BVwG W223 1405272-2

W223 1405272-2Tribunale amministrativo federale24 feb 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Testo completo

BVwG W223 1405272-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.1405272.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zahl AIS: 0904.360-BAI, zu Recht beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 01.10.2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, sei aber gleich weitergereist. Er wolle nicht mehr nach Polen zurück, da dort so viele Tschetschenen leben würden. Zudem habe er psychische Probleme. Er schlafe schlecht und er habe immer Angst und sei nervös. Medikamente nehme er keine ein. In Behandlung habe sich der Beschwerdeführer nicht begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 01.10.2008 an, dass er während des Krieges verwundet worden sei und man ihm gedroht habe, dass er getötet werde. In der Einvernahme am 17.02.2009 sagte der Beschwerdeführer, er sei in seiner Heimat gefoltert und zwei Mal angeschossen worden. Er sei von XXXX misshandelt, gedemütigt und mit Stromschlägen gefoltert worden. Deshalb sei er geflüchtet.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen am 26.09.2008 einen Asylantrag gestellt hat.

Am 07.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.

Polen hat am 13.10.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.

Laut gutachtlicher Stellungnahme eines Facharztes für XXXXliege beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und stehen der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es könne in Stresssituationen zum Aufleben schwerer depressiver Zustände mit Selbstmordimpulsen bzw. aggressiven Durchbrüchen kommen. Es liege eine Besserungsfähigkeit vor, die nach entsprechender Therapie eine Überstellung möglich mache.

Laut gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 25.02.2009 liege beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch liegen beim Genannten keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Es zeigen sich lediglich geringe Zeichen oder Hinweise auf PTSD. Derzeit bestehen keine wesentlichen Affektregulationsstörungen, es finden sich ausreichend gute Handlungspläne, eine altersadäquate Freizeitgestaltung und keine Hinweise auf Selbstgefährdung. Zum Vorbefund vom Oktober 2008 bestehe offenbar eine deutliche Besserung. Eine therapeutische und medizinische Maßnahme sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht nicht zwingend erforderlich.

Mit Bescheid vomXXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Für das Bundesasylamt sei das eingeholte Gutachten vom 25.02.2009 verbindlich und würden sich daraus - aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers - keine Hindernisse einer Überstellung seiner Person nach Polen ergeben.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2009 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, GZ. S6 405272-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2009 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er die Truppen von XXXX fürchte. Er habe sich ein Jahr lang vor diesen versteckt. Diese Leute hätten wissen wollen, wo sich ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX versteckt halte. Dieser Freund habe gegen die russischen Truppen gekämpft. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wo sich dieser Freund aufhalte. Das hätten ihm die Russen aber nicht geglaubt. Er sei mit Elektroschocks gefoltert und auch angeschossen worden. Eine Kugel befinde sich noch im rechten Oberarm und sei auch im Röntgen sichtbar. Außerdem habe man ihm in die rechte Wade geschossen. Das sei operiert worden. Am linken Fuß sei er durch einen Sprengkörper verletzt worden.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.

Am 19.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes vor:

Er sei von XXXX und den russischen Milizen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe Widerstandskämpfer mit Essen und medizinischer Hilfe versorgt. Im Frühling 2007 seien Leute von XXXX zu ihm gekommen, haben ihn mitgenommen, in den Keller eines unbekannten Hauses gebracht und geschlagen. Auch sein Bruder XXXX sei mitgenommen worden. Die Entführer haben den Beschwerdeführer zu den Kämpfern befragt. Er habe ihnen aber nichts sagen können. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang gefoltert worden. Dann habe ihn sein Onkel freigekauft. Der Sohn des Onkels arbeite bei der Staatsanwaltschaft und deshalb habe eine Einigung erzielt werden können. Bei seiner Entlassung habe es keine Auflagen gegeben. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass Soldaten bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gefragt haben. Er habe sich daher weiterhin versteckt. Ungefähr ein Monat später sei er von XXXX- Einheiten aus dem Haus seiner Großmutter geholt und nach GROSNY zur Dienststelle gebracht worden. Sie haben ihm Folter angedroht, wenn er ihnen nicht sage, was er wisse. Er habe aber nichts sagen können und sei dann nach einigen Stunden ohne Schläge und Folter und ohne Auflagen freigelassen worden. Einige Monate später, im März 2008, sei er in XXXX von der örtlichen Miliz zur Dienststelle mitgenommen worden. Man habe ihn mit Elektroschocks und Knüppeln gefoltert und gezwungen zu gestehen, dass er Widerstandskämpfer sei. Er habe schlussendlich zugegeben, dass er für 10 bis 20 Tage in einer bewaffneten Truppe gewesen sei. Er sei dann zu den Ermittlungsbehörden gebracht und nochmal einvernommen worden. Dann habe man ihn seinem Onkel übergeben und ihm mitgeteilt, dass es eine Gerichtsverhandlung geben werde. Der Beschwerdeführer sei dann in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe sich nicht weiterhin versteckt, da er geglaubt habe, sein Onkel werde aufgrund seiner Beziehungen eine milde Strafe aushandeln können. Ein paar Tage später sei der Beschwerdeführer zu Gast bei Verwandten gewesen, als ein Milizbeamter gekommen sei und die Pässe verlangt habe. Da der Beschwerdeführer keinen Pass dabei gehabt habe, habe ihn der Beamte zum Verhör mitnehmen wollen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen wegzulaufen. Danach seien einige Vorladungen zu Gericht gekommen. Er habe sie aber nicht beachtet. Er habe nicht in deren Hände fallen wollen. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt. Der Beschwerdeführer sei nach Inguschetien gegangen und habe sich dort vier Monate versteckt gehalten. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf sei er zu Gast bei Verwandten gewesen, als Militärangehörige in den Hof des Hauses gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei aus dem Fenster geflüchtet. Er sei am rechten Fuß und am rechten Arm von Kugeln getroffen worden. Trotz der Verletzungen habe er nach Inguschetien flüchten können. Dort habe ihm ein Verwandter, der Arzt sei, das Projektil entfernt.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nicht wisse, ob es einen Termin für die genannte Gerichtsverhandlung gegeben habe. Er habe zwei Vorladungen zu den Ermittlungsbehörden in XXXX erhalten, welche ihm per Fax von seinem Onkel in GROSNY geschickt worden seien. Die Vorladungen seien für den 09.04.2008 und 22.04.2008 gewesen. Er wisse nicht, ob die Gerichtsverhandlungen bereits stattgefunden haben. Kopien dieser Vorladungen in russischer Sprache finden sich im Akt (AS 147f).

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine psychischen Probleme auch in Zusammenhang mit der Überstellung nach Polen stehen. Er habe aber auch so ein Stressgefühl. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Fz. 09 04.360-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers während der einzelnen Einvernahmen widersprüchlich seien. Da sich der Beschwerdeführer somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche. Unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, seien beispielsweise seine Angaben, dass er im Frühling 2007 von XXXX gefangen genommen, gefoltert und schließlich freigekauft worden sei und er ohne Auflagen entlassen worden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten die XXXX den Beschwerdeführer niemals ohne Auflagen freigelassen, wenn begründeter Verdacht bestanden hätte, dass er mit den Kämpfern in Verbindung stehe. Ebenso unglaubwürdig sei, dass er - nach weiteren Anhaltungen und der Mitteilung, dass es eine Gerichtserverhandlung geben werde - bis zur Gerichtsverhandlung nicht in Gewahrsam geblieben sei, wenn doch der begründete Verdacht bestanden hätte, dass er mit Widerstandkämpfer zusammenarbeite. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Geschichte zeige die Tatsache, dass wohl kein vernunftbedachter Mensch zurückkehren würde, sofern sich die Ereignisse tatsächlich abgespielt hätten, um sich wiederum der Gefahr einer Verhaftung auszusetzen. Die Angaben zu den abgegebenen Schüssen und den daraus resultierenden Verletzungen stehen im Widerspruch zu den Angaben im Zuge der Erstbefragung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos legal ausreisen habe können deute darauf hin, dass er im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erdulden habe. Die Behörde komme in Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens zum Schluss, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaubwürdig sei. Die vorgelegten Ladungen zu den Ermittlungsbehörden in ARTSCHOI MARTAN bestärken die Behörde in ihrer Ansicht, dass, sofern sich die Ereignisse, wie vom Beschwerdeführer geschildert, abgespielt haben, die Polizei bzw. die Ermittlungsbehörden in diesem Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung, nicht noch offizielle Ladungen verschicken würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Fall des Beschwerdeführers eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat bestehe.

