BVwG W178 1437916-1

W178 1437916-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W178 1437916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1437916.1.00

Spruch

W178 1437916-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. 1213.221-BAG, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.02.2015 erteilt.

IV.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Er gab im Wesentlichen an, am XXXX, Afghanistan, geboren worden zu sein, seine Muttersprache sei Paschtu, gesprochene Sprachen seien Dari und Englisch. Von 2001 bis 2011 habe er eine Grundschule - Lesa XXXX - besucht. Im Rahmen der Erstbefragung und im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF an, die Informationen in einer ihm verständlichen Sprache zu erhalten und den Dolmetscher zu verstehen.

Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, sein Vater sei verstorben, die Mutter lebe in Afghanistan. Die letzte Wohnanschrift sei im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Seine Familie besitze Ländereien, von welchen auch die Mutter lebe, die finanzielle Situation sei "mittel". Zum Fluchtgrund gab der BF an, Afghanistan wegen der

be er schlechten Sicherheitslage und den schlechten Lebensumständen verlassen zu haben. Er möchte in Europa leben und sich eine Zukunft aufbauen.

In der Erst-Einvernahme vom 17.10.2012 gab Herr XXXX an, er sei nach der afghanischen Zeitrechnung am 24.09.1374 geboren worden, nach der christlichen Zeitrechnung am XXXX - dies wisse er, weil ihm das sein Vater auf der Impfkarte eingetragen hätte. Den 24.09.1374 hätten ihm Freunde umgerechnet. Seine Kenntnisse in der Sprache Dari würde er nicht als gut aber auch nicht als schlecht bezeichnen.

Er habe in Deutschland einen Onkel.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits und ein Freund von ihm, der aus XXXX gewesen sei, hätten ein Geschäft mit Frauenkleidung und Haarschmuck etc gehabt. Sie seien von den Taliban dabei beobachtet worden, wie sie einer Kundin ein Geschenk geben und seien beide von ihnen mitgenommen worden. Sein Onkel sei freigelassen worden, seinen Freund hätten sie behalten. Seit dem sei die Familie des Freundes hinter seinem Onkel her gewesen, hätten ihn geschlagen, verprügelt und ihm ein Ultimatum gestellt - wenn er den Freund nicht finde, würden sie ihn töten. Der Onkel sei sodann nach Deutschland geflüchtet, da sei der BF noch ein Kleinkind gewesen. Vor einiger Zeit sei die Familie von dem Mann aus XXXX zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF rausgeholt. Sie hätten ihn geschlagen und Fragen gestellt. Sie hätten nicht akzeptiert, dass der BF behauptet habe, der Onkel sei nach Deutschland gegangen. Sie seien bewaffnet gewesen. Seit dem habe er Angstzustände und könne nur schwer einschlafen. Die Leute aus XXXX wollten Blutrache, er könne sich nicht verstecken.

Konfrontiert mit der Angabe der Fluchtgründe in der Erstbefragung gab Herr XXXX an, nur grob Dari zu verstehen.

Das Bundesasylamt beauftragte das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des Beschwerdeführers. Das Gutachten vom 29.11.2012 ergab nach der radiologischen Untersuchungen der Hand und des Gebisses zusammengefasst für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren. Das angegebene Alter von 16 Jahren konnte ausgeschlossen werden.

In der fortgesetzten Einvernahme am 07.12.2012 im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu gab Herr XXXX an, er finde es nicht in Ordnung, dass sein Alter mit 18 Jahren festgestellt worden sei. Er habe nicht gelogen und auch seine Tazkira vorgelegt.

