W157 1421730-1•BVwG W157 1421730-1
W157 1421730-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W157 1421730-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 19.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung mit drohender Verfolgung durch Taliban, da er in seinem Herkunftsstaat als Soldat an der Festnahme und Misshandlung von Taliban beteiligt gewesen sei. Zwei Tage später sei er vor seinem Haus von vier Personen geschlagen worden, deren Identität der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Danach habe er von Taliban Drohbriefe erhalten, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle, andernfalls er umgebracht werde.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.09.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er habe während seines Militärdienstes in der Kriminalabteilung des Innenministeriums gearbeitet. Etwa acht oder neun Monate vor der Einvernahme durch das Bundesasylamt sei der Beschwerdeführer an der Festnahme von drei Taliban beteiligt gewesen und habe einen Talib bei dessen Einvernahme geschlagen, nachdem er von seinem Kommandanten dazu aufgefordert worden sei. Ein paar Tage später sei er vor seinem Haus von vier Personen geschlagen worden. Dabei sei seine Kniescheibe gebrochen und er in der Folge etwa 10 bis 15 Tage lang stationär im Krankenhaus behandelt worden.
"Einmal" sei der Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, "für sie" zu arbeiten. Um wen es sich dabei gehandelt habe, wisse er nicht. "Eines Tages" sei schließlich ein Brief vor der Haustür gelegen, in dem er ebenfalls aufgefordert worden sei, "mit ihnen" zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hätte "die Pläne des Innenministeriums" verraten sollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien daraufhin in ein anderes Haus umgezogen. "[E]in paar Monate" später habe der Beschwerdeführer neuerlich an einer Festnahme mitgewirkt, es habe sich bei der festgenommenen Person aber um einen mächtigen Mann gehandelt, der eine Woche später wieder freigelassen worden sei. Von einem Informanten habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Taliban seinen Namen und ein Foto von ihm hätten und ihn töten würden. Vermutlich habe ein Kollege ihn verraten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zunächst zu einer Tante gegangen, habe dann einen Freund wegen eines Schleppers kontaktiert und in weiterer Folge das Land verlassen.
Am 29.09.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Personaldokument (Tazkira), einen Führerschein, einen temporären Dienstausweis der Polizei, eine Bankkarte sowie mehrere Fotos zur Vorlage.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, das nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet und dem aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit "keine Glaubwürdigkeit geschenkt" werden könne. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die ungenaue Datierung des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer "zusammengeschlagen" und schwer verletzt worden sei ("vor ca. 7 oder 8 Monaten"), chronologische Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Ereignissen und seiner Ausreise aus Afghanistan sowie auf die bei der Erstbefragung erfolgten Nennung von "Briefe[n]" der Taliban (im Plural). "Gänzlich unplausibel" sei ferner, dass nur der Beschwerdeführer von den Taliban ob seiner Tätigkeit bedroht worden sein sollte, nicht jedoch seine Kollegen bzw. Vorgesetzten. Auch der Vater des Beschwerdeführers übe laut dessen Angaben schon viele Jahre eine Tätigkeit in einer Abteilung des Innenministeriums aus, welche die Bekämpfung des Terrorismus durch die Taliban zur Aufgabe habe, ohne je bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe daher keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte (Eltern) in Afghanistan fest und führte im Übrigen aus, dass der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit an Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er gehöre keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und ihm auch die "soziale Unterstützung" seiner Angehörigen zuteil werden würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Hiegegen wurde innerhalb offener First Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und hat zu den von ihm gemachten Zeitangaben ausgeführt, dass er sich an das genaue Datum des ins Treffen geführten Vorfalls nicht mehr erinnern könne und nur wisse, dass dies vor etwa sieben bis acht Monaten gewesen sei. Er habe sich aber das Datum seiner Ausreise gemerkt - dies sei der 12. Saur [1390] gewesen [= 02.05.2011] -, da der Schlepper ihm gesagt habe, dass er ihn an diesem Tag wegbringen würde, sowie die etwa viermonatige Dauer der Reise.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe immer nur gesagt, einen Drohbrief erhalten zu haben, und habe man ihn in der Erstbefragung "nicht wirklich aussprechen lassen". Er sei dabei auf eine weitere Einvernahme verwiesen worden.
Hinsichtlich der vom Bundesasylamt eingewendeten Unplausibilität, dass nur er von den Taliban bedroht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater immer eine Bürotätigkeit ausgeübt habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen im Innenministerium, die höhere Positionen innegehabt hätten, nicht gut verstanden und vermute er, dass diese Informationen über ihn an die Taliban weitergegeben hätten.
