BVwG G311 1438668-1

G311 1438668-1Tribunale amministrativo federale25 feb 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G311 1438668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1438668.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 1315.202-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am 21.10.2013 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, seinen Herkunftsstaat am 17.10.2013 verlassen zu haben und am 20.10.2013 über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er politische Probleme habe. Die Probleme habe er mit der PDK-Partei. Mitglieder dieser Partei hätten im Jahr 2002 das Haus seiner Familie angezündet und niedergebrannt. Der Grund dafür sei gewesen, dass seine Familie der LDK-Partei nahegestanden sei. Sie hätten damit erreichen wollen, dass seine Familie die LDK nicht mehr unterstütze, die Gefahr für sein Leben sei daher immer noch gegeben. Zudem habe er mit dem Bruder seiner Lebensgefährtin große Probleme, da dieser gegen ihre Beziehung sei. Er habe auch Probleme mit der Familie seiner Ex-Gattin. Dies seien seine Fluchtgründe.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 24.10.2013 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden und er alle Fluchtgründe genannt habe. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr gewesen sei. Er habe Probleme mit der PDK gehabt. Er sei früher mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, von der er sich scheiden habe lassen und sei in der Folge von den Familienmitgliedern seiner Ex-Frau geschlagen und malträtiert worden. Auch mit der Familie seiner gegenwärtigen Lebensgefährtin habe er Probleme, weil deren Familie gegen ihre Beziehung sei. Befragt, welche Probleme er mit der PDK gehabt habe, erklärte der BF, dass er bei der LDK Mitglied sei, die PDK jedoch im Kosovo den Krieg geführt habe und die Mitglieder der PDK die Mitglieder der LDK hassen würden. Ziel der Mitglieder der PDK sei, dass die LDK-Mitglieder zur PDK wechseln sollten. Er sei immer bedroht und malträtiert worden. Befragt, wie er malträtiert worden sei, gab der BF an, dass sie keine Rechte hätten. Wenn man z. b. zur Gemeinde gehe, würden einem keine Dokumente ausgestellt. In seinem Fall habe das Gericht entschieden, dass er die Kinder aus seiner Ehe zweimal im Monat sehen dürfe, das werde ihm von der Familie seiner Ex-Gattin nicht ermöglicht. Wenn er deshalb zur Gemeinde gehe und sich darüber beschwere, werde ihm nicht geholfen. Aufgefordert, aktuelle Probleme mit der PDK zu schildern, erklärte der BF, dass sie keine Rechte hätten, man habe ihr Haus im Jahr 2001 angezündet. Erneut aufgefordert, aktuelle Probleme zu schildern, erklärte der BF, dass sein Leben in Gefahr sei. Es sei die Zeit vor der Wahl und werde er von Mitgliedern der PDK auf der Straße bedroht und aufgefordert, zu ihrer Partei zu wechseln. Anzeige habe er diesbezüglich erstattet, allerdings würden Anzeigen nicht berücksichtigt. Nach Vorhalt, dass er sich an die übergeordnete Behörde, an eine Polizeistation oder direkt an die Gerichte oder EULEX wenden könne, gab er an, dass niemand diese Probleme berücksichtige. Nach Vorhalt, dass die aktuelle Lage in seinem Herkunftsstaat tatsächlich nicht so sei, dass er keine Hilfe von den staatlichen Behörden erlangen könnte, gab der BF an, dass es sein könnte, dass einem geholfen werde, aber man werde nicht immer beschützt. Nach Vorhalt, dass man ständig in keinem Land der Welt beschützt werde, erklärte der BF, dass er das so auch nicht meine, er wolle nur sagen, dass sie keine Rechte hätten und ihr Leben immer wieder in Gefahr sei. Nach Vorhalt, dass er offenbar in Prishtina problemlos leben habe können, gab er an, dass er von Prishtina nach XXXX gezogen sei, da er sich die Miete in Prishtina nicht leisten habe können. In XXXX sei er von den Leuten der PDK geschlagen worden. Es seien auch Mitglieder der Familie seiner Ex-Frau gekommen, dies sei vor vier Jahren gewesen. Befragt, welche Probleme er mit der Familie seiner Lebensgefährtin habe, erklärte der BF, dass deren Familienangehörigen nicht erlaubt hätten, dass sie zusammenkommen. Er habe keinen Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin gehabt, jedoch werde seine Lebensgefährtin nach wie vor von ihrer Familie mit ihrer Ermordung bedroht. In letzter Zeit hätten sie keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt, die letzten Drohungen hätten telefonisch stattgefunden.