Am 11.04.2013 fand eine weitere Einvernahme des Herrn XXXX statt, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Diese wurde abgebrochen, da der BF angab, nur Paschtu zu sprechen und Dari nicht zu verstehen. Auf die Frage des Einvernehmenden wie es möglich sei, dass der BF alle Fragen bei der Erstbefragung beantworten und auch seinen Fluchtweg ausführlich in Dari schildern habe können, gab dieser an, er hätte Angst gehabt, es zu sagen, es sei nur ein Dolmetscher da gewesen und er habe erst im Nachhinein bemerkt, dass vieles falsch protokolliert und rückübersetzt worden sei. Auf Anfrage des Einvernehmenden gab die Dolmetscherin an, der BF habe zwar keine gute Aussprache, er sei aber vollkommen klar zu verstehen. Laut Aktenvermerk sagte der BF nach Abbruch der Einvernahme zur Dolmetscherin, er hätte sie gerne als Dolmetscherin gehabt, er würde jedoch nur Paschtu sprechen, ob sie nicht schnell Paschtu lernen könne. Dies gab er in sehr geläufigem Dari an. Die Dolmetscherin gab auch an, der BF habe zuerst ganz normal Dari gesprochen, zwar mit Paschtu-Akzent, aber sehr geläufig, erst nach den gestellten Fragen habe er plötzlich nur radebrechende Antworten gegeben.

Am 21.08.2013 fand eine weitere Einvernahme im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Der BF gab an, alles einwandfrei zu verstehen und legte als Beweismittel Medikamente - Schlaftabletten - sowie Bestätigungen über Deutschkurse sowie einen ärztlichen Befund mit der Diagnose "Depressio". Seine Tazkira habe er schon vorgelegt. Im Wesentlichen gab der BF in dieser Einvernahme an, afghanischer Staatsbürger, Paschtune und Moslem zu sein. Seine letzte Wohnadresse war im Dorf XXXXXXXX, XXXX. Die direkt angrenzenden Dörfer seien XXXX. Um nach Jalalabad zu kommen, müsse er durch das Dorf XXXX reisen. Die Schule, welche er von 2001 bis 2011 besucht habe, würde XXXX heißen. In der afghanischen Zeitrechnung kenne er sich nicht aus. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und habe auch keine anderen Dokumente, die seine Identität beweisen würden. Der Onkel mütterlicherseits sowie die Mutter des BF leben an der Wohnanschrift des BF. Sie hätten dort Grundstücke und würden diese bewirtschaften. Aus einem Grundstücksverkauf stammt auch das Geld (8.000 USD), welche für die Schleppung bezahlt werden mussten. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut. Der Onkel väterlicherseits lebe in Deutschland, er sei zweimal aus London zurückgeschoben worden und lebe dort seit 11 oder 12 Jahren. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei kein Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab Herr XXXX an, seine Mutter hätte ihm dies geschildert, bevor er hergekommen sei, dies habe er dem Dolmetscher in Traiskirchen erzählt. Dieser habe ihn nicht verstanden und etwas anderes hingeschrieben. In Traiskirchen habe ihn sein Onkel besucht, welcher ihm das ausführlicher erzählt hätte. Der BF wiederholte sodann die Geschichte von seinem Onkel und dem Freund, deren gemeinsamen Geschäft sowie deren Entführung. Als die Familie des XXXX (des nicht freigelassenen Freundes) den Onkel geschlagen und bedroht habe, sei der BF noch sehr klein gewesen, er wisse nicht, wie alt genau. Sein Onkel habe sodann flüchten müssen. Auf mehrfaches Nachfragen des Einvernehmenden zu den Gründen, wieso der BF selbst (und nicht sein Onkel) die Heimat verlassen musste gab dieser an, eine Zeit lang später kamen diese XXXX wieder, hätten den BF geschlagen und hätten nicht geglaubt, dass der Onkel in Deutschland sei. Am nächsten Tag seien sie wieder gekommen, hätten den BF wieder geschlagen und wären bewaffnet gewesen. Sie seien eine Zeit lang vor der Ausreise des BF gekommen, auf Nachfragen präzisierte er dies mit "ein paar Tage" vor der Ausreise. Auf die Frage, ob Herr XXXX aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt worden sei antwortete dieser, dass er sonst keine Probleme gehabt habe. Der BF wisse nicht genau, wer diese Leute waren, welche Familienangehörige von dem Freund bei ihm gewesen seien und ihn bedroht hätten. Er habe sie nicht gekannt, er könne nicht sagen, wie sie ausgesehen hätten und wie viele sie gewesen seien. Der BF habe sich nicht an die Polizei gewandt, da in Afghanistan alle korrupt seien. Diese "Leute" würden immer wieder kommen und fragen, dies habe ihm sein Onkel erzählt, deswegen könne er nicht zurückkehren. Sie würden ihn überall finden, deswegen kann er auch nicht in Jalalabad oder Kabul leben. Wenn er keine Probleme in Afghanistan gehabt hätte, hätte er mit den 8.000 USD etwas anderes gemacht.

