BVwG W211 2000265-1

W211 2000265-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Suizidversuch

Testo completo

BVwG W211 2000265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2000265.1.00

Spruch

W211 2000265-1/7E

W211 2000450-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige von Afghanistan. Die zweite beschwerdeführende Partei ist ihre minderjährige Tochter.

2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 11.10.2013 Asylanträge in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei einen Treffer in Polen vom 01.07.2013 (PL1...).

3. Bei der Erstbefragung am 11.10.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie im Mai oder Juni 2011 legal nach Pakistan gereist sei, wo sie bis März oder April 2013 bei ihrer Schwester gelebt habe. Schlepperunterstützt sei sie dann weiter in die Türkei gereist, um nach zwei Monaten mit einem gefälschten Reisepass nach Warschau zu fliegen. Am Flughafen habe man sie aufgegriffen. In Polen sei sie zuerst für zwei Monate im Gefängnis gewesen und danach ins Lager Dinbak gebracht worden. Von den gleichen Schleppern sei sie schließlich nach Österreich gebracht worden. Österreich sei immer ihr Zielland gewesen. Nach Polen wolle sie keineswegs zurück; das sei ein ganz schlechtes Land.

Als Fluchtgrund für sich und ihre Tochter gab die beschwerdeführende Partei an, sich vor der Familie ihres zweiten Ehemanns zu fürchten. Es hätte einen Anschlag auf ihr Haus gegeben.

4. Die belangte Behörde stellte am 15.10.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen. Polen stimmte dem Wiederaufnahmegesuch am 17.10.2013 gemäß Art 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die polnischen Behörden führten aus, dass die Zustimmung auch die zweite beschwerdeführende Partei umfasste.

5. Bei der Einvernahme am 05.11.2013 klärte die erste beschwerdeführende Partei auf, dass bei dem in der Erstbefragung erwähnten Anschlag sie und ihre Tochter zu Hause gewesen seien. Sie gab weiters an, aus ihrer ersten Ehe einen Sohn zu haben; ihr erster Mann sei bereits nach sechs Monaten verstorben. Von ihrem zweiten Mann habe sie ihre Tochter. Ihr zweiter Mann sei später nach London gezogen, und die Ehe sei geschieden worden. Nun sei sie traditionell mit ihrem dritten Ehemann verheiratet, welcher Asylwerber in Österreich sei. Im Moment sähe sie ihren Mann nicht, aber er habe ihr regelmäßig Geld nach Polen geschickt. In Polen sei sie drei bis vier Monate, davon zwei Monate inhaftiert, gewesen. Sie wolle nur zu ihrem Mann und nicht nach Polen zurück; sie würde Selbstmord begehen, wenn sie nach Polen zurück müsse. In Polen sei die Versorgung mangelhaft, und sie und ihre Tochter seien nur mangelhaft medizinisch betreut worden.

6. Die erste beschwerdeführende Partei war von 15.11.2013 bis 17.11.2013 im Landesklinikum XXXX in stationärer Behandlung und bekam dort das Medikament Seroquel 50mg XR verschrieben. Laut vorläufigem Arztbrief vom 17.11.2013 war die Hauptdiagnose eine post-traumatische Belastungsstörung (F43.1). Empfohlen wurde eine regelmäßige Kontrolle beim Facharzt für Psychiatrie und eine regelmäßige Medikamenteneinnahme.

7. Am 11.12.2013 wurde die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen des Zulassungsverfahrens ärztlich untersucht. Die gutachterliche Stellungnahme merkte an, dass die erste beschwerdeführende Partei erzähle, psychische Probleme zu haben und einmal versucht habe, sich mit 13 Tabletten das Leben zu nehmen. Sie habe Angst um ihren Sohn, der noch in Afghanistan sei. Ihre Tochter sei bei dem Anschlag verletzt worden, und sie habe das Gefühl, dass alles so durcheinander wäre. Die gutachterliche Stellungnahme stellte fest, dass die erste beschwerdeführende Partei derzeit nicht akut suizidal sei, dass sich jedoch ein Suizidversuch in der Anamnese fände. Es sei eine deutlich depressive Stimmungslage feststellbar, wenn auch keine typische Symptomatik für eine post-traumatische Belastungsstörung. Einen Sachwalter brauche die beschwerdeführende Partei noch nicht; es sei jedoch eine medikamentöse Therapie anzuraten. Eine Zunahme der Belastung, wie eine neuerliche Trennung von ihrem Mann, könnte zu Affekthandlungen mit suizidaler Einengung führen. Auf die Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung nach sich ziehen würde, stellt das Gutachten fest, dass dann von einer Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen sei und eine weitere Belastung zu einer Affekthandlung mit Selbstschädigung führen könnte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünde keine akute Suizidalität; ein Selbstmordversuch in der Vorgeschichte führe zu der Annahme, dass bei einer subjektiv empfundenen Zuspitzung der Situation ein weiterer Suizidversuch wahrscheinlich sei.

