W134 2000196-1•BVwG W134 2000196-1
W134 2000196-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2014
Aussetzung, Maßnahmenbeschwerde, Verfahrensökonomie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Maßnahmenbeschwerde der 1. XXXX, 2.XXXX, 3. XXXX, alle vertreten durch XXXX betreffend eine Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX in XXXX zu Recht beschlossen:
A.
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OGH als Kartellobergericht im zu 16 Ok 8,9/13 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 haben 1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) alle vertreten durch XXXX Maßnahmenbeschwerde beim damals noch bestehenden UVS Kärnten eingebracht.
Die Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen im Zuge von kartellrechtlichen Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG. Die Bundeswettbewerbsbehörde (im Weiteren: BWB oder belangte Behörde) habe am XXXX aufgrund des Beschlusses des OLG Wien als Kartellgericht (im Weiteren: KG) vom 06.08.2013, 26 Kt 88/13-2, in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX, eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Während der in XXXX andauernden Hausdurchsuchung habe die belangte Behörde beim Kartellgericht einen Antrag auf "Erweiterung des Hausdurchsuchungsbefehls" gestellt. Mit Beschluss des KG vom XXXX, 26 Kt 88/13-4, 26 Kt 101, 102/13, sei diesem Antrag stattgegeben worden. Das KG habe den Beschluss vom 06.08.2013, 26 Kt 88/13-2, antragsgemäß personell auf die XXXX sowie räumlich auf die Geschäftsräumlichkeiten in XXXX, "erweitert".
Auf Grundlage dieses Beschlusses des KG habe auch eine Hausdurchsuchung am XXXX in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX, stattgefunden.
Weder die Hausdurchsuchung in XXXX noch jene in XXXX wären rechtskonform erfolgt. Es würden Maßnahmenexzesse vorliegen, die im Rahmen von Maßnahmenbeschwerden geltend zu machen wären.
Die Beschwerdeführer hätten mit Schriftsätzen - jeweils vom 27.08.2014 - sowohl gegen den Beschluss des KG vom 06.08.2013, 26 Kt 88/13-2, als auch gegen den Beschluss vom XXXX, 26 Kt 88/13-4, 26 Kt 101, 102/13, Rekurs an den OGH als Kartellobergericht erhoben.
Im Rekurs gegen den Beschluss vom 06.08.2013 wäre die Nichtigkeit in Folge Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht worden. Diesbezüglich gingen die Beschwerdeführer aus, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung durch eine - entgegen § 12 Abs. 3 WettbG - unzuständige stellvertretende Senatsvorsitzende erfolgt sei. Dadurch sei der Beschluss vom 06.08.2013 nicht rechtskonform und wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrenswiederholung an das KG zurückzuverweisen. Werde diesem Rekurs vom OGH Folge gegeben, so fiele der richterliche Befehl, und somit die Grundvoraussetzung für die rechtmäßige Durchführung der Hausdurchsuchung vom XXXX weg. Dass der Hausdurchsuchungsbefehl erst nachträglich beseitigt werde, spiele insoweit keine Rolle, da das Gesetz ausdrücklich eine aufschiebende Wirkung des Rekurses an den OGH als Kartellobergericht ausschließe und daher insoweit die richterliche Kontrolle erst ex post wahrgenommen werden könnte. Bei Wegfall des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles mangle es sohin an der Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Wenn der OGH dem Rekurs stattgebe, würde die erforderliche Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Hausdurchsuchung wegfallen. Die Hausdurchsuchung wäre dann mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. In einem solchen Falle stelle jedwede Maßnahme einen Maßnahmenexzess dar.
Vor diesem Hintergrund werde angeregt, das Verfahren bis zur Vorlage der Entscheidung des OGH als Kartellobergericht über den von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des KG vom 06.08.2013 zu unterbrechen.
Der UVS Kärnten hat die BWB aufgefordert eine Gegenschrift zu erstellen. Die BWB kam diesem Ersuchen fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.11.2013 nach. In dieser Gegenschrift wird die Auffassung vertreten, dass die Hausdurchsuchung zur Gänze der Justiz zuzurechnen sei. Das Einschreiten der BWB sei ausschließlich im Rahmen der Besorgung von Aufgaben der Gerichtsbarkeit erfolgt. Ein wie auch immer gearteter Exzess würde nicht vorliegen. Die Beschwerde sei daher "nicht statthaft" und als unzulässig zurückzuweisen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Einbringung von Rekursen beim OGH als Kartellobergericht erfolgte seitens der BWB kein Vorbringen.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2014, der mit "Replik der Beschwerdeführenden Parteien" bezeichnet wurde, an das Bundesverwaltungsgericht replizierten die Beschwerdeführer auf das Vorbringen der BWB in der Gegenschrift.
Im Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.01.2014 zur Geschäftszahl 2000196-1 ein Maßnahmen-Beschwerdeverfahren eingeleitet und dieses Verfahren der Gerichtsabteilung W 114 (zuständiger Richter: Mag. Bernhard Ditz) zur Erledigung zugewiesen.
