W194 2000237-1•BVwG W194 2000237-1
W194 2000237-1Tribunale amministrativo federale20 feb 2014
Satellit, terrestrische Empfangsmöglichkeit, TV-Empfang,<br/>Versorgungsanspruch, Versorgungsauftrag des ORF
W194 2000237/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10.09.2013, KOA 11.500/13-020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 31 Abs. 1 und 10 sowie § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 4b Abs. 1 und 2, § 4c Abs. 1 und 2 und § 4d ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2013, KOA 11.500/13-020, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) über die Beschwerde gemäß ORF-G des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 09.04.2013 gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden Beschwerdegegner) wegen behaupteter Verletzung des Versorgungsauftrags infolge des Austauschs der ORF Digital-SAT-Karte (im Folgenden Digital-SAT-Karte) wie folgt:
"Die Beschwerde wird,
1. soweit die Verletzung des Versorgungsauftrags durch den Österreichischen Rundfunk behauptet wurde, gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 31 Abs. 1 und 10 sowie § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 4b Abs. 1 und 2 und § 4c Abs. 1 und 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen, sowie
2. im Übrigen gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen."
2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner durch Sperre der im Dezember 2005 bezogenen Digital-SAT-Karte diesem gegenüber den Versorgungsauftrag gemäß § 3 ORF-G verletzt, da ihm seither (über diese Karte) weder der Empfang der ORF-Fernsehprogramme, noch jener der ebenfalls mit dieser Karte entschlüsselten Fernsehprogramme privater österreichischer Veranstalter möglich sei.
2.2. Nach den Ausführungen der belangten Behörde gebiete § 3 ORF-G nach herrschender Auffassung eine differenzierte Betrachtung des Versorgungsauftrags, je nachdem um welche Programme und um welche Verbreitungsart es sich handle. Demnach umfasse der Versorgungsauftrag des Beschwerdegegners zunächst die Veranstaltung der in § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G näher umschriebenen Anzahl von Hörfunkprogrammen und der zwei Fernsehvollprogramme gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. Gemäß § 3 Abs. 3 ORF-G seien diese Programme "jedenfalls" terrestrisch zu verbreiten, wobei dies aufgrund der mittlerweile erfolgten Abschaltung der analogen terrestrischen Verbreitung in Zusammenschau mit § 3 Abs. 4 ORF-G unter Nutzung digitaler Übertragungstechnologien im DVB-T-Standard zu erfolgen habe. Im Gegensatz hierzu lege der Wortlaut des § 3 Abs. 4 letzter Satz ORF-G nahe, dass die Übertragung der Programme des Beschwerdegegners via Satellit aufgrund der Einschränkungen "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Tragbarkeit" keinem zwingenden Versorgungsauftrag unterliege. Somit sei aber die implizit zum Ausdruck gebrachte Annahme des Beschwerdeführers, wonach ihm aus der gesetzlich angeordneten Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts ein Rechtsanspruch auf Empfang der Programme des Beschwerdegegners via Satellit erwachse, der mit dem im ORF-G geregelten Versorgungsauftrag korreliere, nicht zutreffend.
2.3. Im Hinblick auf die Spartenprogramme ORF SPORT PLUS und ORF III sei ebenfalls von keinem zwingenden Versorgungsauftrag auszugehen:
Trotz des prinzipiellen Auftrags an den Beschwerdegegner, diese beiden Spartenprogramme zu veranstalten, sei schon die Veranstaltung der Spartenprogramme selbst an die wirtschaftliche Tragbarkeit gebunden [arg. "hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit [...] zu veranstalten"], womit aber auch die Satellitenübertragung - die an sich primär als Verbreitungsart vorgesehen sei - demselben Vorbehalt unterliege, wie die Verbreitung der Vollprogramme gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz ORF-G.
2.4. Im Ergebnis führe diese Abstufung des Versorgungsauftrags dazu, dass aus dem ORF-G kein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme des Beschwerdegegners via Satellit erwachse bzw. der Beschwerdegegner berechtigt sei, die Modalitäten der Inanspruchnahme dieser Versorgungsleistung im Wege vertraglicher Vereinbarungen näher zu regeln. Somit lege zwar § 31 Abs. 1 ORF-G die Berechtigung zum Empfang der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Beschwerdegegners gegen ein fortlaufendes Programmentgelt fest, ohne dabei auf eine bestimmte Versorgungsleistung bzw. Empfangsart abzustellen, der abgestufte Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G und die zuletzt mit der Novelle zu § 31 Abs. 10 ORF-G festgelegte Anknüpfung der Programmentgeltpflicht an die bloße terrestrische Empfangsmöglichkeit würden jedoch den Schluss zulassen, dass kein unmittelbarer gesetzlicher Rechtsanspruch auf eine entsprechende Versorgungsleistung des Beschwerdegegners über Satellit bestehe.
2.5. Da unbestritten sei, dass der Standort des Beschwerdeführers digital terrestrisch versorgt werde und damit die Möglichkeit des Empfangs der Programme des Beschwerdegegners auf terrestrischem Wege (wenn auch allenfalls mittels Adaption der Empfangsgeräte) bestehe, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die behauptete Verletzung des Versorgungsauftrags gegenüber dem Beschwerdeführer zu verneinen.
2.6. Es bestehe nach Auffassung der belangten Behörde kein Zweifel daran, dass die Einschränkung der "wirtschaftlichen Tragbarkeit" (und auch jene der "technischen Entwicklung") bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Satelliten-Versorgungsauftrages dem Beschwerdegegner dem Grunde nach jedenfalls erlaube, im Rahmen der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge Kündigungsmöglichkeiten bzw. Laufzeitbeschränkungen ebenso vorzusehen wie Kostenbeiträge für die Entschlüsselungsmittel. Auch aus diesem Grund liege durch die Kündigung und Deaktivierung der Digital-SAT-Karte des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner keine Verletzung des Versorgungsauftrages vor.
2.7. Ferner beruhe die Satellitenverbreitung und Empfangbarkeit der privaten österreichischen Fernsehprogramme über die Digital-SAT-Karte auf privatautonomen Vereinbarungen zwischen diesen und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Tochtergesellschaften, aus denen dem Rundfunkteilnehmer keinerlei Rechtsanspruch erwachse.
2.8. Die Beschwerde gemäß ORF-G sei daher im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Versorgungsauftrages abzuweisen gewesen (Spruchpunkt 1.).
2.9. Soweit sich der Beschwerdeführer weiters gegen die behauptete "rechtlich unzulässige Konstruktion der zivilrechtlichen (Nicht)Einräumung der Möglichkeit des Empfangs der ORF-Fernsehprogramme und einzelner privater österreichischer Fernsehprogramme über Satellit" sowie "die nicht sachgerechten und zweckfremden Bestimmungen in den AGB", denen zugestimmt werden müsse, wenn man eine Digital-SAT-Karte beziehen möchte, wendet, wurde die Beschwerde gemäß ORF-G von der belangten Behörde zurückgewiesen, da für die Beurteilung der aus den Nutzungsverträgen für Digital-SAT-Karten entspringenden zivilrechtlichen Fragen keine Zuständigkeit bestehe (Spruchpunkt 2.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2013 fristgerecht Berufung an den Bundeskommunikationssenat (BKS).
4. Im Rahmen der Berufung wurde ausgeführt, dass der Bescheid "wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich angefochten" werde. Ferner wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdegegner durch seine Vorgehensweise dem Beschwerdeführer gegenüber das Gesetz verletzt habe, und dazu im Wesentlichen vorgebracht:
4.1. Die belangte Behörde anerkenne zwar, dass der Versorgungsauftrag gemäß ORF-G ausweislich des Gesetzeswortlautes der §§ 3 und 4b ff ORF-G sehr unterschiedlich formuliert sei, sie differenziere in ihrer Entscheidung allerdings nicht ausreichend. Im Unterschied zur Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms an sich habe die wirtschaftliche Tragbarkeit hinsichtlich der Verbreitung des Programms über Satellit außer Betracht zu bleiben. Aufgrund der differenzierenden Formulierungen unterliege die Verbreitung des Programms nach § 4b ORF-G via Satellit jedenfalls nicht demselben Vorbehalt, wie die Verbreitung der Vollprogramme gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz ORF-G. Hätte der Gesetzgeber denselben Vorbehalt normieren wollen, so hätte er gleiche Formulierungen gewählt. Gleiches gelte für die Verbreitung des Programms via Satellit nach § 4c ORF-G. Daraus resultiere, dass der Beschwerdegegner durch die Sperre der Digital-SAT-Karte dem Beschwerdeführer gegenüber gegen seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich dieser beiden Spartenprogramme verstoße.
4.2. Im Hinblick auf das "Zwischenergebnis" der belangten Behörde, wonach gemäß § 31 ORF-G eine "Austauschbeziehung" zwischen dem Empfang der Programme des Beschwerdegegners und dem dafür zu leistenden Programmentgelt bestehe, führte die Berufung aus, dass dieses zumindest seit der Novellierung des ORF-G 2010 "gründlich überdacht werden" müsse. Das Ergebnis könne für den Versorgungsauftrag des Beschwerdegegners seitdem nicht mehr aufrechterhalten werden. Zudem müsse bedacht werden, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit oder Güte der Sendungen oder ihres Empfangs zu zahlen sei, was tragenden Grundsätzen des Vertragsrechts widerspreche. Die Konstruktion werde insbesondere dort unschlüssig, wo dem Beschwerdegegner gemäß § 4d ORF-G unter bestimmten Voraussetzungen die europaweite Ausstrahlung via Satellit aufgetragen werde. In dieser Hinsicht werde jedenfalls der Boden jeglicher "Fiktion eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses verlassen". Ein zu leistendes Programmentgelt könne in diesen Fällen außerhalb Österreichs nicht Voraussetzung des Empfangs dieses Programms sein.
4.3. Das Verhältnis zwischen der wirtschaftlichen Tragbarkeit und dem Programmentgelt zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, zu dem auch der Versorgungsauftrag zähle, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers evident. Sei das Programmentgelt so festzulegen, dass ua. dem Versorgungsauftrag nachgekommen werden könne, so stelle sich die berechtigte Frage, nach welchen Kriterien das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beurteilen sei. Werde das Programmentgelt korrekt festgelegt, so müsse aus dem Zusammenhang der Bestimmungen gefolgert werden, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit der Ausstrahlung über Satellit im Hinblick auf den Versorgungsauftrag jedenfalls gegeben sei. Aufgrund des zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Versorgungsauftrag und dem Programmentgelt könnte argumentiert werden, dass die dadurch verursachten Kosten durch das Programmentgelt abzudecken seien. Die von der belangten Behörde angenommene Zulässigkeit der Überwälzung der konkret verursachten Kosten der Inanspruchnahme der Digital-SAT-Karten über das Programmentgelt hinaus sei daher diskussionswürdig. Nicht schlüssig sei weiters, dass die belangte Behörde zwar davon ausgehe, dass die Übertragung via Satellit aufgrund der Einschränkungen "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Tragbarkeit" keinem zwingenden Versorgungsauftrag unterliege, die Überwälzung der Kosten der Inanspruchnahme der Digital-SAT-Karten unter dem Titel der "wirtschaftlichen Tragbarkeit" aber als gerechtfertigt ansehe.
4.4. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass dem ORF-G ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme des Beschwerdegegners via Satellit zu entnehmen sei.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdegegner am 01.10.2013 unter Beilage des entsprechenden Schriftsatzes mit, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben habe und informierte diesen ferner, dass allfällige Stellungnahmen zur Berufung "an den nunmehr zuständigen Bundeskommunikationssenat" zu richten seien.
6. Mit Berufungsvorlage vom 02.10.2013 übermittelte die belangte Behörde die vorliegende Berufung an den Bundeskommunikationssenat.
7. Eine Stellungnahme des Beschwerdegegners langte beim Bundeskommunikationssenat ausweislich der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten nicht ein.
8. Vorliegendes Berufungsverfahren wurde vom Bundeskommunikationssenat mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
9. Mit Schreiben vom 24.01.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner über seine mit 01.01.2014 eingetretene Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren und räumte den beiden Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren ein.
10. Der Beschwerdegegner übermittelte am 12.02.2014 eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid "keinesfalls" an "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" leide, vielmehr sei die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde rechtsrichtig und schlüssig begründet. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde am 19.02.2014 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die folgenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 10) verwiesen werden:
"Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Kaufs eines SAT-Receivers im Dezember 2005 eine Digital-SAT-Karte des ORF erworben. Das ebenfalls beigelegte Anmeldeformular wurde vom Beschwerdeführer ausgefüllt und zur Registrierung an den ORF übermittelt, wobei auf dem Formular die Zustimmung zur Datenweiterverarbeitung sowie die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Gerichtsstandvereinbarung handschriftlich durchgestrichen waren.
Die damals geltenden AGB des ORF räumten diesem in Punkt 4.3 die Berechtigung ein, die Vereinbarung bzw. den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen.
Mit Schreiben vom 22.10.2012 hat der ORF den - aus seiner Sicht aufrechten - Nutzungsvertrag mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer zum 14.03.2013 gekündigt und diesem zugleich angeboten, einen neuen - auf fünf Jahre befristeten - Nutzungsvertrag über eine neue ORF Digital-SAT-Karte durch Einzahlung eines Kostenbeitrags abzuschließen. Entsprechend der erfolgten schriftlichen Kündigung wurde die ORF Digital-SAT-Karte des Beschwerdeführers am 14.03.2013 deaktiviert, sodass seit diesem Zeitpunkt mit dieser Karte kein Empfang der ORF-Programme und der Programme ATV, ATV II und Puls4 mehr möglich ist.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 14.01.2012 über eine zweite ORF Digital-SAT-Karte, die es ihm mit seiner bestehenden Gerätekonstellation bis zur Deaktivierung der ersten ORF Digital-SAT-Karte gestattet hat, unterschiedliche (ORF)Programme gleichzeitig innerhalb seiner Wohnräumlichkeiten zu empfangen.
Der Standort des Beschwerdeführers wird terrestrisch mit den Programmen des ORF versorgt."
2. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde prinzipiell unbestritten ließ. Im Rahmen der Berufung wurde lediglich "angemerkt", dass die Feststellungen im Hinblick auf das Kündigungsrecht in den AGB des Beschwerdegegners "nicht schlüssig" seien, da diese AGB vom Beschwerdeführer "ausdrücklich nicht akzeptiert" worden seien. Der Beschwerdeführer bestritt jedoch in keiner Weise, dass die AGB die festgestellte Passage tatsächlich enthalten haben. Auch der Beschwerdegegner hat in seinem Schriftsatz vom 12.02.2014 keine neuen Beweise und Tatsachen vorgebracht.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Die Z 27 der nach Art. 152 B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001".
Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt nunmehr im Wesentlichen eine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner, da dem ORF-G schon infolge der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme des Beschwerdegegners via Satellit zu entnehmen sei, und führt dazu aus, dass dem Beschwerdeführer seit der Sperre seiner von ihm im Dezember 2005 bezogenen Digital-SAT-Karte (über diese Karte) der Empfang der Fernsehprogramme des Beschwerdegegners nicht mehr möglich sei.
3.5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
3.6. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G hat der Beschwerdegegner unter Mitwirkung aller Studios für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks (Z 1) sowie zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens (Z 2) zu sorgen.
3.7. Die Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G sind "jedenfalls terrestrisch zu verbreiten" (§ 3 Abs. 3 ORF-G), während die Ausstrahlung über Satellit "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen" hat (§ 3 Abs. 4 ORF-G). Von einem zwingenden Versorgungsauftrag via Satellit in Bezug auf diese Programme kann somit schon angesichts des eindeutigen Wortlautes keine Rede sein. Ausdrücklich hat dazu bereits der Bundeskommunikationssenat festgehalten: "Die dem ORF durch § 3 Abs. 4 Satz 2 ORF-G ermöglichte (digitale) Satellitenausstrahlung ist vom Versorgungsauftrag nicht erfasst. Im Unterschied zum terrestrischen Empfang über die Antenne sind auch nicht alle Rundfunkteilnehmer in der Lage, die Satelliten- oder Kabelübertragung zu nutzen" (BKS 27.06.2008, GZ 611.922/0003-BKS/2008).
3.8. Speziell auf die Programme des § 3 Abs. 1 ORF-G nimmt ferner die Regelung des § 31 Abs. 10 ORF-G Bezug, welche seit der Novelle BGBl. I Nr. 126/2011 die Programmentgeltpflicht - unabhängig vom tatsächlichen Empfang - mit der terrestrischen Versorgung mit den Programmen des Beschwerdegegners verknüpft und insoweit anordnet:
"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird." Die entsprechenden Gesetzesmaterialien (1759/A XXIV. GP) halten dazu insbesondere fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975)." Auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erstreckt sich der Versorgungsauftrag des Beschwerdegegners in Bezug auf die Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G somit allein auf die terrestrische Verbreitung. Dass der Beschwerdegegner diesem terrestrischen Versorgungsauftrag im vorliegenden Fall nachkommt, wird nicht bestritten. Zudem steht fest, dass der Standort des Beschwerdeführers terrestrisch versorgt wird.
3.9. Gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G zählt zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d ORF-G. Zutreffend ist, dass in Bezug auf diese Programme die Satellitenübertragung als primäre Verbreitungsart vorgesehen ist. Insbesondere wird hinsichtlich der beiden Spartenprogramme jeweils ausdrücklich festgelegt [Hervorhebung hinzugefügt]: "Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden" (§ 4b Abs. 2, § 4c Abs. 2 ORF-G). Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Programme auch tatsächlich über Satellit verbreitet.
3.10. Wenn der Beschwerdeführer sich nun dagegen wendet, dass ihm mangels (nicht mehr) "aktiver" Digital-SAT-Karte der Empfang dieser Programme verwehrt wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht darin jedoch keine Verletzung des Versorgungsauftrages durch den Beschwerdegegner zu erkennen. Zieht man hier vergleichsweise die näheren Bedingungen des digital terrestrischen Empfangs heran, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber ganz klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand durchaus zugemutet werden kann: "Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes (vgl. wiederum die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 10 ORF-G). Bereits angesichts dieser Überlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier gegenständlichen Kosten für die Registrierung einer Digital-SAT-Karte eine unzulässige Überwälzung an den Nutzer darstellen, zumal der zugemutete finanzielle Aufwand (18 Euro; vgl. http://digital.orf.at/show_content2.php?s2id=842) jenen im Bereich der digitalen Terrestrik in keiner Weise übersteigt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein zwingender Rechtsanspruch auf Empfang der Programme gemäß §§ 4b, 4c und 4d ORF-Gesetz über Satellit besteht.
3.11. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zivilrechtlichen Mängel wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß ORF-G mangels Zuständigkeit zurück (vgl. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides). Die vorliegende (Bescheid)Beschwerde enthält dazu kein weiteres substantiiertes Vorbringen, weswegen ihr auch in dieser Hinsicht nicht zu folgen war.
3.12. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur spezifischen Fragestellung, ob aus dem ORF-Gesetz ein unmittelbarer Rechtsanspruch hinsichtlich einer Versorgung mit den Programmen des Beschwerdegegners über Satellit abgeleitet werden kann, bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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