L505 1426660-1•BVwG L505 1426660-1
L505 1426660-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A.)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen
B.)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, dass er seinen Glauben vom Islam zu jenem der XXXX gewechselt habe. Aufgrund der öffentlichen Ausübung seiner Religion sei er in Teheran 20 Tage lang eingesperrt worden, seine Ehegattin sei 1 Woche inhaftiert gewesen. Das iranische Regime habe ihnen gedroht, dass man sie töten würde, wenn sie nochmals ihren Glauben in der Öffentlichkeit praktiziere.
Da sie nicht bereit gewesen seien, ihren Glauben aufzugeben, seien sie gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen.
I.2. Am 08.02.2013 wurde der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der BF sei am XXXX festgenommen und etwa vier oder fünf Tage danach einvernommen worden. Am Ende der Einvernahme habe er das letzte Blatt unterschreiben und einen Fingerabdruck machen müssen. Insgesamt sei der BF 25 Tage lang im Gefängnis gewesen, seine Ehegattin 8 Tage lang. Ein weiteres Mal sei der BF nicht festgenommen worden.
Etwa 14 Monate vor der Verhaftung habe der BF die Religion gewechselt und gehöre er seitdem der Gruppe der Ahl e Haqq an und gebe es bei dieser Religionsgemeinschaft im Vergleich zum Islam hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Menschen und der Welt verschieden Ansichten. Auch die Ehegattin des BF habe zur gleichen Zeit ihre Religion gewechselt.
I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2013 erteilt.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.
Die Entscheidung gem. § 8 AsylG wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten werde und ihm daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde, in der das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und als Beweis für die Richtigkeit desselben Dokumente bzw. Fotos in Vorlage gebracht wurden.
I.5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 14.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt hätten werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen bzw. widersprüchlichem Vorbringen des BF.
Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.2.1. Sofern das Bundesasylamt ausführt, dass der BF keine plausible Erklärung dafür gehabt habe, wieso er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst 4 Tage nach seiner Einreise im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gestellt habe und es aus diesem Grund unwahrscheinlich sei, dass er in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, so ist dem zu entgegnen, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, dass der BF zu diesem Umstand befragt wurde.
Wenn das Bundesasylamt dennoch ausführt, der BF habe keine (plausible) Erklärung für sein Zögern gehabt, ohne ihm diesbezüglich jedoch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Parteiengehör zu gewähren, bedient es sich eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vergl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.
Ebenso wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt bei der Frage der Ausreise des BF aus dem Iran nicht das gesamte, entscheidungsrelevante Vorbringen in seine Beurteilung miteinbezogen hat, weswegen sich seine Ausführungen, der BF wäre bei tatsächlicher persönlicher Verfolgung im Iran nie mit seinem eigenen Reisepass das Land verlassen hätte, als unschlüssig erweisen. So hat das Bundesasylamt den Umstand ignoriert, dass die Ehegattin des BF bei ihrer Einvernahme angegeben hat, dass der Schlepper vor der Ausreise kontrolliert habe, ob der BF bzw. seine Familie auf der Liste für den gesperrten Personenkreis angeführt seien, was nicht der Fall gewesen sei. Auch dieses Sachverhaltselement wird daher im fortgesetzten Verfahren in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.
II.3.2.2. Weiters wird vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt wie folgt (AS 117): "So haben Sie in der Einvernahme im Februar 2012 auch Widersprüchliches angegeben. Einerseits haben Sie ein paar Monate vor Ihrer Ausreise ein Geschäft gekauft und andererseits haben Sie sich für die Ausreise aus dem Iran vorbereitet und gingen die letzten Monate vor Ihrer Ausreise nicht mehr arbeiten. [...] Sie gaben weiters an, dass Sie am 07.07.2011 Iran mit dem Flugzeug verlassen haben. Diese Ausreise habe ein Schlepper organisiert und haben Sie sich ca. 5 Monate vor Ihrer Ausreise den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Wären Sie tatsächlich einer aktuellen Bedrohungsgefahr ausgesetzt gewesen so ist es nicht lebensnah, währenddessen ein Geschäft zu kaufen."
Diese Ausführungen des Bundesasylamtes können insofern nicht nachvollzogen werden, als keinerlei Ermittlungen zu den genauen zeitlichen Abläufen der einzelnen Ereignisse getätigt wurden, sodass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher den BF im Detail dazu zu befragen haben, wann genau er das Geschäft gekauft hat und wie diesbezüglich der "Beginn" der behaupteten Verfolgungsgefahr sowie die Kontaktaufnahme zum Schlepper zeitlich einzuordnen sind und werden dabei auch die in diesem Zusammenhang zwischenzeitig vorgebrachten Unterlagen mit zu berücksichtigen sein;
Erst danach wird eine schlüssige Beurteilung des diesbezüglichen Vorbringens des BF möglich sein.
II.3.2.3. Sofern das Bundesasylamt die Angaben des BF zu seinem Anhalteort als widersprüchlich erachtet, da er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei in Teheran angehalten worden, während er bei der Einvernahme in Graz nicht mehr gewusst habe, wo er angehalten worden sei, so kann diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden.
Zwar führte der BF in der Erstbefragung tatsächlich aus, er sei in Teheran eingesperrt worden, jedoch wurde er in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt dezidiert nach dem Einvernahmeort gefragt (AS 65: "Wo war der Einvernahmeort?"), woraufhin er angab:
"Man hat uns mit geschlossenen Augen dorthin geführt". Ebenso ist in diesem Zusammenhang auf folgende Passage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinzuweisen (AS 67): "F: Sie wissen nach heutigem Wissen nicht, wo Sie sich 25 Tage lang aufhielten? A: Ich weiß nicht wo ich festgehalten worden bin."
Das Bundesverwaltungsgericht vermag in diesem Angaben aus dem Grund keinen Widerspruch zu erkennen, da es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen des BF durchwegs plausibel erscheint, dass er, wie in der Erstbefragung ausgeführt, in Teheran festgenommen wurde (so hat auch die Ehegattin des BF in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie zuhause festgenommen worden seien), jedoch den genauen Ort (in Teheran), wo er festgehalten und einvernommen wurde, nicht nennen kann, da eben auf der Fahrt dorthin bzw. auch seiner Freilassung seine Augen verbunden waren, sodass gar nicht erst die Möglichkeit bestanden hat, etwa ein bestimmtes Haus oder Straßenschild zu erkennen.
Ebensowenig kann in dem Umstand, dass der BF hinsichtlich der Anhaltung seiner Ehegattin in der Erstbefragung angegeben hat, diese habe 1 Woche gedauert, während er vor dem Bundesasylamt ausführte, es seien exakt 8 Tage ein derart gravierender Widerspruch gesehen werden, der geeignet wäre (berechtigte) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF aufkommen zu lassen.
II.3.2.4. Was die vom BF behauptete Konversion zum Glauben der XXXX im Detail betrifft, so ging das Bundesasylamt diesbezüglich von einer Scheinkonversion aus und begründete dies im Wesentlichen mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des BF.
Hinsichtlich der Begründung dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
II.3.2.4.1. Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zunächst ausführt, dass die Konversion aus dem Grund nicht glaubhaft sei, da die Literatur der XXXX überwiegend auf Gorani geschrieben sei und der BF bisher keine Angaben gemacht habe, dass er diese Sprache überhaupt beherrsche, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bzw. das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtete ist, den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt jedoch, ohne den BF in irgendeiner Weise danach zu befragen, ob bzw. mit welcher Literatur der XXXX er sich beschäftigt hat und in welcher Sprache diese verfasst worden sei, offensichtlich davon aus, dass der BF mangels geeigneter Sprachkenntnisse sich nicht mit einschlägiger Literatur auseinandersetzen habe können.
Anhand dieser Vorgehensweise kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass das Bundesasylamt damit der ihm obliegenden Ermittlungspflicht gerecht wird.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu erheben haben, inwiefern sich der BF mit Literatur der XXXX auseinandergesetzt hat bzw. in welcher Sprache diese verfasst ist und ob der BF in der Lage ist, die entsprechenden Inhalte wiederzugeben.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es durchaus plausibel erscheint, dass die Literatur der XXXX bzw. Teile davon auch in andere Sprachen übersetzt wurde und wird auch dieser Umstand im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein.
II.3.2.4.2. Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen des Bundesasylamtes, der BF habe nichts Wesentliches vorbringen können, was die XXXX vom Islam unterscheide. Dies aus dem Grund, da der BF auf die entsprechende Frage des Bundesasylamtes in seiner Einvernahme unter anderen auch angab (AS 69): "Es gibt hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Menschen und der Welt verschiedene Ansichten".
Wenn das Bundesasylamt in diesem Fall die Angaben des BF offensichtlich als nicht ausreichend erachtete, so wäre es an ihm gelegen, etwa diese Aussage des BF näher zu hinterfragen (etwa: Um welche Ansichten handelt es sich im Detail?) und wird an dieser Stelle neuerlich auf die dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegende Ermittlungspflicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hingewiesen.
Entsprechende Ermittlungen werden daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Darüber hinaus wird es für eine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auch erforderlich sein, den BF danach zu befragen, welche Motive generell hinter seinem Glaubenswechsel stehen, warum er sich dazu entschlossen hat, gerade zum Glauben der XXXX zu konvertieren, ob etwa hinsichtlich der Ausübung des neuen Glaubens in Österreich zwischenzeitig Änderungen eingetreten sind und inwiefern der BF seinen neuen Glauben im Iran tatsächlich öffentlich ausgeübt hat, zumal sowohl der BF als auch seine Ehegattin angegeben haben, aufgrund dieser öffentlichen Ausübung von den iranischen Behörden verfolgt zu werden.
II.3.2.4.3. Hinsichtlich des Zeitpunktes des behaupteten Glaubenswechsels des BF wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass dieser wegen der widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden könne (AS 139): "So gaben Sie auf die konkrete Frage wie lange vor Ihrer Festnahme Sie die Religion gewechselt haben an, dass es ca. 14 Monate davor war. Jedoch bei der weiteren Einvernahme gaben Sie an, dass Sie zum Zeitpunkt der Einvernahme seit 2 Jahren und 2 Monaten konvertiert seien. Rechnet man nach, so haben Sie entweder im September 2009 oder Anfang 2010 Ihren Glauben geändert. So erfolgte Ihre Festnahme im Jänner 2011. Rechnet man 14 Monate zurück kommt man auf den September 2009. Im anderen Fall auf Anfang 2010".
Laut Angaben des BF erfolgte seine Festnahme am 23.01.2011 (03.11.1389) und der Glaubenswechsel etwa 14 Monate zuvor, somit ungefähr Ende November 2009.
Die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt fand am 08.02.2012 statt. Rechnet man von diesem Zeitpunkt die vom BF angegebenen 2 Jahre und 2 Monate zurück, so ergibt sich ein Zeitpunkt von Anfang Dezember 2009.
Der dabei auftretende Unterschied von wenigen Tagen zwischen Ende November 2009 und Anfang Dezember 2009 kann nicht als erheblich bzw. entscheidend angesehen werden, zumal der BF angeben hat, der Glaubenswechsel seit "etwa" 14 Tage vor seiner Festnahme erfolgt.
Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (28.02.2012, AS 55) angegeben hat, dass sie im 9. Monat 1388 beabsichtigten, der Glaubensgemeinschaft anzugehören. Seit 27 Monaten würden sie der Gruppe offiziell angehören.
Der 9. Monat (Azar) 1388 beschreibt umgerechnet einen Zeitraum zwischen 22. November und 21. Dezember 2009 und gehören der BF und seine Ehegattin deren Angaben zufolge vom Zeitpunkt der Einvernahme an (27 Monate) zurückgerechnet seit Ende November 2009 dem neuen Glauben an.
Angesichts dieser Ausführungen, aus denen ein Zeitraum von Ende November 2009 für den Glaubenswechsel hervorgeht, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dessen Zeitpunkt aufgrund von widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden könne.
II.3.2.4.4. Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation des BF im Iran zu treffen und wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dabei ist auch zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Ausführungen dazu, ob dem BF wegen der Konversion vom Islam zum Glauben der XXXX im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom Bundesasylamt ebenso zur Gänze unterlassen, wie Ausführungen dahingehend, wie sich die Situation von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der XXXX im Iran generell darstellt.
Damit hat es das Bundesasylamt verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese anschließend einer Würdigung zu unterziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen muss, aufgrund der behaupteten Konversion bzw. Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der XXXX ins Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten bzw. bereits geraten zu sein und ihm daher (asylrelevante) Verfolgung seitens des iranischen Staates droht.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.2.4.5. Sollte das Bundesasylamt (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführer im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
II.3.2.5. Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt in seinen Ausführungen selbst widerspricht, wenn es zum einen davon ausgeht, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliegt und zum anderen im Rahmen der Begründung zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführt, der BF werde bei einer Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten. Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass aufgrund der politischen bzw. allgemeinen Lage im Iran davon ausgegangen werden muss, dass, wenn jemand ins Blickfeld der dortigen Behörden gerät zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung dieser Person angenommen werden muss.
II.3.2.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.2.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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