Nach Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan unter Anführung mehrerer diesbezüglicher Länderberichte hielt der Beschwerdeführer fest, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Länderfeststellungen angemessen zu würdigen und einen Bezug zu seinem Fall herzustellen. Sie hätte in der Folge zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan ihn einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK aussetzen würde.
Mit einer Ausweisung werde überdies in sein Recht auf Privatleben eingegriffen und hätte die im Bescheid vorgenommene Interessensabwägung in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit Hinweis auf Artikel 47 EU-Grundrechtecharta), die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die ersatzlose Behebung der Ausweisung bzw. die diesbezügliche Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Mit Beweismittelvorlage vom 10.10.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof betreffend einen Vorfall, bei dem sein Knie verletzt worden sei, eine "Bestätigung über den Vorfall", eine Aufenthaltsbestätigung sowie eine Entlassungsbestätigung des Krankenhauses.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl. C3 421.730-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Schreiben vom 13.01.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs und ein (nicht näher bezeichnetes) Dokument in seiner Muttersprache zur Vorlage.
Am 20.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung betreffend das Ableben seiner Ehegattin am 02.05.1391 [= 23.07.2012].
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 19.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (VwGH 25.09.1990, Zl. 88/05/0234).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei auf die oben angeführte Beweiswürdigung gestützt. Diese ist allerdings nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu tragen:
Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in der Begründung des Bescheides widersprüchliches Vorbringen aufgrund der bei der Erstbefragung erfolgten Nennung von "Briefe[n]" der Taliban vorgehalten hat, ist auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 hinzuweisen, der zufolge diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. In Anbetracht des (in sprachlicher Hinsicht) eher geringfügigen Unterschieds zwischen "Brief" und "Briefe" kann unter Berücksichtigung der besonderen Einvernahmesituation bei der Erstbefragung daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei lediglich um ein Missverständnis bzw. eine unpräzise Übersetzung gehandelt hat.
Der Argumentation des Bundesasylamtes, es sei "[g]änzlich unplausibel", dass nur der Beschwerdeführer von den Taliban ob seiner Tätigkeit bedroht worden sein sollte, nicht jedoch seine Kollegen bzw. Vorgesetzten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal keineswegs pauschal - ohne die näheren Umstände zu ermitteln und das Ergebnis mit dem Beschwerdeführer zu erörtern - auszuschließen ist, dass die Taliban nur den Beschwerdeführer, nicht aber dessen Kollegen bzw. Vorgesetzte bedrohen würden.
Hinsichtlich der angeblichen chronologischen Unstimmigkeiten ist festzuhalten, dass bei einem Vorfall, der sich sieben bis acht Monate vor der Einvernahme am 08.09.2011 ereignet habe (sohin frühestens um den 08.01.2011), einem zehntägigen Aufenthalt im Krankenhaus ("ca. 10 bis 15 Tage") und ungefähr einem Monat Krankenstand nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer "frühestens Ende Februar/Anfang März wieder zu arbeiten begonnen" hätte, sondern bereits um den 18.02.2011. Ausgehend von diesem Datum und dem im Wesentlichen mit den Worten "ein paar Monate" beschriebenen zeitlichen Abstand zur Ausreise besteht zu der bei der Erstbefragung am 20.08.2011 angegebene Datierung der Ausreise mit "[v]or ca. 4 Monaten" (sohin um den 20.04.2011 - etwa zwei Monate nach dem oben berechneten Arbeitsbeginn) keine derart große Divergenz, dass alleine aus diesem Umstand auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schließen wäre, umso mehr als dem Beschwerdeführer ein dahingehender allfälliger Widerspruch nicht im Rahmen der Einvernahme vorgehalten wurde und dieser in der gegenständlichen Beschwerde überdies präzisiert hat, dass er erst am 02.05.2011 seine Reise angetreten habe.
Das Bundesasylamt hat es daher betreffend Spruchteil I. unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und hat sich insbesondere mit der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das afghanische Innenministerium und den behaupteten Vorfällen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Daten betreffend seine Dienststelle in Kabul und die berufliche Position seines Vaters XXXX wurde offenbar kein Versuch einer Überprüfung unternommen.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesasylamt das gesamte asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft festgestellt, seine Angaben betreffend seine in Afghanistan aufhältigen Eltern aber der Entscheidung zugrunde gelegt - ohne sich jedoch mit dem konkreten Aufenthaltsort der Eltern in Afghanistan ("Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern) in Afghanistan.") oder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese aktuell in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hinreichend zu unterstützen. Auch die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit an Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, ist im Lichte der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für sich betrachtet nicht geeignet, eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK auszuschließen.
Das gegenständliche Verfahren ist sohin auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde es verabsäumt hat, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,
die Vollziehung des BFA-VG,
die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich des Fluchtgrundes und der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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