Konfrontiert mit seinen kontroversen Angaben zu den Sprachkenntnissen gab der BF an, manche Sachen habe der Dolmetscher verstanden, mache nicht, seine Probleme habe er nicht verstanden. Auf die Frage, wieso der BF glaube, dass man gerade ihn nach mindestens 18 Jahren fragen würde, wo der Onkel ist, wieso man dies nicht die Mutter oder den anderen Onkel fragen könnte, antwortete Herr XXXX, von Frauen würden sie keine Rache wollen und der Onkel habe nichts damit zu tun.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2013 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dem gesamten Vorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt - Herr XXXX habe versucht, seine glaubwürdigen Aussagen in der Erstbefragung durch angebliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zu entkräften. Der vorgebrachte Flucht- und Asylgrund sei weder glaubhaft noch plausibel oder lebensnah. Auch wenn das Vorbringen als Sachverhalt hätte festgestellt werden können, hätte es keine Asylrelevanz - der regional begrenzten Bedrohung könnte Herr XXXX auch durch einen Wohnsitzwechsel entgehen. Auch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung konnte nicht festgestellt werden; es könne auch nicht angenommen werden, dass der BF einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt wäre, womit die Grundvoraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes entfalle. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX mit Schriftsatz vom 10.09.2013 eine Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe es unterlassen, das objektiv sehr wahrscheinliche Vorbringen des BF vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit weitere Ermittlungsschritte setzen müssen. Hätte das Bundesasylamt die ihm zugänglichen Quellen bezüglich der Lage in Afghanistan miteinbezogen und vollständig ausgewertet, hätten ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen. Der BF hat weiters mehrfach vorgebracht, dass er einen Onkel mit dem Status eines Asylberechtigten in Deutschland hat. Art 6 und 7 sowie 15 der "Dublin II VO" würden eindeutig einen Dublin Sachverhalt auslösen. Es hätte überprüft werden müssen, ob Deutschland für die Prüfung des Antrages nicht zuständig gewesen sei. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Onkel des BF ergibt sich diese Verpflichtung auch aus Art 7 und 15 der VO Nr 343/2003 und auch aus Art 8 EMRK. Der BF hat auch sehr glaubwürdig angegeben, er spreche nicht besonders gut Dari und habe daher seine Fluchtgründe in der Ersteinvernahme nicht ausreichend behandeln können. Der Dolmetscher habe zwar den BF verstanden aber nicht umgekehrt und daher war es dem BF auch nicht verständlich, was rückübersetzt worden sei. Abgesehen davon gebe es ein verfassungsrechtliches Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Ersteinvernahme.

Die belangte Behörde nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, es sei für sie keine Frage der Glaubhaftmachung, sie fordere einen absoluten Beweis.

Obwohl der fluchtauslösende Moment für seinen Onkel schon sehr lange zurückliegt, entspreche es der afghanischen Lebensrealität, dass Familienfehden sehr lange andauern können und der BF aufgrund seiner Volljährigkeit auch Jahre nach dem Verschwinden des Geschäftspartners seines Onkels gefährdet sein könne.

