I403 2000143-1•BVwG I403 2000143-1
I403 2000143-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
I403 2000143-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 17.935-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 05.12.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet war am 02.12.2013 per LKW, von Italien kommend, erfolgt.
2. Am 05.12.2013 erfolgte die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden. Dort gab der Beschwerdeführer an, in Jos geboren zu sein und dort die Grundschule von 1996 bis 2001 besucht zu haben. Er sei am 08.04.2012 mit dem Bus nach Niger und weiter nach Libyen geflohen. Am 27.11.2013 setzte er von dort mit dem Schiff nach Italien über, wo er sich auf einem LKW versteckte, der ihn nach Österreich brachte. Hier hätte er einen Passanten dazu bewogen, ihn mit dem PKW nach Traiskirchen zu bringen. Die Reise hätte seine Mutter für ihn bezahlt, die mit ihm und seinen Geschwistern nach Libyen geflohen sei. Das Geld hätte aber nur gereicht, um einem die Überfahrt zu bezahlen. Wo sich seine Familie jetzt befinde wisse er nicht, sein Vater sei schon vor langer Zeit gestorben.
3. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund folgendes an: "Am 11.03.2012 gab es einen Bombenanschlag in unserer Kirche in Jos. Beinahe 10 Menschen kamen ums Leben. Zu dieser Zeit fuhr ich gerade als Lenker mit dem Bus der Kirche und brachte Leute zur Messe. Ich sah die Verletzten und Toten - sogar unser Pastor war dabei. Ich bin ein junges Mitglied der Kirchengemeinde. Nach diesem Anschlag rannten einige unserer Kirchenmitglieder in die Stadt Jos und es kam zu Aufständen. Weil wir voller Schmerz und Zorn waren, zündeten wir Autos und Gebäude an. Danach rannte ich weg und versteckte mich im Haus des Hilfspastors. Später kam dann die Polizei und hat überall nach uns gesucht. Die Polizei fand weiters bei der Kirche ein Buch mit all unseren Namen und suchte uns. Ich habe Angst von der Polizei oder von Boko-Haram getötet zu werden. Libyen habe ich verlassen, weil es dort nur Moslems gibt. Aus diesem konkreten Grund ging ich von dort weg."
4. Am 12.12.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Dort erklärte der Beschwerdeführer: "Mein Problem ist die Boko Haram. An einem Sonntag bei der Messe, das war am 11.03.2012, da habe ich Leute mit dem Bus zur Kirche geholt. Bevor ich angekommen bin, habe ich gesehen, dass mehr als 20 Leute bei einem Bombenanschlag getötet worden sind. Auch mein Bruder Peter ist gestorben. Dann habe ich mit anderen Jugendlichen Autos angezündet und randaliert. Viele Bewohner haben uns gesehen und haben alles der Polizei erzählt. In der Kirche gibt es eine Liste der Mitglieder und die Polizei hat diese gefunden und hat dann nach mir gesucht. Ich habe mich im Haus des Pastors Haus gestorben. Ich meine den Hilfspastor... ich war bei diesem da der Pastor verstorben war. Dann haben sie nach mir gesucht, ich meine die Polizei, wir sollten dann einfach das Land verlassen, das hat meine Mutter gewollt, sonst habe ich keine politischen oder ähnliche Gründe. Das ist alles."
5. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 12.12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG idF nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Die negative Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Bombenanschlags der Boku Haram geflüchtet, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Details geschildert, sich extrem vage ausgedrückt und keinerlei Kenntnisse über Jos nachweisen können. Er hätte sich zudem widersprochen, indem er einmal von 10, ein anderes Mal von 20 Toten gesprochen hätte. Zudem könne er sich der Verfolgung durch Privatpersonen entziehen, indem er sich in einen anderen Landesteil begebe. In Nigeria herrsche keine solch extreme Gefährdungssituation, dass dies einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 MRK entspräche. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege zudem auch nicht vor, so dass keine Abschiebungshindernisse zu erkennen wären.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese dem Beschwerdeführer am 13.12.2013 zugestellt.
8. Fristgerecht wurde am 18.12.2013 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Dieser sei mit Verfahrensmängeln belastet, da die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte sehr wohl detailliert alle Umstände seiner Verfolgung angegeben.
17. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.02.2014 statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Aus welchem Landesteil Nigerias er stammt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer gibt an, manchmal Probleme mit den Augen zu haben, aber sonst gesund zu sein.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 45 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergab: In Nigeria herrsche zwar eine instabile Sicherheitslage, es liegen partielle Reisewarnungen (auch für Jos und Umgebung) vor, aber keine landesweite Bürgerkriegssituation. Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems seien in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt (vgl. dazu auch AsylGH, 17.11.2011, A14 401807-1/2008). Rückkehrer seien in Nigeria im Allgemeinen keiner lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt. Innerstaatliche Fluchtalternativen liegen vor, die Durchmischung der Ethnien in den verschiedenen Gebieten Nigerias nehme zu.
Diese Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (siehe dazu Punkt 2.1.) und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen.
1.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Zwar fanden in Jos in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum tatsächlich Bombenanschläge auf christliche Kirchen statt, bei denen es zahlreiche Todesopfer gab, doch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in die Geschehnisse involviert gewesen zu sein und nicht nur (zB durch Zeitungen) aus dritter Hand davon erfahren zu haben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Nigeria nicht aus einer ihm im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung- bzw. Bedrohungssituationen verlassen hat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat.
