W111 1426340-1•BVwG W111 1426340-1
W111 1426340-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
W111 1426340-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Richter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2012, FZ.12 00.469-BAT, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF iVm § 63 Abs. 5 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 12.1.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 23.1.2012, FZ. 12 00.469-BAT, wurde der Antrag vom 12.1.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 101/2005 Asylgesetz idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Laut Übernahmebestätigung (AS 131) übernahm der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 25.1.2012.
Gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 23.2.2012 ein Beschwerdeschriftsatz ein.
Mit Bescheid vom 3.4.2012, Zl 12.00.469-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ab.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.4.2012das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wurde der Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.1.2012 außer Zweifel gestellt, gleichzeitig aber Gründe vorgebracht, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen würden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass über diese Beschwerde mit gesonderter Entscheidung abgesprochen wird.
II. Das BVwG hat erwogen
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittelbestimmungen infolge der gesetzlichen Änderungen per 1.1.2014 materiell nicht verändert haben. Diese lauten nunmehr:
Gem. § 16 Abs.1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (der Nachfolgeorganisation des Bundesasylamtes -vgl. § 9 BFA-Einrichtungsgesetz) zwei Wochen.
Gem. § 28 VwGVG ist, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes, dass die Einbringung der Beschwerde außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen der entschiedenen Sache, der Rücküberstellung körperlich und psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat, als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die in diesem Erkenntnis jeweils an entsprechender Stelle angeführte umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W111, am 26.02.2014
Dr. Dajani
(Richter)
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