Um die Unglaubwürdigkeit des BF zu unterstreichen, mutmaße die belangte Behörde sogar, dass der BF in Wirklichkeit nicht aus XXXX, sondern aus Kabul komme, da sie in XXXX keine Schule namens XXXX gefunden habe, jedoch in Kabul. In Afghanistan gebe es jedoch viele Schulen, die nach der Schriftstellerin XXXX benannt worden seien und sei die XXXX XXXX in Kabul eine reine Mädchenschule. Allein dieser Umstand zeige, dass die belangte Behörde gar nicht interessiert sei, die Fluchtgründe des BF einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Da der BF von einer sehr mächtigen tadschikischen Familie verfolgt werde und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, den BF zu beschützen und treffe auf ihn die Definition des Flüchtlings laut GFK zu. Eine Gefährdung durch Dritte sei relevant und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung verboten.

Auch hätte der subsidiäre Schutz gewährt werden müssen, da dem BF bei Rückkehr nach Afghanistan die neuerliche Verfolgung durch die verfeindete Familie drohe.

Da der BF nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine Geschichte noch einmal vorzubringen und glaubhaft machen zu können. Auf jeden Fall beantrage der BF seine Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs 20 AsylG besagt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

II. Sachverhalt einschließlich Beweiswürdigung:

II.1. Feststellungen zur Person

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, in Afghanistan zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXXXXXX, Provinz XXXX gelebt zu haben. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Der Onkel - Bruder des verstorbenen Vaters - lebe in Deutschland. Der BF besucht einen Deutschkurs. Er legte Schlafmedikation vor, welche er einnimmt.

II.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen: In der Erstbefragung gab er an, wegen der schlechten Lebensumstände zu flüchten, in der weiteren Befragung gab er an, aufgrund der Verfolgung einer Familie des Freundes seines Onkels flüchten zu müssen. Dies stellt einen groben Widerspruch dar und kann nicht als eine Präzisierung der ursprünglichen Angaben gewertet werden. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge seine Fluchtgründe dem Gesetz "angepasst" hat.

Zum Vorbringen, eine nähere Befragung zum Fluchtgrund sei verboten ist zu entgegnen, dass solch eine nicht stattgefunden hat: Herr XXXX hat auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe mit "wegen der schlechten Sicherheitslage und den schlechten Lebensumständen", er möchte "in Europa leben" und sich "eine Zukunft aufbauen", geantwortet. Weiteres Nachfragen oder Erörterung dieses Fluchtgrundes ist nicht erfolgt. Diese Befragung bezog sich nicht auf die näheren Fluchtgründe (§ 19 Abs 1 AsylG 2005).

Zum Vorwurf der Beweislastumkehr: Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren sieht keine Beweislastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern folgt das Asylverfahren den Grundsatzprinzipien des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Abs 2 AVG. Eine über §§ 37 und 39 Abs 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 AsylG nicht.

Die Bestimmung des § 18 AsylG 2005 ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 20053, K4 zu § 18 AsylG). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 93/18/0214, AsylGH E11 303.323-1/2008).

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen. Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden. So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (95/19/1046, 2001/11/0220, E11 303.323-1/2008, vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, S 172).

Der Beschwerdeführer wirft zwar der Behörde mangelnde Ermittlungen vor, kann aber wiederholt kein konkretes Vorbringen erstatten bzw die bisherigen Ausführungen belegen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw Bestreiten von Umständen in einer Berufungsschrift von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen (vgl VwGH 2000/20/0356, AsylGH E3 260.953-0/2008).