8. Am 17.12.2013 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Die gutachterliche Stellungnahme wurde für sie zusammengefasst. Sie meinte daraufhin, dass es ihr nicht gut ginge und sie zittere. Wegen eines Suizidversuchs sei sie im Landesklinikum XXXX gewesen. Sie gehe regelmäßig zu einem Psychiater und nehme ihre Tabletten.

9. Eine nachgereichte schriftliche Stellungnahme der ersten beschwerdeführenden Partei vom 19.12.2013 betonte ihren schlechten psychischen Zustand mit Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme und die (oben genannte) Diagnose des Landesklinikum XXXX.

10. Mit den belangten Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Im Bescheid betreffend die erste beschwerdeführende Partei stellte die belangte Behörde fest, dass bei dieser eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung in Form einer depressiven Störung in Verbindung mit einer Anpassungsstörung (F 43.21) bestünde. Betreffend die Diagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung führte die Behörde aus, dass bei der gutachterlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren keine solche festgestellt worden sei. Hinsichtlich des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich verwies die belangte Behörde zwar auf das in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahren des Ehemanns der ersten beschwerdeführenden Partei, kommt aber im Ergebnis zum Schluss, dass sich ihr Ehemann bereits seit September 2012 in Österreich befände, und daher bereits seit dieser Zeit kein Familienleben mehr bestünde.

11. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausgeführt wird, dass die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zuzulassen seien, da der Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhältig sei. Die erste beschwerdeführende Partei fühle sich außerdem psychisch nicht wohl und werde wegen einer post-traumatischen Belastungsstörung medikamentös behandelt.

12. Am 24.12.2013 unternahm die beschwerdeführende Partei einen Selbstmordversuch, aufgrund dessen sie vom 24.12.2013 bis zum 25.12.2013 stationär im Landesklinikum XXXX aufgenommen wurde. Der vorläufige Arztbrief vom 25.12.2013 diagnostiziert erneut eine post-traumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und führt einen Suizidversuch am Vortag an. Der Therapievorschlag umfasste die Medikamente Ciraplex, Seroquel und Pantoloc. Es wurde auch ausgeführt, dass die regelmäßige Medikamenteneinnahme sowie eine fachärztliche und psychologische Weiterbetreuung dringend erforderlich seien, da andernfalls eine affektive Verschlechterung mit impulshafter akuter suizidaler Handlung nicht auszuschließen sei. Eine Zusammenführung der Familie sei aus ärztlicher Sicht sinnvoll.

13. Am 02.01.2014 legte die erste beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme vor, in welcher sie angab, keinesfalls nach Polen zurückzuwollen, da sie dort fürchte, für 9 Monate in ein geschlossenes Lager gesperrt zu werden. In Polen würde sie kein ordentliches Verfahren bekommen und fürchte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem lebte ihr Ehemann in Österreich, und sie wolle bei ihm bleiben. Ihre Behandlung solle auch nicht abgebrochen werden.

14. Den gegenständlichen Beschwerden wurde am 28.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesasylamtes sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im gegenständlichen Fall das psychologische und psychiatrische Krankheitsbild und insbesondere die Frage der Suizidalität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist, um entscheiden zu können, ob ihr bei einer Überstellung nach Polen eine Verletzung von Grundrechten, so insbesondere der Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK"), drohen würden.

2.3. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, so wahrscheinlich unter Zuhilfenahme eines/einer psychiatrischen Sachverständigen, in ausreichender Tiefe zu ermitteln haben, ob die erste beschwerdeführende Partei an einer post-traumatischen Belastungsstörung leidet, ob sie akut suizidal ist, welche Therapien empfohlen werden und inwieweit eine Überstellung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nach Polen ihren psychischen Status beeinflussen würde.

2.4. Sollte die belangte Behörde allenfalls nach den Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen, dass eine Überstellung die Grundrechte der beschwerdeführenden Parteien unter der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("GRC") oder der EMRK nicht verletzen würde, so wird sie außerdem festzustellen haben, inwieweit und wo die erste beschwerdeführende Partei in Polen Zugang zu den allenfalls empfohlenen Therapien haben würde. Eine entsprechende Information über den psychischen Status der ersten beschwerdeführenden Partei an die polnischen Behörden im Vorfeld sollte gegebenenfalls auch vorbereitet werden.

2.5. Die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien sind ein Familienverfahren. Die zweite beschwerdeführende Partei ist minderjährig und wird durch die erste beschwerdeführende Partei vertreten. Konsequenterweise war daher auch der Bescheid betreffend die zweite beschwerdeführende Partei zu beheben.

2.6. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.