bergkarabach und weitere Themen zu diskutieren. Mit Blick auf den Konflikt um Bergkarabach zeige sich die IPA darüber besorgt, dass es nicht gelinge, die territoriale Integrität des Landes wiederherzustellen. Außerdem würden "feindliche Kräfte" laut IPA versuchen, die Stabilität des Landes zu gefährden und die Nation zu spalten. Die nationalen geistigen Werte seien herabgewürdigt und die "heilige Religion" beleidigt worden. Bei dem Treffen der IPA seien auch organisatorische Fragen geklärt worden:
Laut einem Artikel von Turan vom September 2011 habe die Führung der neustrukturierten Islamischen Partei Aserbaidschan am 8. September 2011 eine Pressekonferenz in der vorläufigen Parteizentrale abgehalten. Die Neubesetzung der Parteiführung sei auf die Verhaftung des Parteivorsitzenden Mowsum Samedow und einer Reihe anderer AktivistInnen Anfang 2011 wegen versuchten Umsturzes der Regierung erfolgt:
In einem weiteren Artikel vom September 2011 schreibt Turan, dass am 28. September 2011 ein gemeinsames, außerordentliches Treffen der Islamischen Partei Aserbaidschan und des Komitees zum Schutz der Rechte der verhafteten IslamistInnen stattgefunden habe. Die TeilnehmerInnen des Treffens hätten die vom Staatsanwalt geforderten 12-jährigen Haftstrafen für 7 Mitglieder der Islamischen Partei als zu hart und unbegründet bezeichnet.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2012
1. Welche Möglichkeiten haben alleinstehende Frauen in Aserbaidschan Arbeit und Unterkunft zu finden?
2. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für alleinstehende Frauen von Seiten der Behörden, gemeinnütziger Organisationen, Religionsgemeinschaften und dergl.?
3. Frauenhäuser und -fluchtorte!
ACCORD Anfragebeantwortung (a-8163), per E-Mail vom 24.10.2012 (zu den Fragen 1 bis 3)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für alleinstehende Frauen durch staatliche, gemeinnützige oder religiöse Organisationen sowie zu Unterkunftsmöglichkeiten gefunden werden. Gefunden wurden allgemeine Informationen zur Lage von Frauen, zum Arbeitsmarkt und wenige Informationen zu Frauenhäusern:
Das deutsche Auswärtige Amt (AA)1 schreibt in seinem im Oktober 2011 veröffentlichten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan Folgendes zur Lage der Frauen und zur Lage von RückkehrerInnen:
"1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass Frauen im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen können, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. [...]
Situation für Rückkehrer
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (93 Euro) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Mai 2011 auf 351 AZN (333 Euro). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht 81 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe -rente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich 113 AZN (107 Euro) pro Monat. [...]
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (200 AZN, d. h. ca. 190 Euro monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten." (AA, 13. Oktober 2011, S. 15-20)
Die Europäische Kommission (EK) berichtet in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Fortschrittsbericht, dass das gesetzliche Mindestalter für Frauen zum Schließen einer Ehe auf 18 Jahre angehoben worden sei und dass höhere Strafen für Zwangsheiraten eingeführt worden seien. Dennoch seien Frauen weiterhin wirtschaftlicher und politischer Marginalisierung ausgesetzt. Zudem sei häusliche Gewalt immer noch ein Problem. Die Rate der registrierten Arbeitslosen sei weiterhin niedrig bei etwa einem Prozent der Arbeitskräfte. Da sich aber die meisten Arbeitslosen nicht offiziell registrieren lassen würden, werde die tatsächliche Arbeitslosenrate auf ungefähr 5,5 Prozent geschätzt. Am 1. August 2011 habe das Staatliche Amt für Statistik 40.100 Arbeitslose verzeichnet, davon 42,9 Prozent Frauen. Die offizielle Armutsrate liege bei 7,6 Prozent, werde von ExpertInnen aber auf ungefähr 15 Prozent geschätzt:
"In terms of gender equality the legal age for women's marriages was increased to 18 years and the Criminal Code was amended to provide for tougher penalties for forced marriages. Nevertheless, economic and political marginalisation of women persisted and domestic violence remained an issue despite the government's efforts to implement the law on Domestic Violence. [...]
Registered unemployment remained low at about 1% of the labour force, but the real unemployment rate is higher (estimated at around 5.5%), as most of the unemployed persons do not apply for official registration of their status. On August 1st, the State Statistics Committee recorded 40,100 unemployed persons, of which 42.9% were women. The officially declared poverty rate is 7.6 % while independent experts set the figure above 15%." (EK, 15. Mai 2012, S. 5-7)
In einem Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Juli 2012 wird Matanat Asisowa, die Leiterin des Frauenkrisenzentrums, erwähnt, die die hohe Anzahl von Abtreibungen in Aserbaidschan mit Arbeitslosigkeit, niedrigen Löhnen, der Angst, seine Arbeit zu verlieren, und Korruption im Gesundheitssystem erklärt:
"Matanat Azizova, head of the Women's Crisis Centre, lists some of the social factors that lead to high rates of abortion - 'unemployment, low wages, fear of losing one's job, corruption in the healthcare system, housing problems and the like'." (IWPR, 6. Juli 2012)
Im Caucasus Analytical Digest No. 40 der Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen vom Juli 2012 findet sich die Information, dass es in vielen Bereichen einen gewissen Grad an sozialer Exklusion von Frauen gebe. Frauen hätten weniger Zugang zu Möglichkeiten, um am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilzunehmen. Es sei bei Frauen wahrscheinlicher, dass sie nicht auf dem Arbeitsmarkt seien, da es traditionelle, geschlechterspezifische Arbeitsaufteilung gebe. Viele würde die Hauptaufgabe der Frauen darin sehen, die Hausarbeit zu verrichten und sich um die Familie zu kümmern:
"The results of these two surveys reveal that there is a certain degree of social exclusion in a variety of arenas for many women in Azerbaijan. Compared to men, women have less access to opportunities for participating in social, economic and political life. Due to a traditional gender division of labor, women are more likely to be absent from the labor market as many people consider a woman's main role to perform housework and take care of the family. This leads to less mobility outside the domestic sphere and makes women more prone to social exclusion. Furthermore, women participate less in a variety of social activities than men and their professional skills, such as knowledge of foreign languages and computer abilities, are lower. General public opinion shows that there is an unequal distribution of power between men and women in Azerbaijan."