Es werden nach wie vor die näheren Umstände der Entführung des Onkels und seines Freundes nicht erörtert bzw können keine weiteren Angaben zu den Personen gemacht werden, nicht mal zur Anzahl. Diese hätten den Onkel mit seinem Freund, welche ein Geschäft besaßen, dabei beobachtet, wie sie einer Frau etwas geschenkt hätten. Daraufhin hätten sie beide mitgenommen. Der BF war im Zeitpunkt des Vorfalles noch ein Kleinkind, seine Mutter habe ihm davon erzählt. Erst nach mindestens 16-18 Jahren (kurz vor seiner Ausreise) sei die Familie des Freundes zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn geschlagen, um den Aufenthaltsort von seinem Onkel zu erfahren. Dies stellt kein konkretes bzw substantiiertes Vorbringen dar, welches nicht mal in der Beschwerde konkretisiert wird. Auch bleibt fraglich, wie die Behörde dieses Vorbringen vor Ort einer Überprüfung unterziehen sollte, nach so einer langen Zeit und mangelhaften Angaben.

Es ist korrekt, dass die XXXX Schule in Kabul eine reine Mädchenschule ist - allerdings trägt keine Schule in XXXX diesen Namen. Es wäre ein leichtes für den BF gewesen, den richtigen Namen der Schule sowie den Ort in der Beschwerde anzuführen.

II.3. Feststellungen zur Lage in Afghanistan:

Die Islamische Republik Afghanistan liegt im Süden Asiens, mit einer Fläche von

652. 230 km². Afghanistan hat 34 Provinzen. Die wichtigsten Städte sind

Kabul (Hauptstadt), Kandahar, Herat, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kunduz. Afghanistan hat in etwa 29.840.000 Einwohner, davon 42 % Paschtunen als die größte ethnische Gruppe, gefolgt von den Tadschiken mit 27 %, Hazaras und Uzbek mit 9 % und Aimak 4 %. Andere kleine ethnische Gruppen sind die Turkmen sowie Baluche. (Central Intelligence Agency (CIA) World Factbook, Afghanistan, updated 18 January 2012, accessed on 3 February 2012)

Dari und Paschtu sind offizielle Sprachen, Paschtu wird vor allem in den paschtunischen Gebieten des östlichen und südlichen Afghanistan gesprochen. Afghanistan ist ein islamisches Land. Trotz der Versuche während der Jahre der kommunistischen Herrschaft, die afghanische Gesellschaft zu säkularisieren, durchdringen islamische Praktiken alle Aspekte des Lebens.

Afghanistans Wirtschaft ist durch Jahrzehnte des Krieges beschädigt. Die Hauptaktivität bleibt die Landwirtschaft (ca 80 % der Bevölkerung) - zwecks Lebensunterhalt aber auch kommerziell betrieben. Diese wurde schwer von der Dürre der letzten Jahre getroffen. Industrie - in kleinem Ausmaß - umfasst Kunsthandwerk, Textilien- und Teppichhandel, Lebensmittelverarbeitung. Die Exporte bestehen hauptsächlich aus Obst, Nüssen, Gemüse und Teppichen. Afghanistan besitzt eine Vielzahl an mineralischen Ressourcen, einschließlich Erdgas, Kohle, Öl und Edelsteine, aber die Sicherheitslage hat ihre effektive Nutzung bisweilen ausgeschlossen. Drogen, vor allem Opium, dominieren die illegale Ausfuhr und - verbunden mit dem Schmuggel zu benachbarten Ländern - die Grundlage einer großen Schattenwirtschaft.

Afghanistans Wirtschaft hat sich seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 deutlich verbessert, vor allem unter dem Einfluss der internationalen Hilfe, die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Sektors und Branchenwachstum fördert. Trotz der Fortschritte der letzten Jahre ist Afghanistan stark von der ausländischen Hilfe abhängig. Der Großteil der Bevölkerung leidet weiterhin unter Mangel an Wohnraum, sauberem Wasser, Elektrizität, medizinischer Versorgung sowie Arbeitsplätzen. Kriminalität, Unsicherheit, schwache Staatsführung und die Schwierigkeiten der afghanischen Regierung beim Ausbau der Rechtsstaatlichkeit in allen Teilen des Landes stellen Herausforderungen für das künftige Wirtschaftswachstum dar. Der Lebensstandard in Afghanistan gehört zu den niedrigsten der Welt.

