BVwG W108 1430135-1

W108 1430135-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, politische<br/>Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W108 1430135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1430135.1.00

Spruch

W108 1430135-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 30.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der (damals XXXX) Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er sei an der Universität an einem näher genannten Ort aufgefordert worden, zum Militär zu gehen. Die Einberufung habe er nicht abgewartet, sondern er sei gemeinsam mit seinem Vater - unter Verwendung seines eignen Reisepasses - in die Türkei gereist und von dort aus sei er nach Österreich weitergereist, wohingegen sein Vater in der Türkei verblieben sei und wieder zur Familie nach Syrien zurückkehren werde. Er habe nicht zum Militär gehen und gegen seine Landleute kämpfen bzw. auf sie schießen wollen. Zudem habe er als Student gegen das Assad-Regime demonstriert. Er habe Angst, zum Militär zu müssen und im Falle einer Weigerung umgebracht zu werden.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 18.09.2012 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Kurde und Moslem und gehöre der Partei "Bartie Demokratie Kurdi" in Syrien an. Er werde wegen der Parteimitgliedschaft und wegen Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei seines Ortes gesucht. Er habe am Nevruzfest im Jahr 2011 teilgenommen und sei am Ende des Festes von der Polizei mitgenommen und von 19:00 Uhr bis Mitternacht in der Wachstube angehalten worden. Er habe in XXXX und in XXXX XXXX studiert. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Syrien sei gut gewesen.

Am Anfang der Unruhen in Syrien hätten sie an der Universität ihre Freiheit verlangt und hätten "Runter mit der Regierung!" gerufen. Sie hätten immer über die Lage der Kurden in Syrien gesprochen, wenn sie sich getroffen hätten. An einem näher genannten Tag im Jahr 2012 hätten sie im Hof der Universität demonstriert, weil drei Tage zuvor 300 Leute von der Regierung umgebracht worden seien. Er habe Flaggen der Kurden und des freien Militärs in der Hand gehabt und er habe diese Flaggen an Studenten verteilt; es seien ca. 500 Studenten gewesen. Dann habe die Geheimpolizei sie mit Gewalt unter Einsatz von Tränengas getrennt. Freunde von ihm seien verhaftet worden. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied bei der Kurdischen Jugend und bei der Jugend in XXXX gewesen. Er habe die Leute in die Reihe gestellt und habe dabei sein Gesicht verdeckt gehabt, sonst nicht. Sein Bruder habe die Plakate geschrieben und auch getragen. Sein Bruder sei (nach ihm) wegen des Geheimdienstes aus Syrien geflüchtet. Wenn man an der Universität zwei Prüfungen nicht bestehe, müsse man zum Militär, er sei wegelaufen, als das Militär gekommen sei. Er habe sich in der Folge eine Woche in seiner Ortschaft versteckt und sei nicht mehr zur Universität gegangen, dann habe er Syrien verlassen. Am 05.05.2012 sei ein Gesetz veröffentlicht worden, wonach jeder Student, der in zwei Gegenständen nicht durchkomme, nicht an der Universität bleiben könne, sondern zum Militär müsse. Er habe nicht zum Militär wollen, weil er keine Leute töten habe wollen. Deshalb sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist, wobei er legal ausgereist sei. Der Schlepper sei für die Ausreise benötigt worden, damit sein Name an der Grenze nicht aufscheine, zumal er sich gedacht habe, dass sein Name an der Grenze aufscheinen werde, weil er nicht zum Militär wolle. Es seien die Soldaten an der Grenze bezahlt worden, damit er legal ausreisen könne. Sein Bruder sei ebenfalls aus Syrien weggegangen, er wisse allerdings nicht, wo dieser sich nunmehr befinde; als er in der Türkei gewesen sei, habe er nur erfahren, dass sein Bruder wegelaufen sei. Als er in der Türkei angekommen sei, habe das Militär sein Zuhause gestürmt und seine Schwester habe Angst, dass sie jetzt halbseitig gelähmt sei. Im Falle einer Rückkehr würde er hundertprozentig getötet werden. Er sei Kurde, er werde verfolgt, er habe keine Rechte. Sein anderer Bruder befinde sich bei seinen Eltern in Syrien. Er sei mit seinem Onkel, seinem Cousin und einem weiteren Verwandten von der Türkei nach Österreich gelangt, diese befänden sich in Tirol, mehr wisse er nicht; sein Cousin sei auch schon einvernommen worden.

