BVwG W161 2001379-1

W161 2001379-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2014

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk

Testo completo

BVwG W161 2001379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2001379.1.00

Spruch

W161 2001378-1/3E

W161 2001379-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. der XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX

2. der XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX

alle StA der Russischen Föderation, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre erwachsene Tochter sind Staatsangehörige der russischen Föderation. Sie reisten am 07.01.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Die in Österreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 01.12.2013 in Polen Asylanträge gestellt haben.

Am 09.01.2014 wurden seitens des Bundesasylamtes bezüglich der Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.

Am 10.01.2014 wurden den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge zurückzuweisen, sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit Polen geführt würden..

Mit Schreiben vom 15.01.2014 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU)Nr. 604/2103 zu.

Bei der Erstbefragung am 08.01.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimat gemeinsam mit ihrer Tochter am 27.11.2013 mit dem Zug verlassen und sei am 30.12.2013 in Polen eingereist. In Polen sei ihr schlecht geworden, sie hätte Leberschmerzen gehabt. In Polen lebende Verwandte hätten ihr Medikamente gegeben und sie mit zu sich nach Hause genommen. Sie wären einen Monat in Polen gewesen, am 06.01.2014 seien sie mit einem Taxi bis Österreich gekommen. Sie möchte in der Nähe ihrer Töchter sein, eine Tochter lebe in Österreich. Sie seien jetzt zu Besuch hier, später, bis die Lage zuhause sich beruhigt hätte, würden sie nach Hause fahren. Ihre Tochter sei in Grosny in Gefahr, da sie Zeugin eines Mordes gewesen wäre. Ihre Tochter sei auch der Fluchtgrund. Das Leben ihrer Tochter sei in Gefahr. In ca. einem halben Jahr würde sich alles beruhigen, danach wolle sie zurück.

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte zum Reiseweg gleiche Angaben wie ihre Mutter. Als Fluchtgrund gab sie an, sie habe in einem Cafe gearbeitet. Eines Tages wären maskierte Männer gekommen und hätten den Eigentümer mitgeschleppt. Die Polizei hätte vermutet, dass sie das Fahrzeug der maskierten Personen gesehen hätte und wäre sie später von den Einbrechern bedroht worden. Sie möchte in Österreich nur abwarten, bis sich die Lage in ihrer Heimat beruhigt habe und dann wieder zurückgehen.

Bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, EAST West, am 23.01.2014, gab diese an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, leide jedoch an Gallensteinen, auch ihre Niere sei um fünf Zentimeter tiefer und habe Steine. Sie habe vom Kopf bis Fuß Krankheiten. Sie habe Medikamente, die ihr verschrieben worden wären, diese wären gegen Kopfschmerzen und gegen Blutdruck. Wegen der Niere habe sie keine bekommen. Sie hätte ihre russischen Medikamente mitgehabt, aber seien diese zu Ende gegangen. Befragt, seit wann sie an den Krankheiten leide, gab sie an bezüglich der Gallensteine wäre sie erst in Österreich informiert worden, sie habe eine Magenerosion, dies seit ca. 1,5 Jahren. Auch das Nierenleiden habe sie seit dieser Zeit. Sie habe bei ihrer Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Ihre ältere Tochter sei in Österreich. Sie wohne in XXXX und hätte sie bereits einmal besucht. Sie hätte vor ca. 5 Jahren erfahren, dass die Tochter hier wohne. Diese hätte mit 17 Jahren geheiratet und wäre zu ihrem Mann gezogen. Diese Tochter lebe mit ihren Kindern ohne Mann in Österreich und arbeite nicht. Sie hätte nur manchmal Bekleidung geschickt, kein Geld. Sie hätte an der Grenze einen Asylantrag gestellt, mehr wisse sie über das Verfahren nicht. Sie seien dort geblieben, weil es ihr schlecht gegangen wäre. Sie wäre krank gewesen und hätte nicht weiterreisen können. Sie wären nicht in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager gefahren. Befragt, warum sie jetzt Polen verlassen hätte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie hätten hierher gewollt, um in der Nähe ihrer älteren Tochter zu sein. In Polen hätten sie niemanden, nur einen Bekannten. Sie wäre in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen, der Gastgeber hätte ihr Tabletten gebracht, welche ihr geholfen hätten. Ihre russischen Medikamente seien ihr erst in Österreich ausgegangen. Sie wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in Polen abgeben und habe diese auch nicht gelesen. Sie möchte nicht nach Polen zurück, sondern in der Nähe ihrer älteren Tochter und ihrer Enkelkinder sein.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West am 23.01.2014 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab sie an, die Ärzte im Herkunftsstaat hätten gesagt, dass sie einen Bandscheibenvorfall habe. Sie habe deswegen keine Medikamente eingenommen. Hier wäre eine Salbe verschrieben worden. Weiters werde ihr wegen ihrer Nerven fallweise schlecht. Am gestrigen Tage sei sie in der Kantine umgefallen und habe Medikamente verschrieben bekommen. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich würde ihre Schwester XXXX wohnen, die genaue Adresse wisse sie nicht. Diese Schwester wäre 2004 von Zuhause ausgereist und hätte sich 5 Jahre später bei ihnen gemeldet. Sie wären von dieser Schwester nicht unterstützt worden. In Polen hätten sie sich etwa ein Monat lang aufgehalten. Sie hätten dort einen sehr, sehr weit entfernten Verwandten getroffen, der ihnen ein Zimmer besorgt hätte. Sie hätten nach Österreich gewollt, da ihre Schwester sich hier befinde. Sie selbst wäre in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen und auch nicht verfolgt, bedroht oder ähnliches worden. In Polen habe es nur Schwierigkeiten mit der Gesundheit ihrer Mutter gegeben, sonst keine. Sie hätten vorgehabt, in Österreich ca. 6 Monate bis ein Jahr zu bleiben, bis sich die Lage in der Heimat beruhigt habe. Davor könne sie auf keinen Fall zurück. Mehr habe sie nicht anzugeben.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Antragstellerinnen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin lebe bereit seit 1996 von ihrer Tochter getrennt und bestehe auch kein ... Familienleben zu dieser. Die Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, seit 1,5 Jahren an einer Magenerosion zu leiden und seit dieser Zeit auch Probleme mit den Nieren zu haben, von Gallensteinen habe sie in Österreich erfahren. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung anlässlich der Antragstellung habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, ansonsten wäre die Erstbeschwerdeführerin sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Aus einem vorgelegten Befund der Erstbeschwerdeführerin ergebe sich, dass diese Gallenblasensteine habe, die Nieren seien unauffällig. Weitere medizinische Untersuchungen wäre von der Erstbeschwerdeführerin nicht angeführt worden. Die angeführte Nierenerkrankung sei auch in Polen behandelbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Bandscheibenvorfall angegeben, für den sie in Österreich eine Salbe verschrieben bekommen hätte. Am 22.01.2014 wäre die Zweitbeschwerdeführerin in das Klinikum XXXX eingeliefert worden, von dort jedoch noch am selben Tag nach Hause entlassen worden, die Ärzte wären davon ausgegangen, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende im Namen beider Beschwerdeführerinnen eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK verlassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Schwester/Tochter als schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen und von daher in weiterer Folge auch aus diesem Grunde vom Selbsteintritts Österreichs Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus sei auszuführen, dass immer mehr Asylsuchenden in Polen der Schutz verweigert werde. In Bezug auf das Asylverfahren in Polen sei nicht ausreichend ermittelt worden, was mit den rücküberstellten Flüchtlingen in Polen tatsächlich passiere. Es sei auch die Gefahr einer sogenannten Kettenabschiebung gegeben. Die Behauptung der Behörde, es sei davon auszugehen, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen ließe, entspreche nicht den Tatsachen. Die Behörde wäre auch dazu an gehalten gewesen, durch eine medizinische Begutachtung genau zu prüfen, inwieweit eine Gefährdung bei Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen bestehe.

In einem handschriftlichen Beschwerdezusatz schildert die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich den von ihr in der Niederschrift angegebenen Vorfall in dem Cafe, in welchem sie gearbeitet hätte und Zeugin eines Überfalls geworden wäre. Sie schildert weiters ihre Flucht und giabt an, sie möchte in Österreich bleiben, da sie sich hier sicher fühle und ersucht darum, sie nicht zurückzuschicken. Auch ihre Kinder würden in Österreich leben wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen reisten am 07.01.2014 über Polen kommen illegal in das österreichische Bundesgebiet an und stellten hier am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, Polen stimmte mit einem am 15.01.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schweren Krankheiten und haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B336/05, festgehalten, die Mitgliedsstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der Grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten der Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesem Staat als unzulässig erschienen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedsstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedsstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedsstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.4.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.

Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer von den Beschwerdeführern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnten.

Eine die Beschwerdeführerinnen treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für gegenständliche Fälle hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch in vorliegenden Fällen maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.

In Bezug auf die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung. Aus dem eingeholten Gutachten Dris. XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin ergibt sich, dass diese an einer Anpassungsstörung leidet, welche derzeit keine weiteren therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen erfordert.

Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützendes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Aktenlage ergibt sich, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, kein tatsächlich vorliegendes enges Familienleben der Beschwerdeführerinnen zu der in Österreich seit vielen Jahren aufhältigen und ihrem eigenen Familienverband lebenden Tochter bzw. Schwester. Auch konnte keine besondere Abhängigkeit zu dieser ins Treffen geführt werden, aus welcher ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben ableitbar wäre. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind somit nicht zutreffend.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK oder der GRC zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtene Entscheidung mit obiger näher Begründung zu bestätigen war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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