Im Fall des Beschwerdeführers liege kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich und auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.01.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 06.04.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und argumentierte, er habe im Verfahren wahrheitsgemäße und widerspruchsfreie Aussagen getätigt. Um die Aussagen hinsichtlich seiner Verletzung zu belegen verweise er auf die Röntgenaufnahmen und die klinischen Dokumente des Landesklinikums XXXX. Weiters lege er Dokumente über seine psychische Verfassung vor, die aufgrund der Folter, der Verfolgung und der Schussverletzungen eine weitere Grundlage der Entscheidung bilden sollte. Der Beschwerdeführer verwies auch auf ein beiliegendes Dokument der russischen Staatsanwaltschaft, in dem er aufgefordert werde, das Land nicht zu verlassen. Da er dies aber trotzdem getan habe, habe er mit Konsequenzen im Falle einer Rückkehr zu rechnen, die sich nicht nur auf eine reine Haft beschränken würde, wie er sie auch in seiner Heimat ohne Flucht in ein anderes Land verbüßen hätte müssen.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Beschwerdeergänzung folgende Beweismittel vor:

Dokument der russischen Staatsanwaltschaft, in dem er aufgefordert werde, das Land nicht zu verlassen, datiert vom 27.03.2008;

Zwei Vorladungen zur Einvernahme, datiert vom 07.04.2008 und 21.04.2008.;

Konvolut an medizinischen Befunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.)

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 4 VwGVG normiert

Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Abs. 5 leg. cit.).

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Abs. 6 leg. cit.)

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (Abs. 7 leg. cit.).

Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).

3. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens Kopien von zwei Ladungen vorgelegt (siehe Aktenseite 147f). Er erwähnt diese Ladungen auch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2009 (siehe Aktenseite 181). Konkret gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm diese zwei Vorladungen zu den Ermittlungsbehörden in XXXX von seinem Onkel in GROSNY per Fax geschickt worden seien.

Im angefochtenen Bescheid erwähnt das Bundesasylamt zwar, dass der Beschwerdeführer zwei Vorladungen als Beweismittel vorgelegt hat (siehe Aktenseite 205), führt im Rahmen der Beweiswürdigung aber lediglich aus (siehe Aktenseite 339), dass "die vorgelegten Ladungen die Ansicht des Bundesasylamtes bestärken, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, da die russischen Ermittlungsbehörden - wenn sich die Ereignisse tatsächlich so, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, zugetragen haben - nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht noch offizielle Ladungen verschicken würden."

Dazu ist zu auszuführen, dass das Bundesasylamt es verabsäumt hat, die zwei vorgelegten Ladungen einer näheren Betrachtung und Einbeziehung in die Entscheidung zu unterziehen. Weder wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Ladungen im Original vorzulegen, um deren Echtheit überprüfen zu können, noch hat das Bundesasylamt die in russischer Sprache verfassten Ladungen übersetzen lassen, um deren genauen Inhalt in Erfahrung zu bringen. Dem Bundesasylamt hat daher "notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes" im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen .

Daher ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Abgesehen davon, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgelegten Ladungen übersetzen lassen und diese in ihre Entscheidung einbeziehen wird müssen, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch wenn der belangten Behörde natürlich diesbezüglich kein Fehler unterlaufen ist, da das Schreiben erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegt wurde) aufzutragen, das im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegte Schreiben der russischen Staatsanwaltschaft in russischer Sprache, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, das Land nicht zu verlassen, ebenfalls übersetzen zu lassen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Schließlich wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat zur Kenntnis zu bringen haben und ihn aufzufordern haben, seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand zu schildern und etwaige aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen haben.

Ebenfalls wird die aktuelle Situation hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu erheben sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits vorhin dargestellt , wurden § 28 Abs.3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG ( mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung )nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Ab.s 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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