Nach Erörterung der "Länderfeststellungen Syrien" gab der Beschwerdeführer an, am Abend könne man nicht mehr außer Haus gehen, man kenne sich nicht aus.

Der Beschwerdeführer legte fremdsprachige Dokumente und Fotos vor, wobei der Beschwerdeführer angab, darauf sei sein (ebenfalls geflüchteter Bruder) abgebildet.

1.4. Im Rahmen der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.10.2012 wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einberufungsbefehl übersetzt (als Einberufungstermin geht danach der XXXX hervor, als Ausstellungsdatum der XXXX) und der Beschwerdeführer gab an, am 05.05.2012 sei ein Ministerbeschluss gekommen, wonach jeder zum Militär müsse, der zwei Prüfungen nicht bestehe. Am XXXX hätte er sich zum Militär melden müssen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, er habe weiterstudieren wollen. Er habe um Aufschub wegen seines Studiums angesucht und habe zunächst im XXXX eine Ablehnung bekommen, dann habe er dafür Geld bezahlt und einen Aufschub bis zum Ende des Studiums erhalten, er habe aber keine Bestätigung diesbezüglich erhalten. Dann gab der Beschwerdeführer an, er habe im XXXX ein Schreiben über den Aufschub erhalten. Am XXXX habe er ein Schreiben der Universität erhalten, dass er vier Gegenstände nicht bestanden habe, das habe er im Internet eingesehen. Die Geheimpolizei habe ihn nur einmal gesucht, und zwar am XXXX. Sie hätte ihm ein paar Fragen gestellt, danach sei er bedroht worden und gleich wieder freigelassen worden. Dass sein Zuhause gestürmt worden sei, habe sein Onkel von seinem Vater erfahren; seiner Schwester sei dabei auf den Kopf geschlagen worden und sie könne sich seither nicht mehr bewegen; es sei nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, nach ihm sei nach dem XXXX nicht mehr gesucht worden, gab der Beschwerdeführer an, doch, als er in der Türkei gewesen sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm mit Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

2.1. Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den drei Einvernahmen (sie oben 1.2.; 1.3. und 1.4.) wieder und führte aus, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel seinen Personalausweis, seinen Schülerausweis, eine Schulbestätigung, einen Einberufungsbefehl und eine Bestätigung der Universität XXXX vorgelegt.

Die belangte Behörde traf hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die Feststellungen, der Beschwerdeführer trage den von ihm angegebenen Namen und sei an dem von ihm angegebenen Tag geboren und stamme aus dem von ihm angegebenen Ort. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben an. Er habe in XXXX gelebt, habe Elektrotechnik studiert und werde von seinem Vater finanziell unterstützt.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates traf die belangte Behörde die Feststellung, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, der vom Beschwerdeführer behauptete Wehrdienstaufschub sei aufgrund des bereits seit XXXX existierenden Einberufungsbefehls und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis heute noch nicht beim Militär gewesen sei, plausibel. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, warum der Beschwerdeführer nach Ausbruch der Unruhen keinen neuerlichen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. der Aufschub für den Wehrdienst nicht widerrufen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Regierung eines Staates in dem Bürgerkrieg herrsche, alle wehrtauglichen Männer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich einberufe. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich dem Wehrdienst habe entziehen wollen und daher seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Eine Wehrdienstverweigerung alleine stelle für sich jedoch keine asylrelevante Gefahr dar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine schwerere Strafe drohen könnte, als anderen Staatsbürgern.

Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei (wegen Demonstrationsteilnahme) von der Polizei seines Heimatortes/von den Sicherheitsbehörden gesucht/verfolgt worden, erachtete die belangte Behörde mit näherer Begründung als unglaubwürdig. Insgesamt betrachtet habe nur die Feststellung erfolgen können, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern er sich die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht habe und versucht habe, eine asylrelevante Geschichte zu konstruieren. Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer Deutsch lernen und sein Studium in Österreich fortsetzen wollen, was keinen asylrelevanten Sachverhalt bilde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich wegen besserer Zukunftsperspektiven ausgereist sei. Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertige. Nur in Fällen, in denen die Einberufung aus Konventionsgründen erfolgen würde, in denen den Asylwerber in erheblicher Weise eine benachteiligende Behandlung erwarten würde oder er mit einer im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härteren Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung rechnen müsste, sei eine Wehrdienstverweigerung asylrelevant. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich noch nicht die Flüchtlingseigenschaft.

2.2. Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:

"Sicherheitskräfte

Militär und Geheimdienste

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie sich gegenseitig kontrollieren: Allgemeine Sicherheit, Politische Sicherheit, Militärische Sicherheit und die Sicherheit der Luftwaffe. Unabhängig von der offiziellen organisatorischen Zuordnung (zum Militär, zum Innenministerium oder als eigenständige Behörde) sind die Geheimdienste unmittelbar nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Die Befugnisse der Dienste unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhörzentralen, bei denen es sich um rechtsfreie Räume handelt. Durch den Präsidialerlass Nr. 69 vom September 2008 wurden alle Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdiensten wegen Verfehlungen bei Ausführung ihrer Amtsgeschäfte an Militärgerichte verwiesen. Dies führt faktisch zu einer umfassenden Immunität für die Beschäftigten der Polizei und Sicherheitsdienste. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Shabiha-Miliz

Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.

Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation freilich rein gar nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.

Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen. In Homs, wo eine starke alawitische Minderheit lebt, sollen sie außerdem einen Bürgerkrieg mit der sunnitischen, Assad-feindlichen Mehrheit provozieren, mutmaßen Oppositionelle. Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.

Die Sicherheitslage

Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.

Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft. (Human Rights Watch:

"We Live as in War" Crackdown on Protesters in the Governorate of Homs, November 2011)

Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach XXXX und die Vororte von Damaskus aus. [...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt. (STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)

Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in Damaskus und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.

Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch so weit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.

Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres 2011 haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt. Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft.

Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet. Überlandstraßen und Autobahnen werden zeitweise gesperrt; auf der Zufahrtsstraße zum Flughafen Damaskus kann es vereinzelt zu Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.

Die Regierung gibt bewaffneten, vom Ausland finanzierten Banden die Schuld am Tod von mindestens 1100 Militärs und Polizisten.

Während der diplomatische Druck steigt, berichteten die staatlichen Medien, dass Syrien mehr als 1000 Gefangene freigelassen habe - darunter der prominente Dissident Kamal Labwani. Syrien hat die meisten ausländischen Medien aus dem Land verbannt und macht es daher schwer, die Berichte der Behörden und der Aktivisten zu überprüfen.

Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...]. Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.

Kurden

Bei landesweiten Protesten am 4. November 2011 hat es erneut zahlreiche Tote und Verletzte gegeben. Im ganzen Land verlangten die Demonstranten, die unter dem gemeinsamen Motto "Gott ist groß" auf die Straße gingen, den Sturz des Regimes. Auch in al-Qamischli, Amuda, Darbasiya und Ras al-Ain (Serê Kaniyê) fanden Proteste statt. In al-Qamischli und Amuda kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien und unabhängigen kurdischen Revolutionsgruppen. In Amuda skandierten die unabhängigen Gruppen u. a.: "Nein zu den Parteien, unsere Revolution ist eine Jugendrevolution". In beiden Städten kam es zu jeweils getrennten Demonstrationen. Seit Gründung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien am 27. Oktober beteiligen sich die darin vertretenden kurdischen Parteien und ihre Jugendgruppen aktiv an den Demonstrationen und versuchen, sich als einziges legitimes Sprachrohr der Kurden zu präsentieren. In den Monaten zuvor hatten die meisten kurdischen Parteien eine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen nicht nur gemieden, sondern teilweise auch versucht, die Proteste zu verhindern. Unabhängige kurdische Revolutionsgruppen organisieren hingegen bereits seit dem Frühjahr Demonstrationen, zahlreiche ihrer Mitglieder wurden verhaftet oder müssen versteckt leben. Auch inhaltlich gibt es Konflikte: Während die unabhängigen Gruppen den Rücktritt von Baschar al-Assad fordern, tritt die Kurdische Patriotische Konferenz für eine "Veränderung des Systems" ein.

