BVwG G302 1406705-1

G302 1406705-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten

Testo completo

BVwG G302 1406705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.1406705.1.00

Spruch

G302 1406705-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 11.05.2009, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 04.03.2009 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, dass er sein Herkunftsland verlassen hätte, weil sein Vater Kroate und seine Mutter Roma wäre. Er könne nicht albanisch und würde deshalb von den Albanern als eine fremde Person und von den Serben als feindlicher Kroate betrachtet werden. Er wäre überall erniedrigt und misshandelt worden. Er hätte 2,5 Jahre wie ein Sklave gearbeitet um das Land verlassen zu können. Bei der Rückkehr würde er misshandelt werden und sein Leben wäre dort in Gefahr.

In weiterer Folge wurde der BF am 04.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: XXXX), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Der BF bestätigte die Angaben der Erstbefragung und brachte vor, dass seine bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit entsprechen würden. Auf die Frage: "Welche Staatsangehörigkeit, welche Religion haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an?", führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin Katholik, meine Mutter ist Roma und mein Vater ist katholischer Kroate. Ja, ich bin Kosovare, habe aber keine Dokumente. Mein Vater hat mich nicht anerkannt. Ich trage den Namen meiner Mutter. Ich bin Roma." Er würde über keine Identitätsdokumente verfügen. Auch die UNMIK hätte ihm kein Dokument ausgestellt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass es für ihn im Kosovo nicht sicher wäre. Es wäre gefährlich. Er könne auch nicht albanisch sprechen und befürchte von nicht näher bekannten Albanern umgebracht zu werden. Als Beispiel für die Animositäten nannte der BF einen Vorfall im Jahre 2006. Im Jahre 1998 wäre seine Mutter umgebracht worden. Im Mai 2008 wäre er von der serbischen Polizei geschlagen worden als er sich Dokumente hätte ausstellen lassen wollen. Der Polizist hätte ihn beschimpft und gesagt, er solle seine Papiere bei den Albanern holen. Der BF hätte sich nicht getraut, den Vorfall bei der UNMIK zu melden. Zum konkreten Grund der Ausreise befragt, gab der BF an, dass er keine Papiere bekommen würde und es einfach nicht zum Aushalten wäre. Auf die Frage, ob er noch weitere Gründe geltend machen wolle, führte der BF aus, dass er immer unter Roma Gruppierungen gewesen wäre. Er wäre nie frei gewesen, sondern überall erniedrigt und geschlagen worden. Sein kleines Häuschen im serbischen Teil wäre zweimal niedergebrannt worden.

Er fürchte sich auf der einen Seite vor den Albanern und auf der anderen Seite vor den Serben. Er gehöre zu niemandem, obwohl er im Kosovo geboren sei. Der Grund der Probleme wären die Sprache und die Religion. Den Länderfeststellungen entgegnete der Beschwerdeführer:

"Ja, wenn ich Moslem wäre oder Albaner, dann gebe es keine Probleme."

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 11.05.2009, zugestellt am 13.05.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Kosovo und zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung volljährig wäre. Er wäre Roma und katholischen Glaubens. Seine Identität stehe jedoch nicht fest. Eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung hätte er nicht glaubhaft machen können. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Daneben traf das Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 19.05.2009 datierte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar im Kosovo geboren wäre, aber nie die Staatsbürgerschaft erhalten habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.05.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Eingabe vom 24.08.2009 wurde von Rechtsanwalt XXXX eine Vollmachtsanzeige übermittelt.

Mit Eingabe vom 25.11.2009 wurde von Rechtsanwalt XXXX eine Vollmachtsanzeige übermittelt.

Mit Eingabe vom 09.12.2009 übermittelte Rechtsanwalt XXXX die Vollmachtsauflösung.

Am 11.10.2011 stellte der BF den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011 wurde dem BF die XXXX zur Seite gestellt.

Am 06.05.2013 übermittelte das Bundesasylamt einen Antrag auf Ehescheidung per Fax an den AsylGH.

Am 08.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 27.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.1.1. Das Bundesasylamt legte die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Staatsbürgerschaft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit seiner Entscheidung zu Grunde. So führte das Bundesasylamt bei den Feststellungen aus, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Roma und katholischen Glaubens wäre. Die Beweiswürdigung dazu beschränkte sich darauf, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben Glauben geschenkt werden würde, weil der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen würde. Die Identität würde jedoch in Ermangelung eines vorgelegten Dokumentes nicht feststehen. Eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung hätte er nicht glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt führte aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit hätte der BF nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus würde nach Ansicht der Behörde in diesem Fall kein asylbegründeter Sachverhalt vorliegen, weil es sich um eine Verfolgung von Privatpersonen handle und die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Institutionen gegeben sei.

Es offenbart sich bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides, dass diese nur wenig individuelle Bezugnahme auf den konkreten Fall enthält. Der angefochtene Bescheid lässt eine individuell auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung der behördlichen Ansicht gänzlich vermissen. Soweit das Bundesasylamt von einer Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Herkunftsregion bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit und der Nichtglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging, hat das Bundesasylamt diese Einschätzung nicht näher spezifiziert. Die floskelhafte Scheinbegründung nimmt auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen.

Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. In diesem Zusammenhang verabsäumte das Bundeasylamt jedoch, die angeblichen Geschehnisse unter dem Blickwinkel der (eigenen) Feststellungen zur Person und der (eigenen) Länderinformation zu würdigen.

So führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Kroate und seine Mutter Roma wäre. Er würde die albanische Sprache nicht beherrschen. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt glaubhaft ist. Somit geht das Bundesasylamt davon aus, dass der BF einer Minderheit im Kosovo angehört.

Wenn das Bundesasylamt jedoch davon ausgeht, dass der BF einer Minderheit zugehört, so hätte das Bundesasylamt auch das angeblich Geschehene unter dem Blickwinkel der Länderinformationen zu sehen gehabt und dies auch in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinfließen lassen müssen.

2.1.2. Es ist insoweit festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall vom Bundesasylamt in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es einer genaueren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ob er nun tatsächlich zur oben genannten Minderheit gehört, aus der behaupteten Herkunftsregion stammt und tatsächlich die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt. Sollte nun der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger dieser Minderheit im Kosovo sein, bedarf es einer neuerlichen Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens, im Anschluss daran einer individuellen konkreten Prüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Institutionen in der Republik Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen mit oder ohne asylrechtlich relevanten Motiven tatsächlich schutzfähig und schutzwillig wären.

Konkrete Feststellungen zu diesen zentralen Punkten des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

2.1.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.

2.1.4. Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen haben.

2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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