Die Unsicherheit des politischen und sicherheitspolitischen Überganges in Afghanistan hat zu einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums im Jahr 2013 geführt, nach dem starken Wachstum im Jahr 2012. Präsidentschaftswahlen sind für April 2014 geplant, aber die Unsicherheit, ob die daraus resultierende Regierung fähig sein wird, weiterführende wichtige politische Entscheidungen zu treffen, bleibt. Auch bleibt die Unsicherheit über die Zukunft, nachdem sich die meisten internationalen Truppen im Jahr 2014 zurückziehen. In diesem Zusammenhang haben sich die Investitionen und der Wirtschaftswachstum verlangsamt.

Als Motor für das Wirtschaftswachstum hat sich in den letzten Jahren vor allem der Dienstleistungssektor entwickelt: Die Kommunikationsbranche wuchs um 65 %, Transport und Logistik um 23 %, das Banken- und Versicherungswesen um 14,3 %. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber.

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold und seltene Erde. Der Wert dieser Rohstoffe wird auf bis zu drei Billionen US-Dollar geschätzt. Für ihren Abbau sind jedoch noch große Investitionen in die Exploration und die Infrastruktur notwendig. Weiterhin steht außerdem die Verabschiedung des geplanten Rohstoffgesetzes durch das afghanische Parlament aus, das die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich schaffen soll.

Die Sicherheitslage bleibt ernst. Die afghanische Regierung und die internationalen Kräfte bekämpfen weiterhin die Taliban und andere aufständische Gruppen. Während des Taliban-Regimes ein wichtiger Partner gewesen, sind Al-Qaida-Aktivisten heute nur mehr in niedrigen Zahlen anwesend. Die andere große Gruppe von Aufständischen ist das Haqqani-Netzwerk, welches Unterstützung in Pakistan, in Nord-Waziristan genießt. Der "sichere Hafen" in Pakistan sowie die begrenzten Mittel der afghanischen Regierung bleiben die größten Risiken für den Prozess der Umwandlung Afghanistans in einen Staat mit nachhaltigen Sicherheitsstrukturen. Die weit verbreitete Korruption begrenzt gleichermaßen die Effektivität und Legitimität einer funktionierenden Regierung. (vgl Afghanistan EconomicUpdate, The World Bank, October 2013)

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert.

Die landesweite Sicherheitslage ist im Frühjahr 2013 im Vergleich zum Stand Ende 2012 trotz der fortschreitenden Rückverlegung der ISAF-Kräfte nahezu unverändert. Weiterhin bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Vor allem in den paschtunischen Siedlungsgebieten in Ost-, Süd- und Südwestafghanistan bleibt die Lage überwiegend angespannt. Die regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) stehen aufgrund der Operationen afghanischer Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces, ANSF), bei denen Kräfte der Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) zunehmend eine lediglich unterstützende Funktion haben, unter beständig hohem militärischem Druck. Die bis in den Sommer 2013 hinein gezeigten Fähigkeiten der RFK zur landes-weiten Durchführung von Anschlägen, primär gegen die ANSF, aber auch gegen afghanische Regierungsvertreter und ISAF, bleiben zwar weiterhin auf einem gegenüber den Vorjahren allenfalls leicht verminderten Niveau. Die bisher erlittenen Raum- und Einflussverluste konnten die RFK - entgegen der eigenen öffentlichen Darstellung - jedoch nicht revidieren. Mit der Durchführung von auf Medienwirkung zielenden, komplexen Anschlägen verfolgen die RFK das Ziel, in nahezu allen Landesteilen ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen und damit die afghanische Administration und deren Sicherheitskräfte zu diskreditieren. Die RFK führen ihre Anschläge auf bedeutsame Ziele unter Einsatz aller Kampfmittel von Hand-waffen bis hin zu improvisierten Sprengvorrichtungen (Improvised Explosive Devices, IED) durch und nehmen dabei unverändert keine Rücksicht auf die zivile Bevölkerung.

