L502 1439238-1•BVwG L502 1439238-1
L502 1439238-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Irak, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zl. 1313.194-BAE, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch: BF), reiste am 19.08.2013 legal mit einer Einreiseerlaubnis der österr. Botschaft in Amman über den Flughafen Wien nach Österreich ein und brachte am 12.09.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am gleichen Tag ebendort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den gg. Antrag deshalb stelle, weil ihre Mutter über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfüge und sie nun denselben Schutz wie ihre Mutter anstrebe.
Als Identitätsnachweise legte sie ihren Reisepass, ihren Personalausweis und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis (alle Republik Irak) vor.
Im Gefolge der Zulassung ihres Verfahrens erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF am 18.11.2013 vor dem Bundesasylamt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt, in Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Der gg. Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 25.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt.
3. Mit Telefax vom 12.12.2013 sowie postalisch mit gleichem Tag wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gg. Bescheides erhoben.
4. Die Beschwerdevorlage an den (vormals zuständigen) Asylgerichtshof langte dort mit 20.12.2013 ein. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit 08.01.2014 zur Entscheidung zugewiesen.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 07.02.2014, zugestellt zu Handen der gesetzlichen Vertreterin der BF mit 11.02.2014, wurde dieser die offenkundig verspätete Einbringung der Beschwerde vorgehalten und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
Eine Stellungnahme der BF langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH werden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der BF zum Verspätungsvorhalt.
2.2. Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid der BF, diese vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, mit 25.11.2013 rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert ist. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen und endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit 09.12.2013 um 24.00 Uhr.
In der Beschwerde der BF vom 12.12.2013 wurde zwar in der Anfechtungserklärung auf eine Zustellung des gg. Bescheides mit 30.11.2013 abgestellt (vgl. AS 127), jedoch wurde weder dort dargestellt, weshalb im Gegensatz zum im Akt einliegenden Rückschein von diesem Zustellungsdatum auszugehen sei, noch wurde insbesondere auf den Verspätungsvorhalt des BVwG vom 07.02.2014, zugestellt am 11.02.2014, repliziert.
2.3. Die durch Telefax vom 12.12.2013 sowie postalisch mit gleichem Tag gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 eingebrachte Beschwerde erwies sich im Hinblick darauf somit als verspätet, sodass diese beschlussgemäß zurückzuweisen war.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
III. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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