Am 7. Oktober 2011 ist Mischal at-Tammu (geb. 1957) in al-Qamischli ermordet worden. Der Sprecher der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien nahm gemeinsam mit seinem Sohn Marsil Mischal at-Tammu (geb. 1988), seinem Bruder Abdurrazzaq at-Tammu, dem Parteimitglied Zahida Raschkilo und drei weiteren Personen an einem politischen Treffen in al-Qamischli teil, als eine Gruppe von fünf Männern das Haus betrat und auf Arabisch nach Mischal at-Tammu fragte. Als dieser aufstand, eröffneten sie das Feuer. Bereits am Boden liegend, erhielt at-Tammu einen gezielten Kopfschuss. Sein Sohn Marsil musste aufgrund eines Bauchschusses operiert werden, Zahida Raschkilo erlitt eine Beinverletzung. Die Partei der Demokratischen Union soll für das Attentat auf Befehl der Regierung ausgeführt haben. In der Folge des Attentats kam es zu regimekritischen Demonstrationen.

Die Menschenrechtslage

Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.

Angehörige der Shabiha-Miliz werden mit Entführungen von Oppositionellen und deren Ermordung in Verbindung gebracht.

Flüchtlinge

Es gibt vier verschiedene Gruppen von IDPs (Internally Displaced People - Binnenflüchtlinge) in Syrien. Mit Ausnahme der vom Golan Vertriebenen sind alle diese Gruppen durch die Politik oder militärische Aktionen der Regierung vertrieben worden. Seit dem Beginn der Aufstände im März 2011 kommt es in allen Teilen des Landes zu Vertreibungen und der Einsatz schwerer Waffen führt zur Zerstörung von Häusern und Eigentum. Es gibt kaum Informationen über die Lebensbedingungen dieser IDPs. Nach Protesten wurden dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) Zugang nach Dara'a and Idlib gewährt. Gemeinsam mit dem syrischen Roten Halbmond wurden Nahrungsmittel und Sleeping Kits verteilt. Die UN Relief and Works Agency (UNRWA) unterstützte palästinensische Flüchtlinge.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren."

2.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde festgestellt und erwogen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten könnte. Momentan liege im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt (s. den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

2.4. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher - unter Beilage von Fotos - im Wesentlichen ausgeführt wird, die Schwester des Beschwerdeführers sei vom Militär geschlagen worden und könne seither nicht mehr gehen und der Beschwerdeführer habe tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen. Zur vorgebrachten Mitgliedschaft bei der genannten kurdischen Partei sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden.

Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches, fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen ist (s. Übersetzung im Gerichtsakt), dass tatsächlich drei Sicherheitsorganisationen den Beschwerdeführer gesucht und sein Haus gestürmt hätten, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht geleistet habe, was eine wichtige Angelegenheit sei und in Syrien als Hochverrat gelte; die Strafe dafür sei der Tod (Kriegsrecht von früher). Wenn er sich beim Militär melden und dort dienen würde, dann müsse er Befehle ausführen und seine Landsleute töten. Da er niemanden habe töten wollen, sei er geflohen. Durch seine Flucht bestehe die Gefahr, dass er getötet werde. Er habe der belangten Behörde seinen Einberufungsbefehl vorgelegt.

4. Mit Stellungnahme vom 12.11.2013 brachte der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Fotos als Beweismittel - vor, er sei bereits in Syrien politisch tätig gewesen und setze seine politischen Aktivitäten auch im Exil in Österreich fort. Der Beschwerdeführer habe in Wien mehrfach an Demonstrationen kurdisch-syrischer Gruppierungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Asylgerichtshof erkenne regelmäßig zu Recht, dass Personen, die bereits aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten oder auch nur aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten seien, insbesondere auch nur aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten.