Der BF brachte vor dem Bundesasylamt folgende Dokumente in Vorlage:

kosovarischen Personalausweis Nr. XXXX

kosovarischen Führerschein Nr. XXXX

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 25.10.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Ausgehend davon habe eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Auch bestünden keine anderen Hinweise darauf, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig sein könnte. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Kosovo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

3. Mit dem am 07.11.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Am 13.11.2013 reichte der BF eine Beschwerdeergänzung nach, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass das Bundesasylamt seinem Vorbringen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Es seien ihm nur oberflächliche Fragen gestellt worden und wäre nicht versucht worden, sein Fluchtvorbringen im Detail zu ergründen. Das Bundesasylamt habe weiters seine Schlussfolgerungen aus mangelnden Länderfeststellungen gezogen. Betrachte man überdies die vom BF vorgetragenen Problemkreise wie etwa den Umstand, dass sein Haus niedergebrannt worden sei, er verbal belästigt und einmal körperlich attackiert worden sei, so lasse sich daraus zwar keine asylrelevante Verfolgung ableiten, gebündelt stellten diese Diskriminierungen jedoch sehr wohl eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß dar. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch Parteimitglieder der PDK sowie der Familie seiner Ex-Gattin bzw. Lebensgefährtin sei auszuführen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht schutzwillig bzw. schutzfähig seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Seine Grundversorgung im Kosovo sei überdies nicht gewährleistet. Er sei unbescholten, lerne überaus erfolgreich Deutsch und versuche sich zu integrieren, sodass er im Falle seiner Ausweisung auch in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre.

Unter einem legte der BF in der Beschwerdeergänzung Dokumente in Bezug auf seine Parteizugehörigkeit zur LDK (in Kopie) sowie einen behördlichen Untersuchungsbericht vom 07.04.2002 in englischer Sprache vor, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass polizeiliche Ermittlungen anlässlich eines Vorfalls eingeleitet wurden, bei welchem das Haus des BF im April 2002 im Rahmen eines Brandes zerstört wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 12.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Schreiben vom 10.12.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF am 03.12.2013 von der Grundversorgung aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde.

Eine Zentralmelderegisterabfrage am 30.1.2014 ergab, dass der BF seit 3.12.2013 über keine aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.

In der mündlichen Verhandlung am 20.2.2014, zu der der BF im Wege der Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 und 23 ZustG geladen wurde, wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist albanisch. Der BF hat eigenen Angaben zufolge von 1984 bis 1992 die Grundschule in XXXX besucht.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Nach eigenen Angaben des BF leben die Eltern des BF sowie vier Brüder und zwei Schwestern nach wie vor im Kosovo. Eine Schwester des BF, XXXX, geb. XXXX, ist in XXXX wohnhaft.

1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Kosovo am 17.10.2013 und reiste von dort über Serbien und Ungarn am 20.10.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist aktuell unbekannten Aufenthaltes.

1.3. Der BF hat abseits einer ebenso volljährigen Schwester, die in XXXX wohnhaft ist, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF ist Mitglied der LDK-Partei.

Der BF war vor der Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatte keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates. Der BF könnte vor einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Festgestellt wird, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, weshalb gemäß § 24 Abs. 3 AsylG das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF hat vor der belangten Behörde seinen kosovarischen Personalausweis und Führerschein im Original vorgelegt.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat, sodass die bloße Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach er "überaus erfolgreich" Deutsch lerne, zu unsubstanziiert erscheint, um daraus auf tatsächlich erworbene Sprachkenntnisse schließen zu können.

Die Feststellung, dass der BF Mitglied der LDK-Partei ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich unzweifelhaften Angaben sowie den mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Parteidokumenten.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Zum Vorbringen des BF, wonach er Probleme mit Angehörigen der PDK-Partei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LDK-Partei gehabt habe, ist einzuwenden, dass eine aktuelle Bedrohung seiner Person schon seinen eigenen Angaben nicht entnommen werden kann: So brachte der BF als konkreten Vorfall etwa vor, dass sein Haus im Jahr 2002 abgebrannt wäre, wobei dieser Vorfall laut seinen Angaben auf eine Brandstiftung seitens Angehöriger der PDK-Partei zurückzuführen sei. Diesbezüglich ist einzuwenden, dass der seitens des BF vorgelegte polizeiliche Untersuchungsbericht vom 07.04.2002, demzufolge Ermittlungen in dieser Angelegenheit aufgenommen wurden, zum einen indiziert, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden in dieser Angelegenheit sehr wohl tätig geworden sind, sodass Anhaltspunkte dafür, dass man dem BF diesbezüglich behördliche Hilfestellung verweigert hätte, letztlich nicht gegeben sind. Zum anderen lässt der vorgelegte Untersuchungsbericht keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Hausbrand tatsächlich - wie vom BF behauptet - auf vorsätzliches Handeln seitens einer dem BF politisch missliebig gegenüberstehenden Person, konkret einem Mitglied der PDK-Partei, zurückzuführen ist, da im Bericht explizit festgehalten ist, dass seitens der Schwägerin des BF bei dem Vorfall lediglich eine unbekannte und nicht näher identifizierbare Person vor dem brennenden Haus bemerkt worden sein soll ("[...] that his brother's wife (...) saw one person in front of the burning house before starting fire while she came out but couldn't recognize the person. [...], vgl. OZ 2). Letztlich ist dem BF in dem Zusammenhang auch entgegenzuhalten, dass dieser Vorfall nunmehr jedenfalls über 10 Jahre zurückliegt, sodass schon angesichts der seither vergangenen langen Zeitspanne keine Hinweise dafür vorliegen, dass seitens der Personen, von welchen sich der BF ehemals bedroht gesehen haben will, heute noch ein Interesse an seiner Person bestünde.

