BVwG I405 1419998-1

I405 1419998-1Tribunale amministrativo federale20 feb 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, häusliche Gewalt, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schutzunfähigkeit, staatlicher<br/>Schutz, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG I405 1419998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1419998.1.00

Spruch

I405 1419998-1/10E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl 09 09.041-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Tunesien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl 09 09.040-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Tunesin, gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl 09 09.044-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX StA. Tunesin, gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl 09 09.043-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Gattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der 3.- und 4.-Beschwerdeführer. Die 1.-, 3.- und 4.-Beschwerdeführer sind tunesische Staatsangehörige, der 2.-Beschwerdeführer ist staatenlos, alle sind der arabischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 29.07.2009 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Die 1.- und 2.-Beschwerdeführer wurden am 30.07.2009 (As. 101-109 BAA im Akt der 1.-Beschwerdeführerin und As. 81-89 BAA im Akt des 2.-Beschwerdeführers) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich erstbefragt und am 03.08.2009 (As. 69-85 BAA im Akt der 1.-Beschwerdeführerin und As. 57-67 BAA im Akt des 2.-Beschwerdeführers) sowie am 18.10.2010 (As. 209-223 BAA im Akt der 1.-Beschwerdeführerin und As. 133-143 BAA im Akt des 2.-Beschwerdeführers) in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Zusammenfassend brachte die 1.-Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, dass sie vor Belästigungen und Bedrohung durch ihren Ex-Mann bzw. durch ihre Verwandte (zwei "extrem religiöse" Brüder) aus Libyen geflohen wäre, da diese erreichen hätten wollen, dass sie wieder zu ihrem Ex-Mann zurückkehrt. Ihr Ex-Mann hätte sie bereits während ihrer Ehe misshandelt. Nach der Scheidung von ihm und ihrer erneuten Eheschließung mit dem 2.-Beschwerdeführer habe er sie immer wieder bedroht, beschimpft, ihr Wohnhaus beschmiert und sie einmal mit einem Autoschlüssel verletzt. Schließlich habe er auch die gemeinsame Tochter, für die sie vom Gericht das Sorgerecht erhalten hätte, von einem Ausflug nicht mehr zurückgebracht. Diese lebe jetzt bei ihm in Tunesien. Auch habe ihr Ex-Mann gedroht, die 3.- und 4.-Beschwerdeführer zu entführen. Als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Angaben auch für diese gelten.

Der 2.-Beschwerdeführer gab ergänzend zu den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin an, dass er vom Ex-Gatten seiner Frau bedroht worden wäre, damit sie wider zu ihm zurückkehrt. Er hätte von diesem mehrere Nachrichten und Anrufe erhalten, dabei hätte dieser ihm gedroht, dass er seine Familie zerstören bzw. sich an ihm und seinen Kindern rächen werde. Sie wären immer wieder belästigt worden, seine Frau wäre obszön beschimpft worden.

3. Am 10.11.2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit tunesischer Behörden gegen Übergriffe des Ex-Mannes und der Familienangehörigen der 1.-Beschwerdeführerin an die Staatendokumentation, wobei angemerkt wurde, dass die Scheidung der 1.-Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann vor den tunesischen Gerichten nicht beglaubigt worden wäre und in ihrem Reisepass immer noch der Name ihres Ex-Mannes eingetragen wäre, weshalb sich die Frage stelle, ob sie als (noch) Ehefrau staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde die Frage gestellt, ob eine libysche Scheidungsurkunde in Tunesien anerkannt werde und ob Informationen über die Familie der 1.-Beschwerdeführerin eingeholt werden könnten.

4. Am 25.11.2010 langte die entsprechende Antwort der Österreichischen Botschaft Tunis vom 24.11.2010 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes ein, woraus hervorgeht, dass die 1.-Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch ihren Ex-Mann die Möglichkeit hätte, eine Strafanzeige zu erstatten, woraufhin eine Einvernahme beider Parteien stattfinde. Sollte der Staatsanwalt eine Gefahr feststellen, könne Polizeischutz angeordnet werden. Das gesamte Verfahren würde etwa ein Jahr dauern. Libysche Scheidungsurteile würden in Tunesien anerkannt werden. Über den Ex-Mann der 1.-Beschwerdeführerin wäre nichts in Erfahrung gebracht worden, jedoch handle es sich bei ihrer Familie um eine sehr problematische Familie, welche für islamistische Tendenzen bekannt wäre und unter ständiger Beobachtung stünde. Diese Anfragebeantwortung wurde weder dem Parteiengehör zugeführt, noch der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.

5. Mit angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 08.06.2012 erteilt.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage, Rechtsschutz, Menschenrechten, medizinischen Versorgung und Rückkehrern. Zur sozialen Gruppe der Frauen wurde festgehalten, dass es keine Berichte über Fälle von Verfolgung von Tätern bei ehelicher Vergewaltigung gebe. Es gebe zwar Gesetzte gegen häusliche Gewalt, deren Durchsetzung sei jedoch rar. Häusliche Gewalt gegen Frauen wäre gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit (Bescheidseiten 29-30).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die 1.- und 2.-Beschwerdeführer die Belästigungen durch den Ex-Mann der 1.-Beschwerdeführerin übereinstimmend und glaubhaft geschildert hätten. Es sei nachvollziehbar, dass sich die 1.-Beschwerdeführerin subjektiv nicht wohl gefühlt habe, da es trotz Drohungen bislang zu keinen Übergriffen gegen die Beschwerdeführer gekommen sei, dennoch bestehe eine "latente Gefahr". Aufgrund der Erfahrung der 1.-Beschwerdeführerin mit der Entführung ihrer Tochter sei ihre subjektive Furcht vor Verfolgungshandlungen nachvollziehbar. Diese Furcht der 1.-Beschwerdeführerin vor ihrem Ex-Mann sei auch im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Tunesien nachvollziehbar, denn der Ex-Gatte sei ebenfalls tunesischer Staatsbürger und dort wohnhaft. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass die Beschwerdeführer in Tunesien keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt I, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen über die Schutzfähigkeit des tunesischen Staates getroffen werden könnten. Anhaltspunkte für die Annahme, der tunesische Staat würde gegenwärtig bestimmten Personengruppen, etwa Frauen, nach den Ereignissen des Jahres 2011, Schutz aus Gründen der GFK verweigern, gebe es jedoch nicht.

Unter Spruchpunkt II, in welchem den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hält das Bundesasylamt fest, dass hinsichtlich der Bedrohung durch den Ex-Gatten bzw. der Mitglieder der Familie der 1.-Beschwerdeführerin im Zweifel - da keine aktuellen hinreichend verlässlichen Feststellungen getroffen werden könnten - davon auszugehen sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gewährung staatlichen Schutzes aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien bzw. in Libyen nicht gewährleistet erscheine, wenngleich dafür nicht Gründe der GFK die Ursache wären, sondern die allgemeine Lage.

6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 01.07.2011.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Die Verwaltungsbehörde begründet den Spruchpunkt I, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, der angefochtenen Entscheidung einerseits damit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage über die Schutzfähigkeit des tunesischen Staates getroffen werden könnte, andererseits gebe es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, der tunesische Staat würde gegenwärtig bestimmten Personengruppen, etwa Frauen, nach den Ereignissen des Jahres 2011, Schutz aus Gründen der GFK verweigern. Im Widerspruch dazu hat die belangte Behörde ihre positive Entscheidung zu Spruchpunkt II, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, damit begründet, dass hinsichtlich der Bedrohung durch den Ex-Gatten bzw. der Mitglieder der Familie der 1.-Beschwerdeführerin im Zweifel - da keine aktuellen hinreichend verlässlichen Feststellungen getroffen werden könnten - davon auszugehen sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gewährung staatlichen Schutzes aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien bzw. in Libyen nicht gewährleistet erscheine, wenngleich dafür nicht Gründe der GFK die Ursache wären, sondern die allgemeine Lage. Damit hat sie jedoch offensichtlich die Zugehörigkeit der 1.-Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Frauen, für relevant erachtet. Wenn aber eine Gefährdung von Art. 3 EMRK, wie sie für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich ist, mit einer asylrelevanten Motivation, wie sie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verbunden ist, wäre nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl (wegen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) zu gewähren gewesen. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid wiederum kein hinreichendes Tatsachensubstrat.

Laut den getroffenen Feststellungen zur sozialen Gruppe der Frauen gebe es keine Berichte über Fälle von Verfolgung von Tätern bei ehelicher Vergewaltigung. Es gebe zwar Gesetze gegen häusliche Gewalt, deren Durchsetzung sei jedoch rar. Häusliche Gewalt gegen Frauen wäre gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit (Bescheidseiten 29-30). Diese Feststellungen sind nicht nur allgemein und unzureichend, sie widersprechen auch der eingeholten Anfragebeantwortung der ÖB Tunis vom 23.11.2010, wonach die 1.-Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch ihren Ex-Mann die Möglichkeit hätte, eine Strafanzeige zu erstatten, woraufhin eine Einvernahme beider Parteien stattfinde, wobei der Staatsanwalt bei drohender Gefahr Polizeischutz anordnen könne. Wie bereits im Verfahrensgang erwähnt, wurde jedoch diese wesentliche Information (betreffend des Polizeischutzes gegen Übergriffe des Ex-Gatten der 1.-Beschwerdeführerin) weder dem Parteigengehör zugeführt, noch der Entscheidung explizit zugrunde gelegt. Andrerseits kann aus den getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Tunesien jedoch nicht entnommen werden, dass der tunesische Staat - trotz der im Dezember 2010 begonnenen Unruhen im Land - nicht in der Lage bzw. gewillt wäre, seine Bürger gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Für die Beurteilung der belangten Behörde, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gewährung staatlichen Schutzes aufgrund der allgemeinen Lage in Tunesien bzw. in Libyen nicht gewährleistet erscheine, fehlt es daher an geeigneten Feststellungen.

2.2. Insofern die belangte Behörde sich durch eine andere Information der Anfragebeantwortung vom 23.11.2010 zu ihrer Entscheidung veranlasst sah, nämlich dass eine effiziente Schutzgewährung durch tunesische Behörden gegen Übergriffe der "sehr problematischen" Familie der 1.-Beschwerdeführerin, welche für ihre islamistische Tendenzen bekannt wäre, anzuzweifeln wäre, wäre diesfalls eine konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen. Die 1.-Beschwerdeführerin wäre in einer weiteren Einvernahme näher zu der Bedrohung durch ihre Familie bzw. Brüder zu befragen gewesen, um einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer eindeutig feststellen zu können.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. und 2.2. zu beachten sein.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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