5. In der weiteren Stellungnahme vom 28.11.2013 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass der Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass Wehrdienstverweigerung alleine für sich noch keine asylrelevante Gefahr darstelle, nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er nicht zum Militär habe wollen, damit er nicht Leute umbringen müsse. Der Beschwerdeführer könne aus Gewissensgründen und Überzeugung nicht gegen sei eigenes Volk kämpfen. Diese Wehrdienstverweigerung aus politischen (Gewissensgründen)Gründen sei jedenfalls asylrelevant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXXjähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sunnitischen Glaubens. Er lebte in XXXX XXXX - im XXXX gelegen - im Gouvernement XXXX und studierte in XXXX und in XXXX und wurde von seinem Vater (finanziell) unterstützt. Der Beschwerdeführer hat Syrien nach Ausbruch der Unruhen verlassen und gelangte über die Türkei nach Österreich, wo er am XXXX einen Asylantrag stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer hat einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst vom XXXX mit Einberufungstermin zum XXXX erhalten, hat aber (aufgrund seines Studiums) einen Wehrdienstaufschub erhalten und hat seinen Militärdienst bisher nicht geleistet. Es ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien alle wehrtauglichen Männer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich (mit neuerlichem Einberufungsbefehl) einberuft bzw. einen Aufschub für den Wehrdienst widerruft. Der Beschwerdeführer hat Syrien verlassen, um sich dem Wehrdienst zu entziehen.

1.3. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (s. oben I.2.2.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (unter II.1.1.) gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahmen vor der belangten Behörde. Diese Angaben wurden bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt und dem angefochtenen Bescheid als Sachverhaltsgrundlage zugrunde gelegt und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde.

Die Feststellungen unter II.1.2. beruhen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Feststellungen (Ausführungen) der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 21: "Ihr behaupteter Wehrdienstaufschub ist auf Grund des bereits seit XXXX existierenden Einberufungsbefehls und dem Umstand, dass Sie bis heute noch nicht beim Militär waren, plausibel. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum Sie nach dem Ausbruch der Unruhen keinen neuerlichen Einberufungsbefehl erhielten bzw. der Aufschub für Ihren Wehrdienst nicht widerrufen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Regierung eines Staates in dem Bürgerkrieg herrscht, alle wehrdiensttauglichen Männer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich einberuft. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich dem Wehrdienst entziehen wollten und daher Ihr Herkunftsland verlassen haben.").

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2.Auflage, Rz 76).

3.2.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem (bereits von der belangten Behörde) festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Syrien zu gewärtigen hat.

Den Feststellungen (der belangten Behörde) zufolge hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen, um einer dortigen Militärdienstleistung zu entgehen, wobei weiters auch - die Ansicht der belangten Behörde - zugrunde zulegen ist, dass dem Beschwerdeführer, der einen Einberufungsbefehl erhalten, aber wegen eines Wehrdienstaufschubes infolge seines Studiums seinen Militärdienst noch nicht geleistet hat, die Heranziehung zum Militärdienst - aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits konkret gedroht hat bzw. aktuell droht ("Es ist davon auszugehen, dass die Regierung eines Staates in dem Bürgerkrieg herrscht, alle wehrdiensttauglichen Männer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverzüglich einberuft.", Bescheid, Seite 21) und der Beschwerdeführer daher auch von allfälligen Bestrafungen/Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen ist.

Die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes seitens der belangten Behörde dahingehend, dass keine Asylrelevanz gegeben sei, ist allerdings nicht zu teilen:

Ungeachtet der (allgemeinen) Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen "Wehrdienstverweigerungen" und "Bürgerkriegssituationen" asylrelevant sind, hat die belangte Behörde dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden schon wegen seiner (von der belangten Behörde zugrunde gelegten) Wehrdienstentziehung aufgefallen sein könnte bzw. bei einer Rückkehr nach Syrien auffallen würde, nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Es kann nämlich unter den von der belangten Behörde festgestellten besonderen Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Zudem kann aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde und den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten abgeleitet werden, dass es zu willkürlichen Verhaftungen nach Syrien Zurückkehrender kommen kann, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus erkennbar ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (bereits) dadurch, dass ihm eine Dienstverrichtung beim syrischen Militär (sohin auf Seiten einer "Bürgerkriegspartei" gegen die "Opposition") konkret gedroht hat und der Beschwerdeführer sich dem entzogen, Syrien verlassen sowie (aus diesem Grund) in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, ins Visier der syrischen Behörden/Regierung geraten ist und jedenfalls im Falle einer Rückkehr nach Syrien geraten wird, zumal im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich ist. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung seitens der syrischen Behörden zu erwarten (etwa im Hinblick auf allfällig begangene strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen"), wobei damit zu rechnen ist, dass jedenfalls auch thematisiert würde, dass der Beschwerdeführer dem Militärdienst nicht nachgekommen ist, sondern Syrien verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat.

Abgesehen davon, dass den Länderfeststellungen (Länderberichten) zufolge auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legen im Hinblick auf die Wehrdienstentziehung durch den Beschwerdeführer die Feststellungen (der belangten Behörde) zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber der syrischen Bevölkerung bei "abweichenden Meinungen" und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der sich - wie der Beschwerdeführer - durch Verlassen Syriens weigert, den Militärdienst auf Seiten der syrischen Armee anzutreten und auf Seiten dieser im Bürgerkrieg gegen die "Oppositionellen/Aufständischen" zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden wird und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen hat, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde aus XXXX ist (den Feststellungen der belangten Behörde zufolge sind [auch] Kurden unter den Revolutionären bzw. Regimegegnern und ist das Heimatgebiet des Beschwerdeführers Schauplatz von Demonstrationen gegen die Regierung und von Aktionen der Regierung gegen als oppositionell angesehene Kurden; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden als als Ablehnung des Beschwerdeführers, auf der Seite der syrischen Regierung gegen "die Oppositionellen/Aufständischen" zu kämpfen und die syrische Regierung zu unterstützen, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.

Ausgehend davon ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod seitens der syrischen Regierung/der syrischen Behörden ausgesetzt sein wird. Dass bei drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner näheren Begründung.

Zudem greift die Ansicht der belangten Behörde, "Wehrdienstverweigerung" stelle "alleine für sich" keine asylrelevante Gefahr dar, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine schwerere Strafe drohen könnte als anderen Staatsbürgern, vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur besonderen Situation in Syrien zu kurz: Abgesehen davon, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe keine strengere Strafe als anderen syrischen Staatsangehörigen, durch keinerlei Ermittlungen gedeckt ist und sich selbst aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde ableiten lässt, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben, schließt entgegen der Meinung der belangten Behörde die Gleichbehandlung der Betroffenen bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Auch die Anwendung einer für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion kann nämlich unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem der dort genannten Gründe darstellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung (unter anderem) dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat sich die belangte Behörde zwar nicht auseinandergesetzt. Aus den Feststellungen (der belangten Behörde) gehen jedoch völlig unverhältnismäßige Maßnahmen und Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes hervor (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf die eignen Bürger zu schießen), wobei die Anwendung dieser Maßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung unter den besonderen Verhältnissen in Syrien nicht anders als dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung, wie sie auch in Syrien vorkommen) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Auch nach diesen Erwägungen hätte die belangte Behörde ausgehend von ihren eigenen Feststellungen dem Beschwerdeführer, der zudem auch angegeben hat, er könne aus Gewissensgründen und Überzeugung nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen, den Flüchtlingsstatus zuerkennen müssen.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Da (bereits) im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung durch den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der allgemeinen Situation in Syrien sowohl aktuelle äußere Umstände als auch die persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers sprechen, kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch noch wegen politischer Aktivitäten in Syrien/exilpolitischer Aktivitäten ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (geraten würde) und ob es den Tatsachen entspricht, dass nach dem Beschwerdeführer bereits von der syrischen Polizei gesucht wurde und Familienangehörige des Beschwerdeführers misshandelt wurden. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war daher nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer daher nicht, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Es waren keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, vielmehr wurde bei der rechtlichen Beurteilung von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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