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa, 11. Juli 2012, S. 8)
Freedom House (FH) erwähnt in seinem im Juni 2012 veröffentlichten Bericht Nations in Transit, dass im August 2011 das Haus von Leila Junus, einer Menschenrechtsaktivistin, und ihrem Mann ohne Vorwarnung abgerissen worden sei, obwohl ein Gericht entschieden habe, dass der Abriss unzulässig sei. In dem Haus sei unter anderem das einzige Frauenkrisenzentrum in Baku untergebracht gewesen:
"In June, prominent human rights defender Leyla Yunus and her husband, whose house had also been marked for demolition, attracted attention to the issue by writing on the walls of their home: 'This is private property and the destruction of this house violates the constitution, and the European Convention on Human Rights.' In addition to being the Yunuses' private residence, the building was home to several civil society organizations: the Yunuses' Institute of Peace and Democracy, the Azerbaijani Campaign to Ban Landmines, and the only women's crisis center in Baku. The Yunuses appealed the decision to demolish their property and in May an administrative economic court ruled that demolition was inadmissible without a final court decision. Nevertheless, their building was torn down on 11 August without prior warning. Employees requesting time to take equipment and documents out of the building before it was destroyed were denied." (FH, 6. Juni 2012)
Das aserbaidschanische Business-Informationsportal ABC.az veröffentlicht im Mai 2011 einen Artikel, in dem darüber informiert wird, dass es in Aserbaidschan zu wenige Unterkünfte für Frauen gebe, die Opfer häuslicher Gewalt geworden seien:
"According to the results of studies conducted within the framework of UN Population Fund project 'Fight against gender-based violence in Azerbaijan' the country's media are not predisposed to focus on the concerns related to the violation of women's rights.
Project manager Bakhija Aliyeva informs that the one-month project studies showed that country's media enlighten information about physical violence against women in 59% and television in 46.8% of cases.
[...]
She added that one of the biggest problems on the way of combating violence against women is the lack of refuges (shelters) for abused women.
'As a result, in the majority, such women are forced to return to their parents' house, from where after a short time, on the insistence of parents because of financial insecurity or a fear of losing their children are forced to return to their husband's house,' commented the existing situation Aliyeva." (ABC.az, 2. Mai 2011)
BAMF-IOM: Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, (Juni 2012)
IX. SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN
1. Hilfe für Frauen und Mütter (geschlechtsspezifische Projekte)
Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine Unterstützung vor.
USDOS - US Department of State: Azerbaijan, Country Report on Human Rights Practices 2011, April 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 8.10.2012
Ungeachtet des Gesetzes war die Gewalt gegen die Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Angriffe durch ihre Ehemänner oder andere.
Ein Frauenkrisenzentrum am Institut für Frieden und Demokratie in Baku bietet kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Hilfe für Frauen an. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten, die von internationalen Gebern finanziert wurden, um die geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel in der Kaukasus-Region zu bekämpfen.
Despite the law, violence against women, including domestic violence, continued to be a problem. In rural areas women had no effective recourse against assaults by their husbands or others.
In Baku a women's crisis center associated with the Institute for Peace and Democracy provided free medical, psychological, and legal assistance to women. The center also worked on a number of projects funded by international donors to combat gender-based violence and trafficking in persons in the Caucasus region.
[...]
Die Frauen genießen nominell die gleichen Rechte wie Männer, jedoch die gesellschaftliche Diskriminierung war ein Problem. Traditionelle Sozialnormen und die rückständige Wirtschaftsentwicklung in ländlichen Regionen des Landes beschränken weiterhin die Rolle der Frau in der Wirtschaft. Frauen sind im Allgemeinen Berufen, darunter Top-Business-Positionen, unterrepräsentiert. Eine lokale NGO berichtete, dass die Durchschnittsgehälter der Frauen rund 70 Prozent im Vergleich zu jener von Männern betragen.
Women nominally enjoy the same legal rights as men; however, societal discrimination was a problem. Traditional social norms and lagging economic development in the country's rural regions continued to restrict women's roles in the economy, and there were reports that women had difficulty exercising their legal rights due to gender discrimination. Women were underrepresented in high-level jobs, including top business positions. A local NGO reported that women's average salaries were approximately 70 percent of men's average salaries.
Filia die Frauenstiftung Hamburg: Länderbericht Aserbaidschan, Stand 2012,
http://www.filia-frauenstiftung.de/inhalt/philanthropinnen-und-feminismus/warum-weltweit/bericht-aserbaidschan.html, Zugriff 8.10.2012
In der Gesellschaft von Aserbaidschan sind patriarchale Strukturen fest verankert. Die Familie bestimmt über den Lebensgang der Frauen und insbesondere in ländlichen Gebieten ist es immer noch üblich, Mädchen zu verheiraten, bevor sie das legale Alter dafür erreicht haben.
[...]
(Social Union of Khatun 2008, dt.: "Einer der häufigsten Fälle der Verletzung von Frauenrechten in Aserbaidschan ist die Zwangsverheiratung von jungen Mädchen vor ihrem Heiratsalter. Im Rahmen von Befragungen wurde die Tatsache, dass die Verheiratung von Mädchen vor ihrem legalen Heiratsalter aufgrund von Traditionen der Community und dem Druck der Familie zustande kommt, in den Regionen Sumgait, Lankaran, Astara, Masalli, Quba und Shamakhi aufgedeckt. Solche Fälle kommen immer häufiger vor. [...] Diese Regionen sind darüber hinaus von Dörfern umgeben und in diesen Dörfern gilt es als Tradition, die Mädchen von der Schule zu nehmen, um sie zu verheiraten"). Die betroffenen Mädchen sind häufig erst 13-14 Jahre alt und haben keine Möglichkeit mehr, ihre Bildung fortzusetzen. Da sie das gesetzmäßige Heiratsalter noch nicht erreicht haben, werden solche Ehen nicht registriert und sowohl die Frauen als auch die Kinder nehmen einen illegalen Status ein. Das führt dazu, dass im Falle von Scheidung oder Tod des Ehemanns die Frau keinerlei Ansprüche auf Besitz stellen kann.
Generell werden Frauen insbesondere beim Eigentumsrecht stark benachteiligt. Sie erben seltener und wissen nicht, wie sie rechtliche Schritte einleiten können, um Eigentum für sich zu beanspruchen. Die gesetzlichen Verhältnisse erleichtern einen Übergang in die Kriminalität: "If a woman is arrested, she is isolated by close relatives, and she is extracted from registration document where she lives. When she release, she can not restore her property right and she is thrown in the street. In the result, these women again enter the criminal and dirty world" (Social Union of Khatun 2008, dt.: "Wenn eine Frau verhaftet wird, wird sie von Familienangehörigen isoliert und aus dem Registrierungsdokument für ihre Unterkunft entfernt. Wenn sie entlassen wird, kann sie ihre Eigentumsrechte nicht wiederherstellen und landet auf der Straße. Als Ergebnis betreten diese Frauen wieder die schmutzige kriminelle Welt"). Auf diese Weise werden Frauen leicht zu Opfern von Menschenhandel, der in Aserbaidschan kaum strafrechtlich verfolgt wird.
Wenige Frauen sind an politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen beteiligt. Obwohl Anti-Diskriminierungsgesetze existieren, ist Diskriminierung darin nicht genau definiert, so dass nicht zwischen expliziter und impliziter differenziert wird. Das hat zur Folge, dass Frauen häufig an ihrem Arbeitsplatz benachteiligt werden. NGOs in Aserbaidschan geben bekannt, dass 60-70% der weiblichen Angestellten ohne Arbeitsvertrag arbeiten (nach offiziellen Angaben beträgt der Prozentsatz 40%). Sie sind nicht geschützt und werden häufig ohne Entschädigung entlassen, wenn sie zum Beispiel in den Mutterschaftsurlaub gehen wollen.
Frauenhäuser und -fluchtorte!
WAVE - Women against violence Europe: WAVE Statistik 3 (30. Juni 2011) Frauenhäuser in Europa nach Frauenhausplätzen pro 10.000 EinwohnerInnen,
http://www.aoef.at/cms/doc/WAVE-Statistik%203%20Frauenhauspl%C3%A4tze%20pro%20100.000%20EinwohnerInnen.pdf, Zugriff 8.10.2012
Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser!
[...]
USDOS - US Department of State: Azerbaijan, Country Report on Human Rights Practices 2011, April 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 8.10.2012
Im August 2011 ist das Haus von Leila Junus, einer Menschenrechtsaktivistin (Leiterin des Frauenkrisenzentrums, das in diesem Haus untergebracht war), ohne Vorwarnung abgerissen worden, obwohl ein Gericht entschieden hat, dass der Abriss unzulässig ist.
On August 11, authorities demolished a building containing the offices of the Institute for Peace and Democracy, the Women's Crisis Center, and Azerbaijan's Campaign to Ban Landmines without prior notice and despite a court order forbidding its demolition. The leader of the Institute for Peace and Democracy, Leyla Yunus, owned the building. She and other observers attributed the demolition to her activism in support of property rights, citing in particular an article quoting her on the subject that the New York Times newspaper published the day before the demolition.
NGO¿s - Liste einiger der nichtstaatlichen Organisationen in Aserbaidschan!
ACCORD Anfragebeantwortung (a-8163), per E-Mail vom 24.10.2012 (zur Fragen 4)
Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem Link:
? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011
http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF
Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites
? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80
? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81
? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum
http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm
Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum, http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81, Zugriff 25.10.2012
NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects
Name: Agro-Meslehet Center
Year of est.: 1999
Address: 40b, J.Jabarly, 5th floor, room 301, Caspian Business Center
Baku
Phone: (99412) 4978188, 4997018 Fax: (99412) 4976268
E-mail: Faig_agro@azeurotel.com
Contact: Nadirov Faig, Hajiyev M.
Main focus: Carrying out agricultural training, consulting, and technical assistance.
Activity: The help to women-farmers of Geranboj in marketing researches and sale farmer production. 2000. CARE INTERNATIONAL. The help to women - farmers Apsheron, Cuba, Hkachmaz, Acstava and Lenkoran in marketing researches and sale farmer production. 1998-2000. Development of farming and agrobusiness in Lenkaran zone of Azerbaijan (EF). "From farmer to farmer" (ACDI/VOCA). Economical opportunities in Central Azerbaijan (ACDI/VOCA).
Keywords: Farmer. Marketing. Consulting.
Name: ALAC (Advocacy and Legal Advice Center)
Address: C. Cabbarli str. 16, apart. 7
Baku
AZ1000
Phone: (99412) 4992038, 4181109 Fax: (99412) 4992038
E-mail: sevinja@transparency-az.org Web: http://transparency-az.org
Contact: Agayeva Sevinj
Main focus: Legal aid for women and girls, carrying out of trainings and consultations by the rights of women.
Name: "AREAT" Research Center
Year of est.: 1998
Address: A.Alekberov street 565, apart. 76
Baku
AZ1010
Phone: (99412) 4381577 Fax: (99412) 5105441
E-mail: areat@azeronline.com
Contact: Abasov Ali, Kasumova Yelena
Main focus: Studying the social processes in post-totalitarian society. Addressing the topics of conflict prevention and resolution. Conducting training. Studying gender issues. Conduct the gender research. Conduct and support ICT. Support IT study for women. Creation the coalition for gender balans. Support SME. Conduct conflict study. Creation information and educational centers.
Activity: Workshop on conflicts in business. EF. Development of women enterpreneurship. EF. Conference on Gender Issues. 1998. US Embassy. Business training. AED, BP/AIOC. "Social Marketing of Azerbaijan Regional NGOs" - 2001. Eurasia Fund. "Social Marketing of Azerbaijan NGOs for the support of Civil Society" - 2001. Eurasia Fund. "Comparative Analysis of the Legislations on Local Self - administration in Azerbaijan. The book: "Actual problems of a gender". 2002.
Keywords: Information. Research. Conflict. Marketing. Gender. Peacemaking.
Name: Citizens' Labour Rights Protection League
Address: Rasul Rza str. 87, apart. 9
Baku
AZ1014
Phone: (99412) 4958554 Fax: (99412) 4385645
E-mail: clrpl@bakinter.net Web: www.clrpl.org
Contact: Mammedov Sahib
Main focus: Renders educational assistance to existing and newly created trade unions of Azerbaijan; is engaged in labor rights instruction for employees and activists of their representative organs; renders free juridical assistance to those, whose economic and social rights have been violated.
Activity: Creation of Human Rights Resource Center. 1998. USA Embassy and Open Society Institute. Creation of Community Basis Organizations in regions. This project was carried out along with Women's Rights Protection Society and Human Rights Resource Center. 2000. USA Embassy in Azerbaijan. Publication of reference book on labor rights. 2001.
Keywords: Ensuring non-discriminatory legal and policy frameworks.
Name: Debate in Civil Society
Year of est.: 1998
Address: Nigar Rafibeyly str. 5, 4th floor of the school #189
Baku
AZ1001
Phone: (99412) 4970846 Fax: (99412) 4970846
E-mail: sseid-zadeh@azdata.net
Contact: Aliyev Rufat, Seyidzade Shahin
Main focus: Development of civil activity among youth.
Activity: Empowering education. 2000-2003. OSI-AF.
Keywords: Education.
Name: Forum of NGOs dealing with migration issues "FANGOM"
Address: Nizami street 101, apart. 17
Baku
Phone: (99412) 4939972, 4981616 Fax: (99412) 4980770
E-mail: azer_ak@yahoo.com
Contact: Rajably Vusal, Allahveranov Azer
Main focus: Struggle against traffic.
Activity: Studying of a problem of traffic by women in northern regions Azerbaijan. 2001. International the organization on migrations. Studying some aspects of a problem of violence over family in southern region. 2002. International the organization on migrations.
Keywords: Traffic. Violence.
Name: Empowering Education
Year of est.: 2001
Address: L. Tolstoy str. 142
Baku
AZ1005
Phone: (99412) 4718303, (99450) 3008330 Fax: (99412) 4972108
E-mail: empowering_edu_az@yahoo.com
Contact: Efendiyeva Gulara
Main focus: Support gender education. Support effective communication. Discrabe oral history of Azerbaijan women.
Activity: Empowering education. 2000-2003. OSI-AF. The book: Gender sight at school textbooks. 2007. OSI-AF.
Keywords: Education. Gender. Oral history. Teachers.
Name: Gender Research Center under Western University
Year of est.: 2001
Address: Istiglaliyat street 27
Baku
AZ1001
Phone: (99412) 4921475 Fax: (99412) 4926701
E-mail: gencent.wuaz@azeurotel.com
Contact: Rasulova Lidiya, Qurbanova Saida
Main focus: Development of curriculum on gender issues to be taught in institutes of higher education. Conduct gender researches. Realizing the gender program for high school.
Conduct the gender training, seminars and conferences. Publishing the text-books with gender issues.
Activity: Interdisciplinary gender program for the higher educational system of Azerbaijan (OSI). "Gender in Development" (UNDP). The development and the edition of the course of the lectures on a gender for system higher education. 2002. OSI-AF. The textbook "The gender, a history of a society, culture". 2001. OXFAM. The textbook "The methodological manual on gender training". OXFAM. The conference. "Integration of the gender theory in social and humanitarian disciplines." 2002. The conference. " Theory-methodological aspects of problems gender training with system of higher education. 2002. The methodology of application of bases of a gender in social and humanitarian disciplines. 2003.
OSI-AF.
Keywords: Gender study. Education.
Name: Gender and Human Rights Union
Year of est.: 1999
Address: Huseyn Javid Avenue 518, House 15, apart. 10
Baku
AZ1073
Phone: (99412) 4393747, 4393728 Fax: (99412) 4393747
E-mail: mirrena54@yahoo.com
Contact: Mirzazade Rena
Main focus: Protection the rights of women and men. Independent gender researches. Conduct the gender training, seminar and conferences.
Activity: Gender: a new stage in female problems. 1998-2000. Private persons. The magazine "Genderology". 2000 UNDP. Gender researches. 2000-2002. Private persons. The textbook. "A gender and feminism."
2002. Private persons. The textbook. "Gender and culture."2003. OSI-AF. The book. "A gender, a society, human rights, a policy". 2003. Private persons. "Gender map of Azerbaijan" .
Keywords: Gender study. Education.
Name: Potential Sumgayit Experts' Union
Year of est.: 1998
Address: Koroglu ave. 27a, the 12th microregion
Sumqayit
AZ5011
Phone: (018) 665133, (018) 6465826, Fax: (018) 6465826
(99450) 3307027
E-mail: potentialuss@rambler.ru, fariz_@mail.ru
Contact: Ferzeliyev Sahib
Main focus: Support of experts from Sumqayit.
Activity: Seminars "Rights of women". 1999-2003. OXFAM. The legal aid to deprived women. 1999-2003. Eurasia.
Keywords: Legal aid. Raising awareness about reproductive health. Preventing violence against women, early marriages. Supporting the fight against trafficking in human beings. Tolerance and Non-Discrimination.
ACCORD (Stand: 24.10.2012)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für alleinstehende Frauen durch staatliche, gemeinnützige oder religiöse Organisationen sowie zu Unterkunftsmöglichkeiten gefunden werden. Gefunden wurden allgemeine Informationen zur Lage von Frauen, zum Arbeitsmarkt und wenige Informationen zu Frauenhäusern:
Das deutsche Auswärtige Amt (AA)1 schreibt in seinem im Oktober 2011 veröffentlichten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan Folgendes zur Lage der Frauen und zur Lage von RückkehrerInnen:
1 Informationen des Auswärtigen Amtes werden ausschließlich zur Verwendung in asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren, in deren Rahmen um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachgesucht wird, zur Verfügung gestellt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die beiliegenden Informationen und Materialien des Auswärtigen Amtes nur für das gegenständliche Verfahren verwendet werden dürfen und weder an nicht verfahrensbeteiligte Dritte weiterzugeben noch in irgendeiner Form zu veröffentlichen sind.
"1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. Dies führt beispielsweise dazu, dass Frauen im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen können, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor.
[...]
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Behörde habe es unterlassen darauf hinzuwirken, dass die bP die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht habe. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2012 sehr konkrete Angaben zu der bekannten Freitagsmoschee XXXX in Baku und zu dessen Oberhaupt gemacht. Es wäre für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen diese Angaben zu überprüfen.
Sie sei legal mit ihrem unverfälschten Reisepasse nach Österreich eingereist. Sollte etwas anderes protokolliert sein, so wäre dies ein Missverständnis. Wenn die Behörde zur Erkenntnis gelange sie sei kein Mitglied dieser Partei, weil sie de facto keine oder kaum Kenntnis über diese habe, weise sie auf die in der Stellungnahme gemachten Angaben hin wonach sie sich deshalb für diese Partei engagiert habe, weil sie gegen das Kopftuchverbot sei. Bei den Demonstrationen oder Meetings, an denen die bP teilgenommen habe, sei auch nur die Kopftuchdebatte geführt worden.
Sie habe im Oktober 2011 auf Grund ihrer Teilnahme an der Demonstration am 6.5.2012 [!] und ihrer Parteimitgliedschaft eine Vorladung zur Polizei erhalten. Die Polizei habe ihre Adresse wohl von der Parteizentrale erfahren, wo sie diese angegeben habe. Der Vorwurf sie habe ihr Vorbringen gesteigert, weil sie erst bei der Einvernahme beim BAA eine Teilnahme an der Demonstration am 6.5.2012 angegeben habe, führe auf Grund von § 19 AsylG ins Leere, weil diese Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe diene. Im Falle einer Rückkehr würde sie auf Grund ihres politischen Engagements verhaftet werden. Folter und Misshandlungen seien dort an der Tagesordnung.
Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes - sie sei vom 28.11.-3.12.2012 im LKH XXXX auf Grund einer psychischen Belastung stationär behandelt worden - wäre sie einer entscheidungsrelevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr ausgesetzt.
Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebescheinigung für "Alphabetisierung für Deutsch als Zweitsprache" (1.2.-9.10.2012); ein Attest des LKH XXXX worin Spannungskopfschmerz und psychische Belastungssituation diagnostiziert werden, weiters wird ausgeführt, dass sie nach unauffälligem stationären Aufenthalt am 3.12.2012 wieder nach Hause entlassen wurde.
Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan gesichtet und hat mit Schreiben vom 23.1.2014 die Länderinformation der Staatendokumentation zu Aserbaidschan v. August 2013, der bP zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt und zur Stellungnahme eingeladen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen durch medizinische Befunde glaubhaft zu machen. Ebenso wurde sie darin aufgefordert allfällige private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bekannt zu geben und so weit als möglich durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
In der Stellungnahme vom 4.2.2014 wird moniert, dass die Länderinformation keine Ausführungen über die islamische Partei und das Kopftuchverbot beinhalten. Sie sei Mitglied dieser Partei und trete für die Aufhebung des Kopftuchverbotes ein. Sie sei zwar sportlich-westlich gekleidet, wolle aber nicht auf das Kopftuch verzichten. Sie würde bei einer Rückkehr erneut an Aktionen dieser Partei teilnehmen und würde dadurch Gefahr laufen verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren verurteilt zu werden.
Sie sei psychotherapeutisch in Behandlung. Sie bemühe sich Deutsch zu lernen. Sie übe gemeinnützige Arbeit aus. Kochen und Hausarbeit sei ihre Stärke und würde in Österreich derartige Arbeit suchen. Bestätigungen über ihre Tätigkeit als Stützkraft in einem Hort in der Küche sowie über Teilnahme an Deutschkursen wurden vorgelegt.
Medizinischen Bescheinigungsmitteln ist Folgendes zu entnehmen:
Posttraumatische Belastungsstörung, psychotherapeutische Behandlung mit psychopharmakologischer Unterstützung, somatische Beschwerden wie innere Unruhezustände, Schlafstörung mit Albträumen (Bescheinigung v. 29.1.2014)
Effluvium, kleiner Akneknoten am Kinn, med. Behandlung (Bescheinigung v. 22.1.2014)
Schilddrüsenbefund, nieder dosierte Hormonmedikation mit Euthyrox Tabl., Nuklearmedizinische Kontrolle in 6-9 Monaten empfohlen (Bescheinigung v. 19.12.2013)
Kein Hinweis für eine strukturelle Herzerkrankung, die Beschwerden sind am ehesten psychosomatischer Genese (Bescheinigung v. 17.10.2013)
Angst und depressive Störung, gemischt; Medikamentöse Behandlung (Bescheinigung v. 24.9.2013)
Stationäre Behandlung wegen psychischer Belastungssituation und Spannungskopfschmerz v. 6.4.2013 - 8.4.2013; Entlassung in gutem Allgemeinzustand (Bescheinigung v. 8.4.2013)
In der Stellungnahme vom 18.2.2014 wurde von der Diakonie Flüchtlingsdienst ein Therapieplan der XXXX die bP betreffend vorgelegt. Rotlicht/Massage und Mob. Physiotherapie geht daraus hervor, Termine v. 23.10.2013 - 15.11.2013.
Weites wurden 4 Unterstützungsschreiben von Privatperson übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.2.2014 wurden von der Diakonie Flüchtlingsdienst weitere zum Teil bereits vorgelegte Befunde übermittelt, wobei hier nur die neuen Bescheinigungen aufgezählt werden:
Ärztliche Bestätigung v. 18.2.2014 über: Depression und Panikattacken, Durchschlafstörungen, Frontalkopfschmerz, Spannungskopfschmerz.
Stationärer Aufenthalt v. 28.11.2013 - 3.12.2013 wegen Spannungskopfschmerz und psychische Belastungssituation. Entlassung in unauffälligem Zustand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP konnte ihre behauptete Verfolgungsgefahr bzw. Repressalien nicht glaubhaft machen. Ihr Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten med. Bescheinigungsmitteln. Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig.
Aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ergibt sich keine reale und entscheidungsrelevante Gefährdung für die bP.
Sie verfügt über relevante Anknüpfungspunkte in Österreich.
Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:
Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.
Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)
Quellen:
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.
Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.
Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.
Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013,
http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 19.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.
Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 18.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)
??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
??International USA (Ernährung/Schutz)
??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
??Caspian Project (USA/Gesundheit)
??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)
??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre
Hilfskoordination),
??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
??Save the Children (USA/Beihilfen)
??Open Society Institute (USA/Beihilfen)
??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
??USAID (humanitär)
??World Vision International (USA/humanitär)
BAMF-IOM (6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan (3.2013a): Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.
Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in Baku im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.
Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2012a): Aserbaidschan: Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien.
Obwohl die Regierung im Laufe des Jahres 15 Personen aus der Haft entließ, wurden 6 weitere Personen gefangen gehalten.
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, inkludierend Einschüchterung, Arrest und Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechts- und Demokratieaktivisten online und offline. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2012] zu 71 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf 67 Journalisten gekommen sei.
Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und haben Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen.
Die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von Baku waren begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung von internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war verboten. Lokale Beobachter berichten von der Zerstörung von Zeitungskiosken durch Lokalbehörden aufgrund der Auflage von Oppositionszeitungen.
Obwohl die Regierung im Jahr 2009 öffentlich erklärt hat, dass Verleumdung als Straftat aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde, wurden Zeitungen oder deren Eigentümer, lokalen Medienrechtsorganisationen nach, während es Jahres mit Forderungen von ungefähr 5 Millionen Manat konfrontiert. (USDOS, 19.4.2013)
Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in Baku erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden.
Den elektronischen Medien kommt wegen der eingeschränkten Verbreitung von Printmedien eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. Auch der kürzlich gegründete staatliche Sportsender (Idman TV) konzentriert sich auf die Errungenschaften der Regierung. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden.
Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sieht sich immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Erteilung der Lizenz lange hinausgeschoben wird
Aufgrund einer Entscheidung des Rundfunk-und Fernsehrats vom 30.12.2008 wurden die UKW-Frequenzlizenzen der drei Rundfunksender"Radio Azadliq"/RFE, BBC und Voice of America (VoA) nicht verlängert und der Sendebetrieb zum Jahreswechsel 2008/2009 eingestellt. Die Sender dürfen auf Kurzwelle, im Internet sowie über Kabel und Satellit weitersenden. Gleichzeitig wurde auch die Lizenz des beliebten russischen Pop-Senders "Avropa+" nicht verlängert. RFE, BBC und VoA waren die letzten verbliebenen elektronischen Medien, die der Mehrheit der Bevölkerung unabhängige Informationen in aserbaidschanischer Sprache zugänglich machten. (AA 12.3.2013)
Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht. (USDOS, 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. (AA 12.3.2013) Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013)
Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).
In der Praxis werden in der Innenstadt von Baku seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.
Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Im Zuge der vom Arabischen Frühling inspirierten Demonstrationen im Frühjahr 2011 wurden drastischere Sanktionen verhängt: Insgesamt 14 Teilnehmer wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu Haftstrafen zwischen 1,5 und 3 Jahren verurteilt. Am 22.06.2012 wurden die noch in Haft befindlichen neun Teilnehmer vom Präsidenten begnadigt. Zuletzt kam es im Vorfeld des Eurovision Song Contest im Mai 2012 zu mehreren Protestaktionen der Opposition, die stets unverzüglich zuweilen unter Anwendung empfindlicher Gewalt, aufgelöst wurden. (AA 12.3.2013)
Die Strafen für Teilnehmer und Organisatoren für nicht genehmigte Proteste wurden signifikant angehoben. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.
Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
Opposition
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen. Die Oppositionsparteien haben ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von behördlichem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten. (USDOS 19.4.2013)
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 07.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. So erhält der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, seit Januar 2006 keinen Reisepass.
Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Haftbedingungen
Aserbaidschan baute neue Haftanstalten und sanierte und renovierte die älteren Einrichtungen und Hafteinrichtungen der Polizei. Fortschritte wurden auch im Kampf gegen die Tuberkulose in Gefängnissen gemacht. Allerdings sind die Fälle von exzessiver Gewalt nach wie vor weit verbreitet, vor allem in Polizeistationen. Die Fälle von Misshandlungen von Häftlingen wurden weiterhin gemeldet. (Europäische Kommission, 15.5.2012)
Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur hart und teilweise lebensbedrohlich. Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Lüftung sowie schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht.
Das Justizministerium berichtete, dass 2012 111 Menschen in Haft starben. Zum Vergleich starben im Jahr 2011 113 inhaftierten Personen. Das Ministerium berichtet weiter, dass 84 der Todesfälle in medizinischen Einrichtungen stattfanden. Hauptursache war Tuberkulose gefolgt von Krebs und Herzkrankheiten. (USDOS 19.4.2013)
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen.
Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. (AA 12.3.2013)
Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen sowie dem aserbaidschanischen Ausschuss gegen Folter und anderen internationalen Organisationen wie zB das ICRC. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 19.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden. (AA 12.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religions-und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 20.5.2013) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. (AA 12.3.2013) Allerdings beschränkten andere Gesetze und die Politik die Religionsfreiheit in der Praxis besonders für einige religiöse Minderheiten. Viele religiöse Gruppen trafen sich ohne Einmischung der Regierung. Der Trend der Regierung in der Achtung der Religionsfreiheit änderte sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich. (USDOS 20.5.2013) Im heutigen Aserbaidschan leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. (AA 12.3.2013) Es gab jedoch Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder der religiösen Praxis. (USDOS, 20.5.2013)
Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen, das auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur sehr sorgfältig kontrolliert. Seit dem 31.05.2009 müssen alle Religionsgemeinschaften ein erneutes Registrierungsverfahren durchlaufen. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person, die beispielsweise ein Bankkonto eröffnen oder Räumlichkeiten anmieten kann. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. Bei der Anmeldung soll nun eine strengere Prüfung erfolgen als bisher. (AA 12.3.2013) Dem Gesetz nach könne Behörden die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen. (USDOS 20.5.2013) Restriktionen der Religionsfreiheit und die Verfolgung von unregistrierten Religionsgruppen werden fortgesetzt. (HRW, 31.1.2013)
Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. (USDOS 20.5.2013) Die bereits bestehende Strafandrohung für Missionsarbeit wurde verschärft. Die Novellierung des Religionsgesetzes richtet sich vor allem gegen militante Muslime. Bis zum 01.09.2012 sind 555 islamische und 21 Gemeinden anderer Religionen neu registriert worden. Hinzu kommen 13 nicht-islamische Gemeinden, deren alte Registrierung weiter gültig ist. Zu den 34 nicht-islamischen Gemeinden gehören 23 christliche, sieben jüdische, drei Bahai-Gemeinden sowie eine Hare-Krishna-Gemeinde. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue Religionsgemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren.
Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich zwar dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes (AA 12.3.2013) und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. (AA 12.3.2013, vgl. AA 12.3.2013) Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. (AA 12.3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/247584/371169_de.html, Zugriff 23.7.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013; http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 23.7.2013
Religiöse Gruppen
Nach offiziellen Angaben ist 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung muslimisch. 65% der aserbaidschanischen muslimischen Bevölkerung sind Schiiten und 35% Sunniten. Eine bedeutende christliche Gemeinde befindet sich in Baku. Die Mehrheit der Juden, ca. 20.000, lebt in Baku. In Aserbaidschan leben kleine Gemeinden der Lutheraner, Katholiken, Baptisten, Molokanen, Adventisten und Baha'is.
Seit 1991 wurden die "nicht traditionellen" Religionsgemeinschaften der Salafisten, Pentecostal, Evangeliker, Zeugen Jehovas, Hare Krishnas, gegründet. (USDOS 20.5.2013)
Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (es dominiert dabei die Schia). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten.
In Aserbaidschan gibt es elf Kirchen und 26 Gebetshäuser, in denen christliche Gemeinden ihre religiösen Zeremonien abhalten können. Das Parlament hat Ende Mai 2011 das Abkommen (Konkordat) mit dem Heiligen Stuhl vom 29.04.2011 ratifiziert, das den Rechtsstatus des Heiligen Stuhls und die Rechte der katholischen Gläubigen in Aserbaidschan regelt. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/247584/371169_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Frauen/Kinder
Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. (AA 12.3.2013) Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a), doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. (USDOS 19.4.2013) Frauen waren in hoch qualifizierten Jobs unterrepräsentiert (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a) und verdienten etwa 70% von dem, was Männer verdienten. (USDOS 19.4.2013) Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. (AA 12.3.2013)
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Im Laufe des Jahres haben sich die weiblichen Mitglieder des Parlaments und der Leiter des Staatlichen Komitees für Frauen und Kinder verstärkt gegen häusliche Gewalt eingesetzt. Ein Gesetz schafft den Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, in dem ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt gefordert wurde. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Belästigungen durch Ehemänner, aber auch andere Personen. (USDOS, 19.4.2013)
Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. (AA 12.3.2013)
In Baku operierte ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion.
Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum durch. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen. (USDOS, 19.4.2013)
Am 25. Mai 2010 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf, der familiäre Gewalt unter Strafe stellt und die Schaffung von Hilfszentren für Opfer von Gewalt vorsieht. (AI 13.5.2011)
Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy
bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich
Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine
Unterstützung vor. (BAMF-IOM 6.2013)
Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser. Es gibt 0,06 Frauenhausplätze pro 10.000 EinwohnerInnen. (WAVE 30.6.2011)
Frauen-NGOs und Liste einiger NGOs in Aserbaidschan:
Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem
Link:
? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011
http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF,
Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites
? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80,
? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81,
? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum
http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm,
(ACCORD 24.10.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
AI - Amnesty International (13.5.2011): Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan; http://www.ecoi.net/local_link/160088/278413_de.html, Zugriff 22.7.2013
WAVE - Women against violence Europe (30. Juni 2011): WAVE Statistik 4 Frauenhäuser in Europa (ohne EU-Länder) http://www.aoef.at/cms/doc/WAVE-Statistik%204%20Frauenhäuser%20in%20Europa%20(ohne%20EU-Länder).pdf, Zugriff 26.7.2013
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (24.10.2012): Anfragebeantwortung a-8163
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge. (USDOS 19.4.2013) Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Grundversorgung/Wirtschaft
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)
Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.07.2013
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.07.2013
Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)
Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.
• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.
• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.
• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.
• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.
• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.
Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.
Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
• Ambulante Einrichtungen: 1.817
• Krankenhäuser: 862
• Krankenhausbetten: 74.000
• Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für
Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,
das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den
staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.
Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,
AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company
(IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)
Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Behandlung nach Rückkehr
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel und detailarm war.
Im Wesentlichen gab die bP an, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft zu dieser Partei und damit einher gehend ihrem Eintreten gegen ein Kopftuchverbot staatliche Verfolgung befürchte.
Die belangte Behörde argumentierte zu einem zentralen Punkt der Fluchtgeschichte, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich die bP dergestalt eingesetzt bzw. engagiert hatte. So habe sie ihr Vorbringen betreffend Teilnahme an Demonstrationen in zwei Einvernahmen völlig konträr geschildert. In der Erstbefragung habe sie lediglich von einer Demonstration im September 2011 erzählt an der sie jedoch nicht teilgenommen habe. Andere Demonstranten seien danach festgenommen worden und sie befürchte deshalb als Mitglied dieser Partei auch eine Festnahme.
Hingegen habe sie bei der folgenden Einvernahme von einer Demonstration am 6.5.2011 erzählt an der sie teilgenommen habe. Es sei dabei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Es sei ihr trotz dabei erlittener Verletzung gelungen vor der Polizei zu flüchten. Als Erklärung der Nichterwähnung in der Erstbefragung habe die bP angeführt, dass die Erstbefragung lediglich kurz gewesen sei. Für die belangte Behörde war diese Erklärung nicht ausreichen für diese divergenten Aussagen in einem zentralen Punkt und sie ging davon aus, dass die bP nicht von persönlichen Realereignissen erzähle.
In der Beschwerde wird dieser Würdigung der Behörde damit entgegen getreten, dass gem. § 19 AsylG sich die Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Dem ist zu entgegnen, dass dieser gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen ist, dass keinerlei Fragen zum Fluchtgrund gestellt werden dürfen, hat doch ein Antragsteller einen Antrag auch zu begründen. Mit nähere Fluchtgründe ist eine tiefergehende Befragung, auch etwa unter Vorhalte, zu sehen. Auch kam im Verfahren nicht hervor, dass die Aussage vor einem österreichischen Polizisten in einem Verfahren, wo sie Schutz vor tatsächlicher Verfolgung erlangen könnte, ein Aussagehemmnis gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der bP in der Erstbefragung eine offene Frage gestellt: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
Die bP bestätigte zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA noch ausdrücklich, dass sie sich an ihre damaligen Angaben sehr gut erinnern könne, diese seien vollständig gewesen und entsprächen der Wahrheit.
Schon damit widerspricht sie ihrer späteren Argumentation, die Einvernahme bei der Polizei sei nur kurz gewesen, wenn sie damit meine, dass sie wesentliche Punkte ihrer Fluchtgeschichte dort nicht habe schildern können.
Zudem ist es nicht plausibel anlässlich der ersten Möglichkeit die Ausreisegründe darzulegen um Schutz vor Verfolgung zu erlangen, eher Probleme anderer Mitglieder schildert und noch eine Demonstrationsteilnahme ausdrücklich verneint, eigene und - sofern sie real wären - doch intensive und einprägsame Erlebnisse, jedoch zu verschweigen.
Beim BAA hingegen begann sie bei der Frage zum Fluchtgrund umgehend von ihrer persönlichen Demonstrationsteilnahme im Mai, dass sie dabei verletzt worden, ihr aber die Flucht vor der Polizei gelungen sei.
Es ist dem BAA nicht entgegen zu treten, wenn sie von einem gesteigerten bzw. abgeänderten Vorbringen ausgeht bzw. davon, dass die bP hier nicht persönliche Erlebnisse vorträgt, sondern ihre Aussage asylzweckbezogen bzw. situationselastisch anpasst und sich damit aber von der Realität entfernt.
Die belangte Behörde argumentiert auch, dass die bP für die behauptete Mitgliedschaft und persönlichem Engagement bei dieser Partei, erstaunlich wenig Wissen hat. Die bP habe 10 Jahre die Mittelschule besucht, an mangelnder Allgemeinbildung oder sonstigen in ihrer Person gelegenen Defiziten könne es dann wohl eher weniger liegen. Bei ihrer persönlichen Befragung habe sie keine Angaben zur Lage des Parteibüros in dem sie gewesen sein will, machen können, sie habe dabei auch keine konkreten Angaben zu den Zielen, die die Partei verfolge, machen können [Zitat:...Ich kenne die Ziele nicht. Wir wollen einfach in Ruhe gelassen werden. Wir wollen unsere Religion ausüben, wenn man uns zulässt.]. Auch beschrieb sie das Logo der Partei falsch. Es sei damit auch aus diesen Angaben für das BAA nicht glaubhaft, dass sie derart für die Partei sympathisierte bzw. deren Mitglied gewesen sei.
Diesen Argumenten wurde in der Beschwerde damit entgegen getreten, dass die bP in einer der Einvernahme folgenden Stellungnahme angegeben habe, dass sie sich deshalb für die Partei engagierte, weil diese sich für den Islam einsetzt und gegen das geltende Kopftuchverbot eingetreten sei. Bei den Demonstrationen und Meetings an denen die bP teilgenommen habe, sei es auch immer nur um das Kopftuchverbot gegangen. Die Ansichten der Partei zum Westen und zum Iran habe sie nicht gekannt. Die bP sei eine sehr religiöse Frau und ihr sei es wichtig ein Kopftuch tragen zu können.
Es sei auch nicht plausibel, dass die bP wegen einer behaupteten Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2011 dann erst im Oktober 2011 eine Vorladung bekommen haben soll. Zwischenzeitig habe sie keine Probleme gehabt.
Zudem habe die bP zu dieser "Vorladung" auch divergierende Angaben gemacht, weshalb nicht glaubhaft gemacht wurde, dass es eine solche tatsächlich gegeben habe.
In der Erstbefragung habe sie davon gesprochen, dass sie im Oktober von der Polizei eine Vorladung erhalten habe. Auch in der Einvernahme beim BAA habe sie vorerst davon gesprochen, dass sie von der Polizei eine solche erhalten habe. Auf der Ladung sei gestanden wo und wann sie sich bei der Polizei melden solle. Nachfolgend habe sie jedoch behauptet sie habe lediglich durch Postboten eine "Mitteilung" von der Polizei erhalten, die Ladung bei ihr abzuholen. In der Stellungnahme vom 6.9.2012 wird wiederum angeführt sie wisse nicht "ob die Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht stamme".
Die bP habe im Zuge der Einvernahme auch von einem für sie existierenden polizeilichem Haftbefehl gesprochen, dann aber wieder bloß von einer polizeilichen Ladung.
Ihre Behauptung, die Polizei wolle sie verhaften, wäre auch nicht plausibel, weil es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr dann lediglich eine Ladung zugestellt werden sollte, wenn die Polizei aber den Aufenthaltsort der bP ohnedies gekannt habe.
Wie sich schon aus den Berichten des BAA ergibt handelt es sich beim Kopftuchverbot lediglich um ein Verbot dieses [islamische Kopftuch "Hidschab"] in Schulen zu tragen. Dass dies öffentlich gelten sollte wurde nicht bescheinigt und geht auch aus den Berichten des BAA und anderen (vgl. zB Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kopftuchverbot v. 16.1.2014) nicht hervor.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Das Gericht schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten daher an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Gericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Es wird auch nicht dargetan was im Zuge einer nochmaligen Einvernahme bei einer Beschwerdeverhandlung noch konkret an relevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können zumal die bP schon in der Beschwerde zentralen beweiswürdigenden Punkten nicht konkret und substantiiert entgegen trat.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, die sie aber nicht vorlegte.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Status einer Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes
die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Status einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Im Beschwerdefall wurden oa. Erkrankungen dargelegt.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien; VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07; Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Die bP ist ihren eigenen Angaben nach offenkundig dessen ungeachtet in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen und auch Kurse zu besuchen und Lernerfolge nachzuweisen.
Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht belegt oder konkret und substantiiert dargelegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan hätte. Ihren Angaben nach hat sie dort jedenfalls auch eine großzügige Unterstützerin in der Vergangenheit gehabt, die auch die unzweifelhaft hohen Kosten für die Ausreise übernahm. Dass diese Unterstützung, falls erforderlich, bei einer Rückkehr nicht mehr gegeben sein könnte, kam im Verfahren nicht hervor.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesprochen werden kann.
Wie bereits angeführt, ist die bP, wie ihr auch zahlreiche Unterstützer bescheinigen, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage zur vollsten Zufriedenheit ihrer Beschäftiger am Erwerbsleben teilzunehmen und auch erfolgreich Fortbildungskurse zu besuchen. Sie verfügt offenbar auch über überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Küchen- und Haushaltswesen, Fähigkeiten die sie auch in Aserbaidschan nutzen könnte. Die bP war unter Anbietung ihrer Arbeitskraft bis zu ihrer Ausreise in der Lage das für ihr Leben Notwendige zu erlangen, hinsichtlich der Ausreisekosten hatte sie zudem eine wohlgesonnene Förderin.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zur Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 10 AsylG idgF
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP ist behauptetermaßen formal legal mittels Schengen-Visum in Österreich eingereist.
Gerichtliche Strafen in Österreich wurden nicht bekannt. Die bP verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ist teilweise erwerbstätig und besucht Kurse. Es wird ihr bescheinigt, dass sie eine verlässliche, fleißige und ehrliche Mitbewohnerin ist, die ebenso ihre Tätigkeit als Stützkraft im Hort verrichtet. Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die bP ist seit November 2011 in Österreich für Zwecke des Asylverfahrens aufhältig. Seit November 2012 ist ihr bekannt, dass ihr Antrag negativ beschieden wurde und sie nicht berechtigt von einem dauerhaft gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen konnte. Der weitere Aufenthalt wurde lediglich durch Ergreifen eines Rechtsmittels verlängert. Die relevanten privaten Bindungen zu Österreich wurden somit in einer Zeit erlangt in der der Aufenthaltsstatus stets prekär war.
Die sechsundvierzigjährige bP hat bei weitem ihr überwiegendes Leben in Aserbaidschan verbracht und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch ihren erst rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich als von Aserbaidschan entwurzelt zu betrachten wäre.
Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Bindungen der erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufhältigen bP nicht derart gewichtig, dass sie die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt Kraft gesetzlicher Anordnung gem. § 75 Abs 20 AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr waren im Verfahren der Beweiswürdigung unterliegende Tatsachenfragen maßgeblich.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG .
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung jedenfalls auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Soweit die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragte ist anzuführen, dass sie schon in der Beschwerde - insbesondere im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot - konkret darzulegen hat, was ihre nochmalige Einvernahme an diesen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche für dieses Verfahren wesentlichen Umstände dadurch noch konkret hervorgekommen hätten können (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337), was aber unterlassen wurde, wodurch es an einer erforderlichen Konkretisierung und Relevanzdarstellung fehlt.
Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen der beschwerdeführenden Partei der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das BVwG hielt es in diesem Fall bzw. bei diesem Verfahrensschritt für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten geht.
Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
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