BVwG G307 2001430-1

G307 2001430-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG G307 2001430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2001430.1.00

Spruch

G307 2001430-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.01.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Am 11.01.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dieser gab hiebei an, am 08.01.2014 gemeinsam mit seiner Familie einen Kombi bestiegen zu haben, über XXXX und Ungarn nach Wien gereist und von dort am 09.01.2013 von einem Schlepper nach Traiskirchen gebracht worden zu sein.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, er habe in Serbien für sich und seine Kinder keine Zukunft gesehen. Im Haus seiner Mutter, welches die gesamte Familie bewohnt hätte, sei der Strom abgedreht worden, weil sie diesen nicht mehr bezahlen hätten können. Seine Mutter vertrage den Lärm, den die Kinder verursachten, nicht. Außerdem fänden er und seine Familie keine Arbeit und seien seine Kinder in der Schule Problemen ausgesetzt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 16.01.2014 gab der BF an, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Auf Nachfragen gab er an, er habe Probleme mit der Wirbelsäule und dem Dickdarm, welche medikamentös und mittels einer Salbe behandelt worden seien. Wegen dieser Beschwerden habe er keiner Arbeit nachgehen können und habe Schulden idH von etwa € 2.500,00 bis 3.000,00 gemacht. Wer die Gläubiger seien, wann und wo er sich das Geld geliehen und es Vorfälle mit den Gegnern gegeben sowie unter welchen Bedingungen er sich dieses ausgeborgt habe, wisse er nicht mehr. Er habe dieses für die Begleichung von Stromrechnungen und Lebensmitteleinkäufe benötigt. Im Hinblick auf die Frage, warum er der Polizei darüber nur ein "bißchen" erzählt gehabt hätte, schwieg er. Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen gab der BF an, er habe sich Geld ausgeborgt, um nach Österreich zu kommen, was solle er zu Hause "diesen" sagen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 16.01.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ebenso wie jener im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die abschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die vom BF für das Verlassen des Heimatlandes vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen. Die Angaben zur Verfolgungssituation seien aufgrund von Widersprüchen zwischen dem BF und seiner Gattin sowie zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen Details zur Fluchtgeschichte zu ergründen, zumal eine sich einer Person in der Lage sehen müsste, einen erlebten Sachverhalt aus freien Stücken zu Protokoll zugeben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen. Abgesehen davon habe der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert und diesem, welches ursprünglich auf rein wirtschaftlichen Gründen basiert haben soll, nunmehr die Verfolgung von Privatpersonen hinzugefügt. Auch habe der BF nicht einmal den Namen seines vermeintlichen Gegners anführen können, obwohl er aufgefordert worden sei, seine Fluchtgeschichte detailreich und konkret zu schildern. Weder den genauen Zeitpunkt der vermeintlichen Vertragsschließung noch den Zeitpunkt der Geldübergabe habe der BF nennen können. Abgesehen davon habe er - zu Details befragt - immer wieder angegeben, sich nicht erinnern zu können. Im Hinblick auf die Außenstandshöhe habe die Gattin des BF von € 1.000,00, der BF selbst jedoch von € 2.500,00 bis 3.000,00 gesprochen. Ein weiterer erheblicher Widerspruch zwischen seinen und den Ausführungen seiner Gattin resultiere aus dem Zweck, dem die Geldmittel gewidmet sein sollten. Vermeinte die Ehegattin, mit dem Geld sollten die Lebensmittelkosten abgedeckt, habe der BF seinerseits angegeben, es hätten damit zusätzlich auch jene für den Strom gedeckt werden sollen, wobei die Gattin hervorgehoben hätte, im Haus der Schwiegermutter hätte es gar keinen Stromanschluss gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Umstände sei dem Vorbringen des BF zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

3. Mit dem am 27.01.2014 beim Bundesasylamt eingebrachten und (offenbar irrtümlich) mit 30.01.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde. Darin wurde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren; diesen zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des Beschwerdebegehrens dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei; eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht umfassend feststehe oder der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Behörde habe in unzureichendem Umfang auf die Konkretisierung der BF-Angaben gedrängt. Ferner habe diese den BF nicht ausreichend mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert, wodurch das Recht auf Stellungnahme und Parteiengehör verletzt worden sei. Die Widersprüche mit dem Vorbringen seiner Frau ergäben sich einerseits aus der getrennten Befragung und andererseits dem Umstand, dass sie keinen genauen Einblick in die familiären Finanzen habe. Außerdem sei die Frau gedrängt worden, die Höhe des geschuldeten Betrages wenigstens annähernd zu nennen. Weiters seien weder die Erkrankung des BF noch jene des Kindes, welches an Asthma leide, berücksichtigt worden. Die Länderfeststellungen seien zu wenig individualisiert gewesen, um diese einer Beweiswürdigung unterziehen zu können. Insbesondere wären Berichte über die Schutzfähigkeit der Roma-Minderheit einzuholen gewesen, wobei sich zu den Sicherheitsbehörden nur sehr wenige Informationen in den Länderberichten fänden. So seien diese absolut ungeeignet gewesen, um sie einer Beurteilung der Schutzfähigkeit der serbischen Polizei im Hinblick auf die Roma-Minderheit unterziehen zu können. Unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.04.23002, Zahl 99/20/0483 wurde hervorgehoben, dass dem BF und einer Familie der staatliche Schutz nur sehr eingeschränkt zugänglich und er privaten Verfolgern ausgeliefert sei. Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Bescheid handle es sich um eine unzulässige Umdeutung einer Kann- in eine Ist-Bestimmung, weil die Behörde ihren Entschluss damit begründet habe, diese sei in Anbetracht der Drittstaatssicherheit abzuerkennen gewesen. Es habe diesbezüglich keinerlei Einzellfallprüfung im Hinblick auf Art 8 EMRK stattgefunden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 13.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Serbien) geboren zu sein. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, orthodoxen Bekenntnisses, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und lebt in Lebensgemeinschaft.

Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er reiste gemeinsam mit folgenden Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein:

XXXX geb. am XXXX (Lebensgefährtin)

XXXX, geb. am XXXX (Sohn)

XXXX geb. am XXXX (Sohn)

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Söhne und der Lebensgefährtin anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Serbien zuletzt am 08.01.2014 mit den soeben genannten weiteren Familienmitgliedern und reiste von dort über Ungarn nach Österreich ein; in Wien habe er am 09.01.2014 den vom Schlepper verwendeten Pkw verlassen, eine Nacht in einem ihm unbekannten Keller verbracht und am 10.01.2014 den gegenständlichen Antrag gestellt. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF unterhält keine Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Durch die Vorlage der auf den Namen des BF lautenden Geburtsurkunde und deren Qualifizierung als echt sowie den eigenen Informationen über seine Person konnte vom Wahrheitsgehalt seiner Identitätsangaben ausgegangen werden.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat.

Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die Erstbehörde in ihren Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des BF zutreffend festhielt, vermochte der BF keinen - mit der GFK einhergehenden - Fluchtgrund ins Treffen zu führen. So erscheint es unplausibel, wenn der BF weder darlegen kann, wer seine Geldgeber gewesen sein soll, unter welchen Bedingungen er die Mittel ausgeliehen hat sowie, wo und wann es Vorfälle mit den Widersachern gegeben hat, dies umso mehr, als der BF gerade die Bedrohung durch die Kreditgeber ins Zentrum seines Fluchtvorbringens gerückt hat. Die Erstbehörde rügt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch zu Recht, dass der BF nicht nur aus eigenem nicht in der Lage war, mehr zu den Begleitumständen des Bedrohungsbildes Preis zu geben, sondern sah sich auch außer Stande, trotz mehrmaligen Nachfragens Details hiezu darzustellen. Hiefür spricht auch der Umstand, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2014 im Vergleich zur polizeilichen Befragung, in welcher er vom Spannungsverhältnis mit seiner Mutter und dem Abstellen des häuslichen Stroms berichtete, als neuem Umstand nicht nur der Bedrohung durch Kreditgeber, sondern - nach einigem Zögern - auch seinem Gesundheitszustand erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf seine Fluchtgründe beimaß. Als Teil seiner Unglaubwürdigkeit führt die belangte Behörde ferner ins Treffen, der BF und seine Gattin hätten einander sowohl in Bezug auf die Höhe der Außenstände, als auch auf den Zweck, für welche die Geldmittel vorgesehen gewesen wären, widersprochen. So hat der BF von etwa € 2.500,00 bis € 3.000,00 und einer damit beabsichtigten Deckung der Strom- und Lebensmittelkosten, dessen Gattin jedoch von € 1.000,00 und einer Finanzierung lediglich der Nahrungsmittel gesprochen. Dieser Gegensatz führt zwar nicht für sich genommen, sehr wohl aber im Zusammenhalt mit den anderen - bereits geschilderten - Widersprüchen und fehlenden Darlegungen über die Umstände der Bedrohung zur Unglaubwürdigkeit des BF- Vorbringens.

Was die in der Beschwerde behauptete fehlende Ausschöpfung der sich aus § 18 AsylG ergebenden Ermittlungspflicht betrifft, so liegt diese falsch, wenn sie meint, es sei nicht auf die Konkretisierung der BF-Angaben gedrängt worden. Im Gegenteil wurde der BF mehrmals von dem die Einvernahme durchführenden Referenten angehalten, sein Vorbringen zu konkretisierten. Woraus nun im Rechtsmittel geschlossen wird, dem in obzitierter Bestimmung normierten Ermittlungsgebot sei nicht entsprochen worden, ist nicht nachvollziehbar. Wenn weiters die Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, weil die angeblich zu Tage getretenen Widersprüche nicht aufgeklärt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Recht auf Parteiengehör, selbst wenn es verletzt wurde, durch die Möglichkeit der Stellungnahme in der Beschwerde saniert ist, wie dies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040 ausgesprochen hat. Wenn die Beschwerde der Erstinstanz weiters vorwirft, die Widersprüche hätten sich aus der getrennten Befragung von BF und dessen Frau ergeben, so ist dem zu entgegnen, dass gerade im Asylverfahren die abgesonderte erstinstanzliche Vernehmung von Parteien den Zweck verfolgt, deren Ausführungen zu objektivieren. Die Anwesenheit einer weiteren Partei könnte das Ergebnis ihrer hienach durchgeführten Befragung nämlich verschleiern. Wenn im Beschwerdevorbringen argumentiert wird, die Lebensgefährtin des BF sei vom Dolmetscher "gedrängt" worden, die Betragshöhe der Außenstände wenigstens ungefähr zu nennen, so handelt es sich hiebei um eine falsche Deutung des diesbezüglichen Teils der Einvernahme. Die Frage lautete, wie hoch die Schulden gewesen seien. Daraus ist weder ein Drängen, Zwang noch sonst irgendein Druck zur Erzwingung der Aussage in eine bestimmte Richtung abzuleiten, noch handelt es sich - wie der Bezug habenden Stelle der Vernehmung der Lebensgefährtin zu entnehmen ist - um ein sonst verbotenes Mittel der Befragung. Im Gegenteil, diente diese Frage der Gegenüberstellung der diesbezüglichen Ausführungen des BF.

Wenn in der Beschwerde ferner der scheinbar schlechte Gesundheitszustand des BF ins Treffen geführt wird, so ergibt sich aus den Übersetzungen der fachärztlichen Befunde, dass die Tastuntersuchung keine krankhaften Härtungen des Bauchbereichs und keine Anzeichen von Blut im Stuhl des BF zu Tage gefördert hat. Was die vermeintlich asthmatische Störung eines Kindes des BF betrifft, so konnten weder dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes noch der Beschwerde diesbezügliche Unterlagen entnommen werden, noch ist nachvollziehbar, welcher der beiden Söhne des BF gemeint ist. Weitere diesbezügliche Erwägungen werden in der rechtlichen Beurteilung vorzunehmen sein. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts erscheint es auch verfehlt, es seien den erstinstanzlichen Länderfeststellungen unzureichende Informationen über die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden des Herkunftsstaates zu entnehmen gewesen. Denn einerseits ist dem BF vorzuwerfen, die geschilderten Ereignisse - wenn überhaupt - nur in unzureichender Form der Polizei geschildert zu haben, woraus dieser weder mangelnde Schutzfähig- noch -willigkeit vorgeworfen werden kann. Andererseits ist den - in diese Richtung sehr ausführlichen - Länderfeststellungen zu entnehmen, dass eine Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden kann. Mit rechtswidrigen Akten der Sicherheitsdienste können auch der Ombudsmann oder serbische Datenschutzbeauftragte befasst werden. Schließlich heißt es dort weiter, prinzipiell könne sich jede - privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzte - Person in Serbien sowohl an die Polizei als auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Was die zur Minderheit der Roma getroffenen Länderfeststellungen betrifft, so findet sich darin zwar der Hinweis auf deren grundsätzliche Zurückhaltung, im Falle von Delikten die Polizei aufzusuchen, jedoch kein solcher auf eine generelle Weigerung der Sicherheitsdienststellen, deren Anzeigen aufzunehmen. Abgesehen davon steht Angehörigen dieser Volksgruppe - wie ebenso aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgeht - im Falle von Diskriminierungen der Weg zum Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung offen. Diese Möglichkeit wurde in der Beschwerde nicht thematisiert.

Im Ergebnis rügt das Rechtsmittel somit zu Unrecht, es könnten den Länderberichten der Erstbehörde keine ausreichenden Feststellungen zur Schutzfähigkeit Serbiens entnommen werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich am 16.01.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF äußerte sich dazu dahin gehend lediglich, er hätte sich Geld geborgt, um nach Österreich zu kommen, was solle er zu Hause "diesen" sagen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 27.01.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, der nach dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, sah sich der BF außer Stande, sein Vorbringen glaubhaft darzustellen.

Selbst wenn man diesem Glaubwürdigkeit zugestehen würde, ergäbe sich keine Verfolgung isd GFK:

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seine Kreditgeber hätten ihn zu Hause aufgesucht, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung weder von staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates ausgeht noch diese dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung von Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, soferne man im gegenständlichen Fall überhaupt von Übergriffen von privater Seite sprechen kann, zumal sich der BF nicht in der Lage sah, die Drohungen von privater Seite näher darzulegen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF - wie bereits oben erwähnt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Dem entsprechend stellt die Beschwerde mit ihrer Ansicht, die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde liege falsch, weil es sich beim BF und seiner Familie um Angehörige der Roma-Volksgruppe handle, welche privaten Verfolgern ausgeliefert sei, die ihre unberechenbaren Schlägertruppen aussenden würden, wodurch staatlicher Schutz nur sehr eingeschränkt zugänglich sei, Mutmaßungen an, für welche sich aus dem oben Gesagten keinerlei Anhaltspunkte finden. Die Beschwerde stellt diese Behauptung in den Raum, ohne sie durch nur irgendein Argument näher zu untermauern.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.

Bei Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat wäre er in der Lage, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Aus der Einvernahme vom 16.01.2014 ist zu schließen, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten finanziert hat. Auch wenn zwischen seiner Familie und seiner Mutter offenbar zwischenmenschliche Spannungen herrschten, konnte der BF mit seinen Angehörigen trotzdem in deren Haus Unterkunft nehmen. Unter Zugrundelegung dieser beiden Komponenten kann von einer Absicherung der Existenz ausgegangen werden.

Die vom BF angeführten Darmprobleme zeigen sich - wie aus der Übersetzung des fachärztlichen Befundes ersichtlich - nicht derart, dass er sich im Falle einer Rückkehr einer lebensbedrohenden Lage ausgesetzt sähe, zumal seine Beschwerden behandelt und im Befund festgehalten wurde/n, es hätten dem BF beim Abasten des Bauchbereichs weder krankhafte Verhärtungen noch Blut im Stuhl diagnostiziert werden können. Damit steht aber, im Zusammenhalt mit den Angaben des BF, er habe zur Behandlung seiner Beschwerden - unter anderem - eine Salbe bekommen, in Verbindung mit den zur medizinischen Versorgung getroffenen erstinstanzlichen Länderfeststellungen fest, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weder um sein Leben noch um eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes fürchten muss.

Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich wieder in der Lage sein wird, eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Darüber hinaus bleibt zu erwähnen, dass der BF erst 35, seine Lebensgefährtin 32 Jahre alt ist. Abgesehen davon befinden sich die beiden Söhne nicht mehr in einem stark versorgungsbedürftigen Alter, zumal sie 9 und 12 Jahre alt sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfte dem BF die Aufnahme einer Tätigkeit leichter fallen, als bei erschwerenden familiären Umständen (geringes Alter der Kinder, gravierende Krankheit der anderen Familienmitglieder).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen. (...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über keine Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2014) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es reichen aber auch Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeführte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen folgt dem in § 10 Abs 1 AsylG normierten Gebot, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn gemäß Z 3 leg. cit. entschieden wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Dem in der Beschwerde eingeworfenen Argument, die Erstbehörde habe in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Kannin eine Ist-Bestimmung umgedeutet, kann nicht gefolgt werden. Wie sich nämlich aus § 18 Abs. 1 BVA-VG ergibt, kann die Behörde im Falle von Drittstaatssicherheit die aufschiebende Wirkung aberkennen. Da Serbien zufolge § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Drittstaat zu betrachten ist, ist dem Handeln des BFA keine Willkür zu entnehmen. Woraus sich nun der Fehler des diesbezüglichen erstbehördlichen Handelns ergibt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Im Beschwerdeanhang hebt der BF nochmals hervor, er und seine Familie befänden sich in großer Gefahr. Er bitte deshalb, länger in Österreich verweilen zu dürfen, zumal seine Kinder unter großem Stress stünden. Er hätte keine Möglichkeit, die Schulden zurückzuzahlen, "die" brächten ihn und seine Familie um. Außerdem hätten er und seine Angehörigen wegen der Zugehörigkeit zur Roma-Volksgruppe und auch mit der Unterkunft Probleme. Die handschriftliche Beschwerdeergänzung förderte somit keine neuen Umstände zu Tage, welche eine Änderung der Sicht des entscheidenden Gerichts zuließen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerde führenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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