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle. Aber auch in den ehe-maligen Hochburgen der Taliban-Bewegung im Süden des Landes konnten die bisherigen Erfolge der Sicherheitskräfte weitgehend verstetigt werden. In diesen Gebieten erscheint das unter den gegebenen Bedingungen mögliche Maß an Sicherheit erreicht. In Ostafghanistan hingegen, insbesondere im Grenzgebiet zu Pakistan, steht ein weiterhin hohes Bedro-hungspotenzial der Stabilisierung der Sicherheitslage entgegen. Außerhalb urbaner Zentren ist die Sicherheitslage dort überwiegend angespannt. (Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des deutschen Bundestages, Zwischenbericht Juni 2013,

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin:

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649664/publicationFile/181857/130624_Zwischenbericht_Juni_2013.pdf)

Feststellungen zur Lage in XXXX:

Die vom privaten, in Kabul ansässigen Fernsehsender Ariana Television Network betriebene Nachrichtenwebsite Ariana News schreibt im Juli 2013, dass sich die Sicherheitslage in mehreren Grenzdistrikten der Provinz XXXX verschlechtert habe. Einem Sprecher des Provinzgouverneurs zufolge sei die Zahl der Entführungen und Explosionen seit kurzem angestiegen, was zu ernsten Sicherheitsherausforderungen in der Provinz geführt habe. Trotz dieser gestiegenen Sicherheitsherausforderungen würden die afghanischen Sicherheitskräfte alles unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Laut dem Sprecher des Provinzgouverneurs habe die schlechte Sicherheitslage die Nutzung des Highways zwischen Dschalalabad und Turkham eingeschränkt und zu wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Wie der Sprecher angegeben habe, seien mehrere Distrikte bedroht.

Der Aufstand in XXXX, wo Taliban-Kämpfer allgegenwärtig seien, dauere weiterhin an. Ebenso bestünden weiterhin Fragen hinsichtlich der Loyalität der Afghanischen Lokalpolizei und der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, die Taliban davon abzuhalten, die Provinz unter ihre Kontrolle zu bringen.

Im Süden der Militärbasis Connolly befänden sich die Tora-Bora-Berge, durch die der Wazir-Pass, ein nach Pakistan führender Weg zur Versorgung der Taliban mit Kämpfern und Waffen, verlaufe. Laut Berichten seien in Khogyani mehrere hochrangige Taliban-Führer und 200 bis 300 bewaffnete Kämpfer verschiedener Taliban-Fraktionen und anderer aufständischer Gruppen beheimatet.

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass sich Bewohner/innen verschiedener Distrikte in der Provinz XXXX über die sich verschlechternde Sicherheitslage an anderen Orten der Provinz beschweren und den Behörden Untätigkeit vorwerfen würden.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem im Juli 2013 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von Zivilistinnen im bewaffneten Konflikt (Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2013), dass sie im Berichtszeitraum 306 zivile Opfer (49 Tote und 257 Verletzte) bei Boden-Kampfhandlungen in den drei Provinzen Kunar, Laghman und XXXX dokumentiert habe. Dabei handle es sich um 32 Prozent aller zivilen Opfer bei Boden-Kampfhandlungen und einen 95-prozentigen Anstieg in der Region im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dieser Anstieg könne auch der vermehrten Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in diesen drei Provinzen im Anschluss an die Übertragung der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte zugeschrieben werden. (vgl ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:

Afghanistan: Sicherheitslage im Distrikt Deh Bala (Dih Bala), Provinz XXXX [a-8272], 30. Jänner 2013, http://www.ecoi.net/local_link/265608/392637_de.html)

Laut den von der IIMAP, USAID (5.9.2013b), aus UNDSS-SIOC der British Embassy veröffentlichten Karten (http://www.immap.org/files/maps/1121.pdf) gehört die Provinz XXXX zu den drei mit den meisten getöteten und verletzten Zivilisten im Beobachtungszeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 (Local (civilian) population targeted (dead and injured) in security incidents for the period 1 May 2013 - 31 July 2013). Auch gehört die Gegend im und um XXXX zu den mit der höchsten Dichte an Sicherheitsvorfällen in XXXX.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

III. 1 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 BFA-VG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Verfahren vor dem (damaligen) Bundesasylamt und die ergänzend vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ausreichend geklärt worden ist.

