BVwG L505 1426661-1

L505 1426661-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L505 1426661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1426661.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A.)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie dabei vor, dass sie ihren Glauben vom Islam zu jenem der XXXX gewechselt habe. Weil sie diesen Glauben auch in der Öffentlichkeit ausgeübt habe, sei sie auch schon einmal für eine Woche eingesperrt worden. Da sich dieser Glaube gegen die Einstellung der Regierung richte, werde er von dieser auch nicht geduldet.

Das iranische Regime habe der BF und ihrer Familie gedroht, dass man sie töten würde, wenn sie nochmals ihren Glauben in der Öffentlichkeit praktizieren.

Da sie nicht bereit gewesen seien, ihren Glauben aufzugeben, seien sie gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen.

Die gleichen Gründe würden auch für ihre Kinder gelten.

I.2. Am 28.02.2012 wurde die BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Eines Tages sei der Geheimdienst zur BF und ihrem Ehegatten nachhause gekommen und habe sie festgenommen. Dies sei am XXXX gewesen und sei die BF am XXXX wieder freigelassen worden. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie ihre Religion gewechselt habe.

Seit mittlerweile 27 Monaten würden die BF und ihr Ehegatte der Glaubensgemeinschaft der XXXX angehören und habe sie einmal im Monat bei einer Versammlung teilgenommen.

I.2. Der Antrag der BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 11 07.055-BAG, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm §34 Abs. 3 AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2013 erteilt.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.

Die Entscheidung gem. § 8 AsylG wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass die BF bei einer Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten werde und ihr daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der BF mit Schriftsatz vom 03.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde für sich und seine Familie, in der das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und als Beweis für die Richtigkeit desselben Dokumente bzw. Fotos in Vorlage gebracht wurden.

I.5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 14.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichem Vorbringen der BF.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.2.1. Sofern das Bundesasylamt ausführt, dass die BF keine plausible Erklärung dafür gehabt habe, wieso sie den Antrag auf internationalen Schutz erst 4 Tage nach ihrer Einreise im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gestellt habe und es aus diesem Grund unwahrscheinlich sei, dass sie in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, so ist dem zu entgegnen, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, dass die BF zu diesem Umstand befragt wurde.

Wenn das Bundesasylamt dennoch ausführt, die BF habe keine (plausible) Erklärung für ihr Zögern gehabt, ohne ihr diesbezüglich jedoch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Parteiengehör zu gewähren, bedient es sich eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vergl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.

Ebenso wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt bei der Frage der Ausreise der BF aus dem Iran nicht das gesamte, entscheidungsrelevante Vorbringen in seine Beurteilung miteinbezogen hat, weswegen sich seine Ausführungen, die BF wäre bei tatsächlicher persönlicher Verfolgung im Iran nie mit ihrem eigenen Reisepass das Land verlassen hätte, als unschlüssig erweisen. So hat das Bundesasylamt den Umstand ignoriert, die BF bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass der Schlepper vor der Ausreise kontrolliert habe, ob die BF und ihre Familie auf der Liste für den gesperrten Personenkreis angeführt seien, was nicht der Fall gewesen sei. Auch dieses Sachverhaltselement wird daher im fortgesetzten Verfahren in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.

II.3.2.2. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Ehegatten der BF verweist, ist im Detail auf den diesen betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit dem dessen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde und die darin enthalten Ausführungen zu verweisen.

II.3.2.3. Wenn das Bundesasylamt im Hinblick auf den behaupteten Glaubenswechsel der BF zur Religionsgemeinschaft der XXXX ausführt, es handle sich dabei um eine Scheinkonversion, da die BF nicht angegeben habe, die Sprache der Gorani zu beherrschen, sodass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei und auch zukünftig nicht möglich sein werde, sich mit der Literatur der XXXX zu befassen, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bzw. das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtete ist, den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt jedoch, ohne die BF in irgendeiner Weise danach zu befragen, ob bzw. mit welcher Literatur der XXXX sie sich beschäftigt hat und in welcher Sprache diese verfasst worden sei, davon aus, dass die BF mangels geeigneter Sprachkenntnisse sich nicht mit einschlägiger Literatur auseinandersetzen habe können.

Anhand dieser Vorgehensweise kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass das Bundesasylamt damit der ihm obliegenden Ermittlungspflicht gerecht wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu erheben haben, inwiefern sich die BF tatsächlich mit Literatur der XXXX auseinandergesetzt hat bzw. in welcher Sprache diese verfasst ist und ob die BF auch in der Lage ist, die entsprechenden Inhalte wiederzugeben.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es durchaus plausibel erscheint, dass die Literatur der XXXX bzw. Teile davon auch in andere Sprachen übersetzt wurde und wird auch dieser Umstand im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein.

II.3.2.4. Wenn das Bundesasylamt den von der BF behaupteten Wechsel vom Islam zum Glauben der XXXX als Scheinkonversion erachtet, ist auszuführen, dass es diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

So hat es das Bundesasylamt etwa gänzlich unterlassen, sich mit den Beweggründen der BF für ihren behaupteten Glaubenswechsel auseinanderzusetzen.

Dementsprechend ist es für eine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlich, die BF auch danach zu befragen, welche Motive generell hinter ihrem Glaubenswechsel stehen, warum sie sich dazu entschlossen hat, gerade zum Glauben der XXXX zu konvertieren, ob etwa hinsichtlich der Ausübung des neuen Glaubens in Österreich zwischenzeitig Änderungen eingetreten sind und inwiefern die BF ihren neuen Glauben im Iran tatsächlich öffentlich ausgeübt hat, zumal sowohl die BF als auch ihr Ehegatte angegeben haben, aufgrund dieser öffentlichen Ausübung von den iranischen Behörden verfolgt zu werden.

Diese Ermittlungen werden daher vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

II.3.2.5. Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der BF im Iran zu treffen und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dabei ist auch zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Ausführungen dazu, ob die BF wegen der Konversion vom Islam zum Glauben der XXXX im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt ebenso zur Gänze unterlassen, wie Ausführungen dahingehend, wie sich die Situation von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der XXXX im Iran generell darstellt.

Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen muss, aufgrund der behaupteten Konversion bzw. Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der XXXX ins Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten bzw. bereits geraten zu sein und ihr daher (asylrelevante) Verfolgung seitens des iranischen Staates droht.

Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.2.6. Sollte das Bundesasylamt (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF - selbst unter der Annahme, dass sie bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

II.3.2.7. Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt in seinen Ausführungen selbst widerspricht, wenn es zum einen davon ausgeht, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegt und zum anderen im Rahmen der Begründung zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführt, die BF werde bei einer Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten. Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass aufgrund der politischen bzw. allgemeinen Lage im Iran davon ausgegangen werden muss, dass, wenn jemand ins Blickfeld der dortigen Behörden gerät zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung dieser Person angenommen werden muss.

II.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.2.9. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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