L514 1411706-1•BVwG L514 1411706-1
L514 1411706-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014
Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige des Irak, stellte am 27.11.2009, nachdem sie am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 01.12.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 01.02.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehegatte radikaler Islamist sei; er habe ihr nicht erlaubt, zur Arbeit zu gehen und sie habe ein Kopftuch tragen müssen. Er habe Fernseher, Radio und Telefon aus der Wohnung entfernt. Sie habe ohne seine Erlaubnis nirgends hingehen dürfen, sie habe auch nicht zu ihren Eltern und Geschwistern gehen dürfen; sie habe weder am Begräbnis ihres Vaters, noch ihrer Mutter teilnehmen dürfen. Ihr Ehegatte habe sie so eingeschüchtert, dass sie die Wohnung nicht verlassen habe. Er habe sie immer bedroht und auch oft geschlagen; er habe gedroht, sie zu töten, wenn sie nicht das tue, was er wolle. Auch mit Waffen habe er sie bedroht (AS 23,
113 - 117).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zahl: XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund - Probleme mit ihrem Ehegatten - als glaubhaft.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass die gegen die Beschwerdeführerin gesetzten oder von ihr befürchteten Maßnahmen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang und habe sie dies auch selbst bestätigt.
Die von ihr geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch ihren Ehegatten könnten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.
In diesem Zusammenhang könnten nur solche Maßnahmen des Staates bzw. der ihm zurechenbaren Organe als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, die aus einem der dort genannten Gründe erfolgten und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschreiten würden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse könnten diesem Anspruch nicht gerecht werden. Es müssten konkret gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.
Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne eindeutig entnommen werden, dass ihr Ehegatte aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt habe und dies nicht aus einem Grund erfolgte, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe somit im gesamten Verlauf des Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.02.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 15.02.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Es wurde Spruchpunkt I. des Bescheides zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern bekämpft.
Mit Schreiben vom 11.03.2010 wurde - offensichtlich in Unkenntnis der bereits erhobenen Beschwerde - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig noch einmal Beschwerde erhoben. Begründend wurde das bisher von der Beschwerdeführerin Gesagte wiederholt.
Am 04.07.2013 reisten ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin (Zl XXXX) und ihre Tochter (XXXX) legal im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich. Für beide wurde am selben Tag jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung am 08.07.2013 gab die Tochter der Beschwerdeführerin in deren Anwesenheit an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, ihre Oma im Irak krank sei und ihr Vater nicht auf sie aufpassen könne. Sie wolle bei ihrer Mutter bleiben und die Schule besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.3. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesasylamt in der Bescheidbegründung angenommen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus einem rein privaten Motiv heraus gehandelt habe. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sei radikaler Islamist und angesichts des Fehlens von weiteren Fragen durch das Bundesasylamt, was die Motive für das Handeln ihres Ehegatten gewesen seien, erweist sich diese Annahme aber als reine Spekulation. Da eine Verfolgung auch in der erzwungenen Befolgung oder Einhaltung religiöser Praktiken bestehen kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, S 103), wäre es erforderlich gewesen, den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt durch entsprechende Zusatzfragen zu erhellen. Folglich wurde der Sachverhalt in dieser Hinsicht vom Bundesasylamt mangelhaft ermittelt.
Darüber hinaus sind am 04.07.2013 ein weiterer Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin auf legalem Wege im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gereist. In deren Akten finden sich jedoch keinerlei Unterlagen, weshalb die ersten Einreiseanträge im Jahr 2012 negativ entschieden wurden. Dessen ungeachtet wurde die Tochter der Beschwerdeführerin bzw die Beschwerdeführerin selbst am 08.07.2013 lediglich sehr kurz zu den Ausreisegründen befragt, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin ausführte, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, ihre Oma im Irak krank sei und ihr Vater nicht auf sie aufpassen könne. Sie wolle bei ihrer Mutter bleiben und die Schule besuchen. Es fand diesbezüglich keine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, obschon klärungsbedürftig erscheint, wo sich die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren, nach Ausreise der Mutter, aufgehalten haben bzw weshalb der Vater auf sie nicht aufpassen könne.
Weiters wurden im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zwar umfangreiche Feststellungen zur Lage im Irak getroffen, solche zur Lage von Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin, z.B. solche zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsorgane bzw. Behörden bei häuslicher Gewalt, ob für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Trennung besteht, welche anderen rechtlichen Möglichkeiten sich ihr dort eröffnen, ob es Institutionen gibt, bei denen sie unterkommen kann (wie zB. Frauenhäuser), fehlen aber völlig.
Solche Feststellungen wären aber notwendig, um beurteilen zu können, ob es für die Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos ist, sich schutzsuchend an staatliche Stellen zu wenden bzw. ob der dortige Staat - aus asylrelevanten Gründen - nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen nämlich unter anderem dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 98/20/0574 v. 24.06.1999).
Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es in dieser Hinsicht maßgeblich ist, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus einer von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357, v. 01.09.2005).
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit der aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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