Das BVwG hat lediglich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes (Spruchpunkt II) seine Entscheidungsgründe an die Stelle der Behörde gestellt. Die Beweiswürdigung hat im angefochtenen Bescheid gefehlt. Es wurde aber von den von der Behörde aufgenommenen Aussagen ausgegangen.

III.2. Vorbringen bezüglich der Anwendbarkeit der "Dubliner-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates):

Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Verordnung in Bezug auf "Familienangehörige" des Asylwerbers anzuwenden ist. Was unter dem Begriff "Familienangehöriger" zu verstehen ist, klärt Art 2 lit i:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund

Der Onkel väterlicherseits gehört nicht zu dem genannten Personenkreis und kann folglich dessen Aufenthalt in Deutschland die Zuständigkeit Österreichs in diesem Verfahren nicht ändern.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

III.3.Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 99/20/0509, 2001/20/0430; 2006/20/0120; 2006/01/0191; 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 99/20/0519, 99/01/0256, 99/20/0177, 99/20/0203, 2000/20/0291, 2000/01/0153, u. a.).

III.4. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 2002/20/0582, 2005/20/0095). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

VwGH 2008/23/0588: "Dabei hat die belangte Behörde verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, und vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0203, ausgesprochen hat, dass die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG gewertet werden, im Widerspruch zur Rechtslage steht. Es kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat

entgegenstehen. ... In den dort angeführten Berichten wird u. a.

festgehalten, dass "die instabile Sicherheitslage, Eigentumskonflikte, Zerstörung von Dörfern oder der Lebensgrundlage, unzureichende Versorgung und beschränkte Kapazitäten des im Aufbau befindlichen Ministeriums für Vertreibung und Migration sowie irakischer und internationaler Hilfsorganisationen, Landminen sowie die Gefahr ethnischer Konflikte" landesweit die Gefahr erhöhten, "dass Rückkehrer zu Binnenvertriebenen werden"; auch der kurdische Nordirak - aus dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht stammt - stelle "keine Fluchtalternative für Personen aus dem Zentral- oder Südirak" dar; der Zugang zu grundlegender Versorgung könne "aufgrund der instabilen Sicherheitslage jederzeit blockiert" sein..." (VwGH 99/20/0465, 99/20/0203, 99/20/0586, 2000/20/0131).

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen zu der derzeitigen Situation in XXXX inklusive XXXX (bestehender bzw sich steigender bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt auch an Zivilisten) kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr keine Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK droht. Es bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass Herr XXXX bei einer Rückkehr in die betreffende Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers verstößt daher gegen Art 3 EMRK. Folglich ist gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nicht zulässig und war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht schenkt dem BF in Bezug auf seine Herkunft Glauben - einerseits gab er dies in seiner Ersteinvernahme, nach dem er von der Polizei aufgegriffen wurde, sogleich und vollständig an und blieb bei diesen Ausführungen im gesamten Verfahren. Dass die kleinen Dörfer in XXXX auf einer Karte im Internet nicht (alle) zu finden sind, kann noch keinen ausschlaggebenden Grund für deren Nicht-Existenz darstellen. In Bezug auf das Unvermögen des BF, den Gouverneur der Provinz zu nennen oder einen korrekten Namen der vermeintlich besuchten Schule anzugeben, deutet eher darauf hin, dass er keine Schule besucht hatte, als dass er nur vorgab, aus XXXX/XXXX zu stammen.

Zum Spruchpunkt III:

Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Abs 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (für ein Jahr) zu erteilen.

Zum Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung war vor allem von Tatfragen abhängig.

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