BVwG I404 1406305-1

I404 1406305-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014

Regest

Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG I404 1406305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1406305.1.00

Spruch

I404 1406305-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2009, Zl. 09 00.936-BAG, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.01.2009 gab der BF an, dass er aus Algerien komme, am 04.10.1985 in XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Sunnit sei. Seine Muttersprache sei arabisch. Er habe Algerien am 17.01.2009 von XXXX aus mit einem LKW verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gibt der BF an, dass er in Algerien niemanden habe. Seine Eltern seien verstorben, er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft. Bei seiner Rückkehr fürchte er sich vor der Armut.

I.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, am 27.01.2009 gab der BF an, dass es richtig sei, dass er in der Heimat keine Zukunft gesehen und sich in Europa bessere Arbeits- und Lebensbedingungen erhofft habe. Er sei in seiner Heimat niemals bedroht worden und es habe auch keine Angriffe gegen seine Person gegeben.

I.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Graz am 27.02.2009 gab der BF an, dass er in seinem Heimatland zwei bis drei Tage die Woche als Friseur gearbeitet habe. Er habe bei einer Frau gewohnt, welche mit ihm nicht verwandt sei, aber die Mutter des BFs gekannt habe. Zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt, führt der BF aus, dass es keine Zukunft gebe. Es gebe Armut und keine Arbeit. Er würde hier leben mögen. Nach dem Tod seiner Eltern habe er beschlossen, Algerien zu verlassen. Seine Eltern seien relativ alt gewesen, sein Vater sei 55 und seine Mutter 54 Jahre gewesen. Er wisse nicht genau, woran sie gestorben seien, wahrscheinlich seien sie auch krank gewesen. Seine Mutter sei vor ungefähr 4 Jahren gestorben und sein Vater ein Jahr danach. Er sei sechs Jahr in der Schule gewesen, danach habe er für vier Monate eine Ausbildung als Friseur gemacht. Er habe aber keinen Abschluss gemacht, da er beschlossen habe, Algerien zu verlassen. Bei seiner Rückkehr fürchte er sich vor schlechter Behandlung von Seiten der Leute, weil er keine Arbeit und keinen Wohnort habe. Zu der Frage, warum er nicht wieder zu dieser Frau zurück könne, gab der BF an, dass sie ihr Leben habe. Er wolle sein Leben selbst in die Hand nehmen und für sich selbst sorgen. Dem BF wurden in der Folge die Feststellungen zur Situation in Algerien erläutert. Betreffend die Situation für Rückkehrer gibt der BF an, dass nur Leute, die lange weg gewesen seien wieder akzeptiert werden würden. Er würde sein Gesicht verlieren.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2009 des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF algerischer Staatsbürger sei und seinen Herkunftsstaat wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Es habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat Algerien festgestellt werden können ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des BFs. Der BF habe in Österreich keine Verwandte und sei nicht erwerbstätig. Er besuche weder Kurse noch stehe er in Ausbildung. Das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 habe der BF nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

I.6. Am 05.05.2009 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhoben werde. Der BF erfülle die Voraussetzungen, um Asyl gewährt zu erhalten. Zudem werde durch seine Ausweisung in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Interessensabwägung hätte nicht zum Nachteil des BFs ausfallen dürfen. Die Regierung in Algerien habe von der Abweisung seines Asylantrages erfahren und wolle ihn bestrafen. Er habe von Freunden erfahren, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Die Polizei wolle ihn ins Gefängnis einliefern, weil er in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie sehe dies als Entstellung des Regierungsbildes.

I.7. Mit Schreiben vom 05.09.2013 teilte der Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum mit, dass er vom BF mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF bis dato falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe und diese nunmehr richtig stellen wolle. Sein richtiger Name sei XXXX, geb. 10.04.1984, StA. Marokko. Eine Kopie der Dokumente wurde diesem Schreiben beigelegt. Er beantragte die Richtigstellung der Daten des BFs und gab die neue Adresse des BFs bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

II.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

II.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

II.2.1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2

2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,

Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

II.2.2. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage der Identität sowie des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der BF besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiteren Prüfung.

Im Bescheid ist ausgeführt, dass die Identität des BFs nicht feststeht und er algerischer Staatsbürger sei. Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussprache und Landeskenntnisse die Algerische Staatsbürgerschaft glaubhaft gemacht habe, ist festzuhalten, dass im Laufe der Einvernahmen des BFs dieser jeweils nur zu seiner Fluchtgeschichte befragt wurde, jedoch nicht zu Details seinen angeblichen Heimatstaat betreffend. Obwohl die erstinstanzliche Behörde davon ausging, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, folgte sie seinen Angaben, er stamme aus Algerien, ohne jede weitere Überprüfung derselben.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde liegen sohin nicht genügend Gründe für die hinreichende Annahme vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Algerien ist. In diesem Zusammenhang werden daher von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Hiezu wird der Beschwerdeführer neuerlich zu befragen sein, insbesondere zu seinen Beweggründen, nunmehr eine andere Identität, insbesondere einen anderen Herkunftsstaat anzugeben. Weiters werden die von ihm vorgelegten Urkunden im Original anzufordern und auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu untersuchen sein.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes betreffend den Herkunftsstaat, insbesondere die nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung zur Frage der Staatsbürgerschaft, hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verstoßen.

Wenn die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Staat als Algerien festgestellt wird, bedürfte es in der Folge weiterer Ermittlungen zur Lage und allfälligen Rückkehrsituation in diesem Staat. Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen.

II.2.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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