BVwG W212 1437931-1

W212 1437931-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W212 1437931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1437931.1.00

Spruch

W212 1437931-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.446-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.09.2013, Zl. 13 12.446-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 17.09.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Am 27.08.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS-Auszug vom 05.02.2014).

II.1.1.2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers erfolgte am 30.08.2013 vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, in welcher er angab, seine Heimat im November 2011 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt zu sein.

Was seinen Fluchtgrund betreffe, so habe er in der Heimat Probleme mit Anhängern der islamischen Gruppe BOKO HARAM gehabt. Während der Präsidentenwahlen im Jahre 2011 sei sein Vater XXXX gewesen. Nachdem die Gegenpartei PDP die Wahlen gewonnen habe, sei sein Vater für diese Niederlage verantwortlich gemacht worden. Man habe der Familie des Beschwerdeführers mit dem Tod gedroht und deren Haus in Brand gesetzt, wobei sich der Antragsteller einige Verletzungen zugezogen habe und dessen Vater ums Leben gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria werde der Beschwerdeführer von den Leuten der BOKO HARAM getötet.

Sowohl gesundheitliche Probleme als auch das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte schloss der Beschwerdeführer aus.

II.1.1.3. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2013 vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Probleme in der Heimat mit den Präsidentenwahlen im April 2011 begonnen hätten. Die PDP, dessen XXXX in XXXX der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, habe die Wahl gegen die CPC gewonnen. Danach habe es Unruhen zwischen diesen beiden Parteien gegeben. Die CPC sei eine moslemische Partei und habe daher die BOKO HARAM den Vater des Beschwerdeführers attackiert. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei bombardiert und deren Geschäft sei - wie viele andere auch - angezündet worden. Bei diesem Anschlag der BOKO HARAM habe es viele Tote und Verletzte gegeben. Der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden, jedoch seien seine Wunden versorgt worden und abgeheilt. Er blute aber leicht, wenn er sich anstoße; zudem leide er unter Juckreiz. Sein Vater habe den Bombenangriff auf das Haus nicht überlebt. Seine Mutter sei nach Ghana gegangen, nachdem sie von Leuten der BOKO HARAM aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nie politische Interessen und keinerlei Probleme mit Behörden gehabt; er habe jedoch Angst, von der Gruppe BOKO HARAM getötet zu werden. Diese würde ihn überall in Nigeria aufspüren können. Selbst ein befreundeter Polizist seines Vaters habe ihn vor dieser Gruppe gewarnt und ihm zur Flucht geraten, da die Polizei hier machtlos sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, ledig und kinderlos zu sein. Seine Mutter lebe seit 2011 in Ghana und habe er zu dieser keinen Kontakt. Geschwister habe keine. Er habe lediglich eine Freundin in Nigeria, mit der er jedoch nicht zusammengelebt habe. Bis zu den Vorfällen, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, habe er mit seinen Eltern zusammengelebt. In Österreich habe er keinerlei Kontakte und lebe von der Bundesbetreuung.

II.1.1.4. Mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl. 13 12.446-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. kein internationaler Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde er unter einem in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ausgeführt, dass er im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen den Schutz der Sicherheitsorgane in Nigeria in Anspruch nehmen bzw. sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen könnte.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäben, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

II.1.1.5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt verfehlt sei. So habe es die belangte Behörde verkannt, dass in Nigeria nicht nur national besonders hoch gestellte politische Persönlichkeiten asylrelevante Probleme bekommen können, sondern vielmehr jeder, der durch persönliche Umstände in das Blickfeld einer feindlichen Gruppe geraten sei. Beim Vater des Beschwerdeführers habe es sich jedenfalls um einen bekannten, persönlich als Geschäftsbesitzer wirtschaftlich erfolgreichen Politiker gehandelt. Durch die Anschläge auf das Geschäft und das Haus der Familie des Beschwerdeführers war folglich nicht nur der Vater des Antragstellers Ziel dieser Attacke, sondern die gesamte Familie. Deshalb könne auch dem Argument des Bundesasylamtes, wonach eine Verfolgung für den Beschwerdeführer selbst auszuschließen sei, nicht gefolgt werden. Im Übrigen habe es die belangte Behörde verabsäumt, geeignete Feststellungen zur PDP - jene Partei, für welche der Vater des Beschwerdeführers aktiv gewesen sei - zu treffen. Zudem habe sie sich auf veraltetet Textbausteine zu Nigeria gestützt. Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde im Rechtsmittelschriftsatz in Abrede gestellt. Angesichts der schlechten persönlichen Lage im Falle einer Rückkehr nach Nigeria und der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich, sei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde sind Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria beigefügt. Als Quelle ist hier die Internetseite des Außenministeriums Österreich angeführt.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben, insbesondere zu Politik und Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu regionalen Problemzonen, zu Boko Haram, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation sowie zu Rückkehrfragen.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass es in vielen Regionen Nigerias zu lokalen Konflikten kommen könne, deren Ursachen meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art seien. Diese Auseinandersetzungen wären zumeist von kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Gewarnt werde vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte und in die Stadt Zaira.

Die Parteienlandschaft Nigerias werde auch nach den Wahlen vom 02.04.2011 von der People¿s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People¿s Party (ANPP), Labour Party (LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party seien nur von regionaler Bedeutung. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58, 8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident geworden sei. Trotz des Engagements der Regierung Jonathans hätten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe gestellt. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen.

Die Bewegung "Boko Haram" erachte all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime seien. Boko Haram ist für zahlreiche Angriffe in Nigeria verantwortlich. Das Oberziel ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.

Alle Bürger haben das Recht in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich bestehe in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen.

In Nigeria werde eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und könne ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten werde.

Die medizinische Versorgung sei gewährleistet.

In Hinblick auf Rückkehrfragen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) (Spruchpunkt I)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete mangelhafte Verfahrensführung ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Beschwerdeführer stützt sein ganzes Fluchtvorbringen auf Probleme im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seines Vaters und der daraus hervorgehenden Verfolgung durch Leute der Gruppierung Boko Haram.

Dazu ist festzuhalten, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen - selbst bei Wahrunterstellung - nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen. Die vom Antragsteller geschilderte Bedrohung ist weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich dafür aber keine Anhaltspunkte.

Trotz genannter Bedrohung hat der Genannte zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, sich an die Polizei zu wenden und so staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keinen Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre. Hieran vermag auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe: "Dieser Freund meines Vaters war Polizist, er hat gesagt, es hat keinen Sinn, mich an die Polizei zu wenden, Boko Haram ist viel mächtiger" (AS 51) an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Nigeria nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich nicht über den Umstand hinweg, dass nicht von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.

Dem Bundesasylamt ist Recht zu geben, wenn dieses meint, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch eine kriminelle Einzelperson oder durch eine kriminelle Vereinigung wie die Boko Haram, tatsächlich möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. Dass gerade der Antragsteller in einem so großen Staat wie Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Boko Haram Anhängern aufgefunden werden könnte, ist somit nicht glaubhaft. Dieser Umstand findet im Übrigen auch durch die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst, wonach er im Anschluss an den besagten Vorfall der Bombardierung der Hauses und Inbrandsetzung des Geschäftes der Familie (im April 2011) mehrere Monate hindurch (bis November 2011) frei von jeglichen Verfolgungshandlungen an einem anderen Ort in Nigeria verweilt sei, Bestätigung.

Somit ist zu der vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungsgefahr durch Boko Haram festzuhalten, dass einerseits Schutz durch die staatlichen Behörden und andererseits auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht. Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann somit keinesfalls festgestellt werden.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Rückkehr nach Nigeria Angst davor zu haben, von Mitgliedern der Boko Haram getötet zu werden, ist dem Bundesasylamt auch darin zu folgen, dass aus diesem Vorbringen keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Auch für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Boko Haram bei einer Rückkehr des Genannten ausgerechnet an seiner Person ein gesteigertes Interesse haben sollte. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er sich seit 2011 außerhalb Nigerias aufhält und eigenen Angaben zufolge selbst nie politische Interessen gezeigt hat.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung und bei der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch konkrete und einfache Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren. Die im Beschwerdeschriftsatz aufgegriffenen Zweifel an der Vollständigkeit und Aktualität der Länderfeststellungen finden im vorliegenden Fall keine Deckung. Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Entscheidung auf für den gegenständlichen Fall relevante und aktuelle Feststellungen zu Nigeria gestützt und finden sich auch - entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde - Informationen zur Partei PDP. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass das Bundesasylamt keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Angaben und der individuellen Situation des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens erkennbar.

Am Rande bemerkt, können die in der Beschwerde angesprochenen sichtbaren Verletzungen des Beschwerdeführers keineswegs beweisen, dass dieser tatsächlich das Opfer von terroristischer Gewalt geworden ist. Seine Narben können vielfältige Ursachen haben und könnte deren ursächliche Entstehung nicht einmal durch ein Gutachten abschließend geklärt werden. Diesbezüglich ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach durch ein Gutachten zur Abklärung der Ursache der Verletzungsspuren eines Beschwerdeführers zwar allenfalls geklärt werden könnte, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grund eine bestimmte Verletzung zugefügt worden sei (VwGH, 14.11.1996, 94/18/1173).

Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft anzugeben, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die angeführten Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Daran vermögen die in der Beschwerde übermittelten Feststellungen nichts zu ändern. Auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria im Zuge von Wahlen immer wieder zu Ausschreitungen und auch immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Der Vorwurf in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe die Lage in Nigeria als ruhig bezeichnet, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden. So ist beispielsweise auf die Seite 59 des erstinstanzlichen Bescheides hinzuweisen, auf der das Bundesasylamt die regionale Instabilität Nigerias sehr wohl berücksichtigt (vgl. AS 119: "Religiös oder ethnisch bedingte Unruhen sind zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt."), letztlich aber auch von keiner Bürgerkriegssituation in Nigeria ausgeht, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Nigeria eigenen Angaben zufolge im Geschäft seines Vaters gearbeitet hat, stünde es ihm frei, in Nigeria eine vergleichbare Tätigkeit aufzunehmen, um seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu decken, sodass keine Hinweise dafür gegeben sind, dass dieser in Nigeria in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste.

Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Der von ihm vorgebrachte Umstand, er blute leicht, wenn er sich anstoße und leide unter Juckreiz, ist nicht geeignet, von einem aktuellen existenzbedrohlichen Zustand des Antragstellers auszugehen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Nigeria ärztlich behandeln lassen, wobei er selbst keine Mängel in Hinblick auf die ärztliche Versorgung in Nigeria vorgebracht hat.

Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.1. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit August 2013 und somit lediglich seit ein paar Monaten in Österreich aufhältig ist. Sonstige Umstände, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen und somit seinen Verbleib hier rechtfertigen würden, sind weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht hervorgekommen. Sofern in der Beschwerde die Rede davon ist, dass der Antragsteller an einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemüht und bereit sei, "anstrengende und schmutzige Arbeiten anzunehmen", muss ihm entgegenhalten werden, dass es keinerlei entsprechenden Bestätigungen über Deutschkursbesuche noch Nachweise über eine Erwerbstätigkeit gibt.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Dieses wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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