Am 15.01.2014 wurde der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 09.01.2014 an die BWB zum Parteiengehör übermittelt und ersucht, zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten (als Nachfolgerin des UVS Kärnten) ersucht, die verfahrensgegenständlichen Verfahrensunterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Die Verfahrensunterlagen des ehemaligen UVS Kärnten wurden an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 03.02.2014 einlangten.
Eine weitere Stellungnahme wurde bislang von der BWB nicht übermittelt.
Über fernmündliches Ersuchen des zuständigen Richters im Bundesverwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 18.02.2014 mitgeteilt, dass die erhobenen Rekurse gegen die Hausdurchsuchungsbefehle zu 16 Ok 8,9/13 beim OGH als Kartellobergericht anhängig wären und eine Entscheidung über diese Rekurse noch nicht vorliege. Zusätzlich habe die XXXX eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission (nunmehr: Datenschutzbehörde) eingebracht. Das Verfahren bei der Datenschutzbehörde sei zur Zahl DSK-K122.017-DSK/2013 anhängig. Eine Entscheidung liege noch nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt):
Die BWB hat auf der Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des KG vom 06.08.2013 am XXXXeine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX durchgeführt.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 27.08.2014 gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des KG vom 06.08.2013 Rekurs an den OGH als Kartellobergericht erhoben. In diesem Rekurs wird die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei ungültig, da er - entgegen § 12 Abs. 3 WettbG - von einer unzuständigen Richterin unterfertigt worden wäre. Dem OGH als Kartellobergericht ist somit die Frage der Rechtsgültigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls als Rechtsgrundlage für die in XXXX durchgeführte Hausdurchsuchung am XXXX zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 haben die Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim UVS Kärnten anhängig gemacht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Angelegenheit ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Beweiswürdigung:
Die oben getroffene Feststellung hinsichtlich einer Hausdurchsuchung am XXXX in den Geschäftsräumlichkeiten der XXXX durch die BWB ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wurde von den Beschwerdeführern mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde auch der einleitende Schriftsatz hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss des KG vom 06.08.2013, 26 Kt 88/13-2, vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A.
Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Dass im gegenständlichen Fall die von der BWB vorgenommene Hausdurchsuchung einen Akt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt ist angesichts der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zuletzt VwGH vom 12.09.2013, 2013/04/0005, 2013/04/0049 bis 0053 oder VfGH vom 01.12.2012, B 619/12) unbestreitbar. Gemäß § 1 Abs. 1 WettbG ist die belangte Behörde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtet. Es handelt sich bei der BWB um eine Bundesbehörde. Angelegenheiten des Kartellrechts sind zudem gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 auf der Grundlage der Art. 129 - 136 B-VG die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit vom UVS Kärnten auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist im Wettbewerbsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird im VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetzes - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mangels anderslautender Bestimmungen im VwGVG zu Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kann aus § 17 VwGVG entnommen werden, dass auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren auch § 38 AVG Anwendung findet, der folgenden Inhalt aufweist:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens "bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht" bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren stellt sich unter anderem die Vorfrage, ob der Hausdurchsuchungsbefehl des KG vom 06.08.2013 rechtskonform zustande gekommen ist und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für die von der BWB durchgeführte Hausdurchsuchung darstellt. Genau diese Frage bildet eine Hauptfrage im beim OGH als Kartellobergericht zu 16 Ok 8,9/13 anhängigen Verfahren zum von XXXX mit Schriftsatz vom 27.08.2013 anhängig gemachten Rekurs gegen den Beschluss des KG vom 06.08.2013, 26 Kt 88/13-2.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage steht es also im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070 mit Hinweisen auf VwGH vom 03.03.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964 und VwGH vom 15.09.1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Im Rahmen der Ermessensübung werden dabei vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Aspekte der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits einer möglichst richtigen und einheitlichen Entscheidung berücksichtigt.
Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie sind parallele Ermittlungsverfahren in einem Verfahren vor dem OGH und dem Bundesverwaltungsgericht unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich, und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (vgl. VwGH vom 11.04.2000, 99/11/0349, VwGH vom 20.02.2001, 2001/11/0023, VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0074, VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070).
In Anbetracht der Bedeutung der Entscheidung in dieser Frage durch den OGH als Kartellobergericht für das weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht hat daher das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit § 17 VwGVG iVm § 38 AVG beschlossen, das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde vom 30.09.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OGH als Kartellobergericht im zu 16 Ok 8,9/13 anhängigen Verfahren auszusetzen (vgl. VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070). Damit wird auch der Anregung der Beschwerdeführer Rechnung getragen, die in der Maßnahmenbeschwerde angeregt haben, das Verfahren zu unterbrechen. Die BWB hat sich nicht dagegen ausgesprochen.
Zu B. (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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