Selbige Erwägungen gelten auch für den vom BF ins Treffen geführten Vorfall in XXXX, bei welchem er behauptetermaßen von Mitgliedern der PDK sowie Mitgliedern der Familie seiner Ex-Frau geschlagen worden sei, da auch jener Übergriff bereits mehrere Jahre zurückliegt und Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung durch eben jene Personen schon vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen des BF offenbar nach wie vor unbehelligt im Kosovo leben, nicht gegeben sind.

Dass eine aktuelle Bedrohung des BF aufgrund seiner Parteizugehörigkeit nicht besteht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dieser selbst nach wiederholter Aufforderung, seine Probleme mit PDK-Mitgliedern konkret darzulegen, lediglich pauschal und stereotyp behauptete, er wäre "immer bedroht und malträtiert" worden, habe "keine Rechte" und dass sein Leben in Gefahr sei, er jedoch nähere Angaben zu den angeblichen Bedrohungen auch nach mehrmaligem Nachfragen schuldig blieb.

Die vom BF schließlich vorgebrachten telefonischen Bedrohungen durch die Verwandten seiner nunmehrigen Lebensgefährtin erweisen sich als viel zu vage, als dass daraus eine konkrete Gefährdung seiner Person, gegenüber der er zudem keinen staatlichen Schutz erhalten könnte, ableitbar wäre. Zum Einwand des BF, dass es zwar "sein könnte, dass einem geholfen wird, aber man (...) nicht immer beschützt" sei (Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ist auszuführen, dass ein lückenloser präventiver Schutz von keinem Staat der Welt gewährleistet werden kann.

Dass der BF durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er somit weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan noch ist dies aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen über die Situation Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.

Soweit der BF geltend macht, dass er seitens der Gemeinde keine Dokumente oder Bestätigungen ausgestellt bekomme, so indiziert dieses Vorbringen einerseits schon mangels eines entsprechenden Eingriffsgehalts noch keine asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Andererseits erscheinen diese Angaben des BF ausgehend davon, dass er im Asylverfahren einen kosovarischen Personalausweis und Führerschein in Vorlage brachte, haltlos. Ebenso wenig vermochte er mit seinem Vorbringen, wonach ihm seitens der Gemeinde nicht beim Durchsetzen des Besuchsrechtes betreffend seine Kinder aus der geschiedenen Ehe geholfen werde, eine asylrelevante Bedrohung seiner Person darzutun, zumal eine derartige Angelegenheit wie auch in Österreich in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt.

Festzuhalten bleibt, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist.

Letztlich hat der BF durch den Umstand, dass er sich dem Verfahren entzogen hat und seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, auch den Eindruck erweckt, dass er am weiteren Verlauf seines Asylverfahrens nicht interessiert ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 24.10.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass Hashim THAQI (Anm.: Ministerpräsident der Republik Kosovo, Mitglied der PDK) ein krimineller Verbrecher wäre, der "seine Gruppen" habe. Es seien viele Mitglieder der LDK ermordet worden. Mit dieser unkonkreten, völlig allgemein gehaltenen Behauptung vermochte der BF jedoch keine individuelle Bedrohung seiner Person darzutun.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat unter Verweis auf einen veralteten Bericht vom Juni 2012 die mangelnde Versorgungssituation im Kosovo kritisiert. Die belangte Behörde hat demgegenüber ihrerseits aktuellere Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 12.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er von Mitgliedern der PDK-Partei sowie Angehörigen seiner Ex-Gattin und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin bedroht würde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Grundschulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der BF im Kosovo über ein großes Netz an Familienangehörigen, sodass er auch von dieser Seite Unterstützung erwarten dürfte. Ausgehend davon, dass die Beschwerde der Lebensgefährtin des BF gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde, stünde es dem BF im Falle der Ausweisung frei, sich mit seiner Lebensgefährtin im Kosovo einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt aufzubauen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF abseits einer volljährigen in St. Pölten wohnhaften Schwester keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Dass zu seiner in Österreich lebenden Schwester eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK vorliegt, die über das normale Ausmaß einer Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinausginge, oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Schwester besteht, hat der BF weder behauptet, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Hinweise, dass eine solche intensive Bindung zu der in Österreich bereits seit ca. 8 Jahren lebenden Verwandten (vgl. ZMR) mittlerweile aufgebaut worden wäre, sind angesichts des nur knapp drei Monate übersteigenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet auszuschließen, dies umso weniger als der BF auch aktuell nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester lebt. Die mit dem BF gemeinsam eingereiste Lebensgefährtin XXXX auch XXXX auch XXXX ist ebenso wie der BF unbekannten Aufenthaltes und ist deren Asylverfahren mit ho. Erkenntnis vom heuten Tag ebenso rechtskräftig negativ entschieden worden, sodass somit keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person gegeben sind.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Oktober 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bis zum 03.12.2013 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorgebracht und ist eine solche auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Bei der Entscheidungsfindung war vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen - sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar - die Klärung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes abhängig.

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