BVwG I404 1421452-1

I404 1421452-1Tribunale amministrativo federale26 feb 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Testo completo

BVwG I404 1421452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1421452.1.00

Spruch

I404 1421452-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 11 09.851-BAT, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) stellte am 31.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 09.851-BAT, wurde der Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Bf gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

I.3. Mit Fax vom 19.09.2011, eingelangt am 20.09.2011, erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid.

I.4. Mit Schriftsatz vom 26.09.2011, Zl. A1 421.452-1/2011/2Z, wurden der Bf und die belangte Behörde seitens der Asylgerichtshofes vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dass die Beschwerde verspätet ist, verständigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurden hiezu keine Stellungnahmen abgegeben.

I.5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011, eingelangt am 17.10.2011, stellte der Bf beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 stattgegeben wurde und dem Bf die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberatung beigegeben wurde.

I.6. Mit Schreiben vom 27.10.2011 wurde der Rechtsberatung des Bfs vom Asylgerichtshof der Schriftsatz vom 26.09.2011 (Verspätungsvorhalt) mit erneuter Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Bis zum heutigen Tag ist keine Stellungnahme eingelangt.

I.7. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht eingebracht.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 09.851-BAT, wurde dem Bf von Organen des Bundesasylamtes persönlich am 05.09.2011 ausgefolgt und damit zugestellt.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2011, beim Bundesasylamt per Fax eingelangt am 20.09.2011, erhoben.

In der Beschwerde führt der Bf aus, dass seine Beschwerde verspätet ist, weil er den abweislichen Bescheid beim Spazierengehen verloren hat. Inhaltlich ersucht der Bf, seine und die Situation seiner Familie in der Westsahara und in Marokko zu berücksichtigen.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung und aus dem im Original vorliegenden Fax, auf welchem der Tag des Faxeingangs ersichtlich ist. Der Bf hat zu der ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen Verspätung seiner Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

II.3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

II.3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 1998/158) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten

§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 (in der hier anzuwenden Fassung BGBl I 2011/38) bestimmt, dass gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 Abs. 3 AsylG (welche zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblich waren) begann am Montag, 05.09.2011 und endete mit Ablauf des Montag, 19.09.2011. Die erst am Dienstag, 20.09.2011 um 15:14 Uhr beim Bundesasylamt per Fax eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet erhoben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der in Punkt II.3.2. dieses Beschlusses wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

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