2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid substantiiert bekämpft noch seine auf seinen Herkunftsstaat Nigeria bezogenen Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht vollständig oder fehlerhaft wiedergegeben zu haben - ohne dies allerdings substantiiert zu belegen. Dennoch kam das Bundesverwaltungsgericht der Forderung nach einer mündlichen Verhandlung durch die am 24.02.2014 öffentliche mündliche Verhandlung nach, in der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe und seine aktuelle Situation darzulegen.
2.3. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht: wie auch schon bei den früheren Einvernahmen blieb der Beschwerdeführer bei der Erzählung des Ereignisses, das seine Flucht auslöste (den Bombenanschlag auf eine Kirche in Jos), sehr vage und unklar.
2.4. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass es gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag lediglich oberflächliche und vage bzw. teilweise widersprüchliche Angaben tätigen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichnung eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlten Detailschilderungen ebenso wie die Schilderung eigener oder fremder psychische Vorgänge. Das Vorbringen war in allen Einvernahmen ident und wirkt stark wie eine konstruierte Geschichte. (vgl. dazu auch AsylGH 07.02.2012, E3 419.798-1/2011).
2.5. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist und ihm jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria offensteht. Lediglich ergänzend werden folgende Aspekte hervorgehoben: Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 nicht ansatzweise in der Lage war, den Vorfall am 11.11.2012 im Detail zu schildern. Vielmehr beschränken sich seine diesbezüglichen Angaben auf wenige knappe und allgemein gehaltene Sätze.
So wurde von der vorsitzenden Richterin nach dem Namen der Kirche gefragt (Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014):
"VR: Was ist der Name der Kirche?
BF: Saint Catholic Church."
Der Beschwerdeführer überlegte auffallend lange, dennoch konnte er den Namen der Kirche nicht nennen. Nach der Verhandlung wurde das Protokoll noch dahingehend ergänzt, dass er erklärte, die Kirche heiße "Redfree Area". Faktum ist, dass der Bombenanschlag am 11. März 2012 St. Finbar¿s Catholic Church betroffen hatte, in einem Gebiet von Jos, das "Rayfield Area" genannt wird, was in den zahlreichen Medienberichten, die es zu dem Anschlag gab, erwähnt worden war. Wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich sein ganzes Leben in der Kirche verbracht hätte (wie er in der Einvernahme vor dem Bundesaslyamt angab, um zu erklären, warum er nicht wisse, wie die Umgebung von Jos aussehe), dann wäre wohl davon auszugehen, dass er den Namen der Kirche wissen würde.
Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Pater, Peter Omore, bei dem Anschlag verstorben sei. Der BBC gab dieser aber ein Interview am 12. März 2012 (http://www.bbc.com/news/world-africa-17331707).
Als der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung von der Richterin bezüglich des Pastors befragt wird, sind die Aussagen auch wenig plausibel und er zeigte sich stark verunsichert:
"VR: Welche Sprache hat der Pastor gesprochen?
BF: Wenn er gepredigt hat, hat er englisch gesprochen. Die Kirche ist sehr groß, man ist nicht direkt in Kontakt gekommen mit ihm, man hat ihn nur beim Predigen gesehen."
Auch auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie das Bombenattentat erfolgt ist, nämlich durch Selbstmordattentäter mit Autobomben. Ebenso blieb der Beschwerdeführer bei vagen Angaben, dass ihn die Polizei suche, weil er nach dem Attentat bei Racheaktionen dabei gewesen sei. Auch hier ist das Fehlen von Details und persönlichen Erlebnissen auffallend.
Zum Tod seines Bruders gab der Beschwerdeführer an:
"VR: War der Bruder im Bus?
BF: Er war in der Kirche.
VR: Haben Sie ihn gesehen?
BF: Die Leute sind verbrannt, man hat sie nicht mehr erkannt. Manchmal habe ich heute noch Probleme mit den Augen wegen des Rauchs."
Das insgesamt vage Vorbringen, selbst wenn es um den angeblichen Tod seines Bruders im Rahmen des Attentats geht - dessen Tod er übrigens in der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt hatte, und die offenbar getretenen Widersprüche lassen den vorgebrachten Fluchtgrund als unglaubwürdig erscheinen. Dadurch kann die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterbleiben. Insgesamt gesehen hat eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat -, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Umstände amtsbekannt sind, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, da er ein Bombenattentat miterlebt hätte, daraufhin Racheaktionen gesetzt hätte, für die er nun von Mitgliedern von Boko Haram bzw. der Polizei, die von Boko Haram kontrolliert würde, verfolgt werde, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft stimmen sollten, er nicht aus den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa stammt, für die UNHCR im Oktober 2013 einen besonderen Schutzbedarf verlautbaren ließ (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen). Dass es auch in Zentralnigeria, wo Jos liegt, immer wieder zu äußerst gewalttätigen Auseinandersetzungen und zu brutalen Anschlägen, die viele Menschenleben kosten, kommt, ist selbstverständlich wahr und zu berücksichtigen, Doch ist auch auf die Größe Nigerias und die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, hinzuweisen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Dezember 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall war eine reine Tatsachenfrage zu prüfen, nämlich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.
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