BVwG W182 1413589-1

W182 1413589-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W182 1413589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1413589.1.00

Spruch

W182 1413589-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 15.308-BAI, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 09.12.2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2009 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 10.05.2010 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimatprovinz als Bäcker seit etwa sieben Monaten auch afghanische Soldaten bzw. Soldaten ausländischer Truppen beliefert habe. Zwischen Juni und August 2009 seien zwei Mal Taliban in seine Bäckerei gekommen und hätten ihm verboten, Lebensmittel an ausländische Personen zu liefern. Als er heimlich weiter Brot an die Soldaten verkauft habe, weil er das Geld zum Überleben benötigt habe, seien nachts Taliban vor seinem Haus gestanden und hätten ihn mitnehmen wollen. Dem BF sei jedoch die Flucht durch einen Tunnel im Keller gelungen. Er habe etwa eine Woche bei einem Freund gelebt und dort erfahren, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Aus Angst vor den Taliban habe der BF im Oktober 2009 sein Herkunftsland verlassen. Seine Bäckerei sei zerstört worden. Seine Gattin und seine drei minderjährigen Töchter hätten das Heimatdorf verlassen und würden "nun irgendwo in Hazarajat" leben. Der BF habe noch Verwandte in der Heimat und in Pakistan. Über seinen Bruder in Pakistan halte er Kontakt zum Herkunftsland. Eine Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Stadt oder einen anderen Teil des Herkunftslandes sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zwar asylzweckbezogen, jedoch unnachvollziehbar und daher absolut unglaubwürdig gewesen sei. So habe der BF nicht glaubwürdig dartun können, dass er auf den Verkauf von Brot an ausländische Soldaten finanziell angewiesen gewesen wäre, zumal er ca. 13 Jahre ohne Brotverkauf an afghanische und ausländische Soldaten überleben habe können und laut eigenen Angaben für seine Schleppung über 10.000 US-Dollar aufbringen habe können. Der Bescheid enthält weder konkrete Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz noch im Heimatdistrikt des BF, sondern beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf einen wenig aufschlussreichen Satz zur Situation "im Süden des Landes" (vgl. S 11-12 des bekämpften Bescheides).

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf das Vorbringen des BF eingegangen sei. Wäre der BF in Afghanistan geblieben, wäre er mit Sicherheit von den Taliban verfolgt oder getötet worden. Die Taliban würden die Hazara hassen und sie aus dem Land vertreiben wollen. Die derzeitige Situation in Afghanistan wirke sich so aus, dass der BF dort einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

In einer am 29.09.2010 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF undatiert eingebrachten Beschwerdeergänzung wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesasylamts teilweise Glauben geschenkt werde (insbesondere was seine damalige Berufstätigkeit und auch seine Familie angehe), da dies im Bereich des Möglichen liege, die Plausibilität der Drohungen allerdings verneint werde. Eine ordentliche Begründung für diese willkürliche Differenzierung fehle jedoch. Angesichts der Lage in Afghanistan sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass der BF durch den Verkauf an internationale Soldaten in Konflikt mit den Taliban geraten sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der BF in der Vergangenheit auch ohne Verkauf an die Soldaten überleben habe können, sondern, dass er tatsächlich mit den internationalen Truppen Geschäfte geschlossen habe und daraufhin bedroht worden sei. Ob dies zu seinem Überleben unbedingt erforderlich gewesen sei, ändere nichts an den Drohungen seitens der Taliban. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, weitere Details im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zu erfragen. Der BF wäre willens und in der Lage gewesen, seine Fluchtgründe ausführlicher darzustellen. Der Heimatstaat des BF sei nicht in der Lage, den Taliban Einhalt zu gebieten bzw. seine Zivilbevölkerung zu schützen, was sich auch mit den erstbehördlichen Feststellungen decke. Die Behörde wäre jedenfalls angehalten gewesen, dem BF aufgrund der nach wie vor schlechten Sicherheitslage subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der BF sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem real risk nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Zudem bestehe eine besondere Zwangslage, da der BF - aufgrund der Zerstörung seines Geschäfts und weil die gesamten Ersparnisse an die Schlepper bezahlt worden seien - mittellos sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich auch die teilweise vollkommen veralteten Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid als rechtswidrig erweisen. Die Bedrohung der Zivilbevölkerung durch die Anhänger der Taliban aufgrund ihrer Beziehungen zu ausländischen Truppen stelle einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar.

Mit einem am 12.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 08.08.2011 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

1.4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.07.2012 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt, wobei ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen allenfalls weitere - über die im Verfahren bisher vorgebrachten Gründe hinausreichende - Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen seien, und gegebenenfalls zu deren Nachweis entsprechende Unterlagen (Dokumente, Bestätigungen, Zeugnisse usw.) vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2012 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere auf die prekäre Situation der Gattin des BF, die bei der Familie ihres Bruders in einem etwa vier Stunden vom Heimatort entfernten Bergdorf untergebracht sei, hingewiesen. Der Bruder könne kaum die Gattin des BF selber versorgen, wobei die Gegend von sicherheitsrelevanten Vorfällen geprägt sei. Das Dorf würde sich außerhalb der Kontrolle der afghanischen Armee in einer Randlage des Distrikts befinden, wo die Hazara als lokale Minderheit von Paschtunen bedroht werden würden. Das Heimatdorf stehe bereits unter der Kontrolle der Taliban, wobei es sich um ein Kriegsgebiet handle. Dem Schriftsatz wurden Dokumente zum Nachweis der Verfestigung des BF im Bundesgebiet - wie Sprachkursbesuchsbestätigungen - beigeleget.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 wurde zum Nachweis der Identität des BF eine Tazkira in Kopie nachgereicht.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. C9 413589-1/2010/14E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

1.6. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2013, Zl. U 2666/2012-13, gemäß Art. 144a B-VG wegen Verletzung des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung zum einen auf das Vorliegen einer "innerstaatlichen Schutzalternative" in Kabul, zum anderen auf die Möglichkeit der Rückkehr in die Heimatprovinz des BF gestützt habe, dabei aber auf die nach den getroffenen Länderfeststellungen äußerst problematische Situation von Rückkehrern, die nicht bei Familienangehörigen unterkommen können, nicht näher eingegangen sei. So sei es dem Asylgerichtshof auch vorzuwerfen, trotz des entsprechenden Parteienvorbringens keine ausreichenden Ermittlungen zur Möglichkeit der Niederlassung in Kabul, wenn eine Person über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge, durchgeführt zu haben. Der getroffenen Ausführung des Asylgerichtshofs, dass der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in "Afghanistan" verbracht habe und somit mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul vertraut sei, komme angesichts der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass der BF im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben in seinem Heimatdorf in der Heimatprovinz verbracht habe, kein Begründungswert zu. Weiters sei der Asylgerichtshof davon ausgegangen, dass der BF in seiner Heimatprovinz im Süden Afghanistans leben könne, wo er über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Mit den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten zur Sicherheitslage setze er sich in diesem Zusammenhang nicht näher auseinander. In der angefochtenen Entscheidung werde lediglich festgehalten, auch der BF habe nicht behauptet, dass die Rückkehr zu seiner Familie von Kabul aus nicht möglich oder zumutbar wäre und dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen wären. Insofern sei dem Asylgerichtshof vorzuwerfen, sich mit der für eine Rückkehrmöglichkeit des BF in seine Heimatprovinz im Hinblick auf die dortige - den Feststellungen zufolge schlechte - Sicherheitslage und damit mit einem für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlichen Aspekt nicht auseinandergesetzt zu haben (vgl. VfGH 11.10.2012, Zl. U677/12).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. Weder wurden aussagekräftige Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt, noch Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt. Die Beweiswürdigung der Behörde im bekämpften Bescheid erweist sich als ungeeignet, dem behaupteten Fluchtgrund des BF, von Taliban bedroht worden zu sein, zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da die dazu festgestellten Unstimmigkeiten sich lediglich auf einen nicht unmittelbar relevanten Nebenaspekt beziehen (vgl. dazu VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006; VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303). Unabhängig davon basieren die aus den Unstimmigkeiten gezogenen Schlussfolgerungen der Behörde auf Mutmaßungen, die nicht durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen gedeckt sind, zumal der BF diesbezüglich auch nicht hinreichend detailliert zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde (vgl. dazu VwGH 11.11.1997, Zl. 96/01/0870).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Somit ist aber festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsland - insbesondere im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul oder andernorts in Afghanistan - ins Verfahren eingeführt wurden. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch den zuletzt vom Asylgerichtshof im Juli 2012 ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zuerkannt werden kann (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren des in Tirol untergebrachten BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur Lage in Kabul zu treffen haben und den BF - insbesondere in Hinblick auf eine Fluchtalternative - zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen Anknüpfungspunkten zu